Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·4 O 139/20·18.11.2020

PKW-Finanzierung: Widerruf des Verbraucherdarlehens nach Fristablauf unwirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Widerruf die Rückabwicklung eines zur PKW-Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehens nebst Rückzahlung der Raten und Feststellungen zu Annahmeverzug und Leistungspflichten. Das LG Wuppertal wies die Klage ab, weil der Widerruf erst 2020 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt wurde. Die Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster (Gesetzlichkeitsfiktion) und enthalte die erforderlichen Pflichtangaben klar und verständlich; gerügte Mängel (u.a. Verzugszins, verbundene Verträge, Fristbeginn) lägen nicht vor. Über die Hilfswiderklage (Wertersatz) war mangels wirksamen Widerrufs nicht zu entscheiden.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Kfz-Darlehens nach Widerruf wegen verfristeten Widerrufs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Rückabwicklung eines verbundenen Kfz-Finanzierungsdarlehens setzen einen wirksam und fristgerecht erklärten Widerruf voraus.

2

Die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB beginnt, wenn dem Verbraucher eine Widerrufsinformation erteilt wurde, die die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB klar und verständlich enthält.

3

Entspricht die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster, spricht die Gesetzlichkeitsfiktion für die Ordnungsgemäßheit der Belehrung und das Ingangsetzen der Widerrufsfrist.

4

Enthält der Darlehensvertrag keine Vereinbarung über Verzugszinsen, kann die Information, dass lediglich ein konkret entstandener Verzugsschaden verlangt wird, die Pflichtangaben zum Verzug im konkreten Vertragsverhältnis erfüllen und ist für den Fristbeginn nicht hinderlich.

5

Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und mitfinanzierter Restschuldversicherung, sind diese als verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB zu behandeln; eine Belehrung über die Widerrufsfolgen verbundener Verträge ist dadurch nicht irreführend.

Relevante Normen
§ 4388 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 29 Abs. 1 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 756 ZPO§ 765 ZPO§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines PKW-Darlehensvertrags in Folge eines Widerrufs durch den Kläger.

2

Der Kläger schloss am 12.06.2017 mit der Xx GmbH & Co. KG, T (Verkäufer) einen Kaufvertrag in den Geschäftsräumen des Verkäufers über das im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 28.990 Euro.

3

Die Gesamtfahrleistung des am 14.06.2017 erstmalig zugelassenen und der Klagepartei am 13.06.2017 übergebenen Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der Übergabe 90.275 km. Aktuell hat das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 141.000 km.

4

Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger am gleichen Tag einen Darlehensvertrag mit der Beklagten (Darlehensvertragsnummer ####), welcher vom Verkäufer vermittelt wurde. Der Nettodarlehensbetrag betrug 31.098,91 Euro.

5

Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag im Auftrage des Klägers gemäß den Regelungen des Darlehensvertrages direkt an den Verkäufer zum Zwecke der Zahlung des Kaufpreises aus. Der Kläger machte keine Anzahlung. Im Gegenzug wurde das Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet.

6

Die 61 monatlichen Raten des Darlehensvertrags betrugen 440,57 Euro beginnend, ab dem 20.07.2017. Der Darlehensgesamtbetrag beläuft sich auf 35.131,20 Euro. Die Schlussrate am Laufzeitende beläuft sich auf 8697,00 Euro.

7

Im Jahr 2019 wurde die Opel Bank GmbH mit Sitz in E auf ihre französische Muttergesellschaft, die Opel Bank S. A. in Frankreich verschmolzen. Sie wird seither als Opel Bank S. A., Niederlassung Deutschland fortgeführt. Es handelte sich um eine identitätswahrenden Rechtsformwechsel Opel Bank GmbH.

8

Der Kläger widerrief mit einer E-Mail vom 05.02.2020 seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung von fünf Tagen dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und alle bislang geleisteten Raten zurückzuzahlen. Er bot auch die Rückgabe des Fahrzeugs an.

