Arbeitsunfall am Treppenschacht: Kein Regress der Unfallkasse wegen Alleinverschuldens
KI-Zusammenfassung
Eine gesetzliche Unfallversicherung verlangte nach einem Sturz eines Zimmermanns durch eine ungesicherte Treppenöffnung Regress nach § 110 SGB VII gegen Arbeitgeber und Geschäftsführer sowie aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Schadensersatz gegen Generalunternehmer und Bauleitung. Das LG Wuppertal wies die Klage ab, weil weder ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls durch Arbeitgeber/Geschäftsführer feststand noch Ansprüche gegen die übrigen Beklagten durchgriffen. Maßgeblich stellte das Gericht auf ein Mitverschulden des Versicherten von 100% ab, da er als Aufsichtsführender Sicherungsmaßnahmen unterließ und im Gefahrenbereich arbeitete. Damit fehlte es sowohl am Regressgrund als auch an einem übergehenden Schadensersatzanspruch.
Ausgang: Klage der Unfallversicherung auf Regress und übergegangenen Schadensersatz vollständig abgewiesen, u.a. wegen 100%igen Mitverschuldens des Versicherten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der haftungsprivilegierte Unternehmer oder die nach § 105 SGB VII privilegierte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Bei Kleinunternehmen kann eine Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG a.F. entfallen; das Fehlen einer Dokumentation belegt daher für sich genommen keine unterlassene Gefährdungsbeurteilung.
Öffnungen in Böden oder Decken sind nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich durch Umwehrung oder durch begehbare, unverschiebliche Abdeckung zu sichern; eine Abdeckung mit geeigneten Bohlen kann hierfür genügen.
Der Unternehmer kann seine Leitungs- und Kontrollpflichten auf der Baustelle durch Einsatz einer fachkundigen, weisungsbefugten Aufsichtsperson vor Ort reduzieren; eine ständige Präsenz des Fachvorgesetzten ist bei durchschnittlichen, nicht außergewöhnlich gefährlichen Baustellen nicht zwingend.
Bei der Begrenzung des Regresses nach § 110 Abs. 1 SGB VII ist das Mitverschulden des Versicherten im Rahmen eines fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen; überragendes Eigenverschulden kann den Regress vollständig ausschließen und wirkt ebenso anspruchsausschließend bei übergegangenen Ansprüchen nach § 116 SGB X.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Regressansprüche aus einem Arbeitsunfall. Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1) und 2) Aufwendungsersatzansprüche aus § 110 SGB VII, gegen die Beklagten zu 3) bis 5) Schadensersatzansprüche aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht geltend, welche jeweils aus einem Unfallereignis am 29.06.2009 resultieren.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gem. Anl. 1 zu § 114 SGB VII. Der verunfallte Zeuge T ist ihr Versicherungsnehmer.
Die Beklagte zu 1) ist ein im Bereich des Holzbaus tätiges Unternehmen, welches bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben mit der Errichtung des Dachstuhls beauftragt war. Sie ist Mitgliedsunternehmen der Klägerin.
Der verunfallte Zeuge T (nachfolgend auch: Versicherter) war bei der Beklagten zu 1) als Zimmermann angestellt. Er erzielte dort vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2009 ein Bruttoeinkommen i.H.v. 28.735,13 EUR zzgl. einer mtl. Fahrtkostenpauschale i.H.v. 150,00 EUR sowie eines jährlichen Urlaubsgeldes i.H.v. 983,37 EUR und eines Weihnachtsgeldes i.H.v. 1.178,84 EUR (jeweils brutto; Bl. 96 GA).
Auf dieser Basis aber unter Auslassung der mtl. Fahrtkostenpauschale und unter Berücksichtigung des jeweiligen Lohnsteuerabzugs betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen rechnerisch 2.421,45 EUR (im Jahr 2009), 2.412,37 EUR (im Jahr 2010), 2.415,09 EUR (im Jahr 2011) und 2.418,72 EUR (im Jahr 2012). Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung betrugen monatlich rechnerisch 497,43 EUR (für 2009), 497,43 EUR (für 2010), 507,72 EUR (für 2011) und 503,86 EUR (für 2012).
Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er war für den Zeugen T als Zimmerermeister Vorgesetzter i.S.d. § 4 UVV BGV C22.
Die Beklagte zu 3) ist in Bezug auf das streitgegenständliche Bauprojekt (Errichtung eines Einfamilienhauses) die Generalunternehmerin. Sie hatte die Beklagte zu 1) mit der Dachstuhlerrichtung beauftragt.
Die Beklagte zu 4) übernahm im Auftrag der Beklagten zu 3) die Bauleitung und Funktion des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Sie bestellte wiederum den Beklagten zu 5) als Bauleiter gem. § 59a BauO NRW und übertrug ihm auch die Aufgaben des SiGeKo. Er war am Unfalltag nicht auf der Baustelle.
Die Beklagte zu 1) hatte den Auftrag, den Dachstuhl für ein Bauvorhaben Einfamilienhaus in der Nesselnberger Str. 15b in Wuppertal zu errichten. Zur Erfüllung dieses Auftrags setzte sie die folgenden Mitarbeiter ein:
- den verunfallten Zeugen T, Zimmerergeselle,
- den Zeugen H, Dachdeckergeselle,
- den Zeugen C, Schreinergeselle,
- den Zeugen G, Aushilfe.
Einen eigenen Bauleiter setzte die Beklagte zu 1) nicht ein. Der Beklagte zu 2) besuchte die Baustelle nicht persönlich. Er wies den Zeugen T im Vorfeld an, Sicherungsmaßnahmen an der Baustelle vorzunehmen, insbesondere die Treppenöffnung im Dachgeschoss gegen Abstürze zu sichern (Bl. 5 GA). Der Zeuge T hatte zu diesem Zweck begonnen, die Absicherungsmaßnahmen umzusetzen, hat dies jedoch nicht beendet. Unstreitig ist daher, dass den Zeugen T ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Der genaue Umfang der Anweisung wie auch der Mitverschuldensanteil ist jedoch streitig.
Der Rohbau, der unter Verantwortung der Beklagten zu 3) bis einschließlich der Deckenplatte auf dem Erdgeschoss errichtet wurde, wies in den Geschossdecken jeweils eine Aussparung für eine später einzusetzende Treppe auf (s.a. Lichtbilder Bl. 18 f. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az. 921 Js 931/09 A, nachfolgend: „EA“).
Bei Arbeitsbeginn der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) waren diese Treppenöffnungen nicht gesichert. In dem Treppenschacht waren Leitern aufgestellt. Das gesamte Gebäude war mit einem umlaufenden Gerüst versehen.
Der Zeuge T wurde – nachdem offenbar ein lauter Knall zu hören war – von seinen Kollegen im Kellergeschoss unterhalb des Treppenschachts liegend aufgefunden.
Der Zeuge T trug sturzbedingt erhebliche Verletzungen davon. Er erlitt einen Schädelkalottenbruch rechts, Brüche der Rippen 10-12 und einen Bruch der Wirbelsäule in Höhe der Halswirbelkörper C5/6 und dadurch bedingt eine spastische Tetraplegie ab C5/6 mit neurogener Blasenlähmung und Darmstörung. Er wurde aufgrund der Verletzung dauerhaft zu 100% erwerbsunfähig und wird auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sein (Bl. 11 GA und weiter Aufnahme- und Entlassungsberichte verschiedener Krankenhäuser, Bl. 65 ff. GA).
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hatte wegen dieses Vorfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gegen den Beklagten zu 2) wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt (Az. 921 Js 931/09 A). Das Verfahren wurde am 07.07.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, die Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten ergeben (Bl. 94 EA).
Die Beklagten haben schriftsätzlich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 143 u. 171 GA).
