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Landgericht Wuppertal·4 O 246/22·15.03.2023

Pflegerentenversicherung: Keine Beitragsrückgewähr bei Pflegebedürftigkeit vor Tod

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Testamentsvollstreckerin verlangte vom Versicherer die Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) aus einer Pflegerentenversicherung. Streitpunkt war, ob die Rückzahlung schon deshalb geschuldet ist, weil vor dem Tod keine Pflegerente anerkannt oder ausgezahlt worden war. Das LG verneinte dies: Die Todesfallleistung setzt voraus, dass vor dem Tod keine bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit in einem versicherten Pflegegrad eingetreten ist. Die Klausel sei wirksam; zudem habe die Klägerin das Fehlen einer Pflegebedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Beitragsrückgewähr/Todesfallleistung aus Pflegerentenversicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinnzusammenhang auszulegen.

2

Eine Todesfallleistung in Form der Beitragsrückgewähr in der Pflegerentenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person vor ihrem Tod nicht bedingungsgemäß pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad geworden ist; es kommt nicht darauf an, ob der Versicherer die Leistungspflicht vor dem Tod anerkannt oder Leistungen ausgezahlt hat.

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Die Formulierung „pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad mit Pflegerentenzahlung“ beschreibt den bedingungsgemäßen Begriff der Pflegebedürftigkeit und begründet keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt an den Zeitpunkt der Auszahlung.

4

Eine Klausel, die die Beitragsrückgewähr davon abhängig macht, dass das primär versicherte Risiko der bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit nicht eingetreten ist, kann transparent sein und weder den Vertragszweck gefährden noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

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Ist das Fehlen bedingungsgemäßer Pflegebedürftigkeit Tatbestandsvoraussetzung der Beitragsrückgewähr (Leistungsbeschreibung), trägt der Anspruchsteller hierfür die Darlegungs- und Substantiierungslast; ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ BGB §§ 133, 157, 307 Abs. 1 u. Abs. 2§ SGB XI§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1 Satz 1 VVG§ 1922 Abs. 1 BGB§ 305c Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin den Beklagten auf Rückzahlung von Beiträgen auf eine von dem Erblasser abgeschlossene Pflegerentenversicherung mit Todesfallleistung in Anspruch.

3

Der am 14.05.1956 geborene Herr L (im Folgenden Erblasser genannt) war über die R Betriebskrankenkasse gesetzlich pflegeversichert. Er beantragte bei dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine private Pflegerentenversicherung („Pflegeversicherung Exklusiv“), die mit Versicherungsschein vom 05.07.2019 (vgl. Anlage 1 zur Klageerwiderung) entsprechend policiert wurde. Als Versicherungsbeginn war der 01.08.2019 vereinbart. Der Erblasser setzte sich selbst als Bezugsberechtigten ein. Gegenstand des Versicherungsvertrages war eine Rentenversicherung zur finanziellen Absicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit durch Zahlung einer monatlichen Pflegerente abhängig vom Pflegegrad des Versicherten.

4

Der Versicherungsvertrag enthielt zudem eine sog. Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr), die in § 1 Abs. 6 der Ergänzenden Bedingungen für die Todesfallleistung (EB_IPR_Tod_2017 A) geregelt ist. Darin heißt es:

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„(6) Was erhalten Sie bei Tod der Versicherten Person vor Rentenbeginn?

6

Stirbt die Versicherte Person, ohne dass sie zuvor pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad mit Pflegerentenzahlung geworden ist, zahlen wir Ihre Beiträge zurück.“

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Ferner heißt es in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die IDEAL PflegeRente (AB_IPR_2017A) auszugsweise (vgl. Anlage K05, Bl. 15 ff. GA):

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(1) Was für eine Rente erhalten Sie?

9

Wird die Versicherte Person während der Dauer dieser IDEAL PflegeRente pflegebedürftig, zahlen wir Ihre vereinbarte Pflegerente, solange die Pflegebedürftigkeit besteht. Ihre Pflegerente ist von dem Pflegegrad (siehe § 11) abhängig. Sie erhalten Ihre Pflegerente nur für einen versicherten und anerkannten Pflegegrad. Welche Pflegegrade Sie versichert haben, lesen Sie bitte in Ihrem Versicherungsschein nach.

