Gerüsteinsturz durch Schneelawine: Haftung des Grundstücksbesitzers (§ 836 BGB)
KI-Zusammenfassung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von der Kirchengemeinde Schadensersatz, nachdem ein an der Kirche errichtetes Baugerüst bei starkem Schneefall einstürzte und das gegenüberliegende Haus beschädigte. Das LG bejahte eine Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB, weil der Einsturz auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gerüsts zurückzuführen sei und die Beklagte sich nicht exkulpieren konnte. Trotz Warnhinweisen und erkennbarer Gefahr habe sie keine fachkundige Vor-Ort-Kontrolle bzw. ausreichende Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Ersatzfähig waren wesentliche Reparaturkosten und Anwaltskosten; abgewiesen wurden Positionen, die Sondereigentum bzw. einzelnen Eigentümern zuzuordnen waren.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz überwiegend zugesprochen; einzelne Positionen (Sondereigentum/Kreditzinsen/Arbeitsleistungen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Baugerüst ist ein mit dem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB.
Bei Einsturz eines Werkes wird die Haftung des Grundstücksbesitzers nach § 836 Abs. 1 BGB nur durch den Nachweis ausgeschlossen, dass sowohl bei Auswahl der bestellten Personen als auch bei der Gefahrenabwehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr (z.B. wiederholte Hinweise auf Schneelasten), genügt der Grundstücksbesitzer seiner sekundären Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er sich ohne fachkundige Vor-Ort-Überprüfung mit bloßen telefonischen Standfestigkeitszusagen begnügt.
Eine Sichtprüfung durch einen bautechnischen Laien vom Boden aus ist zur Kontrolle der Sicherheit eines gefährdeten Baugerüsts regelmäßig keine geeignete Maßnahme.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Schadensersatz nur für Schäden am Gemeinschaftseigentum geltend machen; Schäden am Sondereigentum oder ausschließlich bei einzelnen Eigentümern entstehende Schäden sind ohne Abtretung nicht einklagbar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 31.066,71 € an die Klägerin zu zahlen sowie weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.850,88 € seit dem 13.02.2011- 14.12.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.271,71 € ab dem 15.12.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin der Stadtkirche in S.
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des der Kirche gegenüber liegenden Wohnhauses, XXX.
Im Oktober 2007 ließ die Beklagte ein Gerüst an der Süd- und an der Nordseite der Kirche zwecks Renovierungsarbeiten mindestens bis zur Dachrinne errichten. Mit der Einrüstung beauftragte die Beklagte die Streithelferin und die Ingenieurgesellschaft E3, Inhaberin Frau E3, als bauleitende Architektin. Das Gerüst war etwa 12-15 m hoch und knapp 29 m lang. Es war auf den oberen beiden Ebenen gegenüber dem unteren Teil um das Doppelte verbreitert und im Außenbereich oberhalb der letzten Beplankung mit einem Sicherheitsnetz/Dachdeckerfanggerüst ausgestattet. Die Kirche hat ein Steildach mit einer Neigung von 50°.
Am 28.10.2010 ließ die Beklagte durch die Streithelferin eine Folienabdeckung/Plane von außen an dem Gerüst anbringen. Sie ließ außerdem im November 2010 die Standsicherheit nach der Einrüstung mit der Folie von der Firma S OHG überprüfen. Diese bestätigte unter dem 22.11.2010 unter Beifügung eines Prüfungsprotokolls von 11.11.2010 die Standsicherheit nach der Nachverdübelung und Überprüfung des Gerüstes. Dort hieß es u.a., dass die Summe der Verkehrslasten aller übereinander liegenden Gerüstlagen in einem Gerüstfeld einen Wert von 2,0 kN/m² nicht überschreiten dürfe.
Außerdem war ein Dachdeckerfanggerüst oberhalb der letzten Beplankung angebracht.
Die Folie wurde am 25.11.2010 nach einer Behinderungsanzeige des Dachdeckerbetriebes T im oberen Bereich entsprechend der Zeichnung der Dachdeckerei T (Anlage 6 der Klageerwiderung, Bl. 72 d.A.) unter Einbeziehung der Korrekturen der Streithelferin (Bl. 342 d.A.) verändert.
Ende November 2010 stellte die Beklagte die Gerüstarbeiten witterungsbedingt ein. Die Beklagte stellte Anfang Dezember einen Bauzaun rund um die Kirche sowie Warnschilder mit einem Hinweis auf eine Gefahr von Dachlawinen auf.