9

Die Beklagte wies die Widerrufserklärung des Klägers ausdrücklich zurück. Daraufhin forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Dieser Aufforderung kam die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht nach.

10

Bis zum heutigen Tage zahlte der Kläger 14.538,81 Euro an die Beklagte.

11

Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit des Darlehensvertrages unterrichtet worden, weshalb die Frist zum Widerruf erst mit der Ausübung des Widerrufsrechts begonnen habe.

12

Insbesondere seien die Widerrufsinformationen fehlerhaft, weil die Beklagte keine ausreichende Information zum Verzugsverzins angegeben und fehlerhaft über nicht bestehende verbundene Verträge belehrt habe. Weiterhin sei der Beginn der Widerrufsfrist durch Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung zum Darlehensvertragsschluss nicht erkennbar und verwirrend gewesen.

13

Der Kläger beantragt,

14

1.

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.538,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer YYYYYYY;

16

2.

17

festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrags zu 1. näher rechneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;

18

3.

19

festzustellen, dass er infolge und ab seiner Widerrufserklärung vom 05.02.2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. ##### weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 4388 Abs.1 S.2 BGB schuldet;

20

4.

21

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt O, F, in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

              die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte beantragt hilfswiderklagend,

25

festzustellen dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des KFZ Audi A6 mit der Fahrgestellnummer YYYYYYY zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht möglich war.

26

Der Kläger beantragt,

27

              die Hilfswiderklage abzuweisen.

28

Die Beklagte behauptet, eine vorbehaltlose Rückgabe des KFZ sei nicht angeboten worden.

29

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Darmstadt sei örtlich zuständig. Weiterhin treffe den Kläger eine Vorleistungspflicht, das Auto zurückzugeben, sodass kein Annahmeverzug bestand.

30

Ohnehin sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen und der Widerruf sei deshalb nicht wirksam erklärt worden. Die Beklagte habe mit Erhalt des Darlehensvertrages alle korrekten und vollständigen Pflichtangaben erhalten.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

32

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertals ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der klägerische Feststellungsantrag zu 2) zielt auf die Feststellung ab, dass sich die Beklagte nach erfolgreichem Widerruf des Klägers mit der Rücknahme des streitgegenständlichen KFZ in Annahmeverzugs befindet. Das Fahrzeug befindet sich bestimmungsgemäß am Wohnort des Klägers. Eine Rückabwicklung hat dort zu erfolgen. Die Feststellung des Annahmeverzugs steht mit diesem Klagebegehren in engen Zusammenhang.

33

Das klägerische Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO folgt bereits aus den §§ 756, 765 ZPO.

34

Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

35

Dem Kläger stehen die mit den Hauptklageanträgen verfolgten Ansprüche, die sämtlich einen wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung voraussetzen, nicht zu.

36

Der von dem Kläger erklärte Widerruf in Bezug auf das Darlehen vom 10.06.2017 (Anl. K1, Bl. 25 d.A.) ist unwirksam, weil er nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgte. Die Widerrufsfrist ist im Juni 2017 wirksam in Gang gesetzt worden. Der erst am 05.02.2020 erklärte Widerruf war verfristet. Im Ausgangspunkt kommt es allein auf die Widerrufsbelehrung (vgl. Anl. K3) an.

37

Die Frist wurde – anders als die Klägerseite meint – durch die Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt. Die von der Beklagten gegebenen Widerrufsinformationen halten einer umfassenden Überprüfung durch die Kammer stand. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben in klarer und verständlicher Weise. Durch die Belehrung wurde der Kläger nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt, sondern er wurde auch in die Lage versetzt, dieses auszuüben.

38

Insbesondere ist anzufügen, dass die Widerrufsinformation des streitgegenständlichen Darlehensvertrages dem gesetzlichen Muster Anl. 7 zu Art. 147, § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht und die Gesetzlichkeitsfiktion für die Richtigkeit der Angaben streitet.

