Anlageberatung zu Nachrangdarlehen: Kein Schadensersatz mangels Pflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behauptet fehlerhafter Beratung zu qualifizierten Nachrangdarlehen. Die Beklagte wandte u.a. fehlende Passivlegitimation wegen Vertragsübernahme sowie ordnungsgemäße Risikoaufklärung ein. Das Gericht verneinte zwar eine wirksame Vertragsübernahme nach § 415 BGB, sah aber keine Beratungspflichtverletzung: Aufklärung über Innenprovisionen/Interessenkonflikte/Zweitmarkt sei bei Darlehen nicht erforderlich; zudem sei ein Totalverlustrisiko nicht bewiesen verharmlost worden bzw. dem Anleger bekannt gewesen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellungen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB setzt eine unzweideutige Zustimmung des Gläubigers zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus der Haftung voraus; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft denjenigen, der sich auf die Vertragsübernahme beruft.
Durch die tatsächliche Aufnahme und Durchführung eines Anlageberatungsgesprächs kann ein Beratungsvertrag auch stillschweigend zustande kommen.
Bei der Vermittlung/Empfehlung eines festverzinslich rückzahlbaren Darlehens besteht regelmäßig keine Aufklärungspflicht über Umstände, die lediglich die Werthaltigkeit bzw. Ertragslage des Emittenten/Fonds betreffen (z.B. Innenprovisionen, Interessenkonflikte, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag), solange der Anlegergewinn nicht erfolgsabhängig ausgestaltet ist.
Eine Aufklärungspflicht über negative Presseberichte entsteht nur bei einer Häufung einschlägiger negativer Berichterstattung; vereinzelte Pressestimmen genügen hierfür nicht.
Schadensersatz wegen behaupteter Verharmlosung des Totalverlustrisikos setzt voraus, dass der Anleger die entsprechende Aussage beweist bzw. dass eine fehlende Aufklärung für die Anlageentscheidung ursächlich war, was bei bereits bekanntem Risiko oder fehlendem Interesse an den Details ausscheiden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau (im Folgenden: Zedentin) hatten auf einer Urlaubsreise den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herr K, kennengelernt. Daraufhin fand am 26.07.2013 ein Beratungsgespräch in der Wohnung des Klägers und der Zedentin durch Herrn K statt. In der Folge unterzeichnete die Zedentin einen Antrag auf ein Nachrangdarlehen an die I2 GmbH i.H.v. 20.000,00 EUR, mit einer Laufzeit von 360 Tagen (Anlage K1, Bl. 33 ff. d.A.). Der Kläger unterzeichnete am 24.10.2013 einen Antrag auf ein Nachrangdarlehen an die E GmbH i.H.v. 40.000,00 EUR, mit einer Laufzeit von 720 Tagen (Anlage K2, Bl. 36 ff. d.A.). Die E GmbH ist die Nachfolgerin der hanseatischen I2 GmbH. Beide Anträge wurden angenommen, so dass der Kläger und die Zedentin der jeweiligen Gesellschaft auf eigene Rechnung ein qualifiziertes Nachrangdarlehen in genannter Höhe gewährten. Neben der Rückzahlung der Darlehensbeträge sollte der Kläger eine Verzinsung i.H.v. 8,74 % p.a. und die Zedentin eine Verzinsung i.H.v. 7,96 % p.a. erhalten. Die Zinszahlungen sollten durch den Gewinn aus Transaktionen mit Transferrechten von Fußballern erzielt werden. Die Hanseatische Fußball Kontor GmbH (im Folgenden: I3 GmbH) hielt als Muttergesellschaft die Transferrechte an diversen Nachwuchsspielern, größtenteils von Spielern in kleineren Vereinen in Osteuropa wie beispielsweise Slovan Liberec in Tschechien, Korona Kilece S.A. in Polen und NK Domzale in Slowenien.
Im Jahr 2014 wurden die jeweiligen Vertragslaufzeiten im Rahmen der Anschlussoption „Verlängerung und Neuanlage“ um eine neue Laufzeit von 360 Tagen verlängert.
Die Zedentin trat ihre sämtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung und dem Erwerb sowie aus dem Rechtsverhältnis mit der W GmbH gegenüber der Beklagten an den Kläger ab.
