Steuerberaterhaftung: Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Feststellungserklärung
KI-Zusammenfassung
Gesellschafter einer GmbH nahmen ihren früheren Steuerberater aus eigenem und abgetretenem Recht auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen eines mit 0,00 € festgestellten steuerlichen Einlagekontos in Anspruch. Streitpunkt war, ob eine Pflichtverletzung bei der Feststellungserklärung 2007 zu einem ersatzfähigen (künftigen) Schaden führt. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Die regelmäßige Verjährung begann mit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen spätestens mit Zugang des Feststellungsbescheids 2007 und endete zum 31.12.2010; die 2012 erhobene Feststellungsklage war zu spät.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht gegen den Steuerberater wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus Steuerberatervertrag unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Bei behaupteter Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer Steuer-/Feststellungserklärung entsteht der Anspruch regelmäßig mit Bekanntgabe des darauf ergehenden (Feststellungs-)Bescheids.
Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die Kenntnis der anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände; auf die zutreffende rechtliche Würdigung als Pflichtverletzung kommt es nicht an.
Ein zunächst nur bestehendes Schadensrisiko kann sich mit Erlass eines Feststellungsbescheids zu einem (Feststellungs-)Schaden verdichten, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Feststellungsklage zumutbar ist.
Unterzeichnet der Geschäftsführer die eingereichte Feststellungserklärung und geht ihm der darauf beruhende Bescheid zu, ist die Kenntnis von der festgestellten Besteuerungsgrundlage regelmäßig gegeben.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 59/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Bei den Klägern handelt es sich um Gesellschafter der Firma N GmbH. Der Beklagte ist Steuerberater und war seit dem Jahr 1998 bis zu Beginn des Jahres 2009 in steuerlichen Angelegenheiten für die Firma N GmbH tätig. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch aus behauptetem eigenem sowie aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des steuerlichen Mandates im Jahre 2007 geltend. Im Rahmen des steuerlichen Mandates fertigte der Beklagte für die N GmbH den Jahresabschluss zum 31.12.2005. Ferner erstellte der Beklagte für die N GmbH eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals, des Körperschaftssteuerguthabens sowie des fortgeschriebenen Endbetrages im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 S. 1 u. 2 KStG) zum 31.12.2005. Hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos wurde ein Betrag in Höhe von 0,00 Euro erklärt. Weitere Eintragungen enthielt die Erklärung nicht. Die Erklärung wurde nach Unterschrift durch die Kläger als Geschäftsführer der N GmbH beim Finanzamt V eingereicht, woraufhin das Finanzamt mit Datum vom 27.03.2007 einen Bescheid zum 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG erließ. Bei den jeweiligen Feststellungen war ein Betrag von 0,00 Euro ausgewiesen. Dieser Bescheid stand zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er ist den Klägern am 28.03.2007 zugegangen. Mit Bescheid vom 29.06.2007 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben (insoweit wird auf Bl. 32 und 33 d.A. Bezug genommen). Ein Einspruch wurde gegen diese Bescheide nicht eingelegt, so dass sie bestandskräftig wurden. Ein späterer Versuch der Kläger, diese Bescheide noch zu ändern, endete mit einem ablehnenden Bescheid des Finanzamtes vom 29.12.2011.
Mit Abtretungsurkunde vom 26.09.2012 hat die N GmbH ihre Ansprüche aus fehlerhafter Beratung an die Kläger abgetreten.
Die Kläger tragen nunmehr weiter vor, dass sie am 04.12.2006 als Gesellschafter der N GmbH einen dahingehenden Gesellschafterbeschluss gefasst hätten, wonach das von ihnen an die Firma N GmbH im Jahre 2002 ausgebrachte Darlehen durch die GmbH nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden sollte, sondern für jeden von ihnen 75.000,00 Euro in eine zum 31.12.2005 zu bildende Kapitalrücklage einfließen sollten. Dies sei durch den Beklagten im Rahmen der von diesem erstellten Feststellungserklärung nicht entsprechend umgesetzt worden. Dem Beschluss entsprechend hätte der Beklagte im Rahmen der Feststellungserklärung nicht einen Betrag von 0,00 Euro, sondern einen Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro angeben müssen. Indem dies nicht geschehen sei und die daraus resultierenden Bescheide mit dem ebenfalls unzutreffend festgestellten Einlagekonto bestandskräftig geworden seien, könne den Klägern in der Zukunft ein Schaden entstehen. Ein solcher könne sich zunächst im Falle einer Gewinnausschüttung ergeben, da eine Gewinnausschüttung bis zur Höhe des Darlehens, das als Einlage gewährt wurde, steuerfrei sei. Im Falle einer Liquidation der GmbH wären Überschüsse zwischen den Gesellschaftern zu verteilen. Diese Überschüsse aus einer möglichen Liquidation wären ebenfalls nicht von der Steuer befreit, was allerdings anders wäre, wenn der Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro in dieser Höhe als Einlagekonto festgestellt worden wäre. Auch würde im Falle einer Veräußerung der Kaufpreis durch einen Erwerber entsprechend reduziert werden, da dieser jetzt den Gesellschaftsanteil nicht mit dem festgestellten Einlagekonto übernehmen könne und ihm insoweit steuerliche Vorteile entgehen würden. Es sei jedenfalls aufgrund der unzutreffenden Feststellung ein Schaden zu befürchten.
Die Kläger beantragen daher,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Nachteile zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Bescheid des Finanzamts V vom 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27.03.2007 die steuerlichen Einlagenkonten mit 0,00 Euro ausweist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass in der Gesellschafterversammlung vom 04.12.2006 ein dahingehender wirksamer Beschluss gefasst worden sei, wonach das von den Klägern an die GmbH ausgebrachte Darlehen nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden sollte, sondern in eine zu bildende Kapitalrücklage einfließen sollte. Der zur Akte gereichte Beschluss sei, was insoweit unstreitig ist, nicht unterschrieben. Eine unterschriebene Ausfertigung sei ihm - dem Beklagten - auch niemals zur Kenntnis gereicht worden. Er habe weder im Vorfeld der Abgabe der Feststellungserklärung noch im Nachgang zu den Feststellungsbescheiden vom 27.03.2007 und 29.06.2007 positive Kenntnis von dem behaupteten Gesellschafterbeschluss gehabt. Der Beklagte trägt weiter vor, dass sich zum 31.12.2005 bei der N GmbH aus dem Jahresabschluss ein Verlustvortrag in Höhe von 246.533,62 Euro ergeben habe, der sich in den Folgejahren – was insoweit unstreitig ist – zunächst auf einen Verlust in Höhe von 435.226,01 Euro kumuliert habe. Aus diesem Grund würde auch die Werthaltigkeit der Forderung der Kläger gegen die GmbH aus einem Darlehensvertrag vom 07.11.2002 bestritten. Die entsprechende Forderung sei vielmehr aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Uneinbringlichkeit mit 0,00 Euro zu bewerten gewesen. Unabhängig davon, dass das steuerliche Einlagekonto somit nicht in der behaupteten Höhe festzustellen gewesen wäre, da die Forderung nicht werthaltig gewesen sei, habe er allein schon deshalb keine Pflichtverletzung begangen, weil er von dem behaupteten Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 04.12.2006 keine positive Kenntnis gehabt habe und daher überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, einen solchen Beschluss in der Feststellungserklärung entsprechend umzusetzen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag zu. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Insoweit kann es zunächst dahinstehen, inwieweit der Beklagte Kenntnis von dem behaupteten Gesellschafterbeschluss vom 04.12.2006 hatte, dementsprechend zur zutreffenden steuerrechtlichen Umsetzung verpflichtet gewesen wäre und insoweit möglicherweise eine Pflichtverletzung begangen haben könnte, weil das steuerliche Einlagekonto richtigerweise mit einem Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro hätte festgestellt werden müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Kläger als Gesellschafter der N GmbH über die Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestehenden Steuerberatungsvertrag mit einbezogen worden sind.
Mögliche Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Feststellungserklärung und den daraufhin erlassenen Bescheiden des Finanzamtes V vom 27.03.2007 sowie vom 29.06.2007 sind jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt, so dass die seitens des Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Durchsetzung solcher möglichen Ansprüche, sei es aus abgetretenem oder eigenem Recht, entgegen steht.
