Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Partikelfilterbrand: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Teilkaskoversicherer) begehrt Ersatz aus übergegangenem Recht für einen Fahrzeugbrand, den sie auf angeblich fehlerhafte Montage beim Ölservice zurückführt. Streitpunkt ist, ob gelöste Ansaugschlauchstellen ursächlich für den Partikelfilterbrand waren. Das gerichtliche Sachverständigengutachten ergab keine ausreichende Kausalität; alternative Ursachen erscheinen möglich. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht abgewiesen, da eine ursächliche Verbindung zwischen behaupteter Fehlmontage und Brand nicht nachgewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus übergegangenem Recht muss die Klägerin die Pflichtverletzung und deren ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden substantiiert darlegen und beweisen.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das keinen eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen behaupteter fehlerhafter Montage und dem eingetretenen Brand feststellt, lässt den für Haftung erforderlichen Kausalitätsnachweis entfallen.
Die Feststellung technischer Mängel an Montageelementen begründet nur dann Haftung, wenn aus der konkreten Fehlmontage hinreichend sicher auf eine unmittelbare Brandgefahr und damit auf den eingetretenen Schaden geschlossen werden kann.
Bei der Ursachenermittlung sind auch mögliche alternative Ursachen (z.B. fehlendes Additiv, falsches Betanken, bekannte Baureihenprobleme) zu berücksichtigen; die bloße Möglichkeit eines Mitwirkens reicht für eine Zurechnung nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war die Teilkaskoversicherung der Firma B GmbH & Co. KG. Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen einer von ihnen gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erbrachten Versicherungsleistung für einen Brandschaden.
Am 02.11.2009 war das versicherte Fahrzeug, ein Pkw Ford Focus, bei der Beklagten. Es wurde ein Ölservice, das bedeutet Ölwechsel und Ölfilterwechsel, durchgeführt. Dazu musste an dem Fahrzeugmodell der Luftfilter gelöst werden. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 53.815 km.
An 02.12.2009 befuhren Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin mit dem Fahrzeug die Autobahn A 4 in Richtung Olpe. Der Kilometerstand betrug 56.474 km, als es unterhalb des Fahrzeugs zu einem Brand kam, durch den das Fahrzeug beschädigt wurde. Die Feuerwehr löschte den Brand. Dafür stellte die Stadt Wiehl 273 € in Rechnung. Die Abschleppkosten für den Pkw betrugen 280 €. Die Nettoreparaturkosten betragen 13.821,96 €, der Wiederbeschaffungswert liegt bei 10.300 € brutto und der Restwert bei 2.750 € brutto.
Die Klägerin leistete ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz. Deren Selbstbeteiligung betrug 150 €. Für ein Brandgutachten des privaten Sachverständigen K fielen 2.492,04 € an. Der private Sachverständige Brandschutz-Ing. L überprüfte das Gutachten und stellte dafür 474,57 € in Rechnung.
Mit Schreiben vom 17.12.2011 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Ansprüche der Klägerin zurück.
Die Klägerin behauptet unter Berufung auf die gutachterliche Stellungnahme des privaten Sachverständigen L vom 04.04.2011 (Bl. 46 ff. d.A.), die Montagearbeiten am 02.11.2009 seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zur Montage des Ölfilters müsste das Ansaugsystem teilweise gelöst worden sein. Komponenten des Ansaugsystems seien im Rahmen des Ölwechsels falsch demontiert oder montiert worden. Dadurch sei eine Undichtigkeit im Ansaugsystem entstanden und so Falschluft in das System gelangt. Dies habe zur einer übermäßigen Verrußung des Partikelfilters geführt. Habe vorher keine turnusmäßige Regeneration des Filters stattgefunden und versuche das System dann, eine Regeneration durchzuführen, entstünden besonders hohen Temperaturen. Dadurch sei es schlussendlich zum sog. Partikelfilterbrand und der Überhitzung des Abgasanlage gekommen, was den Fahrzeugbrand ausgelöst habe. Die Motorkontrollleuchte habe nicht aufgeleuchtet.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.714,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 18.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe lediglich einen Ölwechsel und Ölfilterwechsel vorgenommen. Um diesen zu wechseln, habe sie lediglich den Luftfilter lösen müssen. Dies habe keinerlei Einfluss auf die Brandursache des Partikelfilterbrandes. Unter Berufung auf das DEKRA-Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. N vom 07.02.2011 (Bl. 42 ff.d.A.) behauptet die Beklagte weiter, dass selbst eine schleichende Undichtigkeit im Ansaugsystem nicht geeignet sei, einen Partikelfilterbrand zu erzeugen. Das Fahrzeug sei falsch betankt worden. Es habe eine Rückrufaktion für 2.0 TDCI Motoren der Baureihe C01 bis 807 gegeben. Es sei bekannt, dass bei vergleichbaren Fahrzeugen oberhalb des Partikelfilters Ölundichtigkeiten aufgetreten seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 14.03.2013 und 24.06.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 03.06.2013 (Bl. 104 ff. d.A.) und 10.07.2015 (Bl. 366 ff. d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 31.10.2014 (Bl. 164 ff. d.A.) und das Ergänzungsgutachten vom 11.03.2015 (Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es bestehen keine Schadensersatzansprüche vertraglicher (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB) oder deliktischer Natur (§ 823 BGB) aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG gegen die Beklagte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine fehlerhafte Montage an dem Fahrzeug ursächlich für den Fahrzeugbrand gewesen ist.