Nach erheblichem Schneefall am 04., 05. und 06.12.2010 fragte die Beklagte erneut bei der Streithelferin nach der Standsicherheit des Gerüstes. Mit Schreiben vom 10.12.2010 erklärte letztere, das Gerüst sei kontrolliert worden, es sei standsicher und der Schnee liege nicht auf der Plane, sondern auf dem Gerüst und könne von dort arbeitenden Handwerkern weggefegt werden. Allerdings könne aufgrund der Witterungsverhältnisse an diesem Tage niemand das Gerüst betreten.
Nach erneutem, erheblichem Schneefall am 19. oder 21.12.2010 teilten die Mitarbeiterinnen der Beklagten, Frau E5 und Frau G, dem Gemeindeamtsleiter Herrn E telefonisch mit, dass Schnee vom Dach nach innen gegen die Kirchenwand abgegangen sei. Herr E informierte Frau E3. Diese erkundigte sich am folgenden Tage bei der Streithelferin telefonisch erneut nach der Standsicherheit des Gerüstes. Die Streithelferin bestätigte erneut die Standsicherheit und wiederholte, dass aufgrund der Witterung niemand das Gerüst betreten dürfe. Frau E3 erklärte, sie wolle die Feuerwehr um Hilfe bitten, was jedoch nicht geschah, obwohl sich die Schneefälle verstärkten.
Eine Woche vor dem Einsturz oder kurz vor Weihnachten rief Herr Y, ein Anwohner, bei der Beklagten an und wies Herrn E4 darauf hin, dass er befürchte, das Gerüst könne wegen großer Mengen Schnee auf den oberen Gerüstlagen einstürzen. Es hätten sich Dachlawinen hinter der Plane gestaut. Herr E4 sagte Herrn Y, er ginge unter Bezugnahme auf die Streithelferin von der Standsicherheit aus, Herr Y könne jedoch die Plane von seinem auf der Nordseite der Kirche gelegenen Haus aus selbst aufschneiden.
Am 06.01.2011 gegen 18:30 Uhr stürzte das an der Südseite befindliche Gerüst ein. Die Gerüstpfeiler bogen etwa auf halber Höhe ab. Das Gerüst fiel auf das Haus der Klägerin und verursachte hierbei im Einzelnen der Höhe nach streitige Sachschäden.
Das Gerüst prallte gegen die Vorderfront des Hauses und dessen Eckbereich und die Seite. Es glitt an der Fassade herunter, sodass zunächst die Gesimse und Holzteile des Hauses beschädigt wurden. Das Dachgesims war vorn auf der rechten Seite abgerissen und seitlich stark demoliert. An den oberen Fenstern beschädigte das Gerüst die Holzrahmen und Holzteile platzten ab. Weiter entstanden Schäden an der Hausfront, den Dachpfannen, Gesimskästen und der Dachrinne. Schieferplatten wurden an der Seitenfassade herausgerissen. Die Tragplatten, auf denen die Schieferplatten befestigt sind bzw. waren, wurden beschädigt worden. Die Traghölzer im unteren Bereich der Hausfront wurden regelrecht zerfetzt. Die Blechabdeckung des Sockels wurde beschädigt und musste erneuert werden. Die Dachrinne war erst im Jahre 2010 erneuert worden.
Der Fensterflügel, -rahmen und das Glas des Fensters im ersten Obergeschoss der Seitenfront wurde beschädigt. Auch das Dachfenster in der Wohnung von Frau T erhielt durch die Erschütterung des Sturzes einen Riss.
Durch die Beschädigung des Fensters trat Feuchtigkeit in die Wohnung der Eheleute C ein.
Die Feuerwehrmitarbeiter verursachten bei dem Betreten der Wohnung zwecks Entfernung der Gerüstteile Schäden an den Wandflächen und dem Laminatboden des Gästezimmers der Eheleute C. Dieses war deshalb neu zu tapezieren und der Laminatboden auszutauschen. Der Fensterrahmen musste abgekratzt, geschliffen, gesäubert und neu gestrichen und das Türblatt der ebenfalls beschädigten Haustüre neu gestrichen und die Zinkbleche abgekratzt, geschliffen und gesäubert werden.
Der Haussockel musste auf der Frontseite neu verputzt und gestrichen werden.
Des Weiteren wurden vier schmiedeeiserne Blumenkästen, die mit entsprechenden Halterungen befestigt waren, abgerissen und beschädigt.
Nach dem Schadensereignis waren die Feuerwehr und das THW vor Ort und räumten das Gerüst an der Nordseite von Schnee und entfernten die Plane. Der Platz auf der Nordseite ist noch geringer als auf der Südseite, da dort nur eine Gasse zwischen der Kirche und den angrenzenden Häuser existiert.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2011 auf, die Haftung bis zum 31.02.2012 anzuerkennen und unter dem 31.01.2011 die Versicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12.02.2011, den Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von vorläufig 30.850,88 € anzuerkennen.