39

Der näheren Erörterung bedarf unter Berücksichtigung der von der Klägerseite geltend gemachten Rügen Folgendes:

40

1. Ausreichende Information zum Verzugszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB):

41

Die fehlenden Angaben zur Höhe von Verzugszinsen ist für den Ablauf der Widerrufsfrist belanglos.

42

Die Beklagte hat zunächst unter anderem auch die Verzugskosten gemäß § 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB korrekt angegeben.

43

Auf Seite 2 des Darlehensantrags findet sich in der linken Spalte unter dem Punkt IX. 2. „Verzugszinsen“ ein ausdrücklicher Hinweis der Beklagten, dass für den Fall verspäteter oder ausbleibender Zahlung der durch den Zahlungsverzug entstandene Schaden, in Rechnung gestellt werden kann. Damit zeigt die Beklagte auf, dass sie gerade keine Verzugszinsen im Falle der verspäteten Ratenzahlung geltend machen wird, sondern nur den konkret „durch diesen Zahlungsverzug entstandenen Schaden.“ Damit sind auch die Bedenken des OLG Frankfurt am Main aus dem Hinweisbeschluss vom 03.07.2020 – AZ. 24 U 263/19 – nicht einschlägig, wonach die Verzugszinsen im dortigen Fall nicht beziffert worden sind.

44

Es ergäbe keinen Sinn über Verzugszinsen und die Art und Weise ihrer Anpassung nach Art. 247, § 3 Nr. 11 EGBGB aufzuklären, wenn wie hier Verzugszinsen nicht verlangt werden. Spielt die Verletzung der Pflichtangabe für das konkrete Vertragsverhältnis keine Rolle (mehr), da der Anspruch, auf den sich die Pflichtangabe bezieht (aus anderen Gründen) nicht besteht, so wird die fehlende Nachholung der Pflichtangabe gerade nicht mit dem fehlenden Anlauf der Widerrufsfrist und damit mit einem ewigen Widerrufsrecht sanktioniert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.04.2020 – I-16 U 183/19 für den vergleichbaren Fall einer fehlerhaften Pflichtangabe zur Vorfälligkeitsentschädigung).

45

2. Fehlerhafte Belehrung über nicht bestehende verbundene Verträge (Beitrittserklärung zu den Restschuldgruppenversicherungen):

46

Die Widerrufsinformation ist im vorliegenden Darlehensvertrag hinsichtlich der Rechtsfolgen auch nicht fehlerhaft oder irreführend. Es wird anders als in der vom Kläger vorgetragenen Entscheidung des LG Stuttgart (25 O 152/18) auch nicht über tatsächlich nicht drohende Rechtsfolgen unterrichtet.

47

Zutreffend trägt der Kläger vor, er habe keine Differenzkaskoversicherung (GAP) abgeschlossen (Bl. 9 d.A., Seite 1 von 7 des Darlehensvertrages, VI. Weitere mitfinanzierte Versicherungen). Allerdings trägt der Kläger fälschlicherweise vor, er habe auch keine Restkreditversicherung (RKV) abgeschlossen. Die Beklagte trägt zutreffend vor (Bl. 224 ff. d.A.), dass der Kläger eine solche abschloss. Dies ist dem Vertrag zu entnehmen.

48

Folglich ist unter dem Punkt IV. „Angaben zum Verbraucherdarlehen“ auch der Gesamtbetrag für die RKV in Höhe von 2.108.91 € ausgewiesen. Der Einmalbetrag für die GAP wird korrekterweise mit 0,00 € angegeben. Die RKV wird als Teilbetrag dem Gesamtbetrag des Darlehens zugerechnet und mitfinanziert. Ebenso würde die GAP als Einmalbetrag dem Gesamtbetrag hinzugerechnet, sofern eine abgeschlossen worden wär. Dies ist der Auflistung unter dem Punkt IV. „Angaben zum Verbraucherdarlehen“ zu entnehmen (Seite 1 des Darlehensvertrags).

49

Der BGH geht bei einer Restschuldversicherung davon aus, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag  verbundene  Verträge  bilden,  sofern  die  Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (BGH Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, Rn. 17).

