Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·4 O 219/18·28.11.2018

Geschäftsführer-Tantieme: Schriftformklausel verhindert mündlichen Verzicht

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag die Zahlung gewinnabhängiger Tantiemen für 2012 bis 31.10.2014. Die Beklagte berief sich auf eine mündliche Abrede, wonach der Kläger gegen Firmenwagen und Gehaltserhöhung auf Tantiemen verzichtet habe. Das LG Wuppertal gab der Klage statt, weil der behauptete Verzicht die im Vertrag vereinbarte Schriftform nicht wahrt und ein (auch konkludenter) Verzicht auf die Schriftform nicht festgestellt werden konnte. Zinsen wurden ab dem Tag nach Fälligkeit (ein Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses) zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung ausstehender Geschäftsführer-Tantiemen nebst Zinsen in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht ein Geschäftsführeranstellungsvertrag für Vertragsänderungen eine einfache Schriftformklausel vor, ist eine mündliche Vertragsänderung ohne vorherige (ausdrückliche oder konkludente) Abbedingung der Schriftform unwirksam.

2

Ein Verzicht auf eine vertraglich vereinbarte Schriftform bedarf einer Vereinbarung beider Parteien; bloßes Schweigen oder das Nichtverlangen einer schriftlichen Fixierung genügt hierfür nicht.

3

Aus der tatsächlichen Durchführung mündlich besprochener Änderungen folgt ein konkludenter Verzicht auf die Schriftform nicht, wenn die Parteien erkennbar von einer späteren schriftlichen Regelung ausgehen.

4

Ist die Schriftform nicht abbedungen, kommt es auf das Zustandekommen und den Inhalt einer behaupteten mündlichen Verzichtsvereinbarung (etwa Tantieme gegen Sachleistung) nicht entscheidungserheblich an.

5

Ist eine erfolgsabhängige Tantieme vertraglich einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, tritt Verzug ab dem Folgetag ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.915,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 2.422,91 € seit dem 22. Juni 2013, aus einem Teilbetrag von 21.259,39 € seit dem 7. Februar 2015 und aus einem Teilbetrag von 7.233,44 € seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Tantiemen aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag.

3

Der Kläger ist seit dem 01.09.1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Gemäß Anstellungsvertrag vom 01.09.2009 (Anl. K2, Bl. 150 ff. d.A.) war der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält in § 6 folgende Regelung zur Tantieme:

4

„Des Weiteren erhält der Geschäftsführer ab dem 01.01.2012 eine Tantieme i.H.v. 10 % des Jahresgewinns der Gesellschaft, welche einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung gezahlt oder dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wird. […]

5

Scheidet der Geschäftsführer während des Geschäftsjahrs aus seinem Amt aus, hat er lediglich Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme.“

6

Zudem enthält der Vertrag in § 16 eine Vereinbarung, wonach sämtliche dieses Vertragsverhältnis betreffenden Änderungen und Zusätze zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Für den weiteren Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Anl. K2, Bl. 150 ff d.A.).

7

Der Kläger wurde zum 31.10.2014 von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Die Abberufung wurde am 14.11.2014 in das Handelsregister der Beklagten eingetragen (Anl. K1, Bl. 148 d.A.). Nach der Abberufung wurde weder der schriftliche Geschäftsführeranstellungsvertrag geändert noch ein neuer schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Die Parteien einigten sich lediglich mündlich auf eine Senkung des Bruttogehalts von 7.300 € auf 6.200 € monatlich ab dem 01.11.2014. Zu dieser Vereinbarung wurde am 06.11.2014 eine handschriftliche Notiz für die Personalakte des Klägers erstellt (Anl. B3, Bl. 180 d.A.). Aus dieser ergeben sich die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ab dem 01.11.2014 und das reduzierte Gehalt ab diesem Zeitpunkt. Ferner enthält die Notiz die Eintragung „muss noch Vertrag geändert werden. GF Vertrag jetzt! Aufhebung vertr! Betriebsleiter Vertrag!“. Für den genauen Inhalt der Notiz wird auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Anl. B3, Bl. 180 d.A.). Seit der Abberufung war der Kläger jedenfalls bis in das Jahr 2017 als Produktionsleiter der Beklagten tätig.

8

Ab November 2015 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Firmenfahrzeug gestellt. Gleichzeitig erfolgte eine Erhöhung seines Bruttogehaltes in Höhe von 300 €, um die Versteuerung des Firmenfahrzeugs auszugleichen.

9

Unter dem 22.05.2015 erstellte der Kläger eine Beschreibung seines „derzeitigen Tätigkeitsfeldes“ bei der Beklagten (Anl. B4, Bl. 181 ff. d.A.).

