Klage wegen Sturmschaden am Garagendach mangels Substantiierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines behaupteten Sturmschadens am Garagendach; die Beklagte zahlte nur einen Teilbetrag und prüfte den Schaden. Das Gericht befand, der Kläger habe das Sturmereignis gemäß der Versicherungsbedingung (Windstärke ≥8/63 km/h) nicht hinreichend substantiiert und seine Angaben seien widersprüchlich. Teilzahlung oder Angebot der Beklagten begründen kein Schuldanerkenntnis. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Sturmschadenabgeltung abgewiesen mangels substantiierter Darlegung des Sturmereignisses
Abstrakte Rechtssätze
Für die Leistungspflicht aus einer Sturmschadenklausel, die Sturm als wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 (mind. 63 km/h) definiert, obliegt dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und ggf. Beweislast für das konkrete Sturmereignis und den Zeitpunkt seines Eintritts.
Widersprüchliche oder unzureichend substantiiert vorgetragene Angaben zur Schadensursache sind geeignet, den Versicherungsanspruch mangels Nachweises abzuweisen.
Teilzahlungen, Hinweise zur Schadensbehebung oder ein Angebot zur teilweisen Regulierung sind regelmäßig nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten, sondern können als Zahlungsleistung ohne Erklärungswillen oder als Vergleichsangebot verstanden werden.
Hat das Gericht den Kläger nach § 139 ZPO auf die unzureichende Substantiierung hingewiesen und bleibt ein entscheidungserheblicher Ergänzungsvortrag aus, ist dies für die Abweisung des Anspruchs zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Regulierung eines etwaigen Sturmschadens aus einer Wohngebäudeversicherung.
Zwischen den Parteien besteht eine O. Wohngebäudeversicherung, dies am angegebenen Schadentag auf Grundlage des Versicherungsscheins vom 04.11.2020 sowie den O Wohngebäudeversicherung Versicherungsbedingungen KT2017WG (im Weiteren bezeichnet als „VGB“, Anlage BLD 1, 2, Bl. 54 ff. d.A.). Versichert ist das klägerische Wohnhaus W.-straße und, Y.-straße, inklusive 4 Garagen, vgl. Ziff. 1, 1.1 VGB. Der Vertrag umfasst die Deckung von Sturmschäden nach Maßgabe der Ziffer 2.4 VGB und Unterziffern. Darin heißt es unter Ziffer 2.4.1. „Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 oder von mindestens 63 km/h.“ (Bl. 63 d.A.).
Am 16.03.2023 ging bei der Beklagten eine Schadenmeldung des Klägers ein. Dem zuständigen Versicherungsvermittler Lars X. zeigte der Kläger den Schaden am Vortag, also dem 15.03.2023, an. In der Schadensmeldung (Anlage BLD3, Bl. 76 ff.d.A.) wird ausgeführt, durch starken Wind habe sich die Dachpappe der Garage gelöst. Schadenursache sei ein Sturm mit mindestens Windstärke 8, der Schaden sei bereits am 15.01.2023 entstanden.
Der Kläger besitzt von seinem Wohnhaus aus direkte Sicht auf das betroffene Garagendach.
Am 17.03.2023 teilte Herr X. der Beklagten für den Kläger mit, der Kläger sei „schon mit einem Dachdecker daran, den Schaden zu beheben“ und übermittelte zwei Fotos, welche eine teilweise gelöste Dachpappe (Bitumen-) Bahn zeigen. Zu erkennen ist ein umgeklappter, beschädigter Bereich des Bitumenbelags. Angrenzende Bahnen wie auch die Bitumeneindeckung der Nachbargarage zeigen sich dagegen unbeschädigt. Ferner wurde in der Mitteilung nun abweichend angegeben, der Kläger könne „leider nicht genau sagen, wann es passiert ist“. Auf die Dringlichkeit der Behebung wurde hingewiesen.
Mit Mail vom 21.04.2023 (Anlage K3, Bl. 117 d.A.) schrieb Herr X. sodann an die Beklagte, er habe dem Kläger mitgeteilt, dieser könne mit den Arbeiten beginnen.
Am 09.05.2023 erfolgte eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Sachverständigenbüros J. GmbH. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedenfalls bereits zum Teil behoben.