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten zu 1) und 2) gegen elementare Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hätten und daher den streitgegenständlichen Unfall grob-fahrlässig herbeiführten. So hätten die Beklagten zu 1) und 2) es unterlassen, eine gem. Arbeitsschutzgesetz notwendige Gefährdungsbeurteilung anzustellen (Bl. 10 GA). Der Beklagte zu 2) habe im Übrigen die Arbeiten hinsichtlich der Gewährleistung einer vorschriftsmäßigen Durchführung nicht ordnungsgemäß geleitet (Bl. 9 GA). Insbesondere habe er eine falsche, unzureichende Absicherung der oberen Treppenöffnung angeordnet (Bl. 6 f. GA). Er habe es weiter unterlassen, alternativ oder zusätzlich notwendige Sicherungsmaßnahmen, wie das Verwenden von Fangnetzen oder eines Anseilschutzes anzuordnen (Bl. 7 GA). Er habe schließlich zugelassen, dass unzulässige Verkehrswege – in Form von Leitern – verwendet worden seien (Bl. 8 GA).
Sie behauptet, ihrer Regressabteilung seien in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall bis zum 31.10.2012 Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Fahrt- und Transportkosten, Besuchsfahrten, Physiotherapie, Hilfsmittel, Medikamente, Kfz- Hilfe, Kleider- und Wäschemehrverschleiß, Erholungsurlaub, Wohnungshilfe, Kosten der häuslichen Krankenpflege sowie Verletztengeld nebst der darauf zu errichtenden Beiträge zur Sozialversicherung, Pflegegeld in Form einer Verletztenrente sowie Feststellungskosten i.H.v. insgesamt 470.495,45 EUR bekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 12 f. GA Bezug genommen.
Sie behauptet weiter, dass ein im Rahmen der Vergleichsbetrachtung zu berechnender fiktiver Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen die Beklagten zu 1) und 2) mindestens in Höhe der Aufwendungen bestehen würde. Es seien nämlich zunächst Schadenspositionen i.H.v. 391.405,35 EUR zu berücksichtigen. Wegen der Details wird insoweit auf die Aufstellung Bl. 14 GA Bezug genommen.Als weitere Schadenspositionen seien Schmerzensgeld (200.000,00 EUR), ein Verdienstausfall- (116.924,99 EUR) sowie ein Haushaltsführungsschaden zu berücksichtigen. Wegen der konkreten Berechnungen wird auf die Bl. 19-21 GA (Verdienstausfall) sowie 22-24 (Haushaltsführungsschaden) Bezug genommen.
Auf Basis einer anrechenbaren Mitverschuldensquote von 30% betrage der Gesamtschaden 508.818,59 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass wegen des Verstoßes gegen elementare Unfallverhütungsvorschriften, deren Missachtung potentiell lebensgefährlich sei, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit gegeben seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dem Anspruch aus § 110 SGB VII ein erzieherischer, präventiver Gedanke im Vordergrund stünde (der Schadensausgleich habe im Verhältnis zum Geschädigten ja schon stattgefunden). Ferner sei ein etwaiges Mitverschulden ihres Versicherten maximal mit 30% zu bewerten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner bzw. wie Gesamtschuldner haftend zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe € 326.003,15 zu zahlen, den die Beklagten zu 1 – 2 gesamtschuldnerisch mit Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 270.370,11 ab dem 12.12.2010 und aus weiteren € 55.633,04 ab dem 29.05.2012, der Beklagte zu 5 aus 86.509,64 ab dem 19.01.2012 und alle Beklagten gesamtschuldnerisch bzw. wie Gesamtschuldner haftend im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen haben.
2. die Beklagten zu 1 + 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von € 144.492,30 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 30.876,60 ab dem 29.05.2012 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 + 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten T vom 29.06.2009 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30% geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten, gegen die Beklagten zu 1 + 2, der bestehen würde, wenn die Beklagten zu 1 + 2 diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären und insoweit gemeinsam mit den Beklagten zu 3 – 5 als Gesamtschuldner haftend, soweit diese verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen in Höhe von 70% zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten T vom 29.06.2009 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten zu 3- 5 gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
4. festzustellen, dass die Beklagten zu 3 – 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen in Höhe von 70% zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten T vom 29.06.2009 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 – 5 gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind und insoweit gemeinsam mit den Beklagten zu 1 + 2 wie Gesamtschuldner haftend, als diese verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten T vom 29.06.2009 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30% geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten, gegen die Beklagten zu 1 + 2, der bestehen würde, wenn die Beklagten zu 1 + 2 diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, dass der Zeuge T der erfahrenste unter den anwesenden Mitarbeitern gewesen sei und demnach nicht nur auf dieser Baustelle die Stellung eines Vorarbeiters eingenommen habe. Die Aufgabe der Koordination der notwendigen Arbeiten, einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen habe seiner Qualifikation entsprochen. Der zu errichtende Dachstuhl sei einfach und unspektakulär gewesen (Bl. 130 GA). Eine Anwesenheit des Beklagten zu 2) sei demnach nicht erforderlich gewesen. Eine Gefährdungsanalyse habe es jedoch gegeben (Bl. 132 GA). Aus diesem Grund sei der Zeuge T auch ausdrücklich zuvor beauftragt worden, den Treppenschacht zu sichern, womit dieser ja auch – insoweit unstreitig – begonnen habe. Es sei dabei geplant gewesen, den Treppenschacht zwischen Erdgeschoss und Dachgeschoss vollständig zu verschließen. Die Leiter habe nicht eingesetzt werden müssen und sollen. Ein Aufstieg ins Dachgeschoss sei über die außenstehenden Gerüste vorgesehen und möglich gewesen (Bl. 127 GA).
Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet waren, die Öffnung in der Kellerdecke zu verschließen. Bei ordnungsgemäßer Absicherung der Öffnung in der Erdgeschossdecke – die ja vollständig verschlossen werden sollte – und Nutzung des außen am Gebäude angebrachten Gerüsts als Aufstiegsweg habe es keinen Grund für seine Mitarbeiter gegeben, überhaupt das Erdgeschoss zu betreten. Demnach habe für die Beklagten zu 1) und 2) zur Absicherung der dortigen Öffnung weder ein Anlass noch eine Pflicht bestanden (Bl. 126 GA).
Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass sie kein Verschulden treffe, jedenfalls, dass die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht erreicht sei. Dies bestätige der Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (Bl. 133-138 GA).
Im Übrigen sei ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Zeugen T gegeben. In einem solchen Fall sei die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs durch die Klägerin mit dem präventiven Gedanken des Anspruchs aus § 110 SGB VII nicht zu vereinbaren (Bl. 140 GA).
Die Beklagten zu 1) und 2) rügen im Übrigen den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der unmittelbaren Schadenspositionen hinsichtlich der Kausalität einzelner Verletzungen (z.B. des Verbrühens durch heißen Kaffee sowie des Dekubitus; Bl. 140 GA) als unsubstantiiert.
Sie bestreiten, dass die Schadenspositionen „vermehrte Bedürfnisse“, Besuchsfahrten der Ehefrau, Wohnungshilfe bzw. Umbauten, Kfz-Kosten, Haushaltsführungsschaden, Wäschemehrverschleiß sowie Verdienstausfall angefallen bzw. anrechnungsfähig seien. Hinsichtlich des Verdienstausfalls bestreiten die Beklagten zu 1) und 2), dass davon ausgegangen werden könne, dass der Zeuge T auch in Zukunft noch bei der Beklagten zu 1) gearbeitet hätte.
Der Schmerzensgeldanspruch stünde der Klägerin im Rahmen des § 110 SGB VII nicht zu.
Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Die Verjährungsfrist habe gem. § 113 SGB VII bereits in dem Moment zu laufen begonnen, als die Klägerin die erste Krankenhausrechnung ausgeglichen habe. In diesem Moment habe sie tatsächlich ihre Einstandspflicht anerkannt. Dies geschah – insoweit unstreitig – am 21.08.2009. Demnach sei der Anspruch bereits am 21.08.2012 verjährt gewesen.
Die Beklagten zu 3) bis 5) behaupten, dass es der Geschädigte selbst gewesen sei, der die notwendigen Sicherungsmaßnahmen trotz entsprechender Anweisungen nicht durchführte. Das Material dafür sei bereitgestellt worden und habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls sogar schon im Dachgeschoss befunden. Der Geschädigte habe zu dem Zeugen H hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen gesagt: „dies sei unnötig, er sei Profi, ihm passiere nichts“ (Bl. 164 GA).
Die Absturzhöhe habe im Übrigen maximal 5m betragen und das Erdgeschoss habe niemals betreten werden müssen (Bl. 165 GA).
Aufgrund ihrer langandauernden, problemfreien Geschäftsbeziehung hätten die Beklagten zu 3) und 4) darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 1) und deren Mitarbeiter auch ohne ausdrückliche Weisung vor Beginn der Dachstuhlerrichtung das Treppenloch abdecken würden (Bl. 166 GA).
Eine solche Absicherung falle zudem auch nicht in den Verantwortungsbereich eines Bauleiters i.S.d. § 59a BauO NRW.
Sie sind der Ansicht, dass der Schmerzensgeldanspruch nicht i.S.d. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei (Bl. 170 GA). Eine gesamtschuldnerische Haftung könne nicht stattfinden. Die Haftungsprivilegierung der Beklagten zu 1) und 2) gem. § 104 Abs. 1 SGB VII führe nach den Grundsätzen über den Ausgleich einer gestörten Gesamtschuld nur zu einer anteiligen Haftung entsprechend den Haftungsquoten im Innenverhältnis (Bl. 168 f. GA).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, H, C und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2014 (Bl. 270 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Ein den Klageantrag stützender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) besteht nicht.
1) Er folgt insbesondere nicht aus § 110 Abs. 1 SGB VII.
a) Die Vorschrift ist auf das Verhältnis zwischen den Parteien allerdings anwendbar, da die Beklagte zu 1) unstreitig ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin ist und demnach gegenüber ihren Mitarbeitern gem. § 104 Abs. 1 SGB VII in der Haftung beschränkt ist. Die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2) als dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) folgt aus § 105 Abs. 1 SGB VII (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 78. EL 2013, SGB VII § 104, Rn. 6).
Die Klägerin macht auch Ansprüche aus einem Versicherungsfall i.S.d. §§ 7, 8 Abs. 1 SGB VII geltend, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall, bei dem der Zeuge T zu Schaden kam, um einen Arbeitsunfall i.S.d. vorgenannten Vorschriften handelt, für den die Klägerin eintrittspflichtig war.
b) Es steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), diesen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob-fahrlässig herbeigeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) und 2) in entsprechend sorgfaltswidriger Art und Weise gegen einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen haben.
aa) Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten zu 1) und 2) es unterließen, eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG vorzunehmen. Zu einer Dokumentation der Beurteilung waren die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG (in der zum Unfallzeitpunkt anwendbaren Fassung, nachfolgend: a.F.) schon nicht verpflichtet. Dass keine oder nur eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Dabei steht schon nicht fest, dass keine explizite Einweisung in die streitgegenständliche Baustelle erfolgt ist. Der geschädigte Zeuge T hat in seiner Vernehmung zwar zunächst angegeben, dass eine solche Einweisung nicht stattgefunden hat, hat aber das Gegenteil auch nicht ausschließen können Es bestehen aufgrund der offenen, ausgewogenen, nicht belastenden und durchaus selbstkritischen Aussage des Zeugen T zwar keine Zweifel daran, dass diese insgesamt die Geschehnisse so wiedergibt, wie der Zeuge sie erinnert. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Zeuge gut nachvollziehbar selbst eingeräumt hat, dass er sich an bestimmte Dinge unfallbedingt nicht mehr erinnern kann. Soweit deshalb ohnehin auch objektiv Anhaltspunkte dafür bestehen, anzunehmen, dass die Erinnerung – jedenfalls partiell – traumabedingt nicht hinreichend zuverlässig ist, muss insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung erst Recht Zurückhaltung gewahrt werden, wenn der Zeuge selbst eine Unzuverlässigkeit seiner Aussage für möglich hält.
Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich nicht, dass eine Gefährdungsbeurteilung grob-fahrlässig nicht oder nur unzureichend durchgeführt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Gefährdungsbeurteilung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, da der streitgegenständliche Dachstuhl eine für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) typische, von den Anforderungen eher als durchschnittlich zu bewertende, Baustelle ohne besondere Schwierigkeiten und außergewöhnliche Risiken darstellt. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG a.F. heranzuziehen, der bei gleichartigen Gefährdungssituationen Erleichterungen vorsieht.
Bei einer Bewertung der Indizien ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durchweg ein Problembewusstsein im Hinblick auf die Gefährdung durch die Deckenöffnung aufwiesen und weitgehend übereinstimmend angegeben haben – unklar ist nur der genaue Zeitpunkt –, dass eine Belehrung durch den Beklagten zu 2) erfolgt ist.
bb) Ebenso steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2), eine falsche bzw. unzureichende Sicherung der oberen Treppenöffnung anordnete. Die Anforderungen richten sich im konkreten Fall nach ASR A2.1, 5.2 (Technische Regeln für Arbeitsstätten: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen) sowie § 12a UVV BGV C22 und der zugehörigen Durchführungsanweisung. Demnach sind Öffnungen in Böden, Decken oder Dächern so abzusichern, dass ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindert wird. Dafür genügt entsprechend der Durchführungsanweisung zu § 12a UVV BGV C22, dass die Öffnung oder Vertiefung umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt ist. Entsprechend der insoweit übereinstimmenden Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) H, C und G hätte die Treppenöffnung mit Bohlen abgedeckt werden sollen. Dies war nach den Aussagen dieser Zeugen die Standardanweisung des Beklagten zu 2), die offenbar auch regelmäßig so umgesetzt wurde. Material hätte für eine entsprechende Absicherung auch in Form von Gerüstbohlen bereitgestanden. Diese hätten an einer Stelle aus dem Gerüst entnommen werden können, welches für den konkreten Bauabschnitt nicht benötigt wurde. Eine Abdeckung mit Gerüstbohlen, die ohne weiteres begehbar sind, hätte den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften genügt. Dass eine davon abweichende Anordnung getroffen wurde, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, auch wenn der geschädigte Zeuge T offenbar eine andere Art der Absicherung – in Form einer provisorischen und so wohl nicht zulässigen Umwehrung plante.
Schließlich konnte die Klägerin auch die Behauptung der Beklagten zu 1) und 2) nicht widerlegen, nachdem der Beklagte zu 2) – nachdem er den eigentlich verantwortlichen Mitarbeiter T nicht erreichte –, den Zeugen H auf der Baustelle anrief und diesem entsprechende Sicherungsanweisungen erteilte, die dieser an den geschädigten Zeugen T weitergeben sollte. Der Zeuge H bestätigte diesen Vortrag ausdrücklich. Der geschädigte Zeuge T konnte dies mangels Erinnerung nicht ausschließen.
cc) Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) und 2) – wie vorgeworfen – es unterlassen haben, anzuordnen, Fangnetze aufzuspannen oder einen Anseilschutz zu benutzen, da eine entsprechende Verpflichtung auf der streitgegenständlichen Baustelle jedenfalls zum Unfallzeitpunkt nicht bestand. Derartige Maßnahmen wären gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 UVV BGV C22 nur dann erforderlich gewesen, wenn die mögliche Absturzhöhe mindestens drei Meter betragen hätte. Insoweit greift die Ausnahmeregelung für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern. Eine derartige Gefährdungslage bestand jedoch nicht, da, wie der auf dem Dach eingesetzte Zeuge T angab, nur Arbeiten auf der Geschossdecke sowie ggfs. kurzfristig von einer Trittleiter oder einem der dort aufgestellten Steinpakete geplant waren, die eine solche Höhe bei weiten nicht erreichen. Die Erdgeschossdecke selbst war durch das umlaufende Gerüst gesichert.
dd) Ebenso greift der Vorwurf nicht durch, die Baustelle auf der Erdgeschossdecke hätte auf zulässige Weise nicht erreicht werden können. Der Vortrag der Beklagten, dass zum Aufstieg das unstreitig zur Verfügung stehende Gerüst genutzt werden sollte, konnte die Klägerin nicht wiederlegen. Für eine entsprechende Intention und Anweisung spricht auch das tatsächliche Verhalten der Mitarbeiter vor Ort, so wie es von ihnen in der Vernehmung wiedergegeben wurde. So gaben diese – mit Ausnahme des Zeugen T – übereinstimmend an, dass für den Aufstieg auf das Dach das Gerüst benutzt wurde. Der Aufstieg über ein Gerüst stellt aber einen unstreitig zulässigen Verkehrsweg dar. Es kann mithin dahinstehen, ob der vom Zeugen T genutzte Weg über die Leitern ein ebenfalls – ggfs. ausnahmsweise – zulässiger Verkehrsweg zur Baustelle ist (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UVV BGV C22).
ee) Schließlich steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) die Arbeiten an der Baustelle in vorwerfbarer Weise nicht ordnungsgemäß geleitet haben. Insoweit traf den Beklagten zu 2) die Pflicht, die Bauarbeiten zu leiten und die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 UVV BGV C22), da er als Zimmerermeister der fachlich geeignete Vorgesetzte hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeiten war. Wie vorstehend dargelegt, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) gegen konkrete, einzelne Unfallverhütungsvorschriften verstoßen haben. Den Beklagten zu 1) und 2) ist auch keine Verletzung ihrer Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht vorzuwerfen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Pflicht, die Arbeiten zu leiten, generell eine Präsenz vor Ort erfordert. Jedenfalls im konkreten Fall bestand eine solche Verpflichtung nicht, da die Beklagte zu 1) sich des geschädigten Zeugen T als weisungsbefugter Aufsichtsperson vor Ort bediente. Der Zeuge T nahm die Funktion eines Aufsichtsführenden i.S.d. § 4 Abs. 2 UVV BGV C22 ein, weil ihm, wie er selbst eingeräumt hat und was die übrigen Zeugen übereinstimmend bestätigt haben, die Funktion eines weisungsbefugten Vorarbeiters mit hinreichenden Fachkenntnissen zukam. Über entsprechende Kenntnisse verfügte der Zeuge T aufgrund seiner beruflichen Ausbildung zum Zimmerer sowie mehrfachen Einsatzes in entsprechender Funktion.
Jedenfalls, wenn sich eines weiteren Aufsichtsführenden bedient wird, reduziert sich die Leitungs- und Kontrollpflicht des Fachvorgesetzten. Eine Präsenz von diesem auf der Baustelle scheint jedenfalls dann entbehrlich, wenn es sich nicht um eine außergewöhnliche Baustelle mit besonderen Schwierigkeiten oder Gefährdungen handelt, die eine Vor-Ort-Kontrolle erfordert. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) oder 2) gegen übergeordnete, verbleibende Überwachungspflichten verstießen. Insbesondere ist dem Vortrag, dass der Beklagte zu 2) die Baustellen vereinzelt besuche und seine Mitarbeiter so kontrolliere, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten worden. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Auswahl des geschädigten Zeugen T als Aufsichtsführenden fehlerhaft war. Dieser verfügte über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung und hat die Funktion zuvor bereits ohne Beanstandungen oder relevante Vorfälle ausgeführt.
c) Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) scheidet jedoch auch deshalb aus, weil den Versicherten der Klägerin, den geschädigten Zeugen T, ein Mitverschulden an der Herbeiführung des Versicherungsfalls trifft, welches mit 100% zu bewerten ist und ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten zurücktreten lässt. Ein entsprechendes Mitverschulden ihres Versicherten muss die Klägerin sich anrechnen lassen, da der ihr etwaig zustehende Anspruch in der Höhe durch einen fiktiven Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem haftungsprivilegierten Mitglied der Versicherten begrenzt ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB VII).