Die Beklagte lehnte unter dem 02.05.2011 jede Haftung ab.
Die Miteigentümer C mussten einen Kredit ab dem 15.12.2011 zu einem Zins von effektiv 7,99 % in Anspruch nehmen.
Der Miteigentümer G hat im Rahmen der Schadensbehebung einige Arbeiten und Arbeitsüberwachungen über 28 Stunden für die Klägerin ausgeführt bezüglich derer auf S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.04.2012 (Bl. 321 d.A.) verwiesen wird.
Darüber hinaus sind der Klägerin außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.307,81 € entstanden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.07.2011 u.a. der Streithelferin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.09.2011 beigetreten.
Die Klägerin behauptet, wegen des Tauwetters seien am 06.01.2011 20-40 Tonnen von Schnee von dem Dach der Kirche auf das Gerüst gerutscht. Diese Schneemengen seien ursächlich für den Einsturz des Gerüstes gewesen. Das Gerüst und die Plane hätten die Dachrinne überstiegen, sodass sich enorme Mengen Schnee angesammelt hätten. Auch sei die obere Ebene des Gerüstes gegenüber der unteren verbreitert gewesen, sodass dort besonders viel Schnee habe lagern können. Dieser habe sich von dem Dach herunter- und von den Wänden wegdrückend gestaut und das Gerüst zu stark belastet. Dies sei jedenfalls ab dem 22.12.2010 für jeden Laien erkennbar gewesen. Es seien wiederholt Dachlawinen von dem Kirchendach abgegangen. Aufgrund wärmebedingter Schwankungen hätten sich Eisplatten auf dem Dach gebildet, die auf das Gerüst gerutscht seien. Nach dem Abrutschen sei das Kirchendach schneefrei gewesen.
Das Gerüst habe durch die Last deutliche Knirschgeräusche verursacht. Herr Y habe die Beklagte eine Woche vor dem Unfall auf große Mengen Schnee auf den oberen Gerüstlagen hingewiesen.
Eine Abhilfe sei rechtzeitig möglich gewesen etwa durch einen Rückbau des Gerüstes, der Planen oder die Befreiung des Gerüstes und Daches von Schnee ggf. durch Nutzung von Hubwagen wiederum gegebenenfalls nach Beseitigung des Schnees am Boden. Dies zeige insbesondere, dass das THW und die Feuerwehr am Unfalltag das Gerüst auf der Nordseite von dem Schnee befreien konnten.
Es seien folgende Brutto-Reparaturkosten entstanden:
1. Holzarbeiten 7.271,61 €
(Beschädigung des Fensterfutters, des Gesimses auf einer
Länge von 7 m und Fehlen des Gesimses unter dem Dach
auf einer Länge von 3 m und an der Front von 1,6 m)
2. vollständige Erneuerung der Wandfläche 18.348,61 €
3. Ersetzen der Kunststofffensterelemente 794,67 €
4. Malerarbeiten
Außenfassade 2.552,09 €
Wohnung C (netto) 1.497,48 €
(Wandflächen, Laminat, Türschiene, Fensterrahmen,
Giebel und Tapeten)
6. Gerüstkosten 1.014,59 €
Bezüglich der schmiedeeisernen Blumenkästen macht die Klägerin einen Netto-Betrag in Höhe von 1008,40 € geltend und bezüglich der Hinzuziehung eines Baustatikers 701,10 € brutto geltend, wobei sie diesen tatsächlich nicht beauftragte.
Sie ist der Ansicht, die Arbeiten des Miteigentümers G hätten einen Wert von insgesamt 480,- €.
Die Streithelferin behauptet, sie sei davon ausgegangen, die Beklagte bringe nach Erledigung der Arbeiten vom 25.11.2010 Schneefanggitter ordnungsgemäß auch an der Südseite der Kirche an. Diese hätten einen Abgang einer Schneelawine verhindert. Das Gerüst sei in der Lage gewesen die unmittelbar auf dieses niedergegangenen Schneemassen aufzunehmen. Insoweit habe Architekt R, der Bauleiter der Streithelferin, die Standsicherheit gegenüber der Beklagten bestätigt (Bl. 139 d). Doch auch ohne Plane oder Dachdeckerfangnetz sei die Schneebelastung durch eine Lawine zu hoch für das Gerüst gewesen.
Zunächst hat die Klägerin beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.935,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 13.02.2011 zu zahlen, sowie
2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen Schäden, die durch das Unfallereignis vom 06.01.2011 entstehen zu ersetzen.
