Bank haftet wegen fehlender Kickback-Aufklärung bei Schiffsfonds (LF-Flottenfonds IV)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Schiffsfonds (LF-Flottenfonds IV). Das Landgericht bejahte das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und eine Pflichtverletzung, weil die Bank nicht über konkrete Rückvergütungen (Provisionen) aufklärte; der Prospekt wurde zudem nicht rechtzeitig übergeben. Die Kausalität wurde aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht; Verjährung scheiterte mangels Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Bank wurde zur Rückzahlung abzüglich Ausschüttungen nebst entgangenem Gewinn (2 %), zur Freistellung von Folgeschäden sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung; Annahmeverzug wurde festgestellt.
Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben; Bank zur Rückabwicklung und Freistellung wegen fehlender Kickback-Aufklärung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn ein Kreditinstitut gegenüber einem Kunden im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage eine fachkundige Bewertung und Empfehlung erbringt.
Eine Bank verletzt ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung nicht über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen in ihrer konkreten Höhe aufklärt.
Bei einer Aufklärungspflichtverletzung wird vermutet, dass sich der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung aufklärungsrichtig verhalten und die Anlage nicht gezeichnet hätte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verletzung eines Beratungsvertrags beginnt erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; fehlende oder unzureichende Informationen über Rückvergütungen können grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Der Schadensersatz aus Beratungsverschulden ist auf Naturalrestitution gerichtet und umfasst die Rückabwicklung der Beteiligung (Einzahlung abzüglich Ausschüttungen) Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie Ersatz entgangenen Gewinns, der nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 32.322,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozent p.a.
aus 22.519,14 Euro vom 22.12.2004 bis 03.042005
aus 39.947,50 Euro vom 04.04.2005 bis 20.12.2005
aus 38.717,60 Euro vom 21.12.2005 bis 22.12.2006
aus 36.064,07 Euro vom 23.12.2006 bis 03.12.2007
aus 33.688,29 Euro vom 04.12.2007 bis 23.12.2008
aus 32.322,92 Euro vom 24.12.2008 bis 13.11.2012 sowie
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 14.11.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 18.10.2004 gezeichneten treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00USD resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 18.10.2004 gezeichneten Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.472,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Schiffsfonds MS „X“ und MS „Y“ geltend. Die Beteiligung wurde unter dem Namen „LF-Flottenfonds IV“ (im Folgenden: LF IV) beworben.
Der Kläger beteiligte sich am 18.10.2004 mit einem Nennbetrag von 50.000,00 USD zuzüglich eines Agios von 5 % an dem oben genannten Fonds, die Beteiligung zahlbar in zwei Tranchen, und zwar am 22.12.2004 in Höhe von 55 % der Zeichnungssumme und am 01.04.2005 in Höhe der restlichen 45 %.
Beraten wurde der Kläger durch die Zeugin T2, und zwar in der Kontaktstelle der Beklagten in der Seniorenwohnanlage K, in der der Kläger bereits lebte.
Der Inhalt sowie die Anzahl der Beratungsgespräche ist zwischen den Parteien streitig, ebenso wann der Prospekt übergeben wurde.
Im Jahre 2007 zeichneten sich die ersten wirtschaftlichen Probleme ab, vor allem vor dem Hintergrund des bevorstehenden Ausbaus des Panamakanals, der bislang aber nicht begonnen wurde.
Der Kläger zahlte umgerechnet insgesamt 39.322,92 Euro. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 10.500,00 USD, umgerechnet abzüglich Bearbeitungsgebühren 7.624,58 Euro, weswegen er mit vorliegender Klage die Differenz in Höhe von 32.322,92 Euro begehrt. Des Weiteren begehrt er Freistellung von wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen, entgangenen Gewinn in Höhe von 2 % sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2012 unter Fristsetzung zum 13.11.2012 zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe mit Schreiben vom 27.09.2004 für den streitgegenständlichen Fonds geworben und einen Flyer übersandt. Daraufhin sei es zu einem Beratungsgespräch mit der Zeugin T2 gekommen. Sie habe ihm zu dem Schiffsfonds geraten, weil sein Depot im Hinblick auf sein Alter zu aktienlastig gewesen sei. Ihr sei bekannt gewesen, dass er sein Kapital für seine Pflege benötigen würde, da bereits damals absehbar gewesen sei, dass er auf den Rollstuhl angewiesen sein würde.
