Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·3 O 391/20·22.06.2021

PKV-Beitragserhöhung: Unzureichende Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG und Rückzahlung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer PKV-Beitragserhöhungen sowie Rückzahlung überzahlter Prämien, Nutzungen und Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Feststellung der Unwirksamkeit ab, weil eine ordnungsgemäße Begründung im Prozess nachgeholt wurde und die Erhöhungen ex nunc wirksam wurden. Für die Beitragserhöhung 2018 sprach es jedoch wegen unzureichender Mitteilung der maßgeblichen Gründe Rückzahlung der bis zur Nachholung gezahlten Erhöhungsbeträge zu; ältere Ansprüche waren verjährt. Nutzungen sind nur für den nicht verjährten Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit herauszugeben; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden anteilig zugesprochen.

Ausgang: Klage nur teilweise erfolgreich: Rückzahlung (teilweise) und Nebenforderungen zugesprochen, Feststellungsanträge im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage zur Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist zulässig, wenn aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft folgen können.

2

Eine zunächst unzureichende Mitteilung der maßgeblichen Gründe einer Beitragsanpassung kann durch Nachholung einer ordnungsgemäßen Begründung im Prozess mit Wirkung ex nunc geheilt werden.

3

Genügt ein Beitragsanpassungsschreiben den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht, sind die auf die unwirksame Anpassung geleisteten Erhöhungsbeträge bis zur Heilung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohne Rechtsgrund gezahlt und rückforderbar.

4

Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundlos gezahlter Erhöhungsbeiträge verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres der jeweiligen Zahlung; die Hemmung tritt erst mit Rechtshängigkeit ein.

5

Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB besteht nur für nicht verjährte Zeiträume und grundsätzlich nur bis zur Rechtshängigkeit, soweit ab dann Verzugs- oder Prozesszinsen verlangt werden; Zinsen auf erst festzustellende Nutzungen können nicht auf § 291 BGB gestützt werden.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 2 ZPO§ 203 Abs. 5 VVG§ 249 Abs. 1 BGB§ 203 VVG§ 256 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.12.2020 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen zum 01.01.2018 (im Tarif P4) bis zum 21.09.2020 gezahlt hat.

3.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 372,94€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.12.2020 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77% und der Beklagte zu       23 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die von dem Beklagten vorgenommenen Prämienerhöhungen.

3

Der Kläger schloss am 01.01.1992 mit dem Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken-/ Pflegeversicherung ab. Vereinbart ist dabei ebenfalls, dass der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge anpassen darf.

4

Von der Möglichkeit etwaige Beiträge zu erhöhen, machte der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch:

5

Name der versicherten Person und TarifnameDatum der ersten Zahlung auf Beitrags-erhöhungDatum der letzten Zahlung auf Beitrags-erhöhungAnzahl der monatl. Zahl-ungenBeitrag altBeitrag neuBetrag der Beitrags-erhöhung
LM – 20001.01.201101.12.201448184,00 €229,68 €45,68 €
LM– 10501.01.201401.12.201412240,17 €266,81 €26,64 €
LM– P401.01.201821.09.202033277,94 €358,19 €80,25 €
6

1.       im Tarif 200 zum 01.01.2011 um 45,68 €/Monat von ursprünglich 184,00 € auf dann 229,68 €;

7

2.       im Tarif 105 zum 01.01.2014 um 26,64 €/Monat von ursprünglich 240,17 € auf dann 266,81 € und

8

3.       im Tarif P4 zum 01.01.2018 um 80,25 €/Monat von ursprünglich 277,94 € auf dann 358,19 €.

9

Wegen des näheren Inhalts der einzelnen Beitragserhöhungsmitteilungen der Beklagten wird auf die Anl. B4, Bl. 246 ff. d.A., Bezug genommen.

10

Der Kläger zahlte seit den 01.01.2011 auf den jeweiligen Tarif in der von dem Beklagten festgesetzten Höhe.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung geltend und forderte der Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.

12

Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.

13

Der Kläger ist der Ansicht, die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung sei eine Vorfrage für den Leistungsantrag und gehe zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sei. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.2018, - IV Z R 255/17 –, juris) habe auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen – hier Feststellungsantrag zu 3) – angenommen und insbesondere eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage verneint.