Ansprüche der vorliegenden Art unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren im Sinne des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt in solchen Fällen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dabei entsteht ein Anspruch im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung aus einem Steuerberatungsmandat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH regelmäßig mit Bekanntgabe der entsprechenden Bescheide. Dies gilt regelmäßig auch - wie vorliegend - für Feststellungsbescheide. Zwar wird im Rahmen des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides die Grundlage für einen Steueranspruch in Abgrenzung zu einem solchen Grundlagenbescheid, welcher Gewinne nach § 182 Abs. 1 AO mit bindender Wirkung für Folgebescheide feststellt, noch nicht selbständig gelegt. Die Wirkung der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos auf den 31.12.2005 entspricht jedoch, dem Vortrag der Kläger in Bezug auf denkbare Schäden folgend, wirtschaftlich letztlich einer späteren Steuergutschrift durch Steuerbefreiung. Bereits die Versagung der Möglichkeit, ein solches steuerliches Einlagekonto später steuerwirksam nutzen zu können, stellt bereits einen Schaden dar. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später beziffern lässt, kommt es nicht an. Das aufgrund der seitens des Beklagten gefertigten Feststellungserklärung, eine Pflichtverletzung der Beklagten insoweit einmal unterstellt, zunächst lediglich bestehende Schadensrisiko hat sich jedenfalls mit dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes V vom 27.03.2007 zu einem möglichen Schaden verdichtet. Ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber mit der Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung durch den Bescheid vom 29.06.2007, stand den Klägern hinsichtlich der Erhebung einer Feststellungsklage – was die Kläger auch nunmehr begehren – nichts im Wege. Für ihre Begründetheit genügte die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden eintritt. Diese Voraussetzung war, eine Pflichtverletzung insoweit wiederum unterstellt, hinsichtlich der seitens der Kläger als mögliche erachteten Schäden erfüllt. Ein solches Vorgehen war den Klägern daher ab diesem Zeitpunkt möglich und auch zumutbar.
Ein möglicher Anspruch ist somit durch Erlass der Bescheide durch das Finanzamt V im Jahre 2007 entstanden.
Ebenfalls im Jahre 2007 hatte die N GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die hiesigen Kläger, Kenntnis von allen den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners. Hinsichtlich der Person des Schuldners kam vorliegend ganz offensichtlich nur der Beklagte in Betracht. Ferner lag die Kenntnis sämtlicher einen möglichen Anspruch begründender tatsächlicher Umstände vor. So wurde die Erklärung zur gesonderten Feststellung (Bl. 58 d.A.) unstreitig vor Einreichung beim Finanzamt von den Klägern als Geschäftsführer der N GmbH eigenhändig unterschrieben. Bereits aus dieser Erklärung hätten die Kläger erkennen können, dass die dort einzig enthaltene Eintragung einen Betrag in Höhe von 0,00 Euro auswies und nicht den begehrten Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das vermeintlich bestehende Schadensrisiko allerdings noch nicht zu einem vermeintlichen Schaden verdichtet, da der Erlass eines entsprechenden Bescheides durch die Finanzverwaltung noch ausstand. Die Verdichtung des vermeintlich bestehenden Schadensrisikos zu einem vermeintlichen Schaden erfolgte erst mit Bescheid des Finanzamtes vom 27.03.2007. Das Finanzamt stellte in diesem Bescheid, der Erklärung entsprechend, das steuerliche Einlagekonto mit 0,00 Euro fest. Dieser Feststellungsbescheid ist den Klägern am 28.03.2007 zugegangen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hatten die Kläger Kenntnis von allen, die aus ihrer Sicht bestehende Pflichtverletzung einmal unterstellt, anspruchbegründenden Umständen. Dem Bescheid lässt sich nämlich unschwer entnehmen, dass das Finanzamt jeweils Beträge in Höhe von 0,00 Euro festgestellt hat und somit keine Feststellung in Bezug auf die seitens der N GmbH begehrte Feststellung in Bezug auf das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 150.000,00 Euro erfolgte. Damit waren alle tatsächlichen, einen möglichen Anspruch begründenden Umstände bekannt.
Ob der im Rahmen des Feststellungsbescheides erkennbar festgestellten Besteuerungsgrundlage möglicherweise eine durch den Beklagten begangene Pflichtverletzung zugrunde liegt, ist entgegen der Ansicht der Kläger für die Beurteilung der Kenntnis im Rahmen des § 199 I Nr. 2 BGB nicht von Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob der Beklagte einen bestimmten Sachverhalt möglicherweise in steuerrechtlicher Hinsicht hätte anders würdigen müssen, handelt es sich nämlich um eine rechtliche Würdigung und nicht um tatsächliche Umstände. Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es aber nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände an, aus denen sich eine mögliche Pflichtverletzung ergeben kann. Die (zutreffende) Würdigung solcher Umstände als mögliche Pflichtverletzung ist für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung.
Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung somit mit Schluss des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des 31.12.2010. Umstände, die zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Feststellungsklage erst am 25. Oktober 2012 und damit lange nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen.
Der Beklagte hat sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Schriftsätze vom 20.02.2013, 05.03.2013 und 19.03.2013 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Streitwert: bis 45.000,00 Euro.