Anordnung schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren wegen Leitungswasserschadens
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Zustands und der Ursachen eines Leitungswasserschadens an. Beweisthemen umfassen raumbezogene Schadensfolgen, elektrische Leitungen, Schadensursache (u.a. Zerbersten eines Untertischgeräts) und Kostenermittlung. Die IHK wird um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten; die Beauftragung ist an einen Auslagenvorschuss von 2.500 Euro binnen zwei Wochen gebunden.
Ausgang: Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Beauftragung an Auslagenvorschuss von 2.500 € binnen zwei Wochen geknüpft.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen, wenn zur Klärung technischer oder tatsachenbasierter Fragen Beweis erforderlich ist.
Der Beweisauftrag hat die konkreten, vom Antragsteller benannten Fragen (z. B. Schadensumfang, Ursachen, betroffene Bauteile, Kostenermittlung) konkret zu umschreiben, damit der Sachverständige gezielt zu urteilen vermag.
Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen kann durch eine Institution (z. B. Industrie- und Handelskammer) erfolgen; die Bestellung des Sachverständigen kann an die Vorauszahlung eines Auslagenvorschusses gebunden werden.
Die Wirksamkeit der Sachverständigenbeauftragung hängt von der fristgerechten Leistung des vorgeschriebenen Auslagenvorschusses ab; das Gericht kann hierfür eine konkrete Zahlungsfrist setzen.
Tenor
Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Es soll Beweis über folgende Behauptungen der Antragstellerseite erhoben werden:
1.
In welchem Zustand befindet sich das Wohnhaus xxx in yyy aufgrund des Wohngebäude-Leitungswasserschadens vom 29.12.2022? Insbesondere:
a)
Welche Folgen des Wasserschadens sind in der Küche im Erdgeschoss verblieben?
b)
Welche Folgen des Wasserschadens sind im Ess- und Wohnzimmer im Erdgeschoss verblieben?
c)
Welche Folgen des Wasserschadens sind im Flur im Erdgeschoss verblieben?
d)
Welche Folgen des Wasserschadens sind im Büro im Erdgeschoss verblieben?
e)
Welche Folgen des Wasserschadens sind an der Zwischendecke zwischen dem Erdgeschoss und dem Untergeschoss verblieben?
f)
Welche Folgen des Wasserschadens sind in der Küche im Untergeschoss verblieben?
g)
Welche Folgen des Wasserschadens sind im Wohnzimmer im Untergeschoss verblieben?
h)
Welche Folgen des Wasserschadens sind an der Wand zwischen Küche und Wohnzimmer im Untergeschoss verblieben?
i)
Welche Folgen des Wasserschadens sind im Flur im Untergeschoss und an den Wänden des Flures verblieben?
2.
Welche Schäden infolge des Wasserschadens sind an den elektrischen Leitungen in der Küche im Erdgeschoss und im Untergeschoss sowie entlang der Zwischendecke verblieben?
3.
Auf welche Ursache gehen diese Schäden zurück? Insbesondere: Ist für den Wasserschaden ein Zerbersten des Untertischgeräts in der Küche im Erdgeschoss ursächlich gewesen?
4.
Welche Kosten müssen aufgewendet werden, um den Wasserschaden vom 29.12.2022 zu beseitigen? 5. Ist es plausibel, dass sich das Leitungswasser innerhalb von wenigen Tagen nach dem Zerbersten des Untertischgeräts in der Küche im Erdgeschoss rasch im Haus ausbreiten und diesen Schaden verursachen konnte?
Um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen soll die Industrie- und Handelskammer gebeten werden.
Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Wuppertal einzahlt.
Hierfür wird eine Frist innerhalb von zwei Wochen gesetzt.