Sie habe ihm die gute wirtschaftliche Lage des Containerschiffsmarkts und die prognostizierten Ausschüttungen dargestellt, aber nicht darauf hingewiesen, dass Schiffe dieser Klasse nach dem Ausbau des Panamakanals nicht mehr benötigt werden, weil sie zu klein sind.
Er sei nicht über ein mögliches Totalverlustrisiko aufgeklärt worden und auch nicht darüber, dass er die Ausschüttungen ggf. zurückzahlen muss. Er habe auch keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Charterverträge nur bis zum 31.12.2010 liefen, dass aber eine erstmalige Kündigung erst zum 31.12.2020 möglich ist, so dass sein Kapital langfristig gebunden sei.
Ebensowenig habe sie ihn darüber informiert, dass die Beklagte für den Vertrieb des Fonds Provisionen in Höhe von mindestens 8 % der Nominalbeteiligung erhält.
Den Prospekt – der zudem fehlerhaft sei – habe er erst nach der Zeichnung erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 32.322,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozent p.a.
aus 22.519,14 Euro vom 22.12.2004 bis 03.042005
aus 39.947,50 Euro vom 04.04.2005 bis 20.12.2005
aus 38.717,60 Euro vom 21.12.2005 bis 22.12.2006
aus 36.064,07 Euro vom 23.12.2006 bis 03.12.2007
aus 33.688,29 Euro vom 04.12.2007 bis 23.12.2008
aus 32.322,92 Euro vom 24.12.2008 bis 13.11.2012 sowie
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 14.11.2012 zu bezahlen;
die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihm am 18.10.2004 gezeichneten treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären;
die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von ihm am 18.10.2004 gezeichneten Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der MS „X“ T mbH & Co. KG sowie an der MS „Y“ T mbH & Co. KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 USD in Annahmeverzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.472,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, die Zeugin T2 habe den Fonds anhand des Prospekts erläutert. Sie habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko handele und es schwierig sei, diese vor Laufzeitende zu veräußern. Auf den Ausbau des Panamakanals habe nicht hingewiesen werden können, da dieser erst zwei Jahre nach Zeichnung beschlossen worden sei.
Des Weiteren habe die Zeugin dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte jedenfalls das Agio erhält. Dass sie – die Beklagte – Vertriebspartnerin der Fondsgesellschaft gewesen sei, habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, zumal dies auch im Zeichnungsschein offengelegt worden sei.
Der Prospekt, der ordnungsgemäß sei und alle Hinweise enthalte, sei dem Kläger vor Zeichnung übergeben worden. Der Fonds sei erst in einem Nachfolgegespräch gezeichnet worden. Wenn der Kläger den Prospekt aufmerksam gelesen hätte, hätte er Kenntnis von den Provisionen gehabt. Im Übrigen habe er gewusst, dass das Agio an sie – die Beklagte – ging. Insoweit liege jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor.
Letztlich sei der klägerische Vortrag sowohl zu den Rückvergütungen als auch zum entgangenen Gewinn zu unsubstantiiert.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.05.2013 (Bl. 203 f. d.A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.07.2013 (Bl. 246 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihre Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung im Rahmen des zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages verletzt hat.
Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag entsteht nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig konkludent, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, 200). Ein Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will.
Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und der Zeugin T2 hat es jedenfalls ein Beratungsgespräch gegeben, und zwar in der Kontaktstelle der Beklagten in der Seniorenwohnanlage, in der der Kläger lebt. Soweit die Zeugin T2 meinte, es habe zwei Gespräche gegeben, handelt es sich lediglich um eine Vermutung, weil sie es in der Regel so gemacht hat. Sie hatte hierfür aber keine konkreten Anhaltspunkte. Der Kläger hingegen war sich sicher, dass es zunächst einen schriftlichen Kontakt gegeben hat und danach nur ein Beratungsgespräch.
Unstreitig trat der Kläger nicht mit einem bereits vorgefassten Entschluss hinsichtlich einer Anlage an die Beklagte heran. Daher kam es im Rahmen des Gesprächs zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten zu einem Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien.
Die Beklagte hat den Kläger nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, über die von ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an dem LF IV-Fonds erhaltenen Rückvergütungen informiert. Eine Bank ist verpflichtet, ihren Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages über die Rückvergütung aufzuklären. Auf diese Weise soll der Kunde in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH Urteil vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 f.).
Die Zeugin T2 hat bekundet, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr an die Beratung des Klägers hat. Sie habe ihm sicher gesagt, dass er zusätzlich zur Zeichnungssumme ein fünfprozentiges Agio zu zahlen habe, aber nicht, wer das Agio bekommt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Kunde weiß, dass die Bank dieses für ihre Vermittlung erhält.