Der gerichtliche Sachverständige Dr. C hat ausgeführt, dass von ihm Untersuchungen, Messungen und Versuchsfahrten von über 7.000 km mit einem typengleichen Fahrzeug gleicher Serie durchgeführt worden seien. Der Partikelfilter des Testfahrzeugs habe dafür ausgetauscht werden müssen, da der ursprüngliche verstopft gewesen sei. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, in welchem Zustand sich der Filter des Schadensfahrzeugs befunden habe. Es sei jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass dieser zum Zeitpunkt des Brandes am Ende gewesen sei, da ja der Austausch der Partikelfilters erst nach einer Laufleistung von 120.000 km empfohlen werde.
Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl das Luftfilterelement als auch die Schlauchanschlüsse des Ansaugsystems in dem Schadensfahrzeug nicht ordnungsgemäß montiert gewesen seien. Ein Lösen der Schlauchstellen sei zum Wechsel des Ölfilters aber nicht notwendig. Man könne die Schläuche mit der Hand zur Seite legen. Das sei zweimal getestet und auf Bl. 281 d.A. entsprechend dokumentiert worden.
Ob die Schlauchstellen von der Beklagten im Rahmen des Ölwechsels gelöst wurden, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn der gerichtliche Sachverständige ist im Weiteren zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der nicht ordnungsgemäßen Montage und dem Brand nicht aufzeigen lasse. Es seien mit dem Vergleichsfahrzeug ca. 4.000 km mit gelösten Schlauchanschlüssen zurückgelegt worden. Signifikante Temperaturanstiege am Partikelfilter seien während dieser Fahrten nicht festzustellen gewesen. Eine unmittelbare Brandgefahr habe sich durch die Fahrversuche nicht nachweisen lassen. Die von dem Sachverständigen L festgestellten gelösten Schlauchanschlüsse hätten hingegen direkten Einfluss auf das Motorlaufverhalten. Im Betrieb mit gelösten Schlauchanschlüssen sei ein erheblicher Leistungsverlust des Motors festzustellen gewesen. Eine Partikelfilterregeneration sei mit gelösten Schlauchanschlüssen nicht möglich. Die Motorkontrollleuchte habe sich bei den Versuchsfahrten nicht eingeschaltet. Auch andere Kontrollleuchten hätten nicht ausgelöst, obwohl das Testfahrzeug bei Erwerb über einen verstopften Partikelfilter verfügt habe, der dann ersetzt worden sei.
Es sei für ihn auch nicht zwingend, dass die gelösten Schlauchstellen zu einer Überhitzung des Partikelfilters und dann zum Brand geführt hätten. Brennende Partikelfilter seien nicht ungewöhnlich. Diese passierten auch, ohne dass irgendwo ein Schlauch gelöst worden sei. Es sei zwar naheliegend, dass die gelösten Schläuche zum Brand geführt hätten, diese Annahme habe durch die Versuche jedoch gerade nicht bestätigt werden können. Denkbare alternative Ursache könnte fehlendes Additiv sein, dessen Funktion es sei, die Regeneration des Partikelfilters auch bei niedrigeren Temperaturen stattfinden zu lassen. Laut Inspektionsanweisung sei bei 60.000 km Laufleistung eine Überprüfung des Additivs angezeigt.
Den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen, schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
Der Aussage der Zeugen U waren vor diesem Hintergrund keine relevanten Erkenntnisse zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 9.714,15 EUR festgesetzt.