Klage auf Rückzahlung von Maklerhonorar abgewiesen – Bedingung nicht eingetreten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von 23.200 EUR Maklerhonorar. Streitpunkt ist, ob eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung bei Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen bestand. Das LG Wuppertal weist die Klage ab, weil die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist und die Klägerin eine weitergehende Rückzahlungsvereinbarung nicht beweist. Ein Anspruch aus § 812 BGB wird ebenfalls verneint.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Maklerhonorar wegen Nichterfüllung der vereinbarten Bedingung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Rückzahlung von Maklerhonorar tritt nur ein, wenn die hierfür ausdrücklich vereinbarte Bedingung tatsächlich eingetreten ist.
Die Wirksamkeit einer nachträglichen schriftlichen Erklärung mit Rückwirkung (Rückdatierung) ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann die Beurteilung des Vertragsverhältnisses beeinflussen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer weitergehenden Rückzahlungsvereinbarung trägt diejenige Partei, die den Rückzahlungsanspruch geltend macht.
Bei der Auslegung schriftlicher Erklärungen ist auf den objektiven Wortlaut und den Zusammenhang des Vertragswerks abzustellen; unklare Formulierungen rechtfertigen keine einseitige, zuungunsten einer Partei gehende Auslegung.
Ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB setzt voraus, dass der Rechtsgrund für die Leistung weggefallen ist; das ist vom Anspruchssteller zu beweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Maklerhonorar in Anspruch.
Der Beklagte vermittelte im Jahre 2005 den Tankstellenmietvertrag, Bl. 14 ff. d. A., der am 25.10.2005 zwischen der Klägerin und den Eheleuten A. u. J. S aus H abgeschlossen wurde. Außerdem schlossen die Klägerin und die Eheleute S am selben Tage den sogenannten Zuschussvertrag, Bl. 17. ff. d. A. Gleichfalls unterzeichneten die Eheleute S die Bewilligung für eine Tankstellendienstbarkeit, Bl. 19 d. A. Ebenfalls unter dem 25.10.2005 trafen die Klägerin und die Eheleute S die Vereinbarung Bl. 20 d. A., in der es unter anderem heißt:
"Vorbemerkungen zum Tankstellen-Mietvertrag vom 25.10.2005
betreffend die Tankstelle in FStraße 51/Im G 2
Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des zwischen ihnen
vereinbarten Tankstellen-Mietvertrages - neben div. im Tankstellen-Mietvertrag genannten
Bedingungen, z. B. Baugenehmigung - auch von folgenden Bedingungen abhängt:
Der Vermieter schafft alle Voraussetzungen zu seiner Vertragsfreiheit bzgl. aller Shell- Rechte.
- Der Vermieter schafft alle Voraussetzungen zu seiner Vertragsfreiheit bzgl. aller Shell- Rechte.
2. Der Vermieter schafft alle Voraussetzungen zu seiner Vertragsfreiheit bzgl.
aller Rechte von Herrn S, die diesem aus einem Pacht-/Mietvertrag mit dem
Vermieter für die Tankstelle zustehen.
Die Wirtschaftlichkeit des Tankstellen-Mietvertrages für den Mieter hängt u. a. von den
- Die Wirtschaftlichkeit des Tankstellen-Mietvertrages für den Mieter hängt u. a. von den
Kosten und Lasten des Vertrages für ihn ab. Die Parteien - Vermieter und Mieter - sind
sich darüber einig, dass der derzeitige Angestellte des Herrn S (Päch
ter), Herr AHvon Mieter nicht als Personal übernommen werden
kann. Vermieter wird vor Übernahme des Mietobjekts - diese wird voraussichtlich zum
Januar 2007 erfolgen - mit den Herren S und AH
- Januar 2007 erfolgen - mit den Herren S und AH
abschließend klären, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn AH vor
Übernahme durch Mieter beendet wird.
Diese "Vorbemerkungen" sind wesentlicher Bestandteil des Tankstellen-Mietvertrages vom
der ansonsten unverändert bleibt.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser
"Vorbemerkungen" bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform."
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites hatten vereinbart, dass der Beklagte für seine Tätigkeit ein Honorar von 23.200,00 EUR bekommen sollte. Diesen Betrag erhielt der Beklagte im Dezember 2005, wobei die Parteien vereinbarten, dass das Geld unter bestimmten Voraussetzungen, bezüglich deren Einzelheiten zwischen ihnen Streit besteht, zurückzuzahlen sei. Der Beklagte sandte insoweit unter dem 08.12.2005 das Schreiben Bl. 38 d. A. an die Klägerin. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
"Sehr geehrter Herr H,
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir, falls die abgeschlossenen Verträge hinsichtlich Auflösung des Pachtvertrages zwischen S sen. und S nicht zeitgerecht zur Auflösung kommt, den Rechnungsbetrag nach Aufforderung durch Sie wieder an Sie zurückzahlen werden.
Wir hoffen und werden auch alles dransetzen, dass diese Situation erst gar nicht eintritt. Wir halten Sie hinsichtlich der Vertragsauflösung auf dem Laufenden."