50

Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB sind vorliegend erfüllt. Das Darlehen dient teilweise der Finanzierung des Restkreditversicherungsvertrages und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit.

51

Die Voraussetzungen wären auch, wie oben aufgeführt, für die GAP erfüllt, sofern eine solche abgeschlossen worden wäre. Der Umstand, dass keine GAP abgeschlossen wurden, ändert nichts daran, dass die Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen korrekt angegeben wurden. Der Verbraucher ist in der Lage zu erkennen, dass sich die Widerrufsfolgen nicht auf die GAP beziehen, da er eben keine GAP abgeschlossen hat.

52

3. Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennbar und verwirrend durch Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung:

53

Die Widerrufsfrist wurde mit 14 Tagen korrekt, deutlich und nicht verwirrend angegeben.

54

Dies gilt auch, wenn der Kläger anführt, dass er nicht erkennen konnte, wann die Widerrufsfrist begann oder verstrichen war (Bl. 12, 278 d.A.). Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung zum Darlehensvertrag verzichten musste (X. „Darlehensbedingungen“ – 1. „Zustandekommen des Darlehensvertrages“, Seite 3 von 7). Die Frist beginnt nach der Widerrufsinformation mit dem Vertragsschluss.

55

Dem Kläger wurde die Vertragsannahme durch die Beklagte nämlich ausweislich der Anlage B2 (Bl. 245 d.A.) am 12.07.2016 schriftlich bestätigt, was dieser auch noch quittierte. Der Kläger konnte also klar und deutlich erkennen, wann die Widerrufsfrist begann und endete (siehe unterem anderen auch LG Darmstadt, Urt. v. 22.10.2019 – 13 O 414/18; Urt. v. 19.11.2019 – 12 O 204/18; Urt. v. 13.12.2019 – 2 O 146/19).

56

4. Keine fehlerhaften oder unvollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB im Darlehensvertrag zu: Name und Anschrift des Darlehensgebers/ Darlehensnehmers, Effektiver Jahreszins, Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, Vertragslaufzeit, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, Gesamtbetrag (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14 EGBGB):

57

Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 10.06.2017 (Nummer: 7525-31989401, Anlage K1) sind sowohl der Name und die Anschrift des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers ordnungsgemäß angegeben. Die korrekte ladungsfähige Anschrift und Postanschrift des Darlehensgebers finden sich im Darlehensvertrag unter dem Punkt I. Die korrekte Anschrift des Darlehensnehmers findet sich unter dem Punkt II. Dies ist sogar noch die heutige Adresse des Klägers.

58

Auch der effektive Jahreszins ist unter dem Punkt IV. „Angaben zum Verbraucherdarlehen“ mit 3,99 % korrekt angegeben. Weiterhin findet sich unter Punkt IV. auch die korrekte Angabe zum Sollzinssatz pro Jahr von 3,92 %. Auch der Nettodarlehensbetrag ist im Punkt (4) mit 31.098,91 € und der Gesamtbetrag (sechs) mit 35.131,20 € ausgewiesen.

59

Die Gesamtdarlehenslaufzeit ist unter dem Punkt V. mit 61 Monaten angegeben. Dort wird die Fälligkeit der ersten Rate zum 20.07.2017 angegeben. Die Gesamtzahl der Raten beläuft sich auf 61. Die Fälligkeit der erhöhten Schlussrate wird auf den 20.07.2022 angegeben. Die Höhe der Monatsraten 1-60 und 440,57 € ausgewiesen. Die erhöhte Schlussrate beträgt 8697,00 €.

60

5. Angabe zur Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB):

61

Auch ist die Art des Darlehens im Darlehensvertrag angegeben. Unter dem Punkt IV. ist angegeben dass es sich um ein „Verbraucherdarlehen“ handelt. Dort ist ebenfalls angegeben, dass es sich um ein „Verbraucherdarlehen/Ratenkredit mit erhöhter Schlussrate“ handelt. Weiterhin weist der Darlehensvertrag als Überschrift auf: „Privatkunden-Darlehensvertrag-Gebrauchtwagen“.