10

Der Jahresüberschuss betrug 114.269,00 € im Geschäftsjahr 2012, 212.539,87 € im Geschäftsjahr 2013 und 86.801,30 € im Geschäftsjahr 2014 (Anl. K3-K5, Bl. 156 ff. d.A.).

11

Daraus errechnen sich Tantiemenansprüche des Klägers für das Jahr 2012 in Höhe von 11.426,90 €, für das Jahr 2013 in Höhe von 21.259,39 € und für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 7.233,44 €. Insgesamt ergeben sich somit Tantiemenansprüche in Höhe von 39.919,73 €.

12

Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2015 hat die Beklagte dem Kläger Tantiemen in Höhe von 9.003,99 € für das Geschäftsjahr 2012 ausgezahlt (Anl. K6, Bl. 165 d.A.).

13

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 wurde am 21.05.2013, für das Geschäftsjahr 2013 am 06.01.2015 und das Geschäftsjahr 2014 am 28.12.2015 festgestellt. Die Tantiemenansprüche für 2012 sind somit am 21.06.2013, die Tantiemenansprüche für 2013 am 06.02.2015 und die zeitanteiligen Tantiemenansprüche für 2014 am 28.01.2016 fällig geworden.

14

Der Kläger trägt vor, er habe nicht auf seine Tantiemenansprüche verzichtet und ihm stünden für den Zeitraum von 2012 bis zum 31.10.2014 Tantiemen in Höhe von 30.915,75 € zu.

15

Der Vortrag der Beklagten über eine Einigung zwischen den Parteien, dass der Kläger auf die Tantiemen verzichte und dafür ein Firmenfahrzeug und eine Gehaltserhöhung erhalte, sei unerheblich, da er nicht die Schriftform des Geschäftsführervertrages erfülle.

16

Er behauptet, er habe auch weder auf die Schriftform verzichtet noch habe es eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung zur Aufhebung der Schriftform gegeben. Eine solche Vereinbarung folge auch gerade nicht aus der mündlich vereinbarten Senkung des Gehaltes des Klägers, da beide Parteien davon ausgegangen seien, noch einen schriftlichen Vertrag als Betriebsleiter zu vereinbaren. Dies ergebe sich so auch aus der handschriftlichen Notiz aus der Personalakte des Klägers.

17

Die Stellenbeschreibung habe er erstellt, da ihm die Geschäftsführerin der Beklagten vorgeworfen habe, er „mache nichts“ für die Beklagte. Die Beklagte habe der Stellenbeschreibung auch zugestimmt. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass diese Grundlage für den noch schriftlich zu vereinbaren Arbeitsvertrag als Betriebsleiter sein sollte. Eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung, die Stellenbeschreibung zum Inhalt des Arbeitsvertrages zu machen, habe es nicht gegeben.

18

Zudem habe es niemals eine Einigung der Parteien gegeben, dass der Kläger statt der zu zahlenden Tantiemen ein Firmenfahrzeug und eine Gehaltserhöhung erhalte. Zwar habe der Kläger die Geschäftsführerin der Beklagten im Mai 2015 darauf angesprochen, dass er ein neues Auto benötige. Allerdings habe er nie von einem Firmenfahrzeug gesprochen. Er habe auch nicht für einen Firmenwagen auf die Tantiemen verzichtet. Zu keinem Zeitpunkt habe er gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten oder in Gesprächen mit Herrn X und Frau C erklärt, dass er im Gegenzug für die Stellung eines Firmenfahrzeugs und einer Gehaltserhöhung auf die Zahlung von Tantiemen verzichten würde. Auch dem Vorschlag von Herrn S, dass Firmenfahrzeug an ihn zu übereignen, habe er nicht zugestimmt, sondern immer erklärt, er müsse diesen Vorschlag erst prüfen. Nach Rücksprache mit dem Klägervertreter habe er der Geschäftsführerin Frau X2 am 19.01.2018  mitgeteilt, dass er dieses Angebot nicht annehmen werde, der da er sonst den geldwerten Vorteil der Eigentumsübertragung versteuern müsste.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.915,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 2.422,91 € seit dem 22. Juni 2013, aus einem Teilbetrag von 21.259,39 € seit dem 7. Februar 2015 und aus einem Teilbetrag von 7.233,44 € seit dem 29. Januar 2015 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

              die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich im März 2015 auf Veranlassung des Klägers darauf geeinigt, dass der Kläger statt der Zahlung der Tantiemen ein Firmenfahrzeug gestellt bekomme und eine Gehaltserhöhung erhalte. Daher stünden dem Kläger keine weiteren Tantiemenansprüche zu.