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a) Beginn und Dauer der Rentenzahlung

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Ihr Anspruch besteht ab dem Monat, den wir als Beginn unserer Leistungspflicht anerkennen. Dafür berücksichtigen wir die uns eingereichten Unterlagen.

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Ihr Anspruch besteht rückwirkend maximal für ein Jahr ab Anzeige des Pflegefalls bei uns. Einen rückwirkenden Anspruch auf Leistungen zahlen wir Ihnen in einem Betrag aus. Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn sich die versicherte Pflegebedürftigkeit ändert.

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Ihre vereinbarten Pflegerenten werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Pflegebedürftigkeit entfällt oder die Versicherte Person stirbt.“

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Zu der in dem Antrag ebenfalls vorgesehenen Option der sog. Pflegerentengarantie, die von dem Erblasser nicht gewählt wurde, heißt es in Fußnote 3 wie:

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„Bei Tod der versicherten Person innerhalb des ersten Jahres nach Beginn der Pflegerentenzahlung wird die Pflegerente des anerkannten Pflegegrades für sechs oder zwölf Monate als einmalige Todesfallleistung ausgezahlt. Bereits gezahlte Pflegerenten werden dabei abgezogen.“

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Der Erblasser leistete auf die Versicherung vereinbarungsgemäß eine Einmalzahlung in Höhe von 58.659,80 Euro.

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Mit E-Mail vom 21.12.2021 übermittelte die Generalbevollmächtigte Frau L2 einen von ihr am 20.12.2021 unterzeichneten Leistungsantrag (Anlage BLD 2) an den Beklagten. Dem Leistungsantrag war ein Kurzgutachten (Anlage BLD 3) gemäß SGB XI der R-Betriebskrankenkasse (SBK) beigefügt, in dem ein vorläufiger Mindestpflegegrad von „2“ empfohlen wurde.

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Der Beklagte forderte daraufhin von dem als Hausarzt des Erblassers benannten Herrn Dr. W ein ärztliches Attest an, der mitteilte, ihm sei der Erblasser nicht bekannt.

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Aus diesem Grunde bat der Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2022 (Anlage BLD 5) die Generalbevollmächtigte um Nennung des behandelnden Arztes und um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine abschließende Begutachtung des Erblassers stattgefunden habe. Eine Antwort erhielt er darauf nicht.

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Stattdessen meldete sich die Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2022 bei dem Beklagten (Anlage K 8) und teilte mit, der Erblasser sei am 03.01.2022 verstorben. Unter Anzeige ihrer Stellung als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers forderte sie den Beklagten zur Auszahlung der Todesfallleistung auf.

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Der Beklagte verlangte von der Klägerin mit der Begründung, dass vor Eintritt des Sterbefalls ein Pflegegrad beantragt worden sei, das abschließende Gutachten des medizinischen Dienstes. Eine Einreichung erfolgte nicht, sondern die Klägerin bat unter dem 28.02.2022 um Zusendung einer Kopie der vollständigen Vertragsunterlagen, insbesondere des Antrags auf Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung.

22

Der Beklagte erlangte das nach Versterben des Erblassers erstellte abschließende Pflegegutachten Anfang April 2022, demzufolge bei dem Erblasser seit dem 01.11.2021 einen Pflegegrad von 4 bestanden habe (Anlage BLD 6; allerdings nur bis Seite 4). Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2022 (Anlage K 9) mit und erkannte die Leistungspflicht rückwirkend seit dem 01.11.2021 an. Er zahlte an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 01.01.2022 einen Betrag in Höhe von 4.161,33 Euro (3 x 1.387,11 Euro = 4.161,33 Euro) aus.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vollen Todesfallleistung. Nach Auslegung des § 1 Abs. 6 EAVB (Anlage 6) sei für den Anspruch auf die Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) ausreichend, dass im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person noch keine Pflegerente ausgezahlt bzw. anerkannt worden sei. Dies folge aus dem Wortlaut und entspreche dem „teilweisen Charakter“ der Pflegerentenversicherung und insbesondere der Todesfallleistung als Lebensversicherung. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die Überschrift der Klausel, bei der die Worte „vor Rentenbeginn“ suggerierten, die in der Klausel näher geregelte Todesfallleistung sei solange geschuldet, als die Rentenzahlungen noch nicht „begonnen“ hätten.