62

Darüber hinaus weist der Darlehensvertrag unter dem Punkt III. „Angaben zum finanzierten Fahrzeug“ und einen weiteren Punkt als „Gesamtkaufpreis des Fahrzeugs“ aus. Überschrieben ist der Darlehensvertrag mit dem bekannten Zeichen der Automarke Opel und den Worten „Opel Bank“.

63

Damit ist für den Verbraucher hinreichend ersichtlich, dass es sich um einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten Pkws handelt.

64

Hinzu kommen die Umstände des der Darlehensvertrag offensichtlich beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Auto zur Finanzierung des Autos abgeschlossen wurde.

65

6. Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB:

66

Außerdem enthält der Darlehensvertrag auf Seite 2 von 7 unter dem Punkt IX. „Weitere Informationen zum Darlehensvertrag – 1. Darlehenstilgung/Tilgungsplan/Zahlungsverkehr“ den Passus, dass der Darlehensnehmer von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan über die für die verbleibende Restlaufzeit zu leistenden Zahlungen verlangen kann.

67

7. Ausreichende Angaben zur Berechnungsmethode für eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 EGBGB):

68

Rechtsfolge von etwaigen diesbezüglichen Unzulänglichkeiten wäre ohnehin nur, dass der Anspruch des Darlehensgebers gemäß § 502 BGB auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.04.2020 – I-16 U 183/19; MüKo, BGB, § 492 Rn. 32; § 502 Rn. 14). Damit wäre dem Schutzinteresse des Verbrauchers genüge getan, ohne dass es darüber hinaus einer nicht fristgebundenen Widerrufsmöglichkeit bedarf.

69

Dessen ungeachtet genügen die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen über die Folgen der vorzeitigen Rückzahlung den gesetzlichen Anforderungen. Auf Seite 2 des Darlehensvertrages unter dem Punkt IX. 3. „vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung“ erfüllte die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Demnach durfte die Entschädigung folgende Beträge nicht überschreiten: „1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages bzw. nicht mehr als 0,5 % des zurückgezahlten Betrags, wenn der Zeitraum zwischen Rückzahlung und dem Termin für die letzte Rate ein Jahr nicht übersteigt.“

70

Für den Kläger als Verbraucher war eindeutig erkennbar, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Eine weitere Erläuterung der der Berechnung zu Grunde liegenden finanzmathematischen Formeln und die Mitteilung über die Entscheidung für eine von zwei möglichen Methoden zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mussten hingegen nicht in die Informationen für den Kläger aufgenommen werden, weil sie für ihn keinerlei Mehrwert gehabt hätte. Der Kläger war die Abschätzung der maximal fälligen Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Damit wurde dem gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen.

71

8. Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB):

72

Die Beklagte hat die zuständige Aufsichtsbehörde mit „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ auf Seite 3 von 7 unter dem Punkt „4. Aufsichtsbehörde…“ angegeben, wie es in § 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gefordert wird.

73

9. Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB):

74

Der Darlehensgeber hat im Darlehensvertrag auf Seite 3 von 7 unter dem Punkt IX. 5. „Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlung“ den erforderlichen Warnhinweis erteilt. Insbesondere wurde dabei auf die Rechtsfolge einer möglichen Kündigung des Darlehens und den Zwangsverkauf des finanzierten Fahrzeugs hingewiesen.

75

10. Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB):

76

Der Darlehensgeber hat ferner im Darlehensvertrag auf Seite 3 von 7 unter dem Punkt X. 2. „Auszahlungsbedingungen und Anweisung“ die notwendigen Auszahlungsbedingungen angegeben. Die Auszahlung soll bei positivem Prüfergebnis der Bank und Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen erfolgen.