Der Kläger hat in seiner Anhörung hingegen nachvollziehbar dargestellt, dass er davon ausgegangen ist, dass der Ausgabeaufschlag an die Fondsgesellschaft geht, was nicht abwegig ist. Seiner Meinung nach verdiente die Beklagte an den Depotkosten, da er davon ausgegangen sei, dass der Fonds ebenfalls ins Depot komme.
Über weitere Rückvergütungen ist nicht aufgeklärt worden, insbesondere nicht durch rechtzeitige Übergabe des Prospekts. Unabhängig davon, ob ein oder zwei Gespräche stattgefunden haben, hat die Zeugin T2 bekundet, dass sie den langen Prospekt immer erst bei der Unterschrift oder kurz davor übergeben habe. Vorher habe der Kunde von ihr nur den Flyer erhalten.
Da die Beklagte den Kläger hinsichtlich der konkreten Höhe der Rückvergütung hätte aufklären müssen, liegt insofern eine Pflichtverletzung vor.
Die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Nach der Rechtsprechung des BGH wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Denn der Zweck von Aufklärungspflichten besteht darin, dem Vertragspartner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen. Insofern gehen Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen.
Der Kläger hat in seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass er bei Kenntnis der Rückvergütung die Anlage nicht gezeichnet hätte, weil er davon ausgegangen wäre, dass die Empfehlung der Zeugin T2 nicht in seinem Interesse, sondern im Interesse der Beklagten ausgesprochen wurde.
Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat keinen Entlastungsbeweis angetreten, der zu berücksichtigen gewesen wäre
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
Dass der Kläger positive Kenntnis bereits vor der Information durch seinen Prozessbevollmächtigten hatte, behauptet auch die Beklagte nicht. Ihm kann aber auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Zum einen wusste er nach den Angaben in seiner Anhörung nicht einmal, dass das Agio an die Beklagte ging. Vielmehr ging er davon aus, dass die Beklagte über die Depotgebühren an dem Geschäft verdient, was aber nichts mit der Anlage selbst zu tun hat. Zum anderen klärt auch der Prospekt – unabhängig von der Frage, wann er übergeben wurde – nicht hinreichend über die Rückvergütung auf.
Da die Beklagte bereits wegen der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der fehlenden Aufklärung über die Rückvergütung haftet, kommt es auf das Vorliegen weiterer Beratungsfehler bzw. Pflichtverletzungen nicht mehr an.
Im Rahmen des auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruchs ist der Kläger so zu stellen, als hätte er den Fonds nicht erworben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückerstattung in Höhe der Zeichnungssumme abzüglich erfolgter Ausschüttungen (39.322,92 Euro – 7.624,58 Euro = 32.322,92 Euro) Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 2 % schätzt. Das Gericht sieht es als offensichtlich an, dass der Kläger sein Kapital bei Nichtanlage in den streitgegenständlichen Fonds nicht ungenutzt gelassen hätte, sondern es anderweitig angelegt hätte. Da er über das Geld grundsätzlich kurzfristig verfügen wollte, weil er es ggf. für seine Pflege einsetzen wollte, ist es durchaus nachvollziehbar, dass er das Geld dann alternativ auf einem Tagesgeld- oder Terminkonto angelegt hätte. In der fraglichen Zeit war hierbei eine durchschnittliche Rendite von 2 % sehr wohl zu erreichen.
Prozesszinsen stehen dem Kläger aus Verzug aufgrund des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 29.10.2012 wegen Zahlungsverzugs seit dem 14.11.2012 zu.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Freistellung ist ebenfalls begründet und zwar im Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB. Es besteht die Möglichkeit, dass Zahlungspflichten auf den Kläger bei Rückgewähr der Einlage zukommen. Es kann zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen, so dass sich Zahlungsverpflichtungen bis zur Höhe der Zeichnungssumme ergeben können.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzuges ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 ff. BGB durch das vorgerichtliche Schreiben vom 29.10.2012 in Annahmeverzug.
Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier von vornherein eine außergerichtliche Lösung für aussichtslos halten musste, ist nicht ersichtlich. Er durfte vielmehr wegen der bekannten Rückvergütungsproblematik auch mit einer Vergleichsbereitschaft der Beklagten rechnen.
Der Kläger kann auch sogleich Zahlung begehren, nachdem die Beklagte seinen Anspruch endgültig zurückgewiesen hat und sich sein Freistellungsanspruch daher in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Die Höhe der Gebühr ist im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Streitwert: bis 40.000,00 Euro.