Dem im Anschluss gefertigten Bericht des befassten Sachverständigen G. ist zu entnehmen, dass die gesamte Dachfläche im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung bereits erneuert war. Dass der Schaden an der Dachpappe (vgl. Anlage BLD 4) sturmbedingt entstanden sei, könne anhand der Schadenfotos zwar nicht völlig ausgeschlossen werden – es sei aber keinesfalls belegt. Am ursprünglich angegebenen Schadentag habe kein Sturm geherrscht (vgl. Schadensbericht Herr Q., Anlage BLD5, Bl. 82 d.A.).
Einen Hinweis darauf, dass das Gutachten für die Versicherung nicht verbindlich sei, enthält dieses nicht.
Aus dem Schadenbericht ergibt sich ferner, dass der Sachverständige Q. für den Fall, dass dem Grunde nach eine Zahlungspflicht bejaht werde, einen schadenbedingten Anteil der Kosten auf allenfalls 1.785,00 € brutto schätzt.
Der klägerseits beauftragte Dachdecker stellte dem Kläger am 11.05.2023 sodann für seine Arbeiten 15.157,48 € in Rechnung (Anlage BLD6, Bl. 95 ff. d.A.).
Die Beklagte zahlte für die Reparatur ohne weitere Prüfung an den Kläger 1.785,00 €. Zudem beglich sie eine Rechnung des YY. Containerdiensts vom 02.04.2023 über 781,35 € – betreffend Bauschuttabfuhr – (Anlage BLD8, Bl. 101 d.A.).
Der Kläger behauptet, der Schaden an dem Dach (insbesondere an der Bitumendacheindeckung) sei im Zeitraum vom 15. bis einschließlich 18. Januar 2023 durch den Sturm/das Orkantief mit Hochwasser namens Frederic eingetreten und sämtliche streitgegenständlichen Kosten seien schadensbedingt.
Der Kläger meint, die Beklagte habe den Schaden jedenfalls teilweise, nämlich in Höhe von 70%, anerkannt.
Dazu behauptet er, Herr Q. habe in Kenntnis des Angebots des Dachdeckers Herr U. vom 24.03.2023 (Anlage K 4) eine sofortige Zahlung zur (abschließenden) Regulierung in Höhe von 70 % des Nettoschadens angeboten. Der Kläger habe -insoweit unstreitig- dieses Angebot abgelehnt, da er den vollen Betrag habe bekommen wollen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte wird aufgefordert an den Kläger 15.157,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2023 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerseite hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz am 26.03.2024 (Bl. 128 d.A.) weiter zu dem von ihr behaupteten Versicherungsfall ausgeführt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistung aufgrund Ziffer 2.4.1. Abs. 1 VGB für das nach Ziffer 1.1 mitversicherte Garagendach in Höhe von 15.157,48 €.
Der klägerische Vortrag genügt den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des von ihm behaupteten ursächlichen Sturmereignisses nicht. Voraussetzung ist nach Ziffer 2.4.1 eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 oder von mindestens 63 km/h. (Bl. 63 d.A.). Dafür ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und bei hinreichender Substantiierung auch beweisbelastet.
Der Vortrag des Klägers ist bzgl. der Schadensursache Sturm widersprüchlich.
In der Schadensmeldung ist als Tag des Schadensereignisses der 15.01.2023 angeführt. Sodann hat der Kläger wiederholt angegeben, den Zeitpunkt nicht benennen zu können. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 29.02.2024 behauptet, der Schaden sei im Zeitraum vom 15. bis einschließlich 18.01.2023 durch den Sturm/das Orkantief mit Hochwasser namens Frederic eingetreten. Eine genauere Eingrenzung könne er nicht vornehmen, da er den Schaden erst im März festgestellt habe. Von der Ursächlichkeit des Sturms im Januar gehe er aus, da der Dachdecker gesagt habe, der Schaden sei durch starken Wind oder Sturm verursacht worden.
Einen bestimmten Tag mit Sturm als Schadensauslöser hat der Kläger auch in seiner informatorischen Anhörung nicht benannt. Vielmehr hat er weiterhin widersprüchliche Angaben zu der etwaigen Schadensursache gemacht (vgl. zu der Thematik widersprüchlicher Vortrag auch OLG Köln, Urteil vom 14. 7. 1988 - 5 U 33/88).
Der Versuch einer zeitlichen Eingrenzung des Schadensereignisses im Sinne einer Plausibilisierung scheiterte.