14

Ferner seien die vorliegend erfolgten Beitragserhöhungen unwirksam. Die mitgeteilten Begründungen würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es seien dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen“ Gründe mitzuteilen. Eine bloß formelhafte Begründung oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes sei hierzu nicht ausreichend. Die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen würden nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe erfüllen. Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten seien allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst habe, erfolge nicht. Den Erläuterungen könne der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt werde. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung werde jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelinge, sei nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedürfe es eines klaren Hinweises. Anhand der Erläuterungen im Hinblick auf die Beitragserhöhungsmitteilungen werde für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche die maßgebliche Rechnungsgrundlage sei, die als Auslöser für die konkrete Prämienanpassung angesprungen sei. Den Angaben des Beklagten sei zwar noch zu entnehmen, dass eine jährliche Beitragsüberprüfung stattfinde. Welche konkreten Ergebnisse diese Überprüfung zu Tage gefördert habe, werde dagegen nicht mitgeteilt. Der pauschale Hinweis auf ein überdurchschnittliches Anwachsen der Leistungsausgaben genüge hierfür nicht. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemeinen gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelinge, sei nicht, bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. Zumal hier zweifelhaft bleibe, ob im konkreten Fall tatsächlich allein die Berechnungsgrundlage Leistungsausgaben oder nicht auch die Berechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit, über die das Begründungsschreiben unter dem Stichwort höhere Lebenserwartung ebenfalls allgemeine Aussagen enthalte, als maßgeblich auslösende Rechnungsgrundlage zu betrachten sei. Zudem benenne er nicht, inwieweit der Schwellenwert überschritten worden sei und um wie viel Prozent sich die Rechnungsgrundlage erhöht habe, so dass der Versicherungsnehmer keine Plausibilitätskontrolle habe durchführen können.

15

Im Übrigen ist er der Ansicht, dass eine Rechnungslegung für die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten einer Rechtsverfolgung nicht erforderlich sei. Die Belastung des Klägers mit einer Verbindlichkeit nach § 249 Abs. 1 BGB stelle einen zu ersetzenden Schaden dar.

16

Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 (Bl. 278 d.A.) hat der Kläger den Rechtsstreit im letzten Halbsatz des Antrags zu 1. bezüglich des Herabsetzungsbeitrages für erledigt erklärt.

17

Er beantragte ursprünglich, festzustellen, dass folgende Erklärung Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam sind: a) im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 45,68 €, b) im Tarif 105 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 26,64 €, c) im Tarif P4 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 80,25 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 405,73 € zu reduzieren ist.

18

Er beantragt nunmehr,

19

1.

20

festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam sind:

21

a)      im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 45,68 €,

22

b)      im Tarif 105 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 26,64 €,

23

c)      im Tarif P4 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 80,25 €,

24

und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

25

2.

26

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.160,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

27

3.

28

festzustellen, dass der Beklagte

29

a)

30

zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

31

b)

32

die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat;

33

4.

34

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.074,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

35

Der Beklagte macht geltend, dass für die maßgeblichen Tarife festgelegt worden sei, dass Abweichungen der tatsächlich aufgewandten Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% zu einer Überprüfung und Neufestsetzung der Beiträge führen könne. Gleiches gelte für eine Änderung der tatsächlichen gegenüber der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5%. In den Jahren 2011-2018 seien – soweit Erhöhungen stattgefunden haben – pro Jahr die erbrachten Versicherungsleistungen in den gemäß § 203 VVG jeweils neu festgesetzten in den Beitragsanpassungsschreiben genannten Krankheitskostentarifen stets um mehr als 5% von den kalkulierten Versicherungsleistungen abgewichen. Damit sei eine Prämienneufestsetzung in den jeweils genannten Tarifen für die Jahre 2011 bis 2018 aufgrund der Abweichung der tatsächlichen Versicherungsleistungen von den jeweils kalkulierten Versicherungsleistungen gerechtfertigt. Hinzu komme, dass diese Abweichungen nicht nur vorübergehend gewesen seien.