Im Rahmen eines fiktiv zu prüfenden, entsprechenden Schadensersatzanspruchs wäre das Mitverschulden des geschädigten Zeugen T mit 100% anzusetzen, da er in besonders nachlässiger Weise gegen die Anweisungen seines Vorgesetzten sowie gegen elementare und offenbare Sicherheitsregeln auf der Baustelle verstieß. Ein erhebliches Mitverschulden resultiert schon aus dem Umstand, dass er die notwendigen Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Treppenöffnung – obwohl er vor Ort dafür verantwortlich war – nicht durchführte und dennoch mit den weiteren Arbeiten begann bzw. diese zuließ. Er stellte die Absicherung der Gefahrenstellen, insbesondere auch der Treppenöffnung, hinter der Bequemlichkeit der Durchführung der Arbeiten zurück. Für ihn stand, wie er in seiner Vernehmung selbst angegeben hat, im Fokus, dass man sich auf der Baustelle auch noch bewegen können müsse. Er setzte – wie er selbst angegeben hat – aufgrund eigener Interpretation der Sicherungsanweisung offenkundig unzureichende Mittel zur Absturzsicherung ein. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Steinpakete als Umwehrung oder sonst hinreichende Absicherung der Treppenöffnung angesehen werden können, jedenfalls stellten diese jedoch räumlich gesehen nur eine partielle Absicherung dar. Die vom Zeugen beschriebene und auf dem Lichtbild auf Bl. 17 EA oben erkennbare Teilabdeckung durch einzelne schmale Bretter ist ebenfalls ganz offenbar unzureichend, wurde aber dennoch toleriert. Warum eine Umwehrung an den zur Verfügung stehenden, vorbereiteten Metallpfählen nicht erfolgte, hat der Zeuge T nicht erklären können.Ein erhebliches Mitverschulden am konkreten Unfallgeschehen resultiert auch aus dem weiteren Umstand, dass der geschädigte Zeuge T trotz der unzureichenden Sicherungsmaßnahmen im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig wurde. Gerade weil er es unterließ, die Treppenöffnung im Allgemeinen ordnungsgemäß abzusichern, hätte er bei konkreten Arbeiten im Bereich der Öffnung besondere Einzelsicherungsmaßnahmen anwenden oder den Gefahrenbereich insgesamt meiden müssen. Auch wenn der Zeuge T sich an den Absturz selbst – traumabedingt – nicht erinnern kann, hält er es im Rahmen einer nachträglichen Rekonstruktion des Ablaufs für möglich, dass er das auf dem Steinpaket liegende Brett bearbeiten wollte, als er abstürzte (oberes Lichtbild auf Bl. 6 EA). Dies würde bedeuten, dass er auf dem ganz schmalen Bereich zwischen dem Steinpaket und der Treppenöffnung oder gar über dieser gestanden haben muss, als er abstürzte. Ein solches Verhalten würde sogar unter Zugrundelegung der von ihm selbst angelegten Sicherheitsstandards eine unverständliches und grob-fahrlässiges Verhalten bedeuten, da er sich – ohne weitere Individualsicherung – zwischen die Sicherung selbst (nämlich die Steinpakete) und die Gefahrenstelle begab, um dort zu arbeiten.
2) Ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund ist aufgrund der Haftungsprivilegierung der Beklagten zu 1) und 2) aus §§ 104 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben.
II.
Ein den Klageantrag stützender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) bis 5) besteht ebenfalls nicht.
1) Er folgt insbesondere nicht aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 SGB X, da dem Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) bis 5) kein Schadensersatzanspruch zusteht.
Ein solcher Anspruch besteht nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Es kann dahinstehen, inwieweit bei der Beklagten zu 3) und damit bei den von ihr mit der Umsetzung eingesetzten Beklagten zu 4) und 5) überhaupt noch eine Verantwortlichkeit für die Sicherheit auf der Baustelle verblieb, nachdem die Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) mit der eigenständigen Durchführung des Gewerks Dachstuhl beauftragte.
Eine Haftung scheidet nämlich jedenfalls wegen des auch in diesem Verhältnis zu berücksichtigenden Mitverschuldens des geschädigten Zeugen T aus.
2) Aus diesem Grund bestehen weitere Schadensersatzansprüche – etwa aus Delikt – ebenso nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 564.626,19 EUR. festgesetzt.