77

11. Alle sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch die Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB):

78

Auch diese Angaben sind korrekt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass anderweitige Kosten als die unter dem Punkt IV. „Angaben zum Verbraucherdarlehen“ (Seite 1 von 7) sowie die Kosten bei Verzug (Seite 2 von 7) oder Kosten in Folge der Kündigung und Rückabwicklung fällig werden. Hier wird insbesondere kein Zahlungsinstrument eingesetzt.

79

Beispielhaft sind hier folgenden Kosten zu nennen: Erfasst werden unter anderem Kreditgebühren, Forward-Gebühren, Cap-Gebühren, Antragsgebühren, Auskunftsgebühren, Schätzgebühren, Bearbeitungsgebühren, Inkassokosten für den Einzug der Monatsraten, ein laufzeitunabhängiges Disagio sowie Vermittlungskosten. Dazu gehört auch die auf den konkret vermittelten Vertrag bezogene Vergütung, die der Darlehensgeber zunächst an den Vermittler entrichtet, aber sodann an den Verbraucher in Form eines Zinszuschlags weitergibt (sog. Packing) (MüKO/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 491a BGB, Rn. 30). Solche Kosten fallen vorliegend aber nicht an.

80

12. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB):

81

Die Widerrufsinformation auf Seite 2 von 7 des Darlehensvertrages entsprechen der Musterwiderrufsinformation gemäß Anl. 7 zu Art. 147, § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Es ist nur mitzuteilen, ob überhaupt ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen besteht (vgl. die Formulierung in den „Europäischen Standardinformationen“); Einzelheiten über seine Ausübung bleiben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB der vertraglichen Information vorbehalten (MüKO/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 491a BGB, Rn. 30).

82

13. Das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB):

83

Das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung ist auf Seite 2 von 7 des Darlehensvertrages unter dem Punkt IX. 3.1. „Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung zu finden“. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Daher bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung in Gestalt der Vorfälligkeitsentschädigung gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 63, juris). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

84

14. Bedingungen und den Zeitraum für Anwendung des Sollzinssatzes sowie die Art und Weise seiner Anpassung (Art. 247, § 3 Abs. 4 EGBGB):

85

Der Zeitraum für die Geltung des Sollzinssatzes findet sich auf Seite des Darlehensvertrages unter IV. „Angaben zum Verbraucherdarlehen“. Der Sollzinssatz ist für die gesamte Vertragslaufzeit, die sich dem Punkt V. entnehmen lässt) gebunden. Eine Angabe zur Anpassung des Sollzinssatzes war deshalb nicht erforderlich (s.a. OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.05.2020 -  6 U 182/19, Rn. 35).

86

15. Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt):

87

Auch über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt.

88

Es sind keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 57 – 58 m. W. N., zitiert nach juris).

89

Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter den Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung" die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten (gleich welcher Seite) zu verstehen.

90

Weiterhin ist bei den Widerrufsfolgen auf Seite 2 von 7 des Darlehensvertrages angegeben, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs 0,00 EUR Zinsen pro Tag schulde. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB, die der BGH bereits im Urteil vom 05.11.2019 bestätigte (XI ZR 650/19).

91

16. Kaskadenverweis:

92

Der Umstand, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19, „Kreissparkasse Saarlouis") die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) einer Regelung in einer Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag dann entgegenstehen soll, wenn die Regelung hinsichtlich der in Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst weitere nationale Rechtsvorschriften in Bezug nehme (sog. „Kaskadenverweis“), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der deutsche Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgesehen. Diese gesetzgeberische Konzeption ist vom Rechtsanwender bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG zu berücksichtigen. Sonst würde das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (ebenso und ausführlich: BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, Rn. 12 ff., juris). Die Widerrufsinformation entspricht dem Gesetzestext, deshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst, muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – X I ZR 309/15).

93

Mangels Hauptanspruch unterliegen auch die Nebenansprüche der Abweisung.

94

Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung, namentlich wirksamer Widerruf der vom Kläger abgegebenen Willenserklärung, nicht zu entscheiden.

95

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO.

96

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

97

Der Streitwert wird auf 31.098,91 Euro festgesetzt.