Der Kläger trägt vor, er und die Zedentin hätten einen Beratungsvertrag mit der Beklagten geschlossen und aufgrund der fehlerhaften Beratung durch Herrn K sei die Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet. So sei die Beratung nicht anleger- und objektgerecht erfolgt, da sowohl er als auch die Zedentin eine sichere und vor allem kapitalerhaltene Anlage als Ersatz für ihre Lebensversicherung gewollt hätten, was Herr K gewusst habe. Sie seien nicht über die Risiken und die Funktionsweise eines Nachrangdarlehens aufgeklärt worden, ebenso wenig über das bestehende Totalverlustrisiko. Herr K habe betont, dass ein Totalverlustrisiko bei dieser Anlage nicht möglich sei. Weiter habe Herr K ihnen nicht erklärt, dass es keinen Zweitmarkt für Nachrangdarlehen gebe und dass die Beklagte eine Innenprovision i.H.v. über 15 % erhalte. Die Beklagte habe keine Plausibilitätsprüfung angestellt, denn sie seien nicht auf die fehlende Werthaltigkeit der Anlage hingewiesen worden. Hiervon hätte die Beklagte aufgrund der Presseberichte in „Finanztest“ und „Fondstelegram“ aus 2010 Kenntnis haben müssen. Sie seien auch nicht über den – insoweit unstreitig – bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Emittentin und der I3 GmbH aufgeklärt worden. Ebenso wenig sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Fondsinitiatoren – insoweit unstreitig – gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der I3 GmbH sind.
Die Zedentin habe am Tag der Zeichnung lediglich eine kurze Informationsbroschüre erhalten, er selbst habe keine Unterlagen von der Beklagten übergeben bekommen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche von ihm, die aus dem Vertragsverhältnis zu der W GmbH (vormals I GmbH) resultieren;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren zukünftigen Schäden freizustellen, die aus dem Vertragsverhältnis W GmbH (vormals I GmbH) resultieren;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus abgetretenem Recht weitere 20.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Zedentin Frau Dr. T, die aus dem Vertragsverhältnis zu der W GmbH (vormals I GmbH) resultieren;
4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren zukünftigen Schäden freizustellen, die aus dem Vertragsverhältnis W GmbH (vormals I GmbH) ursprünglich gegenüber der Zedentin Frau Dr. T resultieren;
5.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug Leistung gemäß Antrag zu 1.) in Verzug verbindet befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die streitgegenständlichen Verträge von der I3 GmbH zum 01.11.2015 mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden seien, so dass sie selbst nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger und die Zedentin seien durch den Zeugen Q zwischen der 45. und der 46. Kalenderwoche des Jahres 2015 angerufen worden und hätten ihr Einverständnis hinsichtlich der Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten erklärt. Zuvor hätten sie das Schreiben in der Anlage B2 (Bl. 74 d.A.) erhalten, wodurch sie über die Vertragsübernahme informiert worden seien.
Des Weiteren sei die Zedentin als promovierte Wirtschaftswissenschaftlerin eine erfahrene Anlegerin, deren Wissen sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Es habe auch keine Beratung, sondern lediglich eine Vermittlung stattgefunden. Sowohl der Kläger als auch die Zedentin hätten zusammen mit den Protokollen die Verkaufsbroschüre sowie weitere Unterlagen, Angebotsbedingungen und Produktinformationsblätter erhalten. Der Zedentin sei die Verkaufsbroschüre am 03.07.2013 übergeben worden und dem Kläger am 23.09.2013.
Das Gericht hat aufgrund der Beschlüsse vom 17.05.2017 und 19.06.2017 zum Ablauf der Beratungsgespräche und der behaupteten Vertragsübernahme Beweis erhoben, in dem die Zeugen Q und T vernommen und der Kläger und Herr K angehört wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2017 (Bl. 179 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Beratungsvertrag oder unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt.
Zwar sind Beratungsverträge mit der Beklagten zustande gekommen und etwaige Ansprüche sind auch nicht auf die I3 GmbH übergangen, jedoch hat sich die Beklagte keine Pflichtverletzung aus den Beratungsverträgen zuschulden kommen lassen.