Sie hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10.11.2011 um 1.014,59 € für Gerüstkosten erweitert. Mit Schriftsatz vom 26.03.2012 hat sie ihre Klage nach Vornahme weiterer Reparaturarbeiten erneut geändert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.782,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € zu zahlen. Zuletzt hat sie ihre Anträge mit Schriftsatz vom 08.06.2012 (Bl. 356 d.A.) geändert. Sie erklärt den Antrag zu 2) aus der Klageschrift für erledigt. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
Sie beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.271,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom
13.02.2011 - 14.12.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.271,71 € ab 15.12.2011 sowie 7,99
% Zinsen aus 12.000,- € ab 15.12.2011 zu zahlen sowie weitere 1.307,81 €
Anwaltskosten.
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Bauleitung aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sorgfältig ausgewählt. Die werkvertragliche Verpflichtung der Streithelferin habe mit der Anbringung der Folie am 28.10.2010 und Ablauf einer sechswöchigen Vorhaltezeit geendet.
Sie ist der Ansicht, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen, da die Streithelferin sie auf Nachfrage ihrer Bauleitung immer wieder mit der Versicherung der Standsicherheit beruhigt habe. Sie behauptet, Frau S habe auf Nachfrage der Bauleitung die Erforderlichkeit des Aufschneidens der Plane im oberen Gerüstteil verneint.
Die Anbringung von Schneefanggittern sei nie Gegenstand der Gespräche zwischen ihr und der Streithelferin gewesen. Sie seien bereits seit mehreren Jahren nicht mehr angebracht gewesen. Das Dachdeckerfanggerüst könne große Schneemengen bei langsamer Verdichtung halten. Außerdem hätten auch die Schneefanggitter auf der Nordseite Schneeabgang nicht verhindern können.
Herr Y habe sie eine Woche vor Weihnachten über Schnee auf dem Gerüst informiert. Herr E4 habe bei einer Sichtprüfung am 27.12.2010 nach dem Hinweis von der Straße aus keine Besonderheiten feststellen können.
Sie habe nicht vorhersehen können, dass Schneeabgänge von dem Dach aus das Gerüst zum Einstürzen hätten bringen können. Hierfür spreche, dass die Gerüste bereits zwei Winter mit erheblichem Schneeaufkommen schadenfrei überstanden hätten. Sie sei davon ausgegangen, dass jedenfalls unter starker Last die Folien ggf. reißen könnten, weshalb sie vor Dachlawinen gewarnt habe.
Ein Antauen des Schnees sei mangels Beheizung der Dachfläche von unten nicht möglich gewesen. Es seien am 06.01.2011 nach dem Zusammenbruch des Gerüstes noch ca. 40 % des Schnees auf dem Dach verblieben. Darüber hinaus sei das Bergische Land nach der Rechtsprechung ein schneearmes Gebiet und Schneefanggitter auf den Dächern seien nicht erforderlich.
Die Feuerwehr habe nach dem Zusammenbruch des Gerüstes im Rahmen einer Stellungnahme geäußert, sie hätte das Dach in dem tief verschneiten Zustand der Stadt aus tatsächlichen und technischen Gründen nicht räumen können. Ein Hubwagen hätte wegen der winterlichen Enge in der gesamten Altstadt die Kirche gar nicht anfahren können oder allenfalls den zum Eingang hin gelegenen Bereich erreichen können. Ein Herausseilen aus den Dachgauben sei wegen der brüchigen alten Schiefer der Kirche nicht ohne Gefährdung der Person möglich gewesen.
Sie habe vielmehr Zweifel an der ordnungsgemäßen Verdübelung durch die Streithelferin, da sie stark verrostete Gerüstanker in zu kleinen und unangemessenen Dübeln vorgefunden habe.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.10.2011 (Bl. 209 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bl. 256 ff. d.A. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012 (Bl. 374-379 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klageänderungen sind zulässig gemäß §§ 263, 264 ZPO.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 31.066,71 € gemäß § 836 Abs. 1 S. 1 BGB.
Es stürzte ein mit einem Grundstück verbundenes Werk ein. Ein Baugerüst ist als ein solches Werk zu betrachten (BGH, Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96 m.w.N., juris). Die Beklagte ist als rechtmäßige Eigenbesitzerin Besitzerin des Grundstückes gemäß § 836 Abs. 3 BGB
Die Bestimmung der genauen Einsturzursache kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen Svensson, der als Dipl.-Ing. und öffentlich bestellter Bausachverständiger zur Gutachtenerstellung besonders geeignet ist, insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, steht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO jedenfalls fest, dass entweder das Gerüst fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde.
Der Sachverständige führt zur Einsturzursache aus, der Unfallhergang sei plausibel dadurch erklärbar, dass sich Schnee vom Dach gelöst habe und lawinenartig auf das Gerüst gefallen sei. Eine andere Unfallursache schließe er aus.
