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Landgericht Wuppertal·31 StVK 78/22·28.09.2022

Antrag nach §115 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausführungsverweigerung abgewiesen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Verweigerung einer weiteren Behandlungsausführung zu seiner Lebensgefährtin rechtswidrig sei. Das Gericht hielt den Antrag für erledigt und verneinte ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da keine Wiederholungsgefahr bestehe und die JVA nach § 53 StVollzG ermessensgesteuerte Entscheidungen trifft. Der Antrag wurde zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag des Inhaftierten nach § 115 Abs. 3 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung einer Ausführung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist unzulässig, wenn der begehrte Feststellungsgegenstand erledigt ist und der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung darlegt.

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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bei Erledigung liegt insbesondere nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei Wiederholungsgefahr, bei fortbestehender Beeinträchtigung, aus Rehabilitierungsgründen oder zur Geltendmachung nicht von vornherein aussichtsloser Amtshaftungs‑ bzw. Schadensersatzansprüche vor.

3

Die Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen richtet sich nach § 53 StVollzG und liegt im Ermessen der Justizvollzugsanstalt; für künftige Anträge können sich die tatsächlichen Grundlagen ändern, sodass eine Wiederholung derselben Entscheidung unter identischen Voraussetzungen in der Regel nicht zu erwarten ist.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem StVollzG richtet sich nach § 121 StVollzG; werden Anträge zurückgewiesen, sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG§ 115 Abs. 3 StVollzG§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW§ 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 StVollzG§ 65 S. 1 GKG§ 60 Hs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Für die Beitreibung der Kosten kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Kläger verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Remscheid.

4

Im Zeitraum von August 2021 bis August 2022 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller insgesamt drei Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG. Durch Antrag vom 07.02.2022 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine weitere Ausführung zu seiner Lebensgefährtin. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag ab. Durch anwaltliches Schreiben vom 06.04.2202 beantragte der Antragsteller diese Ausführung erneut. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag durch Schreiben vom 28.04.2022 schriftlich gegenüber dem Vertreter des Antragstellers ablehnte, da der Antragsteller bereits drei Ausführungen für den maßgeblichen Zeitraum gehabt habe und eine weitere Ausführung keinen Gewinn für seine Resozialisierung bringen würde. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben auf Bl. 18 der Akte verwiesen.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Verweigerung dieser Ausführung sei rechtswidrig, da die Antragsgegnerin keine Einzelfallentscheidung getroffen habe.

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Mit seiner Antragsschrift vom 13.05.2022 hat der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis spätestens zum 18. Juli 2022 eine weitere Behandlungsausführung zu seiner Lebensgefährtin Frau L. und deren Familie nach  C. U-straße zu bewilligen.

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Nachdem bis zum 18.06.2022 keine Entscheidung durch die Kammer ergangen ist, hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 16.09.2022 seinen Antrag geändert und beantragt nunmehr,

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gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG festzustellen, dass die Ablehnung der Bewilligung einer weiteren Behandlungsausführung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin Frau L. und deren Familie nach C U.-straße spätestens bis zum 18. Juli 2022 rechtswidrig war.

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Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet, da in der JVA Remscheid die Anzahl der Behandlungsausführungen in einem Vollstreckungsjahr auf drei Termine festgelegt sei und sich im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ausführungen ergeben hätten.

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II.

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Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der nunmehr noch beantragten Feststellung hat.

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Die vom Antragsteller begehrte Maßnahme hat sich durch Ablauf des maßgeblichen Vollstreckungsjahres bzw. des gewünschten Datums der Ausführung erledigt. Im Falle der Erledigung spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 115 Abs. 3 StVollzG. Ein solches Feststellungsinteresse besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die nicht von vornherein aussichtslos sind.

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Keine dieser Fallgruppen ist erfüllt, insbesondere liegt keine Wiederholungsgefahr vor. Nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW steht die Frage, inwieweit einem Gefangenen Ausführungen gewährt werden können – bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen, die hier nicht im Streit stehen – im Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Bei der Entscheidung über Ausführungen, die der Antragsteller für das nunmehr laufende Vollstreckungsjahr beantragt, wird die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen haben. Die Tatsachengrundlage wird notwendig eine andere sein, als sie im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung vorlag. Eine Wiederholung derselben Entscheidung unter denselben Entscheidungsvoraussetzungen ist daher nicht zu erwarten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 StVollzG.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

17

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.