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Landgericht Wuppertal·4 O 117/15·25.11.2015

Verzugszinsen nach Inanspruchnahme eines Fondsanlegers aus §§ 171, 172 HGB

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten aus einer (zunächst) auf Rückzahlung von Ausschüttungen gerichteten Inanspruchnahme. Nach Zahlung der Hauptforderung durch die Streitverkündete erklärten die Parteien den Zahlungsantrag übereinstimmend für erledigt. Das LG sprach Verzugszinsen erst ab Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 18.08.2014 gesetzten Frist (09.09.2014) zu, weil das frühere Anlegeranschreiben vom 05.06.2013 keine hinreichend bestimmte Mahnung darstellte. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden mangels Verzugs abgewiesen.

Ausgang: Verzugszinsen nur ab 09.09.2014 zugesprochen; weitergehende Zinsen und Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verzug tritt bei einer Geldforderung grundsätzlich erst mit einer eindeutigen, unmissverständlichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) ein, die den Schuldner zur Leistung auffordert.

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Ein Schreiben, das eine Zahlung lediglich als freiwilliges Angebot (z.B. nur in bestimmter Quote) darstellt und zugleich erklärt, es bestehe „keine Schuld und keine Zahlungsverpflichtung“, ist regelmäßig nicht geeignet, Verzug zu begründen.

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Wird eine Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt gesetzt, tritt Verzug mit Ablauf der Frist ein; der Verzugszinsanspruch entsteht ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB analog, §§ 286, 288 BGB).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug war.

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Die Außenhaftung eines (Treugeber-)Kommanditisten nach §§ 171, 172 HGB kann durch Rückforderung von Ausschüttungen ausgelöst werden, soweit Entnahmen das Haftkapital mindern; Ansprüche können hinsichtlich Treugebern über Abtretung von Freistellungsansprüchen geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 171 ff. HGB§ 171 Abs. 1 HGB§ 172 Abs. 4 HGB§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog§ 280 Abs. 1, 2 BGB§ 286 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.206,32 Euro seit dem 09.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 30 Prozent und der Beklagte 70 Prozent. Die Kosten der Streitverkündeten trägt zu 30 Prozent die Klägerin, im Übrigen hat sie die Streitverkündete selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus seiner Außenhaftung als Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. Sie macht gegen den Beklagten Haftungsansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten in den Jahren 2003 bis 2010 ausgeschütteten Beträge i.H.v. 43.100,00 EUR sowie zu erstattende Kapitalertragssteuer i.H.v. 100,79 Euro und anrechenbaren Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,51 Euro, also einen Gesamtanspruch i.H.v. 43.206,30 Euro geltend.

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Die XXX Immobilien Verwaltung-Gesellschaft Nr. 1 mbH & Co. P KG, im Folgenden Darlehensnehmerin oder Fondsgesellschaft genannt, wurde am 08.05.2002 auf unbestimmte Zeit gegründet und am 11.06.2002 ins Handelsregister eingetragen. Komplementär-GmbH ist die ## Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH. Diese leistete keine Einlage und ist am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Gründungstreuhandkommanditistin ist die B mbH.

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Die Fondsgesellschaft erwarb in S ein Grundstück, um hierauf einen Bürokomplex zu errichten. Dieses Objekt sollte im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds sowohl mit Eigen- als auch mit Fremdkapital finanziert werden. Das erforderliche Eigenkapital sollte von den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft und von den Anlegern eingebracht werden.

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Die Klägerin gewährte der Fondsgesellschaft Konsortialkredite in Höhe von 103.080.000,00 Euro, die als Fremdkapital der teilweisen Finanzierung des Objektes diente. Der Kreditvertrag wurde am 27.06.2002 geschlossen und hatte eine Laufzeit bis zum 30.12.2011(Bl. 34 ff. d.A.).

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Die Beteiligung an dem Fonds erfolgte auf der Grundlage des Beteiligungsprospektes einschließlich des dort abgedruckten Gesellschafts- (Bl. 80 ff. d.A.) und Treuhandvertrages (Bl. 89 ff. d.A.) durch Zeichnung von Gesellschaftsanteilen. Anleger konnten sich als unmittelbare Kommanditisten oder mittelbar über die Gründungstreuhandkommanditistin als Treugeber beteiligen. Beteiligte sich ein Anleger als Treugeber, schloss er mit der Treuhandkommanditistin den im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag ab, welcher durch die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin und der persönlich haftenden Gesellschafterin zustande kam. Die Treuhandkommanditistin übernahm und hielt die Beteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für die Rechnung des Treugebers. Der Treugeber wurde wirtschaftlich so behandelt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft. Der vom Treugeber gezeichnete Beteiligungsbetrag wurde von der Treuhandkommanditistin hiernach im Innenverhältnis als Teil seines Kommanditanteils behandelt und gehalten.

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Neben dem Kapitalkonto I wurde für jeden Anleger ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen verbucht worden.