Die Beklagte ist passivlegitimiert, da eine Vertragsübernahme durch die I3 GmbH nicht wirksam nach § 415 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Eine Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung bzw. Genehmigung des Gläubigers. Der Genehmigung muss nach § 415 Abs. 1 S. 2 BGB eine Mitteilung der Schuldübernahme durch eine der Vertragsparteien vorangehen. Dies ist vorliegend mit dem Schreiben in Anlage B2 erfolgt. Die Genehmigung kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen, das Verhalten des Gläubigers muss aber unzweideutig seine Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (vgl. Palandt/Grüneberg § 415 BGB Rn. 5). Da die Beklagte sich auf die fehlende Passivlegitimation beruft, ist sie darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich dieser unzweideutigen Zustimmung. Die Beweisführung dahingehend ist ihr nicht gelungen.
Der Zeuge Q hatte bekundet, dass er jeden einzelnen Kunden am Samstag den 09.11.2015 angerufen habe. Er habe eine Liste mit ca. 16 Namen der anzurufenden Kunden gehabt. Zunächst habe er mit der Zedentin gesprochen, wobei er sich an dieses Telefonat nicht mehr erinnern könne. Anschließend habe er mit dem Kläger gesprochen. Daran könne er sich noch erinnern, weil er sich zunächst gewundert habe, dass er kurz zuvor schon mit der Ehefrau des Klägers gesprochen habe, ohne zu wissen, dass diese miteinander verheiratet seien. Er habe dem Kläger erklärt, dass die I3 in einer finanziellen Schieflage sei und warum momentan keine Auszahlungen vorgenommen würden. Er habe gefragt, ob hinsichtlich des Schreibens zur Vertragsübernahme noch Fragen bestünden und mitgeteilt, dass die I3 weiterhin für die Kunden tätig sei und Herr K keine weiteren Auskünfte geben dürfe, weil er die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle. Mit dem Kläger habe er größtenteils über die Auszahlung gesprochen. An die Nachfragen hinsichtlich des Schreibens der Anlage B2 könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei mit allen Kunden in den Fällen der Vertragsübernahme über die Haftung gesprochen worden. Hierbei sei erklärt worden, dass die Vermittler die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen und was mit den Geldern passieren werde. Dabei sollten die Haftungsrisiken von den Vermittlern genommen werden, da diese die Verträge mangels der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vermitteln dürften.
Der Zeuge Q hat die Behauptung der Beklagten, dass sowohl der Kläger als auch die Zedentin der Vertragsübernahme zugestimmt hätten nicht bestätigt. Vielmehr gestaltete sich das Telefonat nach Schilderung des Zeugen Q als reine Information hinsichtlich des vorab übersandten Schreibens. An das Gespräch mit der Zedentin konnte sich der Zeuge Q überhaupt nicht mehr erinnern, ebenso wenig an die Nachfragen des Klägers. Aus der Zeugenvernehmung ergab sich vielmehr, dass dem Zeugen Q selbst nicht bewusst gewesen ist, welche Konsequenzen einer Vertragsübernahme mit sich bringt. Auf die Frage, ob der Zeuge Q die Kunden über die Haftungskonsequenzen bezüglich der Beratungsverträge aufgeklärt habe, antwortete der Zeuge Q zunächst mit Unverständnis und verwies sodann auf die Risikohinweise der Antragsformulare. Hieraus ist für das Gericht ersichtlich, dass der Zeuge Q nicht zwischen der Haftung aus den Beratungsverträgen und der Haftung aus der Anlage selbst unterscheiden konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, wie der Kläger und die Zedentin ausreichend informiert worden sein sollen. Jedenfalls hat der Zeuge Q keine klare Zustimmung des Klägers und der Zedentin hinsichtlich der Vertragsübernahme erhalten. Dass der Kläger im Nachgang zu diesem Telefonat Schreiben an die I3 GmbH gerichtet hat, reicht für eine konkludente Zustimmung hinsichtlich einer Vertragsübernahme mit weitreichenden Konsequenzen nicht aus.
