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Landgericht Wuppertal·30 KLs 12/25 (10 Js 1103/25)·20.11.2025

Bewaffnetes Kokain-Handeltreiben: CO2-Waffen und Messer begründen § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu 7 Jahren und 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Gegenstand waren mehrere Kokainvorräte an Wohnort/Keller und im Kiosk, teils in erheblichen Wirkstoffmengen. Für die bewaffnete Tat hielt der Angeklagte im Wohnbereich u.a. mehrere CO2-Waffen und ein Einhandmesser bewusst gebrauchsbereit zur Verteidigung der Drogen vor. Minder schwere Fälle lehnte die Kammer u.a. wegen Menge, Waffenbereithaltung und Vorstrafen ab; das Verfahren beruhte auf einer Verständigung nach § 257c StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen (bewaffneten) Kokain-Handeltreibens verurteilt und zu 7 Jahren 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; Anklagevorwurf teils nach § 154a StPO beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf an unbestimmte Abnehmer vorrätig gehalten werden.

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Die nicht geringe Menge Kokain ist überschritten, wenn die Wirkstoffmenge den Grenzwert von 5 g Cocainhydrochlorid übersteigt.

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Bewaffnetes Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter zur Absicherung des Betäubungsmittelhandels eine Waffe oder einen sonstigen zur Verletzung von Personen bestimmten bzw. geeigneten Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in räumlicher Nähe vorhält.

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Bei der Prüfung eines minder schweren Falles sind Tat- und Täterumstände umfassend zu würdigen; erheblich überschrittene Wirkstoffmengen, griffbereit vorgehaltene Waffen und einschlägige Vorbelastungen können gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen.

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Von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung kann im pflichtgemäßen Ermessen abgesehen werden, wenn eine andersartige, noch nicht vollstreckte Vorverurteilung gesondert spürbar zu sanktionieren ist (§ 55 i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB).

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten

         verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Dem Urteil ging eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO voraus.

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von vier Kindern, die 30, 24, 17 und 14 Jahre alt sind. Die beiden älteren Kinder leben verselbstständigt und die jüngeren beiden bei ihrer Mutter. Kontakt hat der Angeklagte lediglich zu einer älteren Tochter.

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Der Angeklagte ist bei seinen Eltern, welche mittlerweile beide Rentner sind, mit seinen zwei Geschwistern, einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder, aufgewachsen. Seine ältere Schwester verstarb jedoch vor 15 Jahren.

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Der Angeklagte hat zunächst den Hauptschulabschluss mit Fachoberschulreife und später im Rahmen seiner Ausbildung zum technischen Zeichner das kaufmännische Abitur erlangt. Im Alter von 25 Jahren absolvierte er schließlich den Techniker und war anschließend bei Konstruktionsbüros und Leihfirmen tätig. Vor etwa acht bis neun Jahren machte der Angeklagte sich mit einem Autohandel selbstständig. Da diese Tätigkeit aber sehr zeitintensiv war und wenig Ertrag brachte, gab er sie nach circa zwei Jahren wieder auf.

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2021 eröffnete er dann mit seiner damaligen Partnerin den Kiosk, den er bis zu seiner Inhaftierung betrieb. Dort erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 - 2.000,00 €.

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Der Angeklagte leidet unter Bluthochdruck, ist aber gut medikamentös eingestellt. Darüber hinaus nimmt er weitere Medikamente gegen Schlaf- und psychische Probleme.

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Der Angeklagte konsumierte vor der Haft etwa 2-3 g Kokain pro Tag.

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Aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.06.2025 (Az.: 1004 Gs 115/25) befindet sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten.

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Am 21.06.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 €.

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Am 22.11.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 28,00 €.

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Am 02.01.2025 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 €.

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Am 15.01.2025 verurteile ihn das Amtsgericht Remscheid wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung der Entscheidung vom 22.11.2024 zu einer Geldstrafe von 110 Tagesätzen zu je 28,00 €.

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Am 06.02.2025 verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,00 €.

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Außer der Strafe aus der Verurteilung vom 02.01.2025 sind alle Strafen bereits vollstreckt.

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II.

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Spätestens im November 2023 beschloss der Angeklagte, sich durch den An- und späteren gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen.

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1.

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In Ausübung dieses Entschlusses lagerte der Angeklagte am 08.11.2023 gegen 08:50 Uhr in seiner Wohnung in der X.-straße in M. im Wohnzimmer auf der Couch in einer Butterverpackung der Marke S. insgesamt 24,094 Gramm Cocainhydrochloridzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 69,5 % Cocainhydrochlorid und eine Wirkstoffmenge von 16,7 Gramm Cocainhydrochlorid.

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2.

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Am 23.12.2024 gegen 12:20 Uhr verwahrte der Angeklagte vor seiner Wohnung in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus in der X.-straße in M. in einem Stapel aus aufeinandergelegten Autoreifen in einer Kulturtasche 37,062 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 92,9% Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 34,4 Gramm Cocainhydrochlorid. Des Weiteren befand sich in der Kulturtasche Bargeld in Höhe von 890,00 Euro in dealertypischer Stückelung (4x200€,2x20€,1x50€).

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In der Wohnung bewahrte der Angeklagte zudem in der Dichtung der in der Wohnküche befindlichen Waschmaschine in einem Folienbeutel 12,008 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von mindestens 7,8052 Gramm Cocainhydrochlorid auf.

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3.

27

Am 06.06.2025 gegen 19:25 Uhr verwahrte der Angeklagte in einer Kellerparzelle des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses in der X.-straße in M. in einer schwarzen Tasche in 47 Vakuumbeuteln insgesamt 463,12 Gramm Cocainhydrochloridzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 77,4 % Cocainhydrochlorid und eine Wirkstoffmenge von 359 Gramm Cocainhydrochlorid. Neben der Betäubungsmittelmenge befanden sich diverse leere Eppendorfgefäße in der Tasche.

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Auf einem Regal in der Kellerparzelle lagerte er zudem ein Laminiergerät.

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In der Wohnung des Angeklagten, welche ebenfalls im Kellergeschoss unmittelbar neben dem Zugang der dort befindlichen Kellerparzellen gelegen ist, verwahrte dieser in der Küche, die baulich mit dem Wohnbereich verbunden ist, auf dem Kühlschrank zahlreiche unbenutzte Vakuumbeutel, ein Laminiergerät und zwei Feinwaagen.

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Um sich unbefugtem Zugriff auf die Betäubungsmittel zur Wehr zu setzen und diese verteidigen zu können, verfügte der Angeklagte zudem bewusst gebrauchsbereit über drei Co2-Waffen, die er im Wohnraum offen zugänglich auf der Couch aufbewahrte.

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Konkret handelte es sich zum einen um ein Maschinengewehr der Marke W., Modell L., Kaliber 4,5 mm Diabolo, welches zum Zeitpunkt des Auffindens mit einer noch Druck aufweisenden Co2-Kartusche bestückt war und dessen Magazin zum Teil mit Stahldiabolos befüllt war.

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Zum anderen handelte es sich um eine Pistole des Herstellers G., Modell O. und eine Maschinenpistole des Herstellers Q., Modell F.. Auch diese Schusswaffen waren mit Co2-Kartuschen bestückt, die zum Zeitpunkt des Auffindens noch Druck aufwiesen. Anders als das Maschinengewehr waren die Magazine jedoch nicht mit 4,5 mm Stahlkugeln geladen.

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In dem neben dem Wohnbereich angrenzenden Schlafzimmer lagerte der Angeklagte unmittelbar zugriffsbereit in einer bereits geöffneten Tasche vier Co2-Kartuschen der Marke P., drei Dosen Munition der Marke Z. und zahlreiche weitere Co2-Kartuschen, die in insgesamt vier Tüten des D. verpackt waren.

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Des Weiteren befanden sich, bei Eintritt in das Schlafzimmer linksseitig befindlichen Kommode, eine weitere Dose Munition der Marke Z. und sechs Dosen Softair Munition aus dem D.. Darüber hinaus lagerte der Angeklagte auf der Kommode bewusst gebrauchsbereit ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 Zentimeter, welches zumindest auch zur Verletzung von Personen bestimmt war.

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In dem von dem Angeklagten genutzten Fahrzeug der Marke C. mit dem amtlichen Kennzeichen Y-Y 000, welches geparkt vor der X.-straße stand, verwahrte er in einem Staufach der Rückenlehne des Beifahrersitzes eine Schusswaffe eines unbekannten Herstellers, welche keinerlei Kennzeichnungen oder Angaben über die Geschossenergie aufwies. Neben der Fahrerseite lagerte der Angeklagte an der Türseite zudem eine scharf geschliffene Machete in einem Corduraköcher.

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Zur selben Zeit bewahrte der Angeklagte in dem von ihm betriebenen Kiosk „I.“ im Lagerraum des Obergeschosses gegen 19:20 Uhr in und neben einer auf dem Boden liegenden geöffneten Tupperdose 14,32 Gramm Cocainhydrochloridzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 66,8 % Cocainhydrochlorid und eine Wirkstoffmenge von 9,56 Gramm Cocainhydrochlorid. Neben der Tupperdose lag eine Feinwaage. Auf einer daneben befindlichen Klappbox lag eine Umhängetasche, in welcher sich 8 Eppendorfgefäße mit weißen pulvrigen Anhaftungen und Bargeld in Höhe von 5.025,00 Euro befanden. Weitere 200,00 Euro verwahrte der Angeklagte in seiner hinteren Hosentasche.

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Ferner verwahrte der Angeklagte auf dem Tresen im Verkaufsraum ein goldenes Notizbuch, welches Aufzeichnungen über Verkäufe und Kunden enthält.

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Sämtliche Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Verkauf an unbestimmte Abnehmer bestimmt.

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III.

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Die zu Ziff. I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie ergänzend auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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Die zu Ziff. II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, sowie auf der Aussage des Zeugen U..

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht.

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Die geringe Menge, die bei 5g Cocainhydrochlorid (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1985 - 2 StR 685/84) liegt, war in allen Fällen überschritten.

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Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB waren nicht gegeben. Einschränkungen sowohl im privaten oder auch beruflichen Leben des Angeklagten waren trotz des Konsums der Betäubungsmittel nicht erkennbar.

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V.

48

Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei den Taten zu 1) und 2) vom Strafrahmen des § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Bei der Tat zu 3) ist die Kammer von einem Strafrahmen des § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht.

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Ein minder schwerer Fall lag in keinem der Fälle vor.

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Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Tat das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Dabei sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, zu berücksichtigen. Nach Abwägung dieser Umstände weicht das Bild der Tat - insbesondere aufgrund der großen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der bei der Tat 3) mehreren griffbereit vorhandenen scharfen Waffen und auch aufgrund der Vorstrafen - nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, sodass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle nicht geboten ist.

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen und er somit die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Aufklärungsbereitschaft sowohl in diesem wie auch in einem weiteren Verfahren gezeigt hat. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Verkehr gelangt sind und dass der Angeklagte auf die Rückgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände verzichtet hat.

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Zu Lasten des Angeklagten waren die Umstände, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und die jeweiligen Vorbelastungen zu berücksichtigen.

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Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen.

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Danach hielt die Kammer für die Tat zu 1), unter zusätzlicher Berücksichtigung des gegen den Angeklagten sprechenden Umstands, dass die geringe Menge in diesem Fall mehr als das Dreifache überschritten war, eine Freiheitsstrafe von

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                                                                                     einem Jahr und sechs Monaten

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für die Tat zu 2) eine Freiheitsstrafe, unter zusätzlicher Berücksichtigung des gegen den Angeklagten sprechenden Umstands, dass die geringe Menge in diesem Fall mehr als das Achtfache, überschritten war von

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                                                                                     zwei Jahren

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für die Tat zu 3), unter zusätzlicher Berücksichtigung der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, dass die geringe Menge in diesem Fall mehr als das Siebzigfache überschritten war und er eine Vielzahl von Waffen vorgehalten hat, eine Freiheitsstrafe von

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                                                                                    sechs Jahren und sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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                                                                                   sieben Jahren und neun Monaten

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gebildet. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen.

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Auch wenn die Verurteilung vom 02.01.2025 noch nicht vollstreckt worden ist, hielt die Kammer es gemäß § 55 iVm. § 53 Abs.2 S.2 StGB in Ausübung ihres Ermessens für erforderlich, von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abzusehen und die Geldstrafe neben der Gesamtfreiheitsstrafe gesondert stehen zu lassen, um die Urkundenfälschung, bei der es sich um eine völlig andere Deliktsart handelt, gesondert und ebenfalls spürbar zu sanktionieren.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.

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VII.

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Soweit die Anklage vom 11.08.2025 dem Angeklagten des Weiteren tateinheitlich am 23.12.2024 das Handeltreiben mit Arzneimitteln zur Last gelegt hat, so hat die Kammer diesen Vorwurf gemäß § 154a Abs.1 Nr.2 StPO im Hinblick auf das hier abgeurteilte Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge beschränkt.