Der leichte Schnee werde durch Wärmeentwicklung von unten schwerer. Bei einer Kirche, die nicht wie ein Wohnhaus beheizt werde, sei sogar davon auszugehen, dass das Kirchendach regelmäßig mangels Wärmedämmung noch mehr Wärme über das Dach abgebe. Bei Ausbreitung von Gleitschichten könne es zu einem massiven Abgang kommen. Er ginge hierbei von einer Verursachung eines Drucks von mindestens einer Tonne pro Quadratmeter aus, wobei allerdings bis zu vier Tonnen realistisch seien. Ursächlich sei das Zusammentreffen der senkrechten Kräfte, die die Tragfähigkeit des Gerüsts deutlich überstiegen, und der waagerechten Kräfte, die zusätzlich dafür gesorgt hätten, dass das Gerüst aus der Verankerung gerissen wurde. Auf S. 7 des Gutachtens führt er aus, dass aufgrund der Verbreiterung des oberen Teils des Gerüsts mit Konsolen auch ohne Plane oder Dachdeckerfangnetz eine erhebliche stoßartige dynamische Belastung pro laufendem Meter bei signifikanten Schneemassen eine waagerecht und senkrecht wirkende Kraft erzeugt werde, die deutlich über derjenigen gelegen haben konnte, mit der eine Masse von einer Tonne zum Erdmittelpunkt hin angezogen werde. Eine solche Kraft könne das Gerüst auch bei bester handwerklicher Ausführung nicht aufnehmen.
Dies sei auch für den Fall des Fehlens etwaiger Planen oder Fangnetze, die die waagerechten Kräfte mehr oder weniger stark erhöhten, die einzig plausible Erklärung.
Er habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Verankerung des Gerüsts. Er habe einen typischen Gerüstanker mit einem Durchmesser von 12 mm mit dazu passendem Dübel aufgefunden, der zur Verwendung vor Ort geeignet gewesen sei (S. 7 des Gutachtens, Bl. 264 d.A.).
Allerdings sei es theoretisch möglich, dass bei einem recht geringen Lawinenabgang das ordnungsgemäß verankerte Gerüst der Lawine standgehalten hätte und es nicht eingestürzt wäre. Doch für eine nur geringfügige Menge an Schnee habe er keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sehe er auf dem Foto, das die Örtlichkeit nach dem streitgegenständlichen Vorfall zeigt (Bl. 114 d.A.), eine erhebliche Menge Schnee. Aufgrund der Witterungsverhältnisse, die sich aus den Wetteraufzeichnungen (Bl. 191 d.A.) ergäben, müsse es noch schneller zu einer Vereisung auf dem Dach gekommen sein.
Es sei unabhängig von der Befestigung im Unfallzeitpunkt auszuschließen, dass das Gerüst ohne Schnee- und Eiswirkungen eingestürzt sei.
Allerdings sei es ebenso wenig möglich, dass das Gerüst nur aufgrund der Schneelast, die auf den Brettern lag, zusammengebrochen ist. Allenfalls könne die Minimallast eines üblichen Gerüsts hinsichtlich der obersten Lage überschritten worden sein, wenn sich dort eine Plane befunden hätte. In diesem Falle würden jedoch die unteren einen Ausgleich schaffen, da diese entsprechend weniger belastet seien. Eine Mitursächlichkeit für den Einsturz des Gerüsts durch den vor einem Abgang der Lawine befindlichen Schnee könne allenfalls bei exorbitant großen Schneemengen von 1,8 bis 2 m angenommen werden, wofür es jedoch keine realistischen Anhaltspunkte gebe.
Der Beklagten gelingt es nicht, sich gemäß § 836 Abs. 1 S. 2 BGB zu exkulpieren. Dies steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und den Ausführungen des Sachverständigen fest.
Der Beklagten obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass sie bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und zur Abwendung der Gefahr die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Hierbei werden hohe Anforderungen an die Substantiierungs- und Beweispflicht der Beklagten (BGH, VI ZR 153/67, Urteil vom 18.06.1968, juris).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, da sie jedenfalls nicht die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Unabhängig von der Frage einer Übertragung der primären Sorgfaltspflicht auf Frau E3, verletzte die Beklagte jedenfalls ihre sekundäre Verkehrssicherungspflicht in Form einer Kontroll- und Überwachungspflichtverletzung.
Der Beklagten war bekannt, dass von dem Gerüst und dem Schnee eine Gefahr ausgegangen ist. Sie stellte selbst Warnschilder bezüglich Dachlawinen auf, was deutlich macht, dass ihr sie diesbezüglich über ein Gefahrenbewusstsein verfügte.