24

Der Kläger habe die Geschäftsführerin der Beklagten im März 2015 angesprochen, dass er auch gerne ein Firmenfahrzeug gestellt bekommen und er im Gegenzug auf die Zahlung weiterer Tantiemen verzichten würde. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe dieses Angebot angenommen und mit dem Kläger vereinbart, dass dieser sich ein Fahrzeug aussuchen solle, welches im April 2015 bestellt werden sollte. Diese Vereinbarung sei auch ab November 2015 umgesetzt worden, da der Beklagte seit November 2015 ein Firmenfahrzeug der Klägerin fahre und eine monatliche Erhöhung des Bruttolohns um 300 € erhalten habe.

25

Die vom Kläger unter dem 22.05.2015 erstellte Stellenbeschreibung hätten die Parteien mündlich zum Gegenstand des neuen Arbeitsvertrags als Betriebsleiter gemacht.

26

Entgegen dieser Vereinbarung habe der Kläger im Oktober 2017 die ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche auf Tantiemenzahlung geltend gemacht. Darauf habe es am 06.12.2017 ein vermittelndes Gespräch zwischen dem Kläger, der Geschäftsführerin der Beklagten, Herrn X und Frau C gegeben. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe in diesem Gespräch angesprochen, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt hätten, dass der Kläger ein Firmenfahrzeug erhalte und im Gegenzug auf etwaige Tantiemen verzichte. Der Kläger habe die geschlossene Vereinbarung, den Verzicht auf die Tantiemen gegen die Stellung des Firmenfahrzeugs, bestätigt und zudem ausgeführt, dass er kein Firmenfahrzeug haben wollte sondern ein Fahrzeug, dass ihm alleine gehören sollte.

27

Im Januar 2018 habe Herr S in einem Gespräch mit dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten vorgeschlagen, dass die Beklagte dem Kläger das Firmenfahrzeug mit einem Schwacke-Wert von über 20.000 € übereignen könne. Nachfolgend habe der Kläger die Geschäftsführerin der Beklagten dann am 16.01.2018 in deren Büro aufgesucht und gesagt, wenn die Beklagte ihm das Auto, das er jetzt fahre, übereigne, wäre die Sache mit den Tantiemen erledigt. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe eingewilligt.

28

Die Geschäftsführerin der Beklagten habe sich daraufhin um eine Ablösung der Finanzierung des Fahrzeuges und eine Finanzierung des Fahrzeugerwerbs gekümmert. Dann aber habe der Kläger die Geschäftsführerin der Beklagten erneut am 19.11.2018 in deren Büro aufgesucht und mitgeteilt, er sei nun nicht mehr einverstanden, da er das Fahrzeug ja dann versteuern müsste. Er wolle lieber weiter den Firmenwagen fahren. Darin habe die Geschäftsführerin der Beklagten eingewilligt, da sie Ruhe haben wollte, und die bereits eingeleitete Finanzierung des Fahrzeuges wieder abgewickelt.

29

Die ursprünglich vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage ist der Beklagten am 04.12.2017 (Bl. 32 d.A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.05.2018 hat der Kläger die Verweisung des Antrags betreffend die Tantiemenansprüche für das Jahr 2012 bis zum 31.10.2014 an das Landgericht Wuppertal beantragt (Bl. 91 d.A.). Das Arbeitsgericht Wuppertal hat den Rechtsstreit bezüglich der Tantiemenansprüche von 2012 bis zum 31.10.2014 mit Beschluss vom 25.06.2018 an das Landgericht Wuppertal verwiesen (Bl. 103 d.A.).

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig und begründet.

32

Das Gericht ist für die Entscheidung über die Klage zuständig, da der Kläger bis zum 31.10.2014 Geschäftsführer der Beklagten und somit kein Arbeitnehmer war.

33

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 01.09.2009 einen Anspruch auf Zahlung von Tantiemen für den Zeitraum von 2012 bis zum 31.10.2014 in Höhe von 30.915,74 €.

34

Die unstreitige Höhe der Ansprüche ergibt sich aus den festgestellten Gewinnen der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2014 unter Berücksichtigung von bereits an den Kläger ausgezahlten 9.003,99 €.

35

Der Kläger hat auf seine Tantiemenansprüche auch nicht im Rahmen einer Einigung mit der Beklagten verzichtet. Die von der Beklagten behauptete Einigung, der Kläger habe für die Stellung eines Firmenfahrzeugs und eine Bruttogehaltserhöhung von 300 € monatlich auf seinen Tantiemenansprüche verzichtet, erfüllt bereits nicht die Schriftform aus § 16 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 01.09.2009. Die Parteien haben unstreitig keinerlei schriftliche Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages oder einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart.