Das Pachtverhältnis zwischen den Eheleuten S und Herrn S jun. endete inzwischen. Am 16.01.2007 unterzeichneten die Eheleute S und Herr S jun. ein Schriftstück, nach dem das Pachtverhältnis zum 31.12.2006 aufgelöst worden war.
Andererseits ließ sich nicht erreichen, das Beschäftigungsverhältnis mit dem damaligen Angestellten des Pächters Herrn S jun. bei Weiterverpachtung des Betriebes an die Klägerin aufzulösen. Im Juli 2007 erklärte die Klägerin, den Tankstellenmietvertrag nicht durchzuführen.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass das an ihn gezahlte Geld dann zurückzuführen sei, wenn der von ihr abgeschlossene Mietvertrag nicht zur Durchführung gelangen sollte, gleichgültig aus welchem Grund.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.08.2007 sowie vorgerichtlich entstandene 891,80 EUR anteilige Geschäftsgebühr und 20,00 EUR Post-/Telekommunikationspauschale zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass das Maklerhonorar nur dann zurückzuzahlen sei, wenn das Mietverhältnis zwischen den Eheleuten S sen. und Herrn S jun. nicht aufgehoben werden sollte.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 241 BGB aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, sind nicht erfüllt.
Die Parteien dieses Rechtsstreits haben lediglich vereinbart, dass der Beklagte die empfangenen 23.200,00 EUR zurückzuzahlen hatte, falls das Miet-/Pachtverhältnis zwischen den Eheleute S sen. und Herrn S jun. nicht aufgelöst werden würde. Diese Bedingung ist aber nicht eingetreten, da das Miet-/Pachtverhältnis zwischen jenen Parteien mit Wirkung zum 31.12.2006 beendet wurde. Dass die entsprechende schriftliche Erklärung der Parteien erst im Januar 2007 abgefasst wurde, ist aus mehreren Gründen rechtlich unerheblich. Zum einen ist die Rückdatierung zulässig, zum anderen hat die Klägerin noch im Jahre 2007 versucht, das Objekt anzumieten und die übrigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Der 31.12.2006 war kein zwischen den Parteien vereinbarter Fix-Termin, sondern nur eine Orientierungsgröße.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, mit dem Beklagten eine weitergehende Rückzahlungsvereinbarung geschlossen zu haben. Die entsprechende Aussage des Zeugen H war unergiebig. Der Zeuge hat ausgesagt, von irgendwelchen Absprachen über die Modalitäten der Rückzahlung nichts gewusst zu haben, sich jedenfalls hieran nicht erinnern zu können. Soweit der Zeuge geschildert hat, dass die Personalangelegenheit und die Lastenfreiheit eine Art Vorbedingung waren, bezog sich dies auf den Hauptvertrag, nicht aber auf die hier in Streit stehende Maklercourtage. Die Bekundung lässt ebenso wenig Rückschlüsse auf die Modalitäten, unter den die Maklercourtage zurückzuzahlen sein sollte, zu wie seine weitere Äußerung, für ihn seien alle Bedingungen eine Einheit gewesen.
Auch die Aussage des Zeugen Ehemann bestätigt das Klägervorbringen nicht. Der Zeuge Ehemann hat angegeben, bei keinem Gespräch zugegen gewesen zu sein, bei dem über das Honorar für den Beklagten (bzw. dessen Rückzahlung) gesprochen wurde.
Letztlich hilft der Klägerin auch die informatorische Anhörung ihrer Geschäftsführerin im Termin vom 12.08.2008 nicht weiter. Die Geschäftsführerin hat lediglich pauschal den klägerischen Sachvortrag wiederholt, ohne Einzelheiten zu bekunden und zu vertiefen.
Das Einzige im Zusammenhang mit der Rückzahlungsverpflichtung existierende Schriftstück, nämlich das Schreiben des Beklagten vom 08.12.2005, stützt eher den Sachvortrag des Beklagten als den der Klägerin. Die dort verwandte Formulierung "die abgeschlossenen Verträge" kann, aber muss sich nicht auf alle Voraussetzungen, die in den Vorbemerkungen zum Tankstellenmietvertrag (Bl. 20 d. A.) erwähnt sind, beziehen. Jedenfalls lässt die ausdrückliche Erwähnung nur des Pachtverhältnisses zwischen S sen. und S nicht den von der Klägerin gewünschten Rückschluss zu. Zudem heißt es im zweiten Absatz des Schreibens ausdrücklich, wir (der Beklagte) halte sie (die Klägerin) hinsichtlich "der Vertragsauflösung" auf dem Laufenden.
Ob es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 08.12.2005 (Bl. 38 d. A.) um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt, dessen Inhalt die Klägerin gegen sich gelten lassen muss, bedarf aus den vorgenannten Gründen keiner Entscheidung.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nicht aus § 812 BGB. Die insoweit ebenfalls beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der 23.200,00 EUR nicht bestand oder nicht mehr besteht. Insoweit wird auf die obigen Erwägungen verwiesen. Rechtsgrund war die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin nach §§ 652 ff BGB seinerzeit nicht verpflichtet war, Maklerhonorar zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.09.2008 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Streitwert: 23.200,00 EUR.