Schadensersatzklage wegen Motorschaden nach angeblicher Falschbetankung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Motorschadens, den er nach dem Kauf eines VW Polo geltend macht und den er auf angebliche Falschbetankung vor Übergabe zurückführt. Zentrale Frage ist, ob der Mangel bereits beim Gefahrübergang vorlag. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten, wonach eine Vorfehlbetankung vor Übergabe technisch äußerst unwahrscheinlich ist, und weist die Klage ab. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Motorschadens nach angeblicher Falschbetankung als unbegründet abgewiesen; Mangel lag nach Beweisaufnahme nicht bei Gefahrübergang vor
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die Mangelvermutung des § 476 BGB, wonach ein Sachmangel bei Gefahrübergang vermutet wird.
Die Vermutung des § 476 BGB ist widerlegbar; ein Ergebnis der Beweisaufnahme (insbesondere gutachterliche Feststellungen) kann zeigen, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten ist.
Für die Haftung des Verkäufers wegen vermeintlicher Falschbetankung ist entscheidend, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Fehlbefüllung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits bestanden hat.
Für die Verkäuferhaftung ist es unerheblich, ob die Beimischung durch fehlerhafte Befüllung oder durch verunreinigten Kraftstoff verursacht wurde; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Mangels.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.
Der Kläger kaufte am 22.07.2015 vor 12.00 Uhr in Wuppertal bei der Beklagten einen VW Polo 1,4 TDI, Fahrzeugident.-Nr: XXX zu einem Kaufpreis von 17.450,00 EUR. Als Kilometerstand wurden im Kaufvertrag 10680 km festgehalten.
Auf der Fahrt nach Hause in Richtung K kam es gegen 16.00 Uhr zu einem technischen Defekt und das Fahrzeug blieb mit einem Motorschaden liegen. Es wurde sodann in das Volkswagen und Audizentrum in G verbracht, wo eine Fehleranalyse durchgeführt wurde und festgestellt wurde, dass die Ursache für das Liegenbleiben eine Falschbetankung gewesen sei, d.h., dass sich Benzin statt Diesel im Tank befunden habe. Der Kläger wandte für die Fehleranalyse durch die B GmbH Standort G einen Betrag von 471,88 EUR auf. Dabei wurde ein Kilometerstand von 11046 km notiert.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Email vom 30.07.2015 auf, den Mangel bis zum 14.08.2015 zu beseitigen. Die Beklagte lehnte eine Beseitigung des Motorschadens unter dem Gesichtspunkt der Mängelgewährleistung ab. Der Kläger hat das Fahrzeug zwischenzeitlich in K von der Autohaus I GmbH reparieren lassen, wofür ihm 5.692,31 EUR in Rechnung gestellt wurden.
Der Kläger trägt vor, er habe unmittelbar nach dem Kauf das Fahrzeug bei einer in der Nachbarschaft der Beklagten befindlichen B2-Tankstelle mit Diesel befüllt. Die Streithelferin zu 1., die B2 AG, habe ihm – was unstreitig ist – mitgeteilt, dass eine fehlerhafte Befüllung des Tanks an der Tankstelle ausgeschlossen sei, da es in der Zeit zwischen dem 22.07.2015 und dem 19.08.2015 keine weitere Beschwerde gegeben habe, was bei der Nutzung der Tanksäule durch eine Vielzahl von Fahrzeugen ansonsten der Fall gewesen wäre.
Der Kläger trägt weiter vor, dass er das Fahrzeug bis zum Liegenbleiben nicht erneut betankt habe. Die Ursache des Motorschadens könne daher nur eine Falschbetankung des Fahrzeugs durch die Beklagte vor Übergabe gewesen sein. Bei Fahrzeugübergabe sei der Tank zu 1/3 gefüllt gewesen.
Ihm seien Reparaturkosten in Höhe von 5.692,31 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 114,24 EUR sowie Kosten für die Fehleranalyse in Höhe von 471,88 EUR entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.278,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die beiden Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, weder die Beklagte noch der Voreigentümer, die K GmbH in Hagen, hätten das Fahrzeug überhaupt betankt. Bei der Überführung des Fahrzeuges von Hagen nach Wuppertal hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Motorschaden ergeben. Das Fahrzeug sei nach seiner Überführung erst durch den Kläger während der Probefahrt wieder bewegt worden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsatz einschließlich der Anlagen.
Der Kläger hat der Streithelferin zu 1. mit Schreiben vom 02.11.2015 den Streit verkündet, der Streithelferin zu 2. mit Schreiben vom 17.02.2016. Beide Streithelfer sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2016, Bl. 58 d.A., und Ergänzungsbeweisbeschluss vom 15.02.2017, Bl. 102 d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen R vom 30.11.2016 und 19.04.2017 sowie auf die Klarstellung des Sachverständigen R vom 08.06.2017.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Parteien haben einen Verbrauchsgüterkaufvertrag geschlossen. Unstreitig war das Kraftfahrzeug mit einem Mangel – Motorschaden aufgrund einer Falschbetankung – behaftet, der sich noch am Tag des Gefahrübergangs auf der Rückfahrt zum Wohnort des Klägers gezeigt hat.
Somit greift grundsätzlich die Vermutung des § 476 BGB, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Allerdings ist diese Vermutung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden.
Der Sachverständige R hat in seinen Gutachten vom 30.11.2016 und vom 19.04.2017 festgestellt, dass eine Falschbetankung vor Übergabe des Fahrzeugs aus technischer Sicht äußerst unwahrscheinlich ist. Da der Tank zum Zeitpunkt der Übergabe nur zu 1/3 gefüllt war, was sich aus den Angaben der Voreigentümerin sowie der durch den Kläger getankten Menge nach der Übergabe ergibt und sich umgerechnet ca. 2,25 l Ottokraftstoff bezogen auf die Gesamtmenge von 45 l im Tank befanden, hätte dies bei der 1/3-Füllung einen Anteil von 15 % Benzin Beimischung bedeutet, während es bezogen auf den vollen Tank nur 5 % Beimischung waren.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre der Motor mit einer Beimischung von 15 % zwar angesprungen, hätte jedoch erhebliche Geräusche und Motorschütteln gezeigt, insbesondere sogenanntes Nageln durch permanente Frühzündung. Ein solches Verhalten des Motors wäre aber bereits bei der Probefahrt aufgefallen.
Bei vollem Tank und somit nur 5 %iger Beimischung konnte das Fahrverhalten nach den Ausführungen des Sachverständigen eher unauffällig sein und der Schaden konnte sich erst nach einer gewissen Fahrstrecke realisieren.
Auf die Frage, ob die Beimischung aufgrund einer Fehlbetankung oder aufgrund verunreinigten Kraftstoffs erfolgte, kommt es für die Frage der Haftung der Beklagten nicht an. Sie haftet weder für die eine noch die andere Variante, da der Mangel noch nicht bei Gefahrübergang vorlag.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.278,43 EUR.