Der Schaden kann bereits nach dem klägerischen Vortrag unabhängig von einem Sturmereignis i.S. der Versicherungsbedingungen zu einem beliebigen Zeitpunkt vor 15.03.2023 eingetreten sein.
Unklar bleibt auch nach der ausführlichen informatorischen Anhörung des Klägers, aus welchem Grund er trotz freier und von ihm selbst als „gut“ bezeichneter Sicht auf das Garagendach von seiner Wohnung aus, den Schaden erst Monate nach dem behaupteten Schadensereignis entdeckt hat, zumal der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem Sturm „Frederic“ bis zur Entdeckung des streitgegenständlichen Schadens nicht (urlaubsbedingt) abwesend war und deshalb täglich die Gelegenheit hatte, von seinem Küchenfenster aus den Primärschaden in Form der losgelösten Bitumenbahn zu bemerken.
Dass der Kläger nach entsprechendem Hinweis (§ 139 ZPO) und Unterbrechung der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe den Schaden nicht entsprechend des Lichtbildes Bl. 81 d.A. sehen können, hilft ihm im Hinblick auf die Widerspruchsfreiheit seines Vortrages nicht. Denn der Kläger hat sich auf die Darstellung beschränkt, dass der Dachdecker vor der Fertigung des Lichtbildes die Dachabdeckung hochgehoben habe. Auf den Einwand der Beklagtenvertreterin, der Dachdecker, auf dessen Ausführungen sich der Kläger zur Stützung seines Vortrages ja gerade beruft, habe aber schriftlich bestätigt, dass die Dachpappe vom Wind umgeklappt worden sei, ist der Kläger nicht eingegangen.
Eine vom Wind/ Sturm gelöste Dachpappe hätte schon wegen der nicht geschlossenen Nähte vom Küchenfenster aus auffallen müssen; dies gilt noch mehr für eine umgeschlagenen Dachpappe.
Der Kläger vermochte den möglichen Schadenszeitraum auch nicht durch nähere Angaben dazu, wann er das Garagendach zuletzt mit intakter Oberfläche gesehen habe, zu plausibilisieren.
Auch der Einwand des Klägers, er habe den innen liegenden Teil des Schadens nicht von seinem Fenster aus erkennen können, verfängt nicht. Es ist zwar richtig, dass der wirtschaftlich bedeutendste Schadensteil von außen nicht erkennbar war. Darauf kommt es für die Einordnung, ob ein Sturmereignis (Frederic) schadensauslösend war, aber auch nicht an. Denn die innen liegenden Schäden können als Feuchteschäden allenfalls mittelbare Folgen der Lösung der Dachpappe sein. Wann diese Beschädigung der Bitumenbahn erfolgte, bleibt offen.
Auf die unzureichende Substantiierung hat das Gericht den Kläger gem. § 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Es besteht auch keine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund eines etwaigen Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB). Die Aussage des Herrn X., mit den Arbeiten könne begonnen werden, um einen Einsturz des Dachs zu vermeiden, genügt für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) nicht. Es handelt sich nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vielmehr um eine „Freigabe“ dahingehend, die Arbeiten stünden der Begutachtung durch die Versicherung nicht entgegen. Denn die Mail steht im Zusammenhang mit der Korrespondenz bezüglich der Abstimmung eines Ortstermins.
Ein Anerkenntnis kann auch nicht in einem etwaigen Angebot des Herrn Q. zur Schadensregulierung gesehen werden. Dabei ist es unerheblich, ob Herr Q. angeboten hat, den Versicherungsfall durch Zahlung von 70% des Schadens zu regulieren. Nach Auslegung der Erklärung handelt es sich um ein Vergleichsangebot unter Zurückstellung der weiteren Prüfung des vertragsbedingten Versicherungsfalls, §§ 133, 157 BGB.
Dieses Angebot hat der Kläger nach seiner eindeutigen Darstellung in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, § 146 1. Hs. BGB. Der Kläger hat informatorisch angehört selbst behauptet, Herr G habe geäußert, ihm sofort 70 % des Nettopreises anbieten zu können, falls es für ihn eilig sei. Daraufhin habe er die Eilbedürftigkeit verneint und gesagt, er wolle den gesamten Betrag.
Aus der bereits erfolgten Teilzahlung kann ebenfalls kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB abgeleitet werden. Ein über die Zahlung hinausgehende Erklärungswille ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Der Schriftsatz enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.