Beschluss zur Beweisaufnahme zu Sicherungsmaßnahmen auf Baustelle und Zeugenladung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet die Beweisaufnahme über die auf der Baustelle O‑Straße durchgeführten bzw. anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen am 29.06.2013 durch Vernehmung benannter Zeugen an. Es bestimmt Fristen für die Einzahlung von Zeugenvorschüssen nach § 356 ZPO und droht bei Nichtzahlung die Abladung der Zeugen an. Die Klägerin wird zur Vorlage eines Untersuchungsberichts ihres technischen Aufsichtsdienstes verpflichtet. Beweistermin und Fortsetzungstermin vor dem Kammergericht sind festgesetzt; die Beweisaufnahme erfolgt vor dem beauftragten Richter gem. § 361 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschluss zur Durchführung einer Beweisaufnahme, Festsetzung von Zeugenvorschüssen, Vorlagepflicht für Untersuchungsbericht und Terminbestimmung
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Beweis über die Umstände von Sicherungsmaßnahmen auf einer Baustelle durch Zeugenvernehmung anordnen, soweit dies zur Klärung des Tatbestands erforderlich ist.
Die Parteien können für benannte Zeugen gemäß § 356 ZPO zur Sicherung der Auslagen zur Einzahlung von Zeugenvorschüssen verpflichtet werden; erfolgt keine Zahlung binnen gesetzter Frist, kann das Gericht die Zeugen abladen.
Eine Partei kann zur Vorlage vorhandener, entscheidungserheblicher Untersuchungsberichte verpflichtet werden, und das Gericht kann hierfür Fristen setzen.
Die Beweisaufnahme kann nach § 361 Abs. 1 ZPO einem beauftragten Richter übertragen und ein konkreter Beweistermin bestimmt werden.
Tenor
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Es soll Beweis erhoben werden über die Umstände im Bezug auf die durchzuführenden bzw. durchgeführten Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle O-Straße. 15b in V am 29.06.2013 einschließlich der in diesem Zusammenhang im Vorfeld erteilten Anweisungen
durch Vernehmung der Zeugen
a) R, B-Straße c, xxx,
b) G, zu laden über die Beklagte zu 1.,
c) C, zu laden über die Beklagte zu 1.,
d) W, zu laden über die Beklagte zu 1.,
zu a) benannt von der Klägerin,
zu b) von allen Beklagten benannt,
zu c) und d) von den Beklagten zu 3), 4) und 5) benannt.
II.
Die Zeugen werden wieder abgeladen, wenn die Parteien nicht binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mit den nach § 356 ZPO vorgesehenen Folgen einen Auslagenvorschuss i.Hv. jeweils 75,00 EUR für die von ihnen benannten Zeugen einzahlen oder eine Zeugenverzichtserklärung der Zeugen beibringen. Hinsichtlich des gemeinsam benannten Zeugen zu b) haben die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagten zu 3) – 5) andererseits jeweils einen Vorschuss i.H.v. 37,50 EUR in der vorbenannten Frist einzuzahlen oder insgesamt eine Zeugenverzichtserklärung beizubringen.
III.
Der Klägerin wird aufgegeben binnen zwei Wochen – wie von den Beklagten zu 3) bis 5) im Schriftsatz vom 12.03.2013 beantragt – den damaligen Untersuchungsbericht ihres technischen Aufsichtsdienstes zur Gerichtsakte zu reichen.
IV.
Die Beweisaufnahme wird gem. § 361 Abs. 1 ZPO vor dem beauftragten Richter L durchgeführt.
V. Beweistermin und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird bestimmt auf
Donnerstag, 19.12.2013, 13:00 Uhr,1. Etage, Sitzungssaal L 105, Eiland 1, 42103 Wuppertal.