Kaskodiebstahl: Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung mit GAP-Deckung Zahlung an die Leasinggeberin sowie Freistellung von Verzugsschäden nach behauptetem Diebstahl des Leasingfahrzeugs in Athen. Das Gericht ließ offen, ob eine bedingungsgemäße Entwendung vorlag. Es wies die Klage ab, weil der Kläger in der Diebstahlanzeige die Nutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten und dessen Schlüsselzugang unvollständig bzw. falsch angab. Darin liege eine vorsätzliche und arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung/GAP-Zahlung und Freistellung wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung verpflichtet den Versicherungsnehmer, Fragen zum Schadensereignis, zur Fahrzeugnutzung und zu Schlüsselzugängen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Wer in der Diebstahlanzeige eine nicht nur unerhebliche Nutzung des versicherten Fahrzeugs durch Dritte verschweigt oder eine ausschließliche Eigennutzung angibt, verletzt die Aufklärungsobliegenheit objektiv.
Vorsatz i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben kennt und dennoch entsprechende Antworten erteilt oder gebotene Angaben unterlässt; eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Arglist i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer durch bewusstes Zurückhalten wesentlicher Informationen die Regulierungsentscheidung oder -geschwindigkeit des Versicherers beeinflussen will; dann kommt es auf die Kausalität der Obliegenheitsverletzung nicht an.
Bei arglistiger und vorsätzlicher Verletzung einer vertraglich vereinbarten Aufklärungsobliegenheit kann der Versicherer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei sein, auch wenn der Eintritt des Versicherungsfalls als solcher streitig bleibt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um versicherungsrechtliche Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.
Der Kläger schloss am 04.10.2016 mit der C (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke BMW. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages war der Kläger verpflichtet, den Pkw zu versichern. Des Weiteren konnte nach den Bedingungen des Leasingvertrages der Vertrag bei Untergang oder Entwendung des Pkws zum Monatsende beendet werden.
Die Parteien schlossen am 19.07.2017 einen Versicherungsvertrag über eine Kaskofahrzeugversicherung.
Die Versicherung beinhaltete eine Vollkaskoversicherung inklusive GAP Deckung. Versicherte Sache war gemäß dem Versicherungsschein der streitgegenständliche Pkw. Nach Ziff. A. 2.2.1.2 der Vertragsbedingungen (AKB) war die Entwendung des Pkw durch Diebstahl mitversichert. Zudem war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € vereinbart. Gemäß Ziff. A. 2.4 AKB umfasste der Versicherungsschutz räumlich die gesamte Europäische Union.
In Ziff. E.1.1.3 AKB heißt es unter der Überschrift „Aufklärungspflicht“ unter anderem:
„Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
[…]
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. […]“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AKB (Anlage B 2, Bl. 60 GA) verwiesen.
Ab dem 27.10.2018 befand sich der Kläger in Athen, Griechenland, und übernachtete dort zunächst bei einem Bekannten, dem Zeugen O. Im Zeitraum vom 29.10.2018 bis zum 30.10.2018 übernachtete er in einem Zimmer im Hotel R in Athen.
In der Nähe des Hotels soll es zu einer zwischen den Parteien streitigen Entwendung des Fahrzeugs gekommen sein.
Der Kläger beendete seinen Urlaub und zeigte der Beklagten den Schadensfall an.
Er spezifizierte am 06.11.2018 seine Angaben über den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Vordruck „Schadensanzeige zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Diebstahl“ (Anlage B 7, Bl. 101 GA).
Die Frage 23 danach, wer Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln hatte, beantwortete der Kläger mit seinen Eltern und er selbst.
Auf die Frage Nr. 42 a), ob das Fahrzeug ausschließlich vom Versicherten benutzt worden war, kreuzte der Kläger das Feld „ja“ an. Die weitere Frage Nr. 42 b) danach, wer das Fahrzeug außer ihm benutzte, beantwortete der Kläger nicht. Die Frage Nr. 42 c), wann und an wen das Fahrzeug – zuletzt - verliehen wurde, beantwortete der Kläger ebenfalls nicht.
Auf Seite 8 des Schadensformulars befindet sich der Hinweis, dass eine Falschbeantwortung der Fragen zur Leistungsfreiheit führen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schadensformular (Anlage B 7, Bl. 101 GA) Bezug genommen.
Am 04.12.2018 gab der Kläger eine zusätzliche Auskunft zum Schadensfall ab (Anlage B 8, Bl. 111 GA), in der es auszugsweise heißt:
„- Beginn der Reise war mein Wohnort. Reisebeginn war der 27.10.2018
- Ich bin alleine gereist.“
Am 03.01.2019 gab der Kläger gegenüber Ermittlern der Beklagten der Firma „###“ auf konkrete Nachfrage nicht an, dass der Wagen vom Zeugen O über insgesamt 3.000 km gefahren worden sei.
Mit Schreiben vom 26.04.2019 erklärte die Beklagte, den Schadensfall nicht regulieren zu wollen.
Am 13.05.2019 stellte die Leasinggeberin dem Kläger einen Ablösewert für das Fahrzeug in Höhe von 27.819,72 € in Rechnung und forderte diesen auf, den Betrag bis zum 24.05.2019 zu zahlen.
Der Kläger behauptet:
Er habe den Pkw nach Griechenland verschifft. In Athen habe der Zeuge O am 01.10.2019 das Fahrzeug in Empfang genommen. Der Zeuge O habe das Fahrzeug bis zum Eintreffen des Klägers mit seiner Zustimmung genutzt. Der Zeuge O habe einmal die Strecke Igoumenitsa – Athen – Igoumenitsa und einmal die Strecke Igoumenitsa – Athen zurückgelegt, was insgesamt – insoweit unstreitig – 1.500 km seien. Zusammen mit anderen Fahrten sei es plausibel, dass der Zeuge O insgesamt 3.000 km zurückgelegt habe.
Am 29.10.2018 gegen 22:45 Uhr sei er von der Wohnung des Zeugen O aus in Richtung des Hotels gefahren. Ungefähr 15 Minuten später habe er seinen Pkw gegen 23:00 Uhr um die Ecke des Hotels in der Straße E-Straße auf Höhe des Hauses Nr. xx im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.
Dort sei das Fahrzeug in der Nacht zum 30.10.2018 entwendet worden.
Am Vormittag des 30.10.2018, gegen 11:30 Uhr, habe er zum Zeugen O zurückfahren wollen und dabei festgestellt, dass sich der Pkw nicht mehr am abgestellten Ort befunden habe.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die C GmbH, M-Allee, N, einen Betrag in Höhe von 27.319,72 € zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, den Kläger von Verzugsschadensersatzansprüchen der C GmbH, M-Allee, N, aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung des mit Rechnungs-Nr. xxxxxx geltend gemachten Rechnungsbetrages, von welchem nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 € noch ein Betrag in Höhe von 27.319,72 offen war, welcher bis spätestens zum 24.05.2019 zu zahlen war, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von 27.319,72 € an die Leasinggeberin noch auf Feststellung zur Freistellung von Schadensersatz.
Ein Anspruch des Klägers aus Ziff. A.2.2.1.2 AKB in Verbindung mit § 1 S. 2 VVG besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob eine bedingungsgemäße Entwendung des Fahrzeugs vorliegt.
Jedenfalls ist die Beklagte nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden. Nach dieser Norm ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1.
Der Kläger hat die aus Ziff. E.1.1.3 AKB folgende Obliegenheit schon nach seinem eigenen Vortrag verletzt. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Im Schadensformular vom 06.11.2018 (Anlage B 7) hat er auf die Frage Nr. 42 c), wann er das Fahrzeug zuletzt verliehen habe, nicht geantwortet. Die Frage Nr. 42 a) danach, ob das Fahrzeug nur von ihm benutzt worden sei, hat er mit „ja“ beantwortet (Bl. 107 GA). Beide Antworten sind nach eigenem klägerischen Vortrag objektiv falsch.
Der Kläger hat die Frage Nr. 42 b) falsch beantwortet. Der Kläger behauptet, dass Fahrzeug sei per Schiff nach Griechenland gebracht und dort vom Zeugen O abgeholt worden. Der Zeuge O sei dort mindestens die Strecke Igoumenitsa – Athen – Igoumenitsa und die Strecke Igoumenitsa – Athen gefahren, was insgesamt bereits rund 1.500 km ausmache. Zudem könne der Zeuge O auch rund weitere 1.500 km gefahren sein. Mit diesem Vortrag steht jedoch fest, dass das Fahrzeug im entscheidenden Zeitraum vor dem angeblichen Diebstahl nicht ausschließlich durch den Kläger genutzt wurde und dass das Fahrzeug verliehen worden war.
Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Zeugen O stellt auch eine Leihe, wie sie in § 598 BGB definiert ist, dar. Danach ist die Leihe die unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache dar. Der Kläger war damit einverstanden, dass der Zeuge O das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum ab dem 01.10.2019 mit Empfangnahme vom Hafen nutzte. Dabei legte der Zeuge O ca. 3.000 km zurück.
Damit steht nicht nur fest, dass der Kläger das Fahrzeug an den Zeugen O verliehen hatte. Zugleich liegt auch eine Falschbeantwortung der Frage Nr. 42 a) vor, da das Fahrzeug nicht allein durch ihn benutzt worden war. Keiner Entscheidung braucht es, ob jede kurze und vorübergehende Überlassung dazu führt, dass eine ausschließliche Nutzung durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist und zur wahrheitsgemäßen Beantwortung ein Kreuz bei „nein“ gemacht werden müsste. Hier steht nach dem klägerischen Vortrag schon fest, dass keine unwesentliche anderweitige Nutzung vorlag, da der Zeuge O ca. 3.000 km zurückgelegt hat. Danach lag eine ausschließliche Nutzung durch den Kläger nicht vor. Wahrheitsgemäß hätte der Kläger die Frage nach seiner ausschließlichen Nutzung mit „nein“ beantworten müssen.
2.
Der Kläger handelte zudem vorsätzlich im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 VVG. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH VersR 1993, 960). Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer Schaden zufügen will (OLG Hamm VersR 2019, 934).
Dem Kläger war bekannt, dass das Fahrzeug auch von dem Zeugen O, seinem Freund, genutzt und an ihn verliehen worden war. Das Schadensformular füllte er am 06.11.2018 aus, sodass für die Annahme, er könnte vergessen haben, dass der Zeuge O zuletzt vor weniger als zwei Wochen seinen Pkw genutzt hatte, kein Raum bleibt. Der Zeuge O holte das Fahrzeug nach eigenem Vortrag des Klägers am 01.10.2018 vom Hafen ab und fuhr den Wagen bis zum Eintreffen des Klägers am 27.10.2018. Dabei legte der Zeuge O eine Distanz von ungefähr 3.000 km zurück. Damit kann ausgeschlossen werden, dass dem Kläger diese - erhebliche - Nutzung seines eigenen Fahrzeuges beim Ausfüllen des Formulars am 06.11.2018 bereits entfallen sein könnte. Bestätigt wird der Vorsatz des Klägers auch durch die Falschbeantwortung der Frage Nr. 23. Der Kläger gab an, dass nur seine Eltern und er Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln gehabt hätten. Dadurch, dass der Kläger auch hier den Zeugen O nicht erwähnt, folgt, dass er versuchte, den Sachverhalt so darzustellen, dass außer ihm niemand anderes in Griechenland den Wagen genutzt habe. Auch in seiner ergänzenden Auskunft vom 04.12.2018 (Anlage B 8, Bl. 111 GA) erwähnte der Kläger den Zeugen O in Zusammenhang mit der Nutzung des Pkw nicht. Stattdessen erweckte er durch seine Angaben zum Beginn der Reise und der Angabe, dass er allein gereist sei, bei der Beklagten den Eindruck, dass nur er das Fahrzeug genutzt habe.
Hinzu kommt, dass der Kläger auch gegenüber Ermittlern der Beklagten Anfang Januar 2019 auf konkrete Nachfrage nicht mitteilte, dass der Zeuge O 3.000 km mit dem Fahrzeug gefahren sei. Die Nutzung durch den Zeugen räumte der Kläger erst ein, als die Beklagte ihm im Rahmen der Klageerwiderung Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Kilometerstand vorhielt.
3.
Auf die Frage der Kausalität der Obliegenheitsverletzung kommt es nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG nicht an, weil der Kläger arglistig handelte. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH VersR 2009, 968). Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks – sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche – verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 27. Juli 2011 – I-20 U 146/10 –, Rn. 38, juris)
Dem Kläger war bewusst, dass die wahrheitsgemäße Angabe von besonderer Bedeutung für die Beklagte war. Bereits auf Seite 1 des Schadensformulars wies die Beklagte darauf hin, dass für die Bearbeitung des Kfz-Diebstahls ausführliche Angaben zum Sachverhalt und zum Fahrzeug erforderlich sind. Es lag auch auf der Hand, dass die Frage danach, wer mit dem Fahrzeug zuletzt gefahren war und wer Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel hatte, entscheidend für eine Regulierungsbereitschaft und der Regulierungsgeschwindigkeit durch die Beklagte war. Der Kläger musste damit rechnen, dass sich die Regulierung des Schadens jedenfalls verzögern würde, wenn er ihr die Fahrten durch den Zeugen O über einen Zeitraum von beinahe vier Wochen offenbarte. Denn dann wäre es zumindest aus Sicht des Klägers möglich gewesen, dass die Beklagte wegen des potentiellen Zugriffs eines unbestimmten Personenkreises die Regulierung jedenfalls zum Teil abgelehnt hätte. Deshalb hielt der Kläger diese bedeutende Information solange zurück, bis er sie schließlich aufgrund der nach seinen Angaben unerklärlichen Kilometerstände offenbaren musste. Verstärkt wird dieser Befund, das er auch angab, die Schlösser seien nicht ausgetauscht worden (vgl. Bl. 105), obwohl sich etwas anderes aus dem Bericht von BMW ergibt (vgl. Bl. 194).
4.
Die Beklagte hat den Kläger auch im Schadensformular auf Seite 8 unten auf die Konsequenzen einer Falschbeantwortung gemäß § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 27.319,72 € festgesetzt.
Dem Klageantrag zu 2) kommt wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 1) keine streitwerterhöhende Bedeutung zu.