36

Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Die vermeintlichen Ansprüche seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt. Eine etwa unterstellte unwirksame Beitragsanpassung sei als sog. Stammrecht zu behandeln mit der Folge, dass es nicht auf die Zahlung der einzelnen Monatsprämien ankomme, sondern auf die Verjährung des Stammrechts, nämlich der angegriffenen Beitragsanpassung. Die Verjährung dieser Beitragsanpassung beginne spätestens mit dem Zeitpunkt des Fehlschlages der Beitragsanpassung, also zu dem Zeitpunkt, an dem eine wirksame Beitragsanpassung in Kraft trete, nämlich zwei Monate nach ihrer Bekanntgabe. Die Person des Beklagten als Schuldner sei dem Kläger bekannt gewesen. Von den den Anspruch begründenden Umständen habe der Kläger jeweils ab dem Zeitpunkt des Zugangs des jeweiligen Beitragsneufestsetzungsschreibens des Beklagten Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis gehabt.

37

Weiterhin bestreitet er mit Nichtwissen, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt hat.

38

Ferner ist er der Ansicht, dass eine Gebühr oberhalb der Regelgebühr von 1,3, wie sie der Kläger ansetze, unangemessen sei.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

42

I.

43

Die Klage ist zulässig.

44

1.

45

Es ist insbesondere das für die Feststellungsklage gemäß dem Klageantrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen gegeben. Ein solcher Antrag ist zulässig (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19 f., juris; BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/10 –, Rn. 17 ff., juris). Das gilt auch, soweit es sich um abgeschlossene Prämienerhöhungen in der Vergangenheit handelt und daraus noch Leistungsansprüche resultieren können.

46

Im Übrigen ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Mit der Zwischenfeststellungsklage i.S.d.  § 256 Abs. 2 ZPO wird in einem anhängigen Verfahren die Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses begehrt, eines Rechtsverhältnisses also, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Hauptverfahrens ganz oder zum Teil abhängt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 256, Rn. 6). Es handelt sich um eine Vorfrage für den als Klageantrag zu 2. formulierten Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Leistungsziel hinaus (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 20, juris; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18 –, Rn. 29, juris). Dementsprechend wäre sie als Zwischenfeststellungsklage zulässig (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 17, juris; BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 20, juris). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19 m.w.N., juris).

47

2.

48

Soweit der Kläger darüber hinaus die in die Zukunft gerichtete Feststellung begehrt, zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages nicht verpflichtet zu sein und nur den ohne die Beitragserhöhungen verbleibenden Krankenversicherungsbeitrag zu schulden, kommen diesen Feststellungen keine eigenständigen Bedeutungen zu. Sie haben im Wesentlichen klarstellende Funktion und sind von der eigentlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen letztlich umfasst, sodass auch gegen sie keine Bedenken bestehen.

49

3.

50

Im Übrigen wurde der Vorrang der Leistungsklage auch nicht in unzulässiger Weise verkannt. Eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage ist unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft (st. Rspr. des BGH, vgl. dazu BGH, VU v. 21.02.2017 – XI ZR 467/14, NJW 2017, 1823, Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227, Rn. 12 m.w.N.). Allerdings liegt ein solcher Fall nicht vor, da die von dem Beklagten gezogenen Nutzungen aus den – nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen – für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 20, juris). Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dazu ist ein Tatsachenvortrag erforderlich, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris, Rn. 20 m.w.N.). Wenn sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

51

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO in zulässiger Weise erhoben worden ist, ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen braucht, wenn diese erst im Laufe des Rechtsstreits möglich wird (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 21 m.w.N., juris).

52

II.

53

Die Klage ist teilweise begründet.

54

1.

55

Die Feststellungsklage gemäß dem Klageantrag zu 1. ist unbegründet.

56

a.

57

Im Hinblick auf die Beitragserhöhungen zum 01.01.2011 im Tarif 200, zum 01.01.2014 im Tarif 105 und zum 01.01.2018 im Tarif P4 kommt es nicht darauf an, ob die von dem Kläger erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer damals noch unwirksamen Leistungsanpassung erbracht worden sind. Die Feststellung bezieht sich im Gegensatz zum Leistungsklageantrag nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Gegenwart („unwirksam sind“).

58

b.

59

Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Beitragsanpassungsmitteilungen formell wirksam waren, da eine „Heilung“ zum Zeitpunkt des Zugangs der Klageerwiderung – am 15.03.2021 (Bl. 269 d.A.) – eingetreten ist. Denn eine ordnungsgemäße Begründung wurde im Rahmen der Klageerwiderung nachgeholt. Sie führt zur Wirksamkeit der Erhöhung ex nunc (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris, Rn. 41 f.), weil im Rahmen dessen die Rechnungsgrundlage – Veränderung der Versicherungsleistungen – angegeben wurde. In der Klageerwiderung heißt es auf der Seite 9 f. (Bl. 152 d.A.) wie folgt:

60

„ […] Klagegegenständlich sind Krankheitskostentarife (Tarife 200, 105 und P4). Die Parteien haben in den Bedingungen, die wir als Anlage B 3 zu den klagegegenständlichen Tarifen überreichen, in § 8b der jeweiligen AVB in der Krankheitskostenversicherung Vereinbarungen zur Beitragsanpassung getroffen und für die hier maßgeblichen Tarife festgelegt, dass Abweichungen der tatsächlich aufgewandten Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5 % zu einer Überprüfung und Neufestsetzung der Beiträge führen kann. Gleiches gilt für eine Änderung der tatsächlichen gegenüber der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5 %.

61

[…].“

62

2.

63

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14.04.2021 den Rechtstreit im letzten Absatz des Klageantrages zu 1. bezüglich des Herabsetzungsbeitrags für erledigt erklärt hat, war dieser Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache (im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) auszulegen. Diese Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

64

Die Hauptsache ist dann erledigt und die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urt. v. 27.01.2010, Az.: VIII ZR 58/09 –, Rn. 18, NJW 2010, 2422). Vorliegend war die Feststellungsklage aus den oben genannten Gründen bereits unbegründet (vgl. unter 1.).

65

3.

66

Die mit dem Klageantrag zu 2. auf Zahlung wegen unwirksamer Prämienerhöhungen zu Unrecht gezahlter Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.160,57 € gerichtete Klage ist in Höhe eines Betrages von 2.648,25 € begründet. Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

67

a.

68

Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge in den Tarifen  200 und 105 steht dem Kläger wegen der Beitragserhöhung zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014 für den Zeitraum des Jahres 2011 bis 2014 nicht zu, weil sein Rückzahlungsanspruch insoweit verjährt war, bevor die Klage die Verjährung hemmen konnte. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Entstanden ist der Rückzahlungsanspruch mit der Zahlung auf die jeweilige Erhöhung, d.h. zuletzt am 01.12.2014. Die Verjährung wurde jedoch erst durch die am 13.11.2020 eingegangene Klage gehemmt.

69

b.

70

Im Hinblick auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 im Tarif P4 steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.648,25 € zu.

71

Die Einrede der Verjährung greift dabei nicht ein.

72

Der Kläger hat in den Jahren 2018-2020 im Tarif P4 2.648,25 € (33 x 80,25 €) ohne Rechtsgrund gezahlt hat, da die Beitragserhöhung unwirksam war.

73

In den Mitteilungsschreiben vom 11.11.2017 (Bl. 258 f. d.A.) heißt es wie folgt:

74

„ [… ] für Ihren Versicherungsvertrag D-621.849 ergeben sich zum 1. Januar 2018 Änderungen, über die wir Sie heute informieren machten.

75

Beitragsanpassungen

76

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z. B. durch den medizinischem Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht vermeiden. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu, verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 1. Januar 2018 erforderlich ist.

77

Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

78

In unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren Änderungen erforderlich, so dass wir diese entsprechend angepasst haben.

