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Landgericht Wuppertal·4 O 201/18·22.10.2018

Zurückweisung des PKH-Antrags wegen aussichtslosen Ausgleichsanspruchs nach §89b HGB

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Ausgleich nach § 89b HGB. Das Landgericht wies den PKH-Antrag nach § 114 ZPO zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Es fehle substantiierter Vortrag, dass die Antragsgegnerin aus den geworbenen Geschäftsbeziehungen erhebliche Vorteile gezogen hat oder ziehen werde; Behauptungen über Verkaufspartys seien zu vage. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB setzt substantiierten Vortrag darüber voraus, dass der Unternehmer aus den geworbenen Geschäftsbeziehungen erhebliche Vorteile gezogen hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen wird.

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Bei langlebigen Produkten kann ein Anspruch nach § 89b Abs. 2 HGB scheitern, wenn nicht dargelegt wird, dass innerhalb des typischerweise relevanten Zeitraums (etwa fünf Jahre) ein Nachfolgemodell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Bestandskunden erworben wird.

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Vage oder spekulative Behauptungen (z. B. dass Bestandskunden Verkaufspartys veranstalten könnten) genügen nicht zur Darlegung erheblicher Vorteile i.S.d. § 89b HGB.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 89 b Abs. 2 HGB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach § 114 ZPO zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht substantiiert dargelegt.Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin aus der aus den von der Antragstellerin geworbenen Geschäftsbeziehungen seit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile gezogen hat bzw. künftig ziehen wird. Bei dem von der Antragstellerin beworbenen „Thermomixgerät“ handelt es sich um ein langlebiges Produkt. Es ist nicht erkennbar, dass das Gerät innerhalb des für einen Anspruch nach § 89 b Abs. 2 HGB üblicherweise relevanten Zeitraums von fünf Jahren (vgl. hierzu Baumbach/Hopt, HGB, § 89 b Rdnrn. 11 ff) von einem Nachfolgemodell abgelöst wird, das mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von den Bestandskunden erworben wird.Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, Bestandskunden ließen in ihrer Umgebung Verkaufspartys stattfinden, woraus sich weitere Vertragsabschlüsse mit Neukunden ergeben könnten, ist dermaßen vage, dass sich hieraus nicht darauf schließen lässt, dass die Antragsgegnerin erhebliche Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 2 HGB zieht.Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Wuppertal oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.