Hinweisbeschluss: Unschlüssigkeit der Klage wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Die Kammer weist gemäß §§ 139, 331 Abs. 3 ZPO darauf hin, dass die Klage wegen geltend gemachter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unschlüssig erscheint. Nach vorläufiger Würdigung besteht kein Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB, weil die anwaltliche Inanspruchnahme nicht erforderlich oder zweckmäßig war. Der Unfall wurde als einfach gelagert und Haftung sowie Hergang als klar angesehen. Die Partei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen; die Kammer beabsichtigt, nach Fristablauf zu entscheiden.
Ausgang: Kammer rügt die Unschlüssigkeit der Klage wegen außergerichtlicher Anwaltshonorare, gibt Frist zur Stellungnahme und kündigt Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO an.
Abstrakte Rechtssätze
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 7 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB nur erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig ist.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn Hergang und Haftung des Unfalls für einen verständigen Laien erkennbar und ohne berechtigte Zweifel sind.
Bei Kollisionen mit beidseitigen Betriebsgefahren oder bei voraussichtlichen schwierigen Streitfragen über Schadenshöhe kann anwaltliche Beauftragung erforderlich sein; die Einordnung richtet sich ex ante nach der Sicht eines Privatmanns.
Spätere Verzögerungen oder Untätigkeit des Schädigers begründen nicht nachträglich die Erstattungsfähigkeit bereits vor Eintritt entstandener Anwaltskosten, wenn die erste Anspruchsstellung bereits durch einen Rechtsanwalt erfolgte.
Tenor
Hinweisbeschluss
I.
Die Kammer weist gemäß §§ 139, 331 Abs. 3 ZPO darauf hin,
dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unschlüssig sein dürfte.
Gründe
Dem Kläger steht – nach vorläufiger Würdigung – kein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen das beklagte Land aus § 7 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB zu.
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war vorliegend nicht erforderlich und zweckmäßig. Die hierdurch entstandenen Kosten stellen daher keinen im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist dann als notwendig anzusehen, wenn es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, bei der die beidseitigen Betriebsgefahren zu bewerten sind und bei der sich regelmäßig schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben können, wenn angesichts der Erheblichkeit des Schadens erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenshöhe gerechnet werden muss.
Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Anlehnung an BGH NJW 1995, 446). In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes daher nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH aaO).
Bei der Einstufung als einfach gelagerter Schadensfall kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an. Grundsätzlich kann die Einstufung eines Schadensfalls als nicht einfach gelagert auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruhen.
Bei dem Unfallereignis handelte es sich nach Auffassung der Kammer um einen einfach gelagerten Schadensfall. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch ein zurücksetzendes Polizeifahrzeug beschädigt. Hergang und Schädiger standen zweifelsfrei fest. Bei derartigem Unfallhergang spricht bereits der Anscheinsbeweis für eine Unfallverursachung durch den Zurücksetzenden.
Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich Zweifel an der Ersatzpflicht des beklagten Landes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen herleiten ließen. Er trägt insbesondere nicht vor, dass Umstände vorlagen, aufgrund derer er ernsthaft zu der Annahme gelangen konnte, dass sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Schadensabwicklung ergeben könnten. Der Unfallhergang stand nicht im Streit. Auch sind keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der alleinigen Einstandspflicht des beklagten Landes bzw. dessen Bereitschaft zur Schadensregulierung herleiten ließen.
Der Kläger argumentiert zwar mit dem Unterbleiben einer zeitnahen Schadensregulierung. Ob eine solche tatsächlich vorlag, kann letztlich dahinstehen. Denn bereits die erste Anspruchsstellung erfolgte durch den Rechtsanwalt. Damit waren die Kosten angefallen, ehe sich das beklagte Land überhaupt zu dem Schaden verhalten konnte. Etwaiges späteres Verhalten, das nicht absehbar war, vermag aus Rechtsgründen eine Ersatzpflicht der bereits vorher verursachten Kosten nicht zu begründen.
Zu keinem Zeitpunkt bestand Streit über den Umfang der Erstattungspflicht oder die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schadenspositionen. Ein solcher war nach Auffassung der Kammer bei der klaren Verteilung der Unfallverursachungsbeiträge auch nicht zu befürchten. Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei rechtsunkundig, genügt nicht, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beauftragung zu rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er sei Arbeiter und nicht in der Bundesrepublik aufgewachsen.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Kammer beabsichtigt insoweit nach Verstreichen der Frist durch Urteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu entscheiden.