Außerdem wurde die Beklagte durch ihre Mitarbeiterinnen, die den Christbaum schmückten, auf eine Gefahr von Dachlawinen aufmerksam gemacht, als eine Schneemasse gegen das Kirchenfenster fiel. Auch Herrn Y, ein Anwohner, machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass sich große Mengen Schnee auf den oberen Gerüstlagen befänden, wobei unerheblich ist, ob dies eine Woche vor Weihnachten oder vor dem Unfallereignis geschah. Die Beklagte genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht insbesondere nicht dadurch, Herrn Y antworten, er könne versuchen, die Plane von seinem Fenster aus aufzuschneiden.
Das Gefahrenbewusstsein wird darüber hinaus deutlich, dass die Beklagte durch Frau E3 jedenfalls zweimal im Dezember bei der S OHG nachfragen ließ, ob das Gerüst tatsächlich standfest sei. Bereits aus dem wiederholten Nachfragen bei der S OHG wird ersichtlich, dass die Beklagte jedenfalls Zweifel an der Versicherung der Standfestigkeit hegte.
Es ist unerheblich, ob die Warnungen der Mitarbeiterinnen vor oder nach dem Telefonat mit der S OHG stattgefunden haben. Die Beklagten durften sich jedenfalls nicht mit der Erklärung der Firma zufrieden geben, ohne eine Überprüfung vor Ort durch einen Fachmann.
Die Beklagte hatte ebenso Anlass zu prüfen, wie Frau E3 weiter verfahren würde. Frau E3 war offensichtlich selbst unsicher hinsichtlich der Standfestigkeit, da sie bei der S OHG mehrfach nach der Standsicherheit fragte und gegenüber dieser geäußert habe, sie wolle die Feuerwehr um Hilfe bitten.
Außerdem trägt die Beklagte nicht etwa vor, dass Frau E3 selbst eine Prüfung vorgenommen habe. Aufgrund der mehrfachen Mitteilungen durch Mitarbeiter und Anwohner bezüglich der Schneegefahr durfte die Beklagte den Sachverhalt nicht schlicht auf sich beruhen lassen, sondern hätte bei Weigerung der S OHG und Frau E3, eine Überprüfung vor Ort durchzuführen, notfalls eine externe Prüfung durch Sachverständige veranlassen müssen. Nur, wenn auch diese die Gefahrensituation nicht erkannt hätten, wäre eine Entlastung möglich (vgl. BGH, VI ZR 153/67, Urteil vom 18.06.1968, juris), insbesondere, da keinen Personen mehr das Gerüst betreten durften.
Die Kontrolle vom 28.10.2010 bzw. das Prüfungsprotokoll vom 11.11.2010 sind unzulängliche Maßnahmen. Sie bezogen sich bereits jahreszeitbedingt nicht auf eine Gefahr durch die Schneemengen. Erst Ende November setzten starke winterliche Witterungen ein.
Auch eine etwaige letzte Kontrolle am 27.12.2010 durch Herrn E2 war offensichtlich unzureichend. Eine Sichtprüfung durch einen bautechnischen Laien von dem Erdboden aus stellt keine geeignete Prüfung der Sicherheit des Gerüstes dar.
Der Einsturz des Gerüsts war vielmehr vermeidbar.
Die Beklagte kann sich nicht dadurch entlasten, dass angeblich die Feuerwehr nicht zu der betroffenen Seite der Kirche durchgekommen wäre. Wie der Sachverständige Svensson nachvollziehbar und schlüssig ausführte, wäre es auf unterschiedliche Weise möglich gewesen, das Dach von den Schneemassen auch ohne ein Betreten des Gerüsts zu befreien, was dringend erforderlich gewesen sei (S. 7 des Gutachtens, Bl. 264 d.A.).
Als Möglichkeiten führte der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens etwa den Rückbau der obersten beiden Lagen des Gerüstes für die Dauer der winterlichen Witterungslage auf oder ein Räumen des Kirchendachs. Dies wäre trotz der beengten Räumlichkeiten möglich gewesen durch den Einsatz eines Krans mit einer Länge von erforderlichenfalls über 70 m, der auch außerhalb der Freifläche hinter anderen Häusern hätte aufgestellt werden und immer noch das Kirchendach hätten erreichen können.
Auch ein Schneefanggitter hätte eine Lawine wenigstens abgeschwächt, eventuell sogar verhindert.
Es kann außerdem dahinstehen, ob Schneefanggitter einen Abgang von Lawinen und damit den Einsturz des Gerüstes hätten verhindern können. Entweder hätte die Beklagte effektive Schneefanggitter zur Vermeidung einer solchen Lawine einsetzen müssen oder sie hätte bei Untauglichkeit der Schneefanggitter mangels zureichender Größe das Dach von dem Schnee räumen müssen.
Des Weiteren hätte auch die Möglichkeit bestanden, ein Schutzgerüst zu errichten, welches Lasten von mehreren Tonnen hätte auffangen können.
Um eine Durchfahrt etwaiger erforderlicher Wagen zu gewährleisten, hätte die Beklagte notfalls die Zuwegungen von Schnee räumen müssen.
Darüber hinaus könnte sich die Beklagte auch nicht entlasten, wenn es aufgrund des starken Schneefalls entgegen den Darstellungen des Sachverständigen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen wäre, den Schnee vom Dach zu entfernen. In diesem Falle hätte die Beklagte früher entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
Der Klägerin ist ein kausaler Schaden von insgesamt 31.046,63 € entstanden.
Die einzelnen Schadenspositionen werden nunmehr von der Beklagten dem Grunde nach nicht mehr bestritten. Lediglich die Schadenshöhe ist noch streitig. Der Sachverständige teilte mit, dass die Verursachung der von dem Beweisbeschluss umfassten Schäden sowie deren Art und Umfang während des Ortstermins durch die Vertreter der Beklagten nicht mehr bestritten worden seien. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen.
Die Höhe der Schäden steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den nachvollziehbaren, schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest.
Hinsichtlich der Holzarbeiten wegen der Beschädigung des Fensterfutters, des Gesimses auf einer Länge von 7 m und Fehlen des Gesimses unter dem Dach auf einer Länge von 3 m sowie an der Front von 1,6 m sind Kosten in Höhe von 7.271,61 € entstanden, die der Sachverständige für angemessen erachtet. Laut Sachverständigengutachten liegt der angesetzte Stundensatz eines Tischlers in Höhe von 46,50 € im Mittelfeld des Angemessenen und Ortsüblichen, der Stundensatz eines Helfers mit 28,50 € im untersten Bereich des Angemessenen und Ortsüblichen. Der eingesetzte Holzersatz der Qualität „Sipo“ befinde sich im oberen Bereich des Ortsüblichen und Angemessenen (S. 10 des Gutachtens, Bl. 267 d.A.).
Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen. Der Sachverständige führte aus, die nicht beschädigten Holzteile seien in einem hervorragenden Zustand und wiesen keinerlei Anzeichen von Vergang auf. In geschützter Lage könnten Holzbauteile auch im Außenbereich bei guter Pflege ohne weiteres ein bis mehrere Jahrhunderte überdauern, sodass keine Wertverbesserung des Gebäudes eingetreten sei (S. 14 des Gutachtens, Bl. 271 d.A.)
Durch die vollständige Erneuerung der Wandfläche ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 18.348,61 € brutto entstanden. Die rechnerische Überprüfung des Sachverständigen ergab, dass tatsächlich in der Rechnung lediglich insgesamt 266 Stunden berechnet wurden. Der Sachverständige führte ferner an, ein Stundenlohn in Höhe von 40,- € bewege sich an der unteren Grenze des Angemessenen und Ortsüblichen. Die in Ansatz gebrachten Massen entsprächen den dargelegten Schäden (S. 11 des Gutachtens, Bl. 268 d.A.).
Ein Abzug Neu für Alt ist hier ebenfalls nicht vorzunehmen. Der Sachverständige führte aus, eine Schieferverkleidung habe eine Lebensdauer von 80-120 Jahren. Eine Erneuerung habe etwa ab dem ersten Obergeschoss nach oben hin stattgefunden. Für diesen Bereich bestehe tatsächlich eine deutliche Verlängerung der Lebensdauer und damit Wertverbesserung. Aber eine Erneuerung des unteren, nicht erneuerten Bereichs sei nur möglich, wenn die gesamte Fassade erneuert werde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass eine Verschieferung immer an unterster Stelle beginnen müsse, damit die nächste Reihe die untere überdecke. Aus diesem Grund liege insgesamt keine Verlängerung der Lebensdauer und keine Wertverbesserung vor (S. 14 f. des Gutachtens, Bl. 270 f. d.A.).
Hinsichtlich der Kunststofffenster ist ein Schaden in Höhe von 262,25 € entstanden.
Die angemessenen und ortsüblichen Kosten der erforderlichen Erneuerung der Kunststofffensterelemente lägen in Höhe von 794,67 € (S. 12, Bl. 11 f. des Gutachtens, Bl. 268 f. d.A.).