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Auch die Erläuterung der – hier unstreitig vom Erblasser nicht abgeschlossenen – Pflegerentengarantiezeit stehe dem Verständnis der Beklagten entgegen. Danach würde bei Tod der versicherten Person nach Beginn der Pflegerentenzahlung eine deutlich höhere Versicherungsleistung ausgezahlt werden, als bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Pflegerentenzahlung. Im letztgenannten Fall könne im Extremfall jegliche Versicherungsleistung sogar ganz entfallen. Für die Verständnismöglichkeiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei das ein völlig überraschendes, sinn- und interessenwidriges Ergebnis.

25

Sollte die Klausel dahingehend zu verstehen sein, dass für die Todesfallleistung keine Pflegebedürftigkeit zu Lebzeiten im Sinne der Bedingungen bestanden habe, wäre die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers und Gefährdung des Vertragszwecks nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil der Vertragszweck ausgehöhlt werde. Zudem bestünde in einer Vielzahl der Versicherungsverhältnisse, und so auch hier, ein grob unbilliges Missverhältnis zwischen den Versicherungsbeiträgen des Versicherungsnehmers und der Versicherungsleistung des Versicherers. Da sich im höheren Alter vor dem Todeseintritt praktisch immer eine Pflegebedürftigkeit im versicherten Umfang auch ohne Pflegerentenzahlungen begründen ließe, wäre die bedingungsgemäße Todesfallleistung nur auf wenige Ausnahmefälle wie etwa Unfälle begrenzt.

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Sie bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass bei dem Erblasser ein Pflegegrad in hier relevanter Höhe bestanden habe. Dazu vertritt sie die Ansicht, der Beklagte trage insoweit die Beweislast, weil es sich bei § 1 Abs. 6 EB_IPR_Tod_2017A um einen Risikoausschluss und nicht um eine Leistungsbeschreibung handele.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz hat sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet, der Erblasser sei – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Leistungsantrages vom 20.12.2021 – bis zu dem Anfang November 2021 erlittenen Schlaganfall nicht pflegebedürftig gewesen und habe alleinstehend unter der Adresse B-Straße in V gewohnt. Der mit dem als Anlage BLD 6 vorgelegten Gutachten ausgewiesene Pflegegrad sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 54.498,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2022 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 Euro freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Er behauptet, das abschließende Pflegegutachten sei sachlich richtig; bei dem Erblasser habe zu Lebzeiten eine Pflegebedürftigkeit des Grades 4 vorgelegen.

35

Er ist der Ansicht, nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des § 1 Abs. 6 EAVB (Anlage K 6) scheide eine Todesfallleistung in Form von Beitragsrückgewähr aus, sobald die versicherte Person vor ihrem Tod pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad geworden sei. Der Wortlaut knüpfe weder an die Anerkennung der Leistungspflicht noch an eine Auszahlung der Versicherungsleistung an. Die Klägerin zertrenne den Wortlaut der AVB sowie der Überschrift, wodurch sie ihn aus dem Sinnzusammenhang reiße. Ferner liege es in der Natur einer Versicherung, dass nicht jeder Versicherungsnehmer individuell vom Vertrag profitiere. Es bestehe kein Wahlrecht zwischen der Pflegerente und der Todesfallleistung, weder für ihn, den Beklagten noch für den Versicherungsnehmer.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Pflegerentenversicherung geleisteten Beiträge (sog. Todesfallleistung) aus § 1 Satz 1 VVG i. V. m. § 1 Abs. 6 EAVB und § 1922 Abs. 1 BGB, weil kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall festgestellt werden kann.

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Nach § 1 Satz 1 VVG verpflichtet sich der Versicherer zur Absicherung eines bestimmten Risikos, welches durch den Versicherungsvertrag näher konkretisiert wird (sog. Versicherungsfall). Das versicherte Risiko bestimmt sich grundsätzlich an der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

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Vorliegend hat der Erblasser bei dem Beklagten eine private Pflegerentenversicherung abgeschlossen, mit der er das finanzielle Risiko im Falle einer (bedingungsgemäßen) Pflegebedürftigkeit abgesicherte, indem er für diesen Fall eine monatliche Rentenzahlung von dem Beklagten erhalten sollte. Als Zusatz zu der Pflegerentenversicherung wählte der Erblasser eine sog. Todesfallleistung in Gestalt einer Beitragsrückgewährung nach § 1 Abs. 6 EAVB. Die Todesfallleistung setzt voraus, dass die versicherte Person stirbt, „ohne dass sie zuvor pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad mit Pflegerentenzahlung geworden ist“. Daran fehlt es hier. Zu den maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen:

41

1.

42

Ein Anspruch auf die Todesfallleistung (Beitragsrückgewährung) besteht nach wohlverstandener Auslegung des Versicherungsvertrages lediglich dann, wenn kein Anspruch aus der Pflegerentenversicherung begründet worden ist, gleich wann die Versicherungsleistung aus der Pflegerentenversicherung durch den Versicherer festgestellt oder ausgezahlt worden ist. Die abweichende Lesart der Klägerin liegt unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden fern.

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Dies folgt aus der verständigen Auslegung von § 1 Abs. 6 EAVB. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei vernünftiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., exemplarisch BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 –, Rn. 10 m. w. N.).

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Ein so gedachter Versicherungsnehmer wird sich die Klausel zunächst vom Wortsinn erschließen und erkennen, dass die Todesfallleistung die fehlende Pflegebedürftigkeit im Sinne der Bedingungen voraussetzt. Er wird aufgrund der allgemeinen Grammatik des Satzes auch erkennen, dass die Worte „in einem versicherten Pflegegrad mit Pflegerentenzahlung“ lediglich den normativen Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der Bedingungen konkretisieren. Erforderlich ist danach eine Pflegebedürftigkeit in einem versicherten Grad mit Pflegerentenzahlung. Diese Erklärung bindet die Zusatzversicherung der Todesfallleistung sprachlich an das Hauptversicherungsversprechen der Pflegerentenversicherung an, die nach § 1 der Bedingungen der IDEAL PflegeRente (vgl. Anlage K05, Bl. 15 ff. GA) nur für einen „versicherten und anerkannten Pflegegrad“ gezahlt wird.

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Soweit die Klägerin damit argumentiert, in der Klausel stehe das Wort „Pflegerentenzahlung“, also müsse es auf die Auszahlung der Versicherungsleistung ankommen, überzeugt dieser Ansatz nicht. Denn die Klägerseite blendet damit in nicht gerechtfertigter Weise die übrigen Worte des Satzes aus. Dass der Sinn eines Satzes nicht anhand eines einzigen Wortes erfasst werden kann, ist dem verständigen Versicherungsnehmer klar. Dementsprechend wird er auch die dem Wort Pflegerentenzahlung vorangestellte Präposition „mit“ erfassen und im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches die Präposition als ein Wort begreifen, welches die vorangestellten und nachfolgenden Wörter in Beziehung zueinander setzt, vorliegend das Wort Pflegerentenzahlung im Sinne einer Konkretisierung des Wortes Pflegegrades. Bei dem Verständnis der Klägerin müsst es sprachlich zutreffend „in einem versicherten Pflegegrad und Pflegerentenzahlung“ heißen. Dies steht in der Klausel indes nicht. Diese Unterscheidung von mit bzw. und bedarf auch keiner besonderen sprachlichen Gewandtheit. Ein vernünftiger Versicherungsnehmer weiß, dass ein Kaffee mit Milch etwas anderes ist als Kaffee und Milch.

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Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Versicherungsfalles der bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit durch den Beklagten ankommt, ergibt sich für den Versicherungsnehmer ohne Weiteres aus der vertraglich vereinbarten Rückwirkung des Leistungsanerkenntnisses auf den Zeitpunkt der Antragsstellung.

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Die Klausel wird durch die Wendung „vor Rentenbeginn“ in der Überschrift nicht verunklart. Einem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne weiteres, dass der Rentenbeginn, also der Anfang der Rente, und die Auszahlung der Rente nicht synonym sind. Dieses allgemein vorhandene Verständnis wurde im Übrigen vorliegend durch die Regelung zur rückwirkenden Leistungsgewährung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anzeige der Pflegebedürftigkeit, bei der notgedrungen Rentenbeginn und Auszahlungen auseinanderfallen, noch geschärft.

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Der für den Versicherungsnehmer erkennbare Zweck führt zu keinem anderen Verständnis der Klausel. Denn bei der hier in Rede stehenden Todesfallleistung handelt es sich um die zusätzliche Absicherung innerhalb einer Pflegerentenversicherung. Mit dem zusätzlichen Leistungsversprechen soll das Risiko erfasst werden, dass der Versicherungsnehmer verstirbt, ohne einen Anspruch auf Pflegerentenzahlung begründet zu haben. Eindeutig nicht umfasst ist hingegen das – hier verwirklichte – Risiko, dass sich die eingezahlten Prämien und die erlangte Versicherungsleistungen nicht zumindest die Waage halten. Für eine solche Lesart bietet die Gestaltung der Versicherung keinen Anhalt. Eine solche Gestaltung würde der verständige Versicherungsnehmer im Übrigen auch nicht erwarten, weil sie für den Versicherer ersichtlich unauskömmlich wäre.

49

2.

50

In diesem Verständnis hat der Erblasser den ihm angebotenen Versicherungsschutz unter Abwägung der Risiken und Kosten als für sich auskömmlich bewertet und ist in das Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten eingetreten. Für die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen, bleibt kein Raum. Denn unklar in diesem Sinne ist eine Klausel nur dann, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben oder mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind. Dies ist hier evident nicht so.

51

3.

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Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Klausel vermochten das Gericht gleichfalls nicht zu überzeugen und liegen eher abseits. Tatsächlich gibt es gegen die angegriffene Klausel von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Klausel hält sowohl einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB stand.

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3.1.

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Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu dem Verständnis der Klausel liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Klausel ist eindeutig und unmissverständlich dahin zu verstehen, dass die Beitragsrückerstattung nur für den Fall gewährt werden soll, dass sich das primär versicherte Risiko der bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit nicht konkretisiert hat.

55

3.2.

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Ebenso liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Der redliche Versicherungsnehmer erwartet bei Abschluss der Versicherung nicht, dass in jedem Falle die gezahlten Prämien wieder an ihn zurückfließen, etwa wenn das versicherte Risiko nicht eintritt. In diesem Zusammenhang streicht die Versicherung auch keine Gelder ohne Gegenleistung ein. Denn die Gegenleistung liegt bereits in der Übernahme des Risikos für den Versicherungsnehmer, der es ansonsten zu tragen hätte. Dieser allgemeine Grundgedanke lag auch der Todesversicherung zugrunde, der einen definierten Bereich des Risikos, namentlich die Beitragszahlung ohne Eintritt des Versicherungsfalles bedingungsgemäße Pflegeversicherung, absichern sollte. Dass nach alledem verbliebene Risiko der im Verhältnis zu den geleisteten Prämien geringeren Rentenleistungen stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien dar.

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Die konkrete Ausgestaltung der Klausel führt auch zu keiner Gefährdung des Vertragszwecks. Die Definition von Leistungsuntergrenzen ist grundsätzlich als freie unternehmerische Entscheidung dem Versicherer überlassen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Einschränkung den Vertrag in seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR  151/15, Rn. 15). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht der Fall. Für die Zusatzoption Todesfallleistung bleibt der auskömmliche Anwendungsfall einer nicht gegebenen Pflegebedürftigkeit im Sinne der Bedingungen.

58

4.

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Ausgehend von der so verstandenen Klausel hat die darlegungsbelastete Klägerin die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht schlüssig vorgetragen. Bei dem Merkmal der fehlenden Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegerentenversicherung handelt es sich um einen anspruchsbegründenden Umstand, weil es sich um eine Leistungsbeschreibung und nicht etwa um einen Risikoausschluss handelt. Das versicherte Risiko ist – entgegen – der Lesart der Klägerseite nicht allein der Tod. Denn es handelt sich um keine reine Lebensversicherung, auch wenn sie rechtlich nach der Art einer Lebensversicherung auszugestalten ist, wie dies im Übrigen bei Krankenkostenvollversicherung auch der Fall ist. Vielmehr ist das Leistungsversprechen „Todesfallleistung“ mit der Pflegerente untrennbar gekoppelt. Das Leistungsversprechen sichert erkennbar nur das Risiko ab, dass Beiträge auf die Pflegerente erbracht wurden, ohne dass der Versicherungsfall einer bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit eingetreten ist; für diesen Fall erfolgt – anders als bei reinen Lebensversicherungen – eine bloße „Rückzahlung“ der Beiträge aus der Pflegerentenversicherung. Dementsprechend versteht ein vernünftiger Versicherungsnehmer das Leistungsversprechen – entgegen der Ansicht der Klägerin – schlechterdings nicht dahin, dass der Beklagte allein aufgrund des Todes grundsätzlich die gesamten Beiträge der Pflegerente auskehrt, und zwar selbst dann, wenn er (ggf. langjährig) eine Pflegerente bezogen hat. Vielmehr erkennt er, dass der Versicherungsfall an die Pflegerentenversicherung anknüpft, um dessen Beitrag es ausschließlich geht.

60

Die Klägerin hat – auch nach gerichtlichem Hinweis in der Sitzung – versäumt, zu dem konkreten gesundheitlichen Zustand des Erblassers vorzutragen, aus dem sich ein Pflegegrad von 1 oder weniger herleiten ließe. Sie behauptet lediglich pauschal und entgegen dem aus der Sphäre des Erblassers selbst stammenden Antrag auf Pflegerentenzahlung, dass kein Gesundheitszustand vorgelegen habe, der einen bedingungsgemäßen Pflegegrad begründen würde. Umstände, die ihren Schluss auf eine Pflegebedürftigkeit von höchstens 1 – entgegen dem Eindruck der damaligen gesetzlichen Vertreterin – tragen, legt sie nicht dar. Damit stellt sich ihr Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels greifbarer Anknüpfungstatsachen als bloße Ausforschung dar. Denn ein Sachverständiger müsste erstmals die Tatsachen in den Rechtsstreit einführen, die ihm überhaupt medizinische Feststellungen erlauben würden, die dann wiederum eine Subsumtion unter die Pflegegradstufen erlauben würde. Dies ist indes Aufgabe der Klägerin und nicht etwa eines Beweismittels.

61

Ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO ist der zur Darlegung verpflichteten Partei verwehrt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die von dem Beklagten in Bezug genommenen Gutachten zutreffend sind.

62

5.

63

Die Darlegung eines Gesundheitszustandes, der allenfalls dem Pflegegrad von 1 oder weniger entspricht, wäre auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin den Antrag auf Versicherungsleistung zurückgenommen haben will. Denn nach dem vorstehenden Verständnis der Klausel ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass kein Wahlrecht für den Versicherungsnehmer besteht, ob er die Pflegerentenzahlung oder die Todesfallleistung als vorzugswürdig erachtet. Das versicherte Risiko bei der Beitragsrückzahlung im Todesfall ist die nutzlose Aufwendung von Versicherungsprämien für eine nicht in Anspruch genommene Pflegerente, nicht die bloße unauskömmliche Aufwendung von Versicherungsbeiträgen im Verhältnis zu den beanspruchbaren Rentenleistungen. Dementsprechend setzt ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung voraus, dass kein Anspruch auf Pflegerentenzahlung besteht.

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Die geltend gemachten Nebenforderungen in Gestalt von Zinszahlung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen gleichfalls der Abweisung.

65

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 19.01.2023 und vom 02.02.2023 geboten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 156 ZPO). Mangels Entscheidungserheblichkeit war dem Beklagten auch keine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO auf den kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.2022 einzuräumen, insbesondere nicht zu dem im Ergebnis unerheblichen Vortrag der Klägerin, im Rahmen eines Telefontermins mit dem Beklagten am 22.04.2022 sei durch einen ihrer Vertreter der Leistungsantrag betreffend die Pflegerente zurückgenommen worden, weshalb im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung kein Antrag mehr vorgelegen habe. Denn auch wenn dieser Umstand im Rahmen einer Schriftsatzfrist für den Beklagten unstreitig bleiben würde, wäre die Klage – aus den bereits genannten Gründen – abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

67

Der Streitwert wird auf 54.498,47 Euro festgesetzt.