79

Anpassung des Versicherungsschutzes

80

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz zu überprüfen und können Ihnen Alternativen zu Ihren bisher versicherten Tarifen aufzeigen. Unsere Beratung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Bei Interesse an einer Tarifoptimierung wenden Sie sich bitte direkt an uns. […].“

81

Auf der Seite 2 (Bl. 259 d.A.) heißt es dort wie folgt:

82

„[…] Unsere Beitragsrückerstattung bei kostenbewusstem Verhalten in Höhe von 5 % setzen wir unverändert fort. Haben Sie die Voraussetzungen zum Erhalt der Rückerstattung im Jahr 2018 erfüllt, so ist diese auf dem beilegenden Versicherungsschein ausgewiesen. Haben Sie bisher von der Rückerstattung profitiert und wird sie Ihnen für 2018 nicht mehr zuteil, so kann es allein hierdurch zur Erhöhung des verbleibenden, selbst zu zahlenden Betrages kommen. Es handelt sich hierbei um keine Beitragserhöhung gemäß § 8b Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Beitragsanpassungsklausel). Ein Sonderkündigungsrecht besteht daher nicht. Des Weiteren zahlen wir eine hohe Beitragsrückerstattung bei Schadenfreiheit bzw. bei Leistungsfreiheit. Nähere Informationen zu den möglichen Beitragsrückerstattungen erhalten Sie unter www.LKH.de oder auf Anforderung per Post.

83

- Die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Anlage. Die Änderungen sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. Wir bitten Sie daher, dieses Schreiben zu Ihren Versicherungsuntertagen zu nehmen. […].“

84

In den weiteren Informationen, dort auf Seite 3 (Bl. 260 d.A.), wird Folgendes mitgeteilt:

85

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

86

Die LKH ist wie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Ober- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber natürlich auch für Beitragssenkungen.

87

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt.

88

Was sind die maßgeblichen Gründe für Beitragserhöhungen?

89

Aufgrund des gestiegenen Gesundheitsbewusstseins werden ärztliche Leistungen häufiger in Anspruch genommen. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, z B. bedingt durch den medizinischen Fortschritt, müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

90

Auch die steigende Lebenserwartung geht mit einer längeren und intensiveren medizinischen Betreuung einher, für die der Versicherer länger als ursprünglich kalkuliert aufkommen muss. Damit Sie jederzeit von diesem wachsenden Versicherungsumfang profitieren können, lassen sich entsprechende Beitragsänderungen leider nicht immer vermeiden.

91

Wonach richtet sich die Höhe der Beiträge?

92

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind so kalkuliert, dass sie aufgrund der gebildeten Alterungsrückstellungen höhere Krankheitskosten mit zunehmendem Alter bereits berücksichtigen. Somit ist sichergestellt, dass die Beiträge für den einzelnen Versicherten nicht allein aufgrund des Älterwerdens steigen. Allerdings können sich die Kalkulationsgrundlagen im Laufe der Vertragszeit (z. B. medizinischer Fortschritt, Lebenserwartung) ändern. Ergibt der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung, die über den in dem jeweiligen Tarif vereinbarten Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht und ist diese nicht als vorübergehend anzusehen, ist eine Anpassung der Beiträge unvermeidbar. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus § 8a der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.

93

Was sind die Rechtsgrundlagen für Beitragsanpassungen?

94

Die Rechtsgrundlage für Beitragsänderungen in der Krankenversicherung ergibt sich aus § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, aus § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), aus den §§ 155, 157 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der aufgrund § 160 VAG erlassenen Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).

95

Als unabhängiges Prüfungsorgan trägt ein Treuhänder Sorge dafür, dass die Beiträge und ggf. die Selbstbehalte nur in dem Umfang angepasst werden, der erforderlich ist, um das Gleichgewicht zwischen Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen wieder herzustellen. Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die über den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist. Der Vergleich wurde dem Treuhänder vorgelegt und von ihm überprüft. Er hat der Anpassung der Beiträge danach zugestimmt. […].“

96

In der Gesamtschau genügen die Angaben in dem Mitteilungsschreiben und den „Weiteren Informationen“ nicht. Auch wenn unter der Überschrift „Was sind die Rechtsgrundlagen für die Beitragsanpassungen“ u.a. auf § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen wird, kann der Versicherungsnehmer dieser Regelung nicht hinreichend entnehmen, ob die Rechnungsgrundlage Veränderung der Versicherungsleistung oder Sterbewahrscheinlichkeit in dem hiesigen Tarif maßgeblich war.

97

4.

98

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i.H.v. 2.648,25 € seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 25.12.2020, aus §§ 288, 291 BGB. Prozesszinsen stehen analog § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag zu, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 (519)), also dem 25.12.2020.

99

5.

100

a.

101

Der Kläger hat grundsätzlich entsprechend seinem Feststellungsantrag zu 3. einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteil aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen. Das gilt jedoch nur für die Zeiträume unwirksamer Beitragserhöhungsverlangen. Darüber hinaus besteht ein solcher festzustellende Anspruch auch nur, soweit ihm nicht die Verjährungseinrede entgegensteht. Daher ist der Anspruch des Klägers grundsätzlich nur begründet hinsichtlich der Nutzungen, die der Beklagte aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif P4 gezahlt hat. Hinsichtlich der übrigen Erhöhungen und Zeiträume ist die Feststellungsklage insoweit unbegründet.

102

Abgesehen davon besteht der Anspruch auf Nutzungsherausgabe lediglich für Zeiträume, in denen der Kläger keine Verzugs- oder Prozesszinsen verlangt, mithin längstens bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 25.12.2020 (vgl. BGH, Urt. v.1 6.12.2020 – IV ZR 294/19 – Rn. 58, juris).

103

b.

104

Das Feststellungsbegehren, dass der Beklagte die herauszugebenden Nutzungen zu verzinsen habe, ist unbegründet Der Anspruch auf Zinsen auf die herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit besteht nicht. Ein solcher folgt nicht aus § 291 BGB, da diese Norm nicht bei einer Klage anwendbar ist, die auf Feststellung des Bestehens einer Verbindlichkeit gerichtet ist (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – Rn. 59, juris). Der Anspruch folgt auch nicht aus § 288 BGB, da der Beklagte insoweit bislang nicht zur Zahlung eines konkreten Betrages aufgefordert worden ist. Diesbezüglich fehlt jedoch jeglicher Vortrag (vgl. Bl. 9 d.A.). Ein Feststellungsbegehren ist nicht verzugsbegründend (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., 2021, § 286 Rn. 21).

105

6.

106

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht lediglich in Höhe von 372,94 €. Ein solcher Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte mit den unwirksamen Beitragserhöhungsbegehren schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensvermeidung ist eine adäquate Folge dessen. Für die Berechnung dessen ist als Streitwert zugrunde zu legen, was dem Kläger auch zusteht. Hier stand ihm letztlich nur ein Betrag in Höhe von 2.648,25 € zu. Eine als angemessen anzusehende 1,5-fache Geschäftsgebühr beträgt ausgehend von diesem Streitwert 301,50 €. Zuzüglich einer Unkostenpauschale von 20,00 € und 16 % Umsatzsteuer, mithin 51,44 €, errechnet sich ein Betrag in Höhe von 372,94 €.

107

Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts tatsächlich beglichen hat, ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt gemäß § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch nach § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 ff.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn.5; Palandt/Heinrichs, BGB, 80. Aufl. 2021, BGB, § 250, Rn. 2) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die Zahlung von Schadensersatz insgesamt verweigere. Eine solche Verweigerung ist jedenfalls in der Klageerwiderung zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenrechnung nicht den Anforderungen von § 10 RVG entspricht, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

108

III.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

111

Streitwert:              11.568,51 €

112

Klageantrag zu 1.: 6.407,94 €

113

Klageantrag zu 2.: 5.160,57 €

114

Klageantrag zu 3.: Nicht streitwerterhöhende Nebenforderung

115

Klageantrag zu 4.: Nicht streitwerterhöhende Nebenforderung.

116

Nach § 9 ZPO i.V.m § 48 Abs. 1 GKG entspricht der Streitwert dem 42-fachen Wert des monatlichen Erhöhungsbetrages. Es erfolgt kein Feststellungsabschlag, da es sich um eine negative Feststellungsklage handelt (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18 –, Rn. 147 m.w.N., juris). Im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. und 4. handelt es sich um eine Nebenforderung, so dass der Feststellungsantrag nach § 4 ZPO bei der Streitwertbemessung außer Ansatz bleibt (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18 –, Rn. 147, juris). Dies gilt auch für den Zinsanspruch bezüglich dieser Forderung.

117

Rechtsbehelfsbelehrung:

118

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.