36

Die Parteien haben auch keine mündliche Vereinbarung getroffen, auf die Schriftform zu verzichten. Eine solche mündliche Abbedingung der Schriftform wäre zwar möglich, da in § 16 des Geschäftsführeranstellungsvertrages nur eine einfache Schriftformklausel enthalten ist, jedoch fehlt es an einer mündlichen Einigung über eine solche Vereinbarung.

37

Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich keine ausdrückliche Vereinbarung, auf die Schriftform zu verzichten. Eine ausdrückliche Vereinbarung setzt stets eine aktive Zustimmung bzw. Äußerung beider Parteien voraus. Ein bloßes Schweigen oder Nichtverlangen ist hierfür nicht ausreichend. Soweit die Geschäftsführerin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 erklärt hat, der Kläger habe nie auf einer schriftlichen Vereinbarung bestanden, fehlt es bereits an einer ausdrücklichen Zustimmung des Klägers.

38

Die Parteien haben auch nicht konkludent auf die Schriftform verzichtet. Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Schriftform und ihre mögliche Abbedingung zwischen den Parteien besprochen worden ist. So hat die Geschäftsführerin der Beklagten in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erklärt, dass es keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kläger gegeben habe, auf die Schriftform zu verzichten. Vielmehr habe sie aus dem Umstand, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Fixierung verlangt hat, geschlossen, dass dieser auf eine schriftliche Niederlegung verzichtet habe. Aus dem Nichtverlangen des Klägers der schriftlichen Niederlegung der Änderungen oder des neuen schriftlichen Arbeitsvertrages folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten gerade kein Verzicht auf die Schriftform, wenn über diese zuvor nicht gesprochen worden ist. Der Kläger ist berechtigterweise davon ausgegangen, die Parteien würden die besprochenen Änderungen noch schriftlich fixieren, wie dies insbesondere im Geschäftsführeranstellungsvertrag auch vorgesehen war. Ein konkludenter Verzicht auf die Schriftform ergibt sich auch nicht aus der mündlich vereinbarten Senkung des Bruttogehaltes des Klägers nach dessen Abberufung als Geschäftsführer und der vom Kläger unbeanstandeten tatsächlichen Umsetzung dieser Senkung. Es ergibt sich bereits aus der Notiz in der Personalakte des Klägers vom 06.11.2014, dass auch die Beklagte eine schriftliche Änderung der Verträge bzw. einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag als Betriebsleiter für erforderlich hielt und nachfolgend umsetzen wollte. Der Eintrag „muss noch Vertrag geändert werden. GF Vertrag jetzt! Aufhebung vertr! Betriebsleiter Vertrag!“ lässt sich nur dahingehend auslegen, dass noch eine Änderung des schriftlichen Vertrages erforderlich ist und der Geschäftsführeranstellungsvertrag geändert oder ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden muss.

39

Gleiches gilt sowohl für die später vereinbarte Stellung eines Firmenfahrzeuges für den Kläger und die Erhöhung des Bruttogehaltes des Klägers als auch die vom Kläger erstellte Beschreibung seiner Tätigkeiten. Auch hier ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, insbesondere den Angaben in der mündlichen Verhandlung, kein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Schriftform. Erst recht ergibt sich kein Verzicht auf die Tantiemenansprüche des Klägers.

40

Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob es zwischen den Parteien überhaupt, wie von der Beklagten behauptet, eine mündliche Vereinbarung über die Stellung eines Firmenfahrzeuges gegen den Verzicht auf die Tantiemenansprüche gegeben hat, da jedenfalls die Schriftform nicht abbedungen worden ist. Eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung der angebotenen Zeugen zu der mündlichen Einigung war daher nicht veranlasst.

41

Der Kläger hat auch gemäß §§ 286, 288 BGB Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach der Fälligkeit der Ansprüche. Die Tantiemen für das jeweilige Geschäftsjahr sind gemäß § 6 Abs. 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrages einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Ein Verzug mit der Auszahlung der Tantiemen trat jeweils ab dem darauf folgenden Tag ein, da eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich war. Unstreitig wurden der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 am 21.05.2013, der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 am 06.01.2015 und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 am 28.12.2015 festgestellt. Die Beklagte befand sich folglich ab dem 22.06.2013 mit der Zahlung der Tantieme für 2012, ab dem 07.02.2015 für 2013 und ab dem 29.01.2016 für 2014 in Verzug.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

43

Der Streitwert wird auf 30.915,74 EUR festgesetzt.