Hier ist jedoch entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ein Abzug Neu für Alt von 2/3 vorzunehmen, da die Kunststofffenster bei einer Lebensdauer von ca. 30 Jahren bereits ein Alter von ca. 20 Jahren aufgewiesen hätten (S. 15 des Gutachens, Bl. 272 d.A.). Allerdings ging der Sachverständige aufgrund eines Schreibfehlers von Kosten in Höhe von 701,10 € anstelle von 794,67 € aus. Die Wertverbesserung beträgt tatsächlich 0,67 x 794,67 € = 532,43 €.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen war die Hinzuziehung eines Statikers erforderlich, da auch tragende Holzteile durch den Aufprall des Gerüstes beschädigt und ihrer Standsicherheit verlustig gehen könnten und eine sichere Beurteilung der Standsicherheitsfragen durch Laien nicht möglich sei (S. 8 des Gutachtens, Bl. 266 d.A.). Die Kosten in Höhe von 701,10 €, errechnet aus einem Stundensatz von 52,- €, seien angemessen, wobei das Gericht hinsichtlich des Betrages von 710,10 € von einem offensichtlichen Schreibfehler ausgeht. Allerdings haben die Kläger den Statiker tatsächlich nicht beauftragt und es sind lediglich gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Netto-Kosten in Höhe von 589,16 € als Schaden zu ersetzen.
Mangels Wertverbesserung ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen (S. 15 des Gutachtens, Bl. 272 d.A.) kein Abzug Neu für Alt vorzunehmen.
Aufgrund der erforderlichen Malerarbeiten an der Fassade ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Höhe von 2.552,09 € brutto entstanden.
Der Sachverständige führt aus, die in Ansatz gebrachten Einheitspreise seien angemessen und ortsüblich. Auch der Facharbeiterlohn von 42,50 € sei angemessen und im Mittelfeld des Ortsüblichen (S. 13 des Gutachtens, Bl. 270 d.A.). Da das Haus erst vor kurzer Zeit anstrichtechnisch behandelt worden sei, halte er eine Wertsteigerung nicht für angebracht.
Die Gerüstkosten sind als Schaden in Höhe von 1.014,59 € brutto anzusetzen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012 erläuterte der Sachverständige, dass das Gerüst sogar sehr preiswert sei. Er selbst kalkuliere mit Preisen je m² von 5,50 €.
Das Gericht schätzt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen gemäß § 287 ZPO die Kosten der schmiedeeisernen Blumenkästen auf 1.008,40 € netto. Ein Abzug Neu für Alt ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen wegen ihrer Lebensdauer von bis zu mehreren hundert Jahren nicht vorzunehmen.
Die Klägerin hat des Weiteren entsprechend der Übung der Kammer einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale für Telefon, Fotos und Kopien in Höhe von lediglich 20,- €.
Der Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 13.02.2012 bis zum 14.12.2011 aus 30.850,88 €, da lediglich dieser Betrag angemahnt wurde (vgl. Palandt-Grüneberg BGB, 71. Aufl. 2012, § 286 Rn. 20).
Darüber hinaus hat sie gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.271,71 € ab dem 15.12.2011.
Die Klägerin hat zuletzt noch einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von 1.307,81 € gemäß §§ 280, 286 BGB unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 31.046,63 €.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Malerarbeiten in der Wohnung C. Als Wohnungseigentümergemeinschaft kann sie nur gemeinschaftliche Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen. Die Rechte wegen davon unabhängiger Schäden an Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer kann sie mangels Abtretung nicht beanspruchen.
Auch die Kosten der Zinsen des Kredits der Miteigentümer C in Höhe von 7,99 % sind nicht der Klägerin entstanden, sondern lediglich den Miteigentümern persönlich.
Die Klägerin hat darüber hinaus ebenfalls keinen Anspruch auf etwaige Schadensbeseitigungskosten durch den Miteigentümer G, da dieser bereits mangels Darlegung von Zahlungen durch die Klägerin nicht ihren Schaden, sondern lediglich einen solchen des Herrn G darstellt. Im Übrigen legt die Klägerin weder einen Verdienstausfall noch einen Fall des Unterhaltsausfalls des § 844 Abs. 2 dar. Darüber hinaus fehlt es ebenfalls an einer Darlegung der Erforderlichkeit einer 19-stündigen Überwachung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 Nr. 1, § 101 und § 91a ZPO. Der Feststellungsantrag erledigte sich mit dem Wegfall des Feststellungsinteresses nach tatsächlichem Anfall aller Kosten der Schadensbeseitigung und damit der Möglichkeit der Bezifferung des Schadens. Es liegt mangels Widerspruchs der Beklagten eine übereinstimmende Erledigungserklärung i.S.d. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO vor. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, da die Klage dem Grunde nach begründet war bzw. ist und eine endgültige Bezifferung der Schadenshöhe vor der Erledigungserklärung nicht möglich war.
Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: bis 16.11.2011 30.925,11 €
danach bis 26.03.2012 31.939,70 €
danach bis 21.06.2012 31.782,81 €
danach 33.271,71 €.