Haftung für Dach-Eislawine: Klägerforderung wegen Fahrzeugschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für durch eine vom Dach der Beklagten abgegangene Eislawine beschädigten Pkw. Das Landgericht hält eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für nicht gegeben und weist die Klage ab. Entscheidungsrelevant sind die in der Region üblichen schneearmen Verhältnisse, das Fehlen besonderer Dacheigenschaften und das Ausbleiben einer ortspolizeilichen Anordnung. § 836 und § 823 II BGB finden mangels gesetzlicher Verpflichtung bzw. fehlender Gebäudeeigenschaft des Eises keine Anwendung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen durch Dach-Eislawine verursachten Fahrzeugschadens als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers verlangt nur die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zumutbaren Maßnahmen; insoweit sind die örtlich üblichen Schneeverhältnisse maßgeblich.
Das Anbringen von Schneefanggittern oder ähnlichen Einrichtungen ist in schneearmen Gegenden nur bei besonderen Umständen (z.B. besonders steiles Dach) geboten.
Eine wiederholte ähnliche Schadensbegegnung begründet nur dann eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn vergleichbare Vorerfahrungen zeitlich vor dem streitgegenständlichen Ereignis liegen und dem Eigentümer bekannt sein mussten.
Eine gesonderte Warnpflicht gegenüber allgemein ersichtlichen Gefahren (z.B. bei offensichtlichem Schneefall/Durchtauwetter) besteht nicht; auf allgemein erkennbare Gefahren muss nicht gesondert hingewiesen werden.
Schnee oder Eis, das vom Dach abrutscht, ist kein Bestandteil des Gebäudes; deshalb greift die Haftung des Grundstückseigentümers nach § 836 BGB nicht ein, und eine Haftung nach § 823 II BGB setzt das Vorliegen einer verletzten Schutzvorschrift (z. B. ortspolizeiliche Anordnung) voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Eigentümerin des Hausgrundstückes I-Straße, ####1 X in Anspruch.
Der Kläger behauptet, er habe am 01.01.2011 seinen Pkw ###, amtl. Kennzeichen …. vor dem o.g. Grundstück in X abgestellt, als vom Dach des Hauses eine Eislawine auf sein Fahrzeug herab gerutscht sei. Hierdurch sei an dem Pkw der geltend gemachte Sachschaden entstanden. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw abzüglich des Restwertes betrage 4.600 €, daneben seien ihm Sachverständigenkosten i.H.v. 592,17 € entstanden. Außerdem könne er eine Kostenpauschale von 25 € ersetzt verlangen.
Für die Beklagte sei es aufgrund der Schneemassen, die im Dezember 2010 auf X niedergingen, vorhersehbar gewesen, dass von dem Anwesen im fraglichen Zeitraum eine Dachlawine mit großer Gefahr für Leib und Leben für Passanten bzw. für das Eigentum von Fahrzeugeigentümern niedergehen könne. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sei umso mehr gegeben, da es augenscheinlich öfter zu Eislawinen an dem Gebäude der Beklagten gekommen sei. Dies könne der Tatsache entnommen werden, dass es auch am 02.01.2011 zu einer Beschädigung eines weiteren Pkw durch eine herabrutschende Eislawine gekommen sei.
Unter Geltendmachung auch der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.625,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2011 zu zahlen;
ihn freizustellen von einer Forderung des Sachverständigen DD, O-Straße, ####2 C in Höhe von 592,17 € durch Zahlung des vorgenannten Betrages an diesen;
an ihn 256,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers an dem Pkw ##. Zudem bestreitet sie den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben sei. Da es sich bei der Stadt X um ein schneearmes Gebiet handele, sei weder die Anbringung von Sicherungsgittern erforderlich noch seien ohne das Vorliegen besonderer Umstände sonstige Sicherungsmaßnahmen geboten. Außerdem sei ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegeben, da es auch für ihn voraussehbar gewesen sei, dass in Zeiten starken Schneefalles mit anschließendem Tauwetter allgemein mit Dachlawinen zu rechnen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeuges durch die vom Anwesen der Beklagten abgegangene Eislawine.
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den Dachlawinenschaden. Es fehlt an der erforderlichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es aber diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. Es ist vielmehr nur diejenige Sicherheit zu verlangen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (vgl. OLG Frankfurt VersR 1959, 627). Der für ein Gebäude Verkehrssicherungspflichtige hat demnach nur im Rahmen des Zumutbaren für Gefahren einzustehen, wobei der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht überspannt werden darf, denn eine völlige, mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichende Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet und verlangt werden. Der Grad der vom Hauseigentümer anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB), wobei die üblichen Schneeverhältnisse am Ort des Geschehens als Maßstab anzusehen sind.
Der Raum der Stadt X gilt nach ständiger Rechtsprechung allgemein als schneearm. Vorkehrungen wie beispielsweise das Anbringen eines Schneefanggitters, welches das Abgehen einer Lawine verhindern könnten, sind im hiesigen Raum nicht polizeirechtlich zur Gefahrenabwehr vorgeschrieben, weil dies unter Berücksichtigung der in dieser Gegend üblichen winterlichen Schneefälle nicht für erforderlich erachtet wird. Die Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gegenden ist nur dann aufgrund der Verkehrssicherungspflicht geboten, wenn es sich um ein besonders steiles Dach handelt oder ähnliche besondere Umstände vorliegen.
Solche Umstände werden jedoch von dem Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere die Tatsache, dass einen Tag nach dem streitgegenständlichen Ereignis erneut eine Dachlawine abging, begründet nicht die gesicherte Erkenntnis, dass von diesem Gebäude ständig Dachlawinen abgehen und die Eigentümerin daher hiervon wissen und entsprechende Gegenmaßnahmen vornehmen musste. Grundsätzlich erscheint eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers aufgrund einschlägiger Vorerfahrungen zwar denkbar, hierzu wäre es aber auch zwingend erforderlich, dass das vergleichbare Schadensereignis zeitlich vorgelagert ist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall.
Der Umstand, dass keine Schnee-, sondern eine Eislawine abging, begründet, entgegen der Auffassung des Klägers, ebenfalls keine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes. Ein entscheidungserheblicher Unterschied liegt hierin nicht begründet.
Auch eine Warnpflicht der Beklagten, durch Anbringung von Hinweisschildern auf die Gefahr herabstürzender Schnee- und Eislawinen hinzuweisen, bestand nicht. Eine solche Warnpflicht besteht nur dort, wo eine Gefahrenquelle vorliegt, mit welcher der Verkehrsteilnehmer nach den gegebenen Umständen nicht zu rechnen braucht, also eine über das Maß des zu Erwartenden hinausgehende Gefahrenlage (vgl. LG Berlin, VersR 1967, 69). Der hier von dem Kläger vorgetragene Schneefall am 01.01.2011 begründet keinen solchen Umstand. Denn eine besondere Wetterlage ist dem Verkehrsteilnehmer in gleichem Maße bekannt wie jedem Hauseigentümer. Der Hauseigentümer darf im Fall einer solchen Wetterlage davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer ihrerseits der allgemein bestehenden Dachlawinengefahr aus dem Wege gehen und anderweitige Standplätze für ihr Fahrzeug suchen. Auf eine allgemein ersichtliche Gefahrenlage muss nicht gesondert hingewiesen werden. Besondere Umstände in Form einer besonderen Gestaltung des Daches des Hauses der Beklagten, die ein Abgehen einer Dachlawine in besonderem, für den Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlichen Maße begünstigen würden, wurden nicht dargetan.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB. Denn eine ortspolizeiliche Vorschrift, welche das Anbringen von Schneegittern oder Warnschildern angeordnet hätte, bestand nicht.
Auch die Voraussetzungen des § 836 BGB sind nicht gegeben. Denn der Schnee bzw. das Eis, das sich vom Dach eines Hauses löst, ist kein Teil des Gebäudes (vgl. BGH VersR 1955, 82).
Weitere Haftungsnormen sind nicht ersichtlich.
Nachdem ein Ersatzanspruch des Klägers nicht besteht, hat dieser auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den angefallenen Sachverständigenkosten, auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Vergütung sowie der Zahlung von Zinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.217,17 €.