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Landgericht Wuppertal·4 O 205/00·10.10.2000

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abweisung wegen fehlenden Integritätsinteresses

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten und Nutzungsausfall. Streitpunkt ist, ob Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen dürfen und ob Nutzungsausfall besteht. Das LG Wuppertal weist die Klage ab: Die geleistete Zahlung deckt den ersatzfähigen Schaden; ein besonderes Integritätsinteresse liegt nicht vor und Nutzungsausfall ist nicht hinreichend dargetan.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Schadensersatz und Nutzungsausfall abgewiesen; bereits gezahlter Betrag deckt ersatzfähigen Schaden, Integritätsinteresse und Nutzungsausfall nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz ist nach § 249 BGB grundsätzlich in Naturalrestitution zu leisten; die Erstattung von Reparaturkosten ist durch die Verhältnismäßigkeit gemäß § 251 Abs. 2 BGB begrenzt.

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Überschreiten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, rechtfertigt ein besonderes Integritätsinteresse eine weitergehende Erstattung; die Rechtsprechung toleriert Überschreitungen bis zu etwa 30 % nur bei schutzwürdiger Fortbenutzungsabsicht.

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Ein besonderes Integritätsinteresse setzt voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug sachgerecht reparieren lässt und dieses nach der Reparatur zumindest für eine gewisse Zeit tatsächlich weiter nutzt.

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Ansprüche auf Nutzungsausfall erfordern darlegungs- und beweisrechtlich Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit; die Inanspruchnahme und Erstattung eines Mietwagens für die Reparaturzeit schließt gleichzeitigen Nutzungsausfallanspruch für diesen Zeitraum aus, und bloßes Bestreiten fremder Nutzung ist nicht ausreichend belegt.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 249 BGB§ 251 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird eingeräumt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30.September 1999 ereignete. Dieser Unfall wurde durch den Pkw Opel, amtliches Kennzeichen XXXX verursacht, deren Halterin die Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 3) fuhr den Wagen zum Unfallzeitpunkt gefahren. Die Einstandpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Klägerin holte am 07.10.1999 ein Gutachten zur Schadenshöhe eingeholt. Dies beziffert den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 10.000,- DM, die Reparaturkosten auf 12.199,29 DM und den Restwert auf 2.500,- DM (Bl. 8 GA).

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Die Beklagte zu 1) zahlte auf Grund des Gutachtens 7.500,- DM, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, sowie die Gutachtenkosten und die Unkostenpauschale, insgesamt 8.449,- DM, am 07.12.1999 erstattet.

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Die Klägerin ließ den Wagen vom 18. bis 28. Februar 2000 reparieren. Unstreitig ist bereits vorher der Stoßdämpfer und der Endschalldämpfer repariert worden.

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Sie begehrt nunmehr den Ersatz der weiteren Reparaturkosten laut dem Gutachten in Höhe von 4.699,- DM sowie Nutzungsausfall für 79 Tage, vom Unfalltag bis zur Zahlung der Beklagten zu 1), á 114,- DM, insgesamt 9.006,- DM.

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Die Klägerin ist der Ansicht, auch ohne Vorlage einer Reparaturrechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen zu dürfen. Sie behauptet, die Reparaturen seien sach- und fachgerecht sowie zeitwertgerecht durchgeführt worden. Daher spiele es keine Rolle, dass sie nicht so, wie im Gutachten aufgeführt, durchgeführt worden seien und Gebrauchtersatzteile verwendet worden seien. Bis zur endgültigen Reparatur im Februar habe der Wagen auf dem Platz eines Autohändlers gestanden, da sie die Reparaturkosten nicht habe vorstrecken können. Eine Nutzung durch Dritte sei ihr unbekannt.

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Sie beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 13.705,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 4.699,00 seit dem 31.03.2000 bis zur Rechtshängigkeit und aus DM 13.705,00 seit dem zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin nur auf Totalschadensbasis abrechnen könne. Sie bestreiten die ordnungsgemäße Reparatur des Pkw. Dieser sei erst fünf Monate nach dem Unfall erheblich billiger als im Gutachten vorgesehen repariert worden. Zudem habe sie den Wagen unmittelbar nach der Reparatur verkauft. Schon daraus ergebe sich, dass die Klägerin das Integritätsinteresse nicht ersetzt verlangen könne, sondern auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes beschränkt sei.

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Nutzungsausfall stehe ihr nicht zu, da sie für den Zeitraum der Reparatur einen Mietwagen genommen habe. Im übrigen habe sie durch eine Notreparatur unmittelbar nach dem Unfall den Wagen wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und sei bis zu einer Nachbesichtigung des Wagens am 17. April 2000 mit diesem 12.637 KM gefahren. Jedenfalls könne sie Nutzungsausfall allenfalls in Höhe von 81,- DM pro Tag verlangen, da der Wagen älter als 5 Jahre sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der weitere Schadensersatz nicht zu.

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Unstreitig sind die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

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Mit der von der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlung in Höhe von 8.449,00 DM ist jedoch der gesamte ersatzfähige Schaden der Klägerin ausgeglichen.

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Nach § 249 BGB ist der Schadensersatz grundsätzlich im Wege der Naturalrestitution zu leisten. Dabei ist die Klägerin grundsätzlich befugt auf der Basis eines von ihr eingeholten Gutachtens abzurechnen. Grenze der Erstattungspflicht hinsichtlich der Fahrzeugschäden ist hierbei nach § 251 Abs. 2 BGB die Verhältnismäßigkeit. Dabei sind Wiederherstellungskosten und die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges gegenüber zu stellen.

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Der Wiederbeschaffungswert betrug vorliegend ausweislich des Gutachtens und von den Parteien unbestritten 10.000,- DM. Die Reparaturkosten von 12.129,99 DM überstiegen diesen erheblich.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Überschreiten des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten zulässig ist, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse darlegt. In diesem Fall wird eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch Reparaturkosten um bis zu 30 % für zulässig erachtet (vgl. nur. BGH NJW 92, 302). Ein derartiges Integritätsinteresse nimmt die Rechtsprechung z.B. in Fällen an, wo es dem Geschädigten nicht zuzumuten sei, sich ein anderes Fahrzeug zu beschaffen. Geschützt werden soll insbesondere das Interesse des Geschädigten, ihm durch eine verhältnismäßige Reparatur die Weiterbenutzung des vertrauten Fahrzeugs zu ermöglichen und die Schwierigkeiten und Risiken eine Fahrzeugwechsels zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf VersR 96, 904, 905). Aus diesen Gesichtspunkten ergeben sich sodann die Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Der Geschädigte muss nicht nur das Fahrzeug tatsächlich sach- und fachgerecht reparieren lassen, sondern er muss es nach der Reparatur zumindest noch eine Zeit lang weiter nutzen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

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Unstreitig hat die Klägerin ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen. Die sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturkosten würden vorliegend den Wiederbeschaffungswert um 21 % überschreiten und lägen somit auch noch im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten 30% Grenze.

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Unabhängig von der Frage, ob die Reparatur auch fachgerecht durchgeführt wurde, woran sich für die Kammer im Hinblick auf das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten (Bl. 47 GA) Zweifel ergeben, ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin den Wagen unmittelbar nach der Reparatur verkauft hat. Sie hat dadurch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse an der Weiterbenutzung gerade dieses Fahrzeugs hat. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Reparatur ihres Fahrzeugs vermag die Kammer dann jedoch nicht zu erkennen. Ein besonderes Integritätsinteresse der Klägerin, welches eine Ersatzpflicht der Beklagten jenseits der Wiederbeschaffungswertes begründen würde, ist somit nicht ersichtlich.

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Den der Klägerin dann aber zustehenden Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs hat die Beklagte zu 1) mit ihrer Zahlung aber bereits erfüllt.

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Auch der begehrte Nutzungsausfall steht der Klägerin nicht zu.

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Grundsätzlich ist im Rahmen des § 249 BGB auch derjenige Schaden zu ersetzen, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er auf die Nutzung eines Gutes wie hier der Pkw verzichten muss. Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ist jedoch, dass der Geschädigte Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit darlegt und auf eine Nutzung tatsächlich verzichten musste.

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In Höhe von 1.140,- DM ist der begehrte Nutzungsausfall jedoch schon nicht schlüssig dargelegt. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin während der zehntägigen Reparaturdauer einen Mietwagen beansprucht, dessen Kosten von der Beklagten zu 1) erstattet wurden. Dann aber kann die Klägerin für eben diesen Zeitraum nicht noch zusätzlich Nutzungsausfall für die entgangene Nutzung ihres Pkw verlangen. Insoweit liegt kein Nutzungswille hinsichtlich des eigenen Pkw mehr vor.

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Auch hinsichtlich der verbleibenden 69 Tage besteht kein Anspruch der Klägerin. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass für den Zeitraum zwischen Unfall und Reparatur eine Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich war.

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Die Beklagten haben dargelegt und durch Vorlage des Privatgutachten belegt, dass der Wage zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls im September 1999 bzw. der Vorführung beim Sachverständigen am 07.10.1999 und der Nachbesichtigung im April 2000 12.637 km gefahren wurde. Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten. Dann aber steht fest, dass eine Nutzung des Pkw tatsächlich statt gefunden hat.

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Das Vorbringen der Klägerin, eine unbefugte Nutzung durch Dritte entziehe sich ihrer Kenntnis, ist als Bestreiten nicht hinreichend substantiiert und als Schutzbehauptung zu werten. Für den beanspruchten Nutzungsausfall hätte die Klägerin darlegen müssen und unter Beweis stellen müssen, dass eine Nutzung durch sie oder mit ihrem Wissen nicht erfolgte.

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Einen Beweis hat sie jedoch insoweit nicht angeboten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 13.705,- DM