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Landgericht Wuppertal·3 O 354/17·10.07.2018

Stufenklage auf Auskunft zum Transaktionswert für Erfolgshonorar bei Unternehmensverkauf

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft zum Transaktionswert eines Unternehmensverkaufs zur Berechnung eines vereinbarten Erfolgshonorars. Das LG bejaht einen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft aus § 242 BGB i.V.m. dem Beratungsvertrag und hält die Erfolgshonorarvereinbarung weder für gekündigt noch für nichtig (u.a. keine Anwendung standesrechtlicher Verbote, keine Sittenwidrigkeit). Die Berufung auf eine Kündigung nach § 627 BGB sei treuwidrig, wenn sie allein der Abwehr des Erfolgshonorars dient. Gegen die Geschäftsführer persönlich besteht hingegen kein Anspruch; die Auskunftsklage wird insoweit abgewiesen.

Ausgang: Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zugesprochen, im Übrigen (insb. gegen Bekl. zu 2) und 3)) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist zulässig, wenn die Bezifferung des Leistungsanspruchs von dem dem Kläger unbekannten Ergebnis eines Rechtsgeschäfts des Beklagten mit Dritten abhängt.

2

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller ohne die Auskunft seine Rechte nicht hinreichend verfolgen kann und der Auskunftsgegner die erforderlichen Informationen unschwer erteilen kann.

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Die Berufung auf eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 Abs. 1 BGB kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sie allein aus Vertragsreue und zur Vereitelung eines vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars erklärt wird.

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Standes- und berufsrechtliche Verbote von Erfolgshonoraren für Hilfeleistung in Steuersachen erfassen eine M&A-Transaktionsberatung nicht, sodass hieraus regelmäßig keine Nichtigkeit nach § 134 BGB folgt.

5

Eine persönliche Haftung von Geschäftsführern für Honoraransprüche aus einem im Namen der Gesellschaft geschlossenen Beratungsvertrag besteht ohne besondere Haftungsgründe nicht.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 254 ZPO§ 242 BGB§ 611 ff. BGB§ 627 Abs. 1 BGB§ 697 BGB

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert bei der Veräußerung der Beklagten zu 1) oder ihrer Vermögenswerte sowie der L GbR oder ihrer Vermögenswerte und der Xxxx oder ihrer Vermögenswerte im Ganzen oder in Teilen dadurch zu erteilen, dass Sie neben dem Kaufpreis auch die vereinbarten Werte für Kauf- oder Vorkaufsrechte oder sonstigen Optionen, Bezugsrechte, Anwartschaften, Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, übernommene Bankverbindlichkeiten, gesondert vereinbarte Ausgleichszahlungen für Liquiditätsüberschüsse in dem Transaktionsobjekt, Kapitalerhöhungen, Bezugs- und Absatzvereinbarungen mit Zulieferern bzw. Abnehmern angeben.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie auf die Erteilung von Auskünften gerichtet ist, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000,00 Euro.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erfolgshonorar für eine Beratungsleistung, welche die Klägerin gegenüber den Beklagten erbrachte.

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Die Klägerin bietet Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung an. Die Beklagte zu 1) ist eine Herstellerin von elastischen Kupplungen für Industrie, Marine, Energieerzeugung und Bahntechnik. Sie ist Teil einer Unternehmensgruppe, zu der auch die L GbR und die Xxxx gehören, der ##-Gruppe. Die Beklagten zu 2) und 3) waren die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1). Sie hatten im Jahr 2004 die Mehrheitsanteile an der Beklagten zu 1) übernommen. Minderheitsanteile an der Beklagten zu 1) wurden von weiteren Familienmitgliedern gehalten. Die Klägerin war viele Jahre als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin für die Beklagte zu 1) tätig. Zuletzt erstellte sie den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Beklagten zum 31.12.2016.

4

Ende des Jahres 2016 entschlossen sich die Beklagten zu 2) und 3), die gesamte ##-Gruppe zu veräußern. Sie beauftragten die Klägerin mit der Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung.

5

Unter dem 10./14.02.2017 vereinbarten die Parteien, die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die Mandatierung der Klägerin mit der Vorbereitung und Abwicklung der Veräußerung der ##-Gruppe. Vereinbart wurde die Beratung und Unterstützung der Beklagten zu 1) durch die Klägerin bei der Vorbereitung und Durchführung eines Unternehmensverkaufs sowie bei der Ansprache und Qualifizierung geeigneter Interessenten für den Erwerb des Zielunternehmens. Sonstige Berater durften nicht parallel mit der Beratung beauftragt werden. Die Tätigkeit der Klägerin wurde in drei Phasen eingeteilt: Phase I umfasste die Vorbereitung der Transaktion und Abstimmung der Transaktionskosten, d.h. die Erarbeitung einer gemeinsamen Vorgehensweise und eines Zeitplans. Phase II umfasste die Vorbereitung, Dokumentation und Ermittlung potenzieller Interessenten. In dieser Phase sollte auch die Erstellung einer umfassenden Dokumentation über den Verkaufsprozess erfolgen. In Phase III sollte die Ansprache ausgewählter Interessenten, die Begleitung der Gespräche, Prüfungen, Verhandlungen und die Realisation erfolgen. Für die Vereinbarungen zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin im Einzelnen wird auf Buchstabe A. der Vereinbarung vom 10./14.02.2017, Bl. 24 ff. der Akte, verwiesen.

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Zur Vergütung wurde unter Buchstabe B. der vorgenannten Vereinbarung (Bl. 26 ff. der Akte) folgendes vereinbart:

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„Für die vorgenannten Leistungsmodule berechnen wir dem Auftraggeber folgende Honorare:

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Für Phase I bis III erfolgt die Abrechnung des Leistungshonorars auf Basis der von U2 AG geleisteten Stunden. Als Stundensatz wird ein Betrag von EUR 250 zwischen den Parteien vereinbart. U AG wird die aufgewandten Stunden auf monatlicher Basis abrechnen, die dann gegen Rechnung zahlbar und fällig sind.

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Des Weiteren wird ein Erfolgshonorar auf Basis der folgenden Formel berechnet:

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3,5 % auf den Transaktionswert bis zu einer Höhe von EUR 80 Mio., mindestens aber EUR 350.000 (= Mindesterfolgshonorar) 6,5 % auf den Transaktionswert für den Betrag von EUR 80 Mio. bis EUR 100 Mio. 10 % auf den Transaktionswert der den Betrag von EUR 100 Mio. überschreitet.

  • 3,5 % auf den Transaktionswert bis zu einer Höhe von EUR 80 Mio., mindestens aber EUR 350.000 (= Mindesterfolgshonorar)
  • 6,5 % auf den Transaktionswert für den Betrag von EUR 80 Mio. bis EUR 100 Mio.
  • 10 % auf den Transaktionswert der den Betrag von EUR 100 Mio. überschreitet.
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Das Erfolgshonorar ist unmittelbar nach Zahlungseingang des Kaufpreises bei den Verkäufer fällig und zahlbar. Sollte zwischen Verkäufer und Käufer eine Aufteilung der Zahlungen vereinbart werden, so ist das Erfolgshonorar mit der ersten Zahlung auf den Kaufpreis fällig und zahlbar.

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[…]

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Die für die Bemessung des Erfolgshonorars maßgebliche Transaktionswert umfasst neben den an den oder die Veräußerer zu zahlenden Verkaufspreis auch Sachverhalte, die nach Eigenart der Transaktionen gegebenenfalls über die vereinbarte Gegenleistung hinaus unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wertbestimmend sind. Dies umfasst insbesondere diejenigen werthaltigen Vorteile, die auf Kauf- oder Vorkaufsrechte oder sonstige Optionen, Bezugsrechte, Anwartschaften oder ähnliches vereinbart werden sowie Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, übernommene Bankverbindlichkeiten, gesondert vereinbarte Ausgleichszahlungen für Liquiditätsüberschüsse in dem Transaktionsobjekt, Kapitalerhöhungen etc. Sollten nachträgliche Erhöhungen des Transaktionswerts (z.B. durch Besserungsschein/ Earn-out Regelungen) erfolgen, so erstreckt sich die Bemessung des Erfolgshonorars auch auf solche Kaufpreisanpassungen. Darüber hinaus umfasst der Transaktionswert den Wert etwaiger Bezugs- und Absatzvereinbarungen mit Zuliefern bzw. Abnehmern, die im Rahmen der Transaktion bedeutend sind. Der Wert dieser Vereinbarungen wird mit dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestimmten Wert angesetzt.

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Alle vorgenannten Beträge bzw. Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.“

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Die vorgenannte Vereinbarung zum Erfolgshonorar wurde zwischen den Parteien mehrfach und über einen längeren Zeitraum verhandelt. Die in der Vereinbarung vorgenommene progressive Staffelung des Honorars wurde bewusst zur Abbildung der beidseitigen Interessenlage gewählt. Für den weiteren Inhalt der Vereinbarung vom 10./14.02.2017 wird auf die zur Akte gereichte Abschrift verwiesen (Bl. 24 ff. der Akte).

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Zu Beginn des Jahres 2017 begann die Klägerin mit den von ihr gemäß der vorgenannten Vereinbarung geschuldeten Tätigkeiten.

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Am 20.07.2017 trat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) an die Klägerin heran und bat um die Gelegenheit, das Erfolgshonorar neu zu verhandeln. Die Gespräche, die am 21.07.2017 und 25.07.2017 stattfanden, blieben ergebnislos. Mit Schreiben vom 26.07.2017 (Bl. 36 der Akte) erklärten die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die Kündigung der Vereinbarung vom 10./14.02.2017 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, spätestens jedoch zum 31.07.2017. Mit Schreiben vom 29.07.2017 (Bl. 37 ff. der Akte) wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf die Kündigungserklärung vom 26.07.2017 an die Klägerin. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.07.2017 (Bl. 41 ff. der Akte) nahm die Klägerin zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) Stellung. Unter anderem wurde darin gerügt, dass die Vertretung der Beklagten zu 1) und ihrer Gesellschafter nicht durch eine vorgelegte Vollmacht nachgewiesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) erwiderte darauf mit Schreiben ebenfalls vom 31.07.2017 (Bl. 46 ff. der Akte), wobei er eine auf denselben Tag datierte und von den Beklagten zu 2) und 3) unterschriebene Vollmachtsurkunde in Kopie beigefügte.

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Am 27.07.2017 mandatierten die beteiligten Mitglieder der Familie L eine auf M&A-Beratung spezialisierte Kanzlei aus Frankfurt mit der weiteren Betreuung des Veräußerungsprozesses.

19

Mit Schreiben vom 07.08.2017 (Bl. 86 ff. der Akte) wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) an die Steuerberaterkammer Düsseldorf und beanstandete das Auftreten der Klägerin im Rahmen der Beratung über die Anteilsveräußerung mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10./14.02.2017 nichtig sei. Auf den Inhalt des Schreibens im einzelnen wird Bezug genommen. Die Steuerberaterkammer teilte in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) vom 16.08.2017 (Bl. 95 f. der Akte) mit, dass die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Vereinbarung nicht durch die Steuerberaterkammer geklärt werden könne. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten sah die Kammer vorerst keinen Handlungsbedarf. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Zugleich richtete die Steuerberaterkammer Düsseldorf ein Schreiben an die Wirtschaftsprüferkammer Berlin (Bl. 93 f. der Akte), in dem sie die Auffassung vertrat, dass, sollte über die zivilrechtlichen Fragen hinaus ein berufsrechtlicher Überhang bestehen, ein Verfolgungsvorrang nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bestehe. Der Vorgang wurde bei der Wirtschaftsprüferkammer Berlin ohne berufsaufsichtliche Maßnahmen abgeschlossen.

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Am 22.12.2017 einigten sich die Gesellschafter der ##-Gruppe mit einem Erwerber im Rahmen eines Kauf- und Übertragungsvertrages über die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der zu veräußernden Unternehmen. Der Inhalt der Vereinbarung ist unbekannt. Die Vereinbarung stand zunächst unