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Landgericht Wuppertal·4 O 252/08·05.03.2009

GmbH: Rückzahlung unzulässiger Vorabgewinnausschüttung trotz Darlehensforderungen (§§ 30, 31 GmbHG)

ZivilrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter nahm die drei Gesellschafter-Geschäftsführer wegen einer Vorabgewinnausschüttung der GmbH auf Rückzahlung in Anspruch. Das LG bejahte einen Erstattungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG, weil bei der Ausschüttung gebundenes Vermögen (Stammkapital) sowie nicht ausschüttungsfähige Darlehensforderungen (u.a. gesellschaftergleiches Darlehen an eine beherrschte AG) zu berücksichtigen waren. Ein Teilbetrag war wegen bereits erfolgter Rückzahlungen in 2004 abzusetzen; die Beklagten haften anteilig je Gesellschafter. Ein weitergehender Anspruch aus § 826 BGB (existenzvernichtender Eingriff) scheiterte mangels vorsätzlichen Schädigungsvorsatzes.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Ausschüttung nach §§ 30, 31 GmbHG teilweise erfolgreich; § 826 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter sind nach § 30 GmbHG unzulässig, soweit sie zur Unterbilanz führen oder gebundenes Gesellschaftsvermögen (insbesondere das Stammkapital) angreifen.

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Es ist mit dem Schutzzweck des § 30 GmbHG unvereinbar, gebundenes Gesellschaftsvermögen durch Auskehrung realer Vermögenswerte zu entziehen, wenn der GmbH im Gegenzug lediglich ein schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch verbleibt.

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Darlehensforderungen der GmbH gegen Gesellschafter sowie gegen von ihnen beherrschte Gesellschaften können bei der Prüfung der Ausschüttungsfähigkeit als nicht ausschüttungsfähiges Vermögen zu behandeln sein, wenn sie wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen.

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Im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach §§ 30, 31 GmbHG sind nach der Ausschüttung erbrachte Rückzahlungen anspruchsmindernd anzurechnen; die bloße Rückzahlung beseitigt den Unterbilanzstatus nicht ohne eine stichtagsbezogene Bilanzbetrachtung.

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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt jedenfalls vorsätzliches Schädigungsverhalten voraus; es genügt nicht, dass sich eine spätere Insolvenz als Folge unternehmerischer Maßnahmen tatsächlich realisiert.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 181 BGB§ 77 ff. SGB III a.F.§ 6. Abschnitt SGB III§ 77 ff. SGB III§ 30 GmbHG

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 39.322,02 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten zu je 1/9.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wirtschaftsschule L Gesellschaft für F mbH (nachfolgend "Insolvenzschuldnerin" genannt) mit Sitz in T. Das Amtsgericht Wuppertal hatte das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 10.01.2005 eröffnet.

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Die Beklagten waren die alleinigen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin und jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer. Die Insolvenzschuldnerin war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 27.03.1990 mit einem Stammkapital von 402.000,00 DM gegründet worden, auf das jeder der Beteiligten eine Einlage in Höhe von 134.000,00 DM geleistet hatte. Der Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin war die "Durchführung von Bildungsmaßnahmen jeder Art, insbesondere auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Fortbildung". Dabei führte sie in angemieteten Schulungsräumen in T, S, X, C, X2 und M Bildungsmaßnahmen im Sinne der §§ 77 ff. SGB III a.F. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durch. Dabei handelte es sich um Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die auf einen Zeitraum zwischen sechs und dreißig Monaten ausgelegt waren.

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Zwischen dem 01.01.2003 und dem 01.01.2005 wurden in vier Phasen die Vorschläge der "Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" umgesetzt, die sog. Hartz-I bis Hartz-IV-Gesetze. Hierbei wurden die gesetzlichen Regelungen des 6. Abschnittes des SGB III geändert. Insbesondere tangierte § 77 Abs. 3 SGB III n.F. die Insolvenzschuldnerin. Während vor der Reform die Arbeitsämter die Bildungsträger mit der Durchführung von bestimmten arbeitsmarktpolitisch gewünschten Maßnahmen beauftragten und ihnen Arbeitnehmer zuwiesen, wurde durch die Hartz-I-Reform ein spezielles Zulassungsverfahren für die Maßnahmen und die Maßnahmenträger eingeführt. Seit 01.01.2003 erhielt der betroffene Arbeitssuchende für den Besuch der zugelassenen Bildungsmaßnahme einen vom Arbeitsamt ausgestellten sog. Bildungsgutschein, der bei dem zugelassenen Bildungsträger eingelöst werden musste. Folglich bedeutete dies, dass der Arbeitssuchende erst dann an der Maßnahme teilnehmen konnte, wenn diese von der Arbeitsagentur genehmigt worden war. Zudem konnte erst dann eine konkrete Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen der Bundesagentur an die Bildungsträger getroffen werden.

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Am 15.01.2004 beschlossen die Beklagten eine Vorabgewinnausschüttung in Höhe von 480.000,00 €: An die Beklagten zu 2) und 3) wurde ein Betrag von jeweils 159.984,00 € und an den Beklagten zu 1) ein Betrag in Höhe von 160.032,00 € ausgeschüttet. Entsprechende Nettoauszahlungen in Höhe von jeweils 126.265,25 € bzw. 126.227,38 € an die Beklagten erfolgten am 16.01.2004. Mit Überweisung vom selben Tage führte die Insolvenzschuldnerin für die Beklagten Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 101.280,00 € an das Finanzamt ab.

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Am 01.06.2004 beschlossen die Beklagten die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.08.2004. Am 04.06.2004 schlossen sie einen "Sale-and-lease-back"-Vertrag über die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit der Verwertungsgesellschaft Xx. Am 01.07.2004 gründeten die Beklagten die Wirtschaftsakademie "L AG & Co. KG" mit der ##-AG als Komplementärin und den Beklagten und der Insolvenzschuldnerin als Kommanditisten.

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Mit Schreiben vom 06.12.2004 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag.

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Der Kläger trägt vor:

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Durch die sog. "Hartz-Reform" in den Jahren 2002 und 2003 sei dem Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin die Grundlage fast vollständig und ersatzlos entzogen worden, 93 % des Umsatzes seien entfallen. Dies sei den Beklagten schon seit dem 01.01.2003 bekannt gewesen. Daraufhin hätten sie den Geschäftsbetrieb "auslaufen" lassen. Der durch die Reform bewirkte Umsatzeinbruch hätte sich erst zeitverzögert in aller Härte gezeigt. Schon im Schreiben des damaligen Steuerberaters der Insolvenzschuldnerin vom 15.04.2003, in dem er beim Finanzamt –unstreitig- beantragt habe, die Voraus- zahlung der Körperschaftssteuer und des Solidaritätszuschlages auf 0,00 € festzusetzen, komme die entsprechende Erwartung zum Ausdruck, weil der Steuerberater zur Begründung angeführt habe, dass die Beklagten mit einem Ergebnis für 2003 in Höhe von bestenfalls 0,00 € rechneten.

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Durch die trotzdem erfolgte Gewinnausschüttung im Januar 2004 sei der Gesellschaft das für ein insolvenzfreies Überleben erforderliche Vermögen entzogen worden, weil die vorgenommene Ausschüttung das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin vollkommen aufgezehrt habe. Der Ausschüttungsbeschluss sei zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem – unstreitig- Gesellschafterdarlehen in Höhe von 136.058,34 € und ein Darlehen an die ##-AG (deren Gesellschafter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Beklagten waren) in Höhe von 112.516,54 € offengestanden hätten. Der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2003 weise zwar ein Eigenkapital von 696.148,65 € aus, hiervon seien jedoch 205.539,34 € auf das Stammkapital und 490.609,31 € auf den Bilanzgewinn entfallen. Zwischen der Gewinnentnahme und der Insolvenzantragsstellung hätten die Beklagten durch zahlreiche – im einzelnen angegebene Maßnahmen – Liquidität entzogen.

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Die Beklagten hätten durch die Gewinnausschüttung die noch vorhandenen, für die Liquidation oder Neuausrichtung der Gesellschaft vorgesehenen Geldmittel abgezogen und gleichzeitig ihre unternehmerischen Aktivitäten auf neue und unbelastete Gesellschaften verlagert, um zu vermeiden, dass die Geldmittel zur Befriedigung der Gläubiger dienen konnten. Dieses Bündel von Maßnahmen in Verbindung mit der Gewinnausschüttung habe die Insolvenz der Schuldnerin herbeigeführt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 328.760,34 € nebst

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Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2005 zu bezahlen.

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Die Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Die "Hartz-Reform" habe zwar die Geschäftsgrundlage der Insolvenzschuldnerin tangiert, sie jedoch nicht entzogen. Vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin gerade die durch die Änderung der §§ 77 ff. SGB III festgeschriebenen neuen Anforderungen an die Bildungsträger erfüllt, da sie schon seit 1998 erfolgreich ein Qualitätsmanage- mentsystem eingeführt habe, durch das sich für sie durch ihre Monopolstellung in den Ausbildungsorten sogar ein Wettbewerbsvorteil durch die Gesetzesänderung ergeben habe.

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Sie hätten nach der Gesetzesänderung nicht die Geschäfte auslaufen lassen. Vielmehr hätten sie auch nach der Gesetzesänderung ihre Geschäfte engagiert fortgeführt und sich – unstreitig - an der Ausschreibung der Agentur für Arbeit zur Vergabe von Maßnahmen beteiligt. Es sei ihnen auch gelungen, ab Inkrafttreten der Neuregelung neue Teilnehmer aus Ballungszentren zu gewinnen. 2003 hätten sie weitere zukunftsorientierte Aktivitäten unternommen, um neue Geschäftsfelder zu erschließen, insbesondere das Geschäftsfeld Berufsvorbereitung für Jugendliche angeboten und erfolgreich um die Einlösung von Bildungsgutscheinen geworben.

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Vor diesem Hintergrund sei die Gewinnausschüttung im Januar 2004 Reaktion auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr gewesen. Die Gewinnausschüttung habe der Gesellschaft nicht das für ein insolvenzfreies Überleben erforderliche Vermögen entzogen. Das Jahr 2003 sei eines der umsatzstärksten der Firmengeschichte gewesen. Auch nach der Ausschüttung sei nach Zahlung der Steuern und aller laufenden Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrent- konto ein frei verfügbarer Betrag von 188.000,00 € vorhanden gewesen. Die Zahlungs- unfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei erst im Dezember 2004 eingetreten.

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Die Auswirkungen der Hartz-Gesetze seien nicht bereits im Frühjahr 2003 bekannt gewesen seien, die Gefahr für die Liquidität der Insolvenzschuldnerin sei erst ab Mai 2004 erkennbar gewesen. Auslöser für die Insolvenz sei nicht die Gewinnausschüttung im Januar, sondern vorwiegend das fehlerhafte Vergabeverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der ausgeschriebenen Lose im Frühjahr 2004 gewesen. Hierdurch habe es wettbewerbswidrige Benachteiligungen der regionalen Anbieter, auch der Insolvenzschuldnerin, gegeben. Mit ausschlaggebend für die Insolvenz sei schließlich das darauffolgende Scheitern der Verhandlungen der Beklagten mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft gewesen, da es im Ergebnis zu keiner freihändigen Vergabe als Ersatz für die aufgehobenen Ausschreibungen gekommen sei.

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Der Gesellschaftszweck der neu gegründeten Wirtschaftsakademie sei mit dem der Insolvenzschuldnerin nicht identisch. Vielmehr sei die Akademie zur Markterschließung auch im Bereich der privatfinanzierten Aus- und Fortbildung gegründet worden. Darüber hinaus sei die Insolvenzschuldnerin nicht mit den unvorteilhaften Verbindlichkeiten zurückgeblieben, vielmehr habe die Akademie die Insolvenzschuldnerin gerade in erheblichem Maße von Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen befreit, um die Liquidation zur Vermeidung einer Insolvenz zu unterstützen.

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Sie hätten am 8./9. April 2004 die Gesellschafterdarlehen in Höhe von 120.000,00 € zurückgezahlt. Gegen den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 16.058,84 € erheben sie die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Jeder der Beklagten ist verpflichtet, dem Kläger 39.322,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

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1.

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Die Beklagten sind nach §§ 30, 31 GmbHG dem Kläger verpflichtet, Teile der am 16.01.2004 getätigten Entnahme zu erstatten.

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Wie der Kläger grundsätzlich zutreffend berechnet hat, hätte die Entnahme durch die Beklagten seinerzeit insgesamt höchstens 242.033,93 € betragen dürfen:

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Von dem Kapital von 696.148,65 € durfte nicht ausgeschüttet werden die Stammeinlage in Höhe von 205.539,34 €. Ebenfalls durften nicht ausgeschüttet werden Darlehens- forderungen der Gesellschaft in Höhe von 248.575,38 €. Hierbei handelte es sich nämlich um Gesellschafterdarlehen in Höhe von 136.058,84 € und ein Darlehen von 112.516,54 € an die maßgeblich von den Beklagten beherrschte ##-AG, das wie ein Gesellschafterdarlehen zu behandeln ist.

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Es ist mit dem Regelungszweck des § 30 GmbHG nicht vereinbar, wenn die Gesellschafter zu Lasten des gebundenen Gesellschaftsvermögens Kapital entziehen und der GmbH im Austausch für das fortgegebene reale Vermögen nur ein schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch verbleibt (vgl. BGHZ 157, S. 72). Die Beklagten können sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Unterbilanz-Berechnung vom 31.12.2003 (Anlage KE 13, Bl. 85 d.A.) berufen.

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Statt der erlaubten 242.033,93 € haben die Beklagten jedoch eine Ausschüttung von 480.000,00 € vorgenommen, so dass grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 237.966,07 € verbleibt.

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Hiervon sind jedoch die 120.000,00 € abzuziehen, die die Beklagten bereits im April 2004 an die Insolvenzschuldnerin gezahlt haben. Insoweit ist von dem entsprechenden Beklagtenvorbringen auszugehen. Die Beklagten haben die Zahlungen im einzelnen dargelegt. Der Kläger bestätigt in seinem vorläufigen Vermögensverzeichnis vom 07.12.2004 diese Angabe, in dem er – in Übereinstimmung mit dem Beklagten- vorbringen – Forderungen gegen Gesellschafter mit (nur) 16.059,84 € ausweist. Der Kläger hatte diesen Betrag in der Folgezeit in seinen Aufstellungen nicht korrigiert. Als Insolvenzverwalter hatte er auch Zugriff auf die Konten der Insolvenzschuldnerin, so dass er ggfls. im einzelnen zu den behaupteten Zahlungen hätte Stellung nehmen können. Sein Bestreiten im Schriftsatz vom 05.01.2009 ist insoweit nicht ausreichend.

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Andererseits können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein

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mit der teilweisen Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen der Unterbilanzstatus vollständig entfallen wäre. Letzteres wäre vielmehr allenfalls dann der Fall, wenn eine auf den Tag der Rückzahlung erstellte Bilanz dies ergäbe. Das ist aber weder von den Beklagten dargelegt noch ersichtlich, da im April 2004 neue Verbindlichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin aufgelaufen waren.

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Es verbleibt demnach ein Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 117.966,07 €. Für diesen Betrag haften die Beklagten anteilig, nicht gesamtschuldnerisch, so dass jeder der Beklagten dem Kläger zur Zahlung von 39.322,02 € verpflichtet ist. Dass die Ausschüttung von Januar 2004 für den Beklagten zu 3) einen geringfügig höheren Betrag ausweist als für die Beklagten zu 1) und 2), hat insoweit unberücksichtigt zu bleiben.

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Der Zinsanspruch des Klägers besteht in der zuerkannten Höhe nach §§ 286 ff. BGB.

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Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt, Fälligkeit ist frühestens 2005 eingetreten, so dass eine dreijährige Verjährung frühestens zum Jahresende 2008, also weit nach Klagezustellung (Juli 2008) eingetreten ist.

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2.

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Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB nicht gegeben.

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Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für die vom Bundesgerichtshof entwickelte Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs vorliegen, fehlt es zumindest an einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie, als sie Anfang 2004 die Entnahme tätigten, die Insolvenz des Unternehmens als naheliegende Folge ihres Verhaltens erkannt und billigend in Kauf genommen haben.

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Die Beklagten haben eingehend und überzeugend geschildert, dass der Hauptgrund für die Insolvenz die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens im Frühjahr 2004 gewesen ist. Dass diese Entwicklung bereits im Januar 2004 zu erwarten war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Umstände sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, auf ein vorsätzliches schädigendes Verhalten der Beklagten im Januar 2004 zu schließen:

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Die Hartz-Gesetze waren schon zuvor in Kraft getreten, jedenfalls verkündet. Die Gemeinschuldner durften durchaus die berechtigte Hoffnung haben, bei korrekt laufenden Vergabeverfahren das Unternehmen auch künftig gewinnbringend weiter betreiben zu können. Die Bilanzierung zum 31.12.2003 lässt gleichfalls keine Schlüsse auf eine zu erwartende künftige Insolvenz zu. Selbst wenn die Beteiligung an der Q GmbH und einige Abschreibungen trotz des bilanztechnischen Bewertungsspielraums ungenau gewesen sein sollten, lassen etwaige fehlerhafte Bewertungen nicht den Schluss zu, dass sich die Beklagten auch nur der Gefahr einer kurz bevorstehenden Insolvenz des Unternehmens bewusst waren.

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Alle weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände liegen zeitlich weit nach der hier in Streit stehenden Entnahme (Gründung der L AG und Co. KG, endgültiger Jahresabschluss vom 15.07.2004) und lassen keine Rückschlüsse auf die Vorstellung der Beklagten im Januar 2004 zu.

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Entsprechendes gilt auch für die Mitteilung des Steuerberaters der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Finanzamt vom Sommer 2003. Zum einen lassen steuerrechtliche Mitteilungen keinen Rückschluss auf die wahre Gewinnerwartung zu, zum anderen hatte die Insolvenzschuldnerin entgegen den Angaben des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt tatsächlich im Jahre 2003 hohe Gewinne erwirtschaftet.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 328.760,34 €.