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Grundsätzlich übernahmen die Anleger über ihre Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils hinaus keine weitergehende Haftung. Die Anleger wurden vor ihrem Beitritt aber ausdrücklich unter dem Punkt „Chancen und Risiken - Haftung des Anlegers“ in dem Beteiligungsprospekt auf eine Haftung gemäß den §§ 171 ff. HGB hingewiesen. Wörtlich heißt es in dem Prospekt (Bl. 84 d.A.): „Entnimmt oder erhält der Anleger aus bzw. von der Fondsgesellschaft Beträge (z.B. Ausschüttungen/Entnahmen), die sein Kapitalkonto unter dem Betrag seiner Hafteinlage sinken lassen, so lebt seine persönliche Haftung in gleichem Maße wieder auf, höchstens jedoch bis zum Betrag seiner Hafteinlage.“

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Ursprünglich erklärte der Beklagte als Treugeber am 07.05.2003 gegenüber der Treuhandkommanditistin seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligungssumme von 100.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio. Gleichzeitig schloss er mit der Treuhandkommanditistin den im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag und erwarb eine mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Im Dezember 2005 kündigte er den Treuhandvertrag und trat als Kommanditist der Fondsgesellschaft zum 01.01.2006 bei. Er wurde als Kommanditist mit seiner Beteiligung i.H.v. 100.000,00 Euro ins Handelsregister eingetragen.

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Dem Beklagten wurden in den Jahren 2003 bis 2010 insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 43.100,00 Euro ausgezahlt. Diese wurden auf das Kapitalkonto II gebucht.

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Die Handelsbilanzen der Fondsgesellschaft wiesen in den Anfangsjahren 2003 und 2004 erhebliche Verluste und für die Jahre 2005-2010 jeweils einen Gewinn aus. In den Jahren 2011 und 2012 erlitt die Gesellschaft erhebliche Verluste. Im Jahr 2013 erwirtschaftete sie wieder Gewinne. Das Kapitalkonto des Beklagten ist dennoch weiterhin negativ (Bl. 412 d.A.).

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Am 14.03.2012 traf die Klägerin mit der Darlehensnehmerin eine Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung, in der neben der Regelung der Rückführung des fälligen Kredites ausdrücklich die Inanspruchnahme der Kommanditisten und Treugeber gemäß §§ 171 Abs. 1,172 Abs. 4 HGB durch die Klägerin beschlossen und festgelegt wurde (Bl. 117 d.A. unten). Unter § 3 Abs. 4 der Vereinbarung trat der Beteiligungstreuhänder der Klägerin seine Freistellungsansprüche gegenüber den Treugebern ab.

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Am 09.05.2012 stimmten die Gesellschafter der Fondsgesellschaft der Rückführung und Abwicklungsvereinbarung verbindlich zu. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2012 mitgeteilt.

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Mit weiterer Vereinbarung vom 14.03.2013 vereinbarte die Fondsgesellschaft mit den Darlehensgebern, dass der Kredit weiterhin bis zum 31.12.2015 gegenüber der Fondsgesellschaft nicht ernsthaft eingefordert wird. Ebenso wurde die Inanspruchnahme derjenigen Anleger, die bis zu diesem Zeitpunkt ihren Zahlungsverpflichtungen noch nicht nachgekommen waren, bekräftigt (Bl. 136 d.A.). Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.05.2013 stimmten die Gesellschafter der Fondsgesellschaft auch dieser Vereinbarung verbindlich zu.

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Dies wurde dem Beklagten wiederum mit Schreiben vom 05.06.2013 durch die B2 mbH mitgeteilt. Unter dem Punkt „Zahlungsaufforderung und Zahlungsmodalitäten“ befand sich ein Angebot der Kreditgeber zur Zahlung von einem Umfang von 80 % bis spätestens zum 31.07.2013. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Für Sie besteht derzeit gegenüber der Beteiligungsgesellschaft im eigentlichen Sinne des Wortes keine Schuld und damit auch keine Zahlungsverpflichtung. Jedoch erledigen Sie mit Ihrer Zahlung an die Kreditgeber in Höhe Ihres Zahlbetrages eine Forderung der Kreditgeber gegenüber der Beteiligungsgesellschaft“ (Bl. 353 ff. d.A.). Dem Schreiben war eine Anlage „Bestätigung zu Informationszwecken“ beigefügt.

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Als der Beklagte dennoch nicht zahlte, forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben von 18.08.2014 zur Zahlung des Betrages i.H.v. 43.206,32 Euro bis zum 08.09.2014 auf (Bl. 297 f. d.A.).

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Der Beklagte hat der D AG mit Schriftsatz vom 10.09.2015 den Streit verkündet. Die Streitverkündete wurde in einem Rechtsstreit gegen den Beklagten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Schadensersatz und zur Freistellung des Beklagten von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten betreffend seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft, verurteilt.

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Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Am 09.10.2015 leistete die Streitverkündete eine Zahlung von 43.206,32 Euro zur Begleichung der Hauptschuld an die Klägerin.