Zwischen dem Kläger bzw. der Zedentin und der Beklagten sind Beratungsverträge zustande gekommen. Nach eigenem Vortrag des Herrn K wurden dem Kläger und der Zedentin verschiedene Anlagen vorgestellt und durchgesprochen, wobei er nach seinem Beratungsschema zunächst über die Sicherheit, dann über die Kosten, die Flexibilität, die Transparenz und die Steuern sowie über die Zinsen und Rendite gesprochen habe. Durch die Aufnahme der Beratungsgespräche ist ein Beratungsvertrag zumindest stillschweigend zu Stande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93 –, Rn. 12, juris).
Allerdings hat die Beklagte keine Pflicht aus den Beratungsverträgen verletzt.
Da der Kläger und die Zedentin keine unternehmerische Beteiligung gezeichnet haben, sondern lediglich Darlehen gewährt haben, welche in voller Höhe zu einem fest vereinbarten Zinssatz zurückzuzahlen sind, bedarf es keiner Aufklärung hinsichtlich solcher Umstände, die geeignet sein könnten, die Werthaltigkeit des Fonds zu beeinflussen. Dies betrifft die klägerischen Behauptungen hinsichtlich der Innenprovision, der unterlassenen Mitteilung etwaiger Interessenkonflikte und des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Denn aufgrund der vertraglich festgelegten Rückzahlung bestimmt sich der Gewinn des Klägers und der Zedentin nicht nach dem Erfolg des Fonds. Es ist für die Anlageentscheidung des Klägers und der Zedentin nicht von Bedeutung, ob der Fonds große Gewinne oder nur kleine Gewinne erzielt, weil sie die vertraglich vereinbarte Rückzahlung nebst Zinsen bekommen sollten. Nur wenn der Fonds gar keine Gewinne erzielt und die Emittentin zahlungsunfähig wird, erhalten der Kläger und die Zedentin nichts. Dies ist das wesentliche Risiko des Totalverlusts, über welches der Kläger und die Zedentin ausreichend aufgeklärt worden sind, wie an späterer Stelle dargestellt wird.
Die Anlageform ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht unplausibel, denn gerade bei jungen und unbekannteren Spielern dürften die Gewinne höher ausfallen, als bei bereits sehr erfolgreichen Spielern. Weshalb der Fonds keine Gewinne hätte erzielen können ist nicht ersichtlich.
Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich aktueller Presseinformationen bestand nicht. Eine solche Pflicht kann nur bei gehäuften negativen Berichten entstehen. Von einer Häufung kann aber bei den zwei vom Kläger vorgelegten Pressestimmen keine Rede sein.
Es bestand auch keine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass es keinen Zweitmarkt für die streitgegenständliche Anlageform gibt. Wie bereits dargestellt, handelte es sich nicht um eine unternehmerische Beteiligung, so dass eine Aufklärung hinsichtlich der Handelbarkeit nicht erforderlich war. Soweit der Kläger auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, beinhaltet die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinerlei Ausführungen zu Nachrangdarlehen, sondern zu geschlossenen Immobilienfonds.
Hinsichtlich der Funktionsweise und des Totalverlustrisikos bei einer Anlage in Form eines Nachrangdarlehens bedurfte es vorliegend keiner Aufklärung im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung. So hat der Kläger in der persönlichen Anhörung selbst angegeben, dass er noch vor Unterzeichnung des Antragsformulars den Hinweis auf das bestehende Totalverlustrisiko zur Kenntnis genommen habe. Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, dass über die Anlageform gesprochen worden sei und auf dem Infoblatt gestanden habe, dass ein Verlust nicht ausgeschlossen sei, wie es immer auf solchen Zetteln stehe. Außerdem habe er sich für die Details der Anlage ohnehin nicht interessiert, sondern sich auf den Herrn K verlassen. Da der Kläger sich des bestehenden Totalverlustrisikos nach eigenem Vortrag vor Zeichnung bewusst war, brauchte es auch keiner weiteren Aufklärung durch die Beklagte. Soweit der Kläger selbst vorträgt, dass er kein gesteigertes Interesse an der Anlageform gehabt hat, kann eine etwaig unterbliebene Aufklärung hinsichtlich der Funktionsweise eines Nachrangdarlehens auch nicht ursächlich für seine Anlageentscheidung gewesen sein, so dass selbst bei unterbliebener Aufklärung, dies keinen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen kann.
Die Zedentin und Zeugin T hat bekundet, dass im Erhebungsbogen in Rahmen der Infinius-Anlage herausgekommen sei, dass bei ihr und dem Kläger hinsichtlich der Risikobereitschaft höherer Ertragserwartungen moderate Risiken gegenüberstünden. Mit dieser Bezeichnung habe sie sehr gut leben können. Herr K habe die hanseatische Fußballkontor als besonders sicher und risikoarm dargestellt und den Eindruck gemacht, dass er in diese Gesellschaft involviert gewesen sei. Sie habe keine eindeutigen Unterlagen erhalten, sondern nur ein Kurzexposé. Es sei nicht explizit über die Funktionsweise eines Nachrangdarlehens gesprochen wurden, da ihr dies bekannt gewesen sei. Herr K habe direkt gesagt worden, es könne kein Totalverlustrisiko geben, weil der Emittent so viel Geld eingesammelt habe, dass eine Insolvenz des hanseatischen Sparkontos nicht möglich sei. Außerdem habe Herr K gesagt, dass wenn die beiden Geschäftsführer nicht Koffer voller Geld ins Ausland schaffen würden, dann könne nichts passieren. Sie habe gewusst, dass die Anlage mit Risiken behaftet sei, aber nicht mit dem Totalverlustrisiko. Sie habe lediglich gewusst, dass der Insolvenzfall der kritische Fall sei, bei dem dann der Darlehensgeber hinter allen Forderungen der Gesellschaft zurücktreten müsse.
Die Zedentin hat also nach eigenem Bekunden gewusst, dass sie als Darlehensgeberin im Insolvenzfall hinter allen Forderungen der Gesellschaft zurücktreten müsse. Eben dies stellt das einzige Totalverlustrisiko der streitgegenständlichen Anlage dar. Ebenso hat die Zedentin erklärt, dass sie über die Funktionsweise eines Nachrangdarlehens nicht aufgeklärt werden musste, da ihr diese bereits bekannt war.
Soweit der Kläger behauptet, dass zwar über die Risiken gesprochen worden sei, Herr K aber gesagt habe, dass ein Totalverlust unter keinen Umständen passieren werde, ist ihm die Beweisführung dahingehend nicht gelungen. Als derjenige, der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisführung vermochte das Gericht im Rahmen des § 286 Abs. 1 BGB nicht zur der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Zwar hat die Zedentin und Zeugin T – wie bereits dargestellt – den Vortrag des Klägers bestätigt. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Herr K hingegen hat erklärt, dass er den Eheleuten T erklärt habe, dass die Anlage ein bisschen Roulettespiel sei und immer das Risiko bestehe, dass ein Spieler sich das Bein breche und deswegen nicht mehr spielen könne. Dies solle durch die breite Streuung abgefedert werden. Er habe erklärt, dass man bei einem Nachrangdarlehen immer der Letzte in der Nahrungskette sei und habe definitiv nicht gesagt, dass ein Totalverlust nicht passieren könne.
Die Aussage der Zeugin und Zedentin T und die Schilderung des Geschäftsführers der Komplementärin Beklagten sind gleichermaßen lebensnah. Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin und Zedentin T oder der des Herrn K gemessen werden könnten, bestehen nicht. Das Gespräch kann sich ebenso gut so zugetragen haben, wie es die Zeugin und Zedentin T oder wie es Herr K geschildert hat. Das Gericht sieht sich außerstande, einen der beiden Personen gegenüber dem anderen für glaubwürdiger zu erachten. Den Angaben der Zeugin und Zedentin T kommt nach Auffassung des Gerichts auch kein höherer Beweiswert zu als den Angaben des Herrn K in seiner persönlichen Anhörung. Es kann nämlich nicht allein der Umstand, dass die Zeugin und Zedentin T ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat und dadurch als Zeugin vernommen werden konnte, den Beweiswert ihrer Aussage verbessern. Im Rahmen der prozessualen Waffengleichheit ist die Aussage des Herrn K entsprechend bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Freiststellungspflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden oder auf Feststellung des Annahmverzugs nicht. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Nebenforderung in Form von Verzugszinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Streitwert: 60.000,00 EUR