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Daraufhin haben die Parteien den ursprünglich gestellten Zahlungsantrag über 43.206,32 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin behauptet, die Fondsgesellschaft habe den Konsortialkredit nicht zurückgezahlt. Per 30.06.2015 hätten sich die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds gegenüber der Klägerin auf 42.957.692,26 Euro zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von derzeit 2,506 % p.a. ab dem 01.07.2015 belaufen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht verjährt seien.

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Der Beklagte sei mit Schreiben vom 05.06.2013 in Verzug gesetzt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 aus dem Betrag von 43.206,30 Euro sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.706,94 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen jeweils,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, dass die Treuhandkommanditistin den Freistellungsanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten habe.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ohnehin verjährt sei.

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Er sei nicht durch das Schreiben vom 05.06.2013 in Verzug gesetzt worden.

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Die Streitverkündete ist ebenfalls der Ansicht, dass bereits Verjährung eingetreten sei und ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an mangelndem Verzug scheitere. Das Schreiben vom 05.06.2013 habe nicht den Charakter einer Mahnung, sondern eines Angebots.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB  i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 09.09.2014. Seit dem 09.09.2014 befand sich der Beklagte in Verzug. Die Klägerin hat den Beklagten anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2014 (Bl. 297 f. d.A.) unter Fristsetzung zum 08.09.2014 ausdrücklich aufgefordert, den Gesamtbetrag i.H.v. 43.206,32 Euro zu zahlen.

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Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 01.08.2013 besteht nicht. Der Beklagte wurde durch das Schreiben vom 05.06.2013 nicht in Verzug gesetzt. Es enthält keine Mahnung.

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Das Landgericht Köln führt hierzu in seinem Urteil vom 29.10.2015, Az. 22 O 225/15, folgendes aus:

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„Das Schreiben vom 03.06.2013 (Anlage K45) war nicht verzugsbegründend. Abgesehen davon, dass dort lediglich 80 % der nunmehr geltend gemachten Klageforderung durch den Beklagten gezahlt werden sollten, ist diesem Schreiben nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung zu entnehmen. Zwar ist unter Ziffer 1 von Zahlungsaufforderung die Rede. In den nachfolgenden Erläuterungen wird sodann aber ausgeführt, dass „im eigentlichen Sinne des Wortes keine Schuld und damit auch keine Zahlungsverpflichtung“ bestehe. Unter Ziffer 3 „Folgen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung“ wird nicht etwa angeführt, dass bei Nichtzahlung Verzug eintrete, sondern vielmehr, dass der Adressat „damit rechnen müsse“, dass der Kreditgeber – statt der im Schreiben geforderten 80 % - den Adressaten in Zukunft in Höhe von 100 % der Auszahlungen in Anspruch nehme. Die Anlage zum Schreiben beginnt mit dem Satz: „Ich erkläre mich bereit, 80 %...“. Auch insoweit steht die Freiwilligkeit der geforderten Zahlung von 80 % der erhaltenen Ausschüttungen im Vordergrund. Jedenfalls gehen die diesbezüglichen Unklarheiten und Unsicherheiten zulasten der Klägerin mit der Folge, dass sie mangels vorheriger Inverzugsetzung des Beklagten die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht verlangen kann.“

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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich vollumfänglich zu Eigen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.2015 ändert daran nichts. Er enthält keinen neuen Sachvortrag hinsichtlich des Eintritts des Verzugs.

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Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 91 a Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Die Klägerin ist aufgrund der teilweisen Klageabweisung anteilig entsprechend ihres Verlusts an den Kosten zu beteiligen. Dem Beklagten sind über den anteiligen Verlust hinaus auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen, da er den Rechtsstreit insofern nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen verloren hätte. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen zu, für die Jahre 2003 bis 2005 aus abgetretenem Recht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. HS HGB i.V.m. § 398 BGB und für die Jahre 2006 bis 2010 unmittelbar aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. HS HGB. Die Klägerin hat die Abtretung durch Vorlage der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 (Bl. 418 ff. d.A.) belegt. Nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung trat der

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Beteiligungstreuhänder der Klägerin seine Freistellungsansprüche gegenüber den Treugebern ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an.

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Die Klägerin hat durch die Vorlage der der Saldenbestätigung der Fondsgesellschaft vom 21.07.2015 (Bl. 444 d.A.) nachgewiesen, dass sich die Darlehensverbindlichkeiten noch auf rund 43.000.000 Euro belaufen.

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Dem Zahlungsantrag stand auch nicht der Einwand der Verjährung entgegen. Die hier geltende Regelverjährungsfrist beginnt gemäß §§ 195, 199 BGB erst ab Entstehung des Anspruchs, vorliegend also mit dem Fälligwerden der Darlehensforderung zum 30.12.2011. Bei Zustellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 26.11.2014 war die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird bis zum 05.11.2015 auf 43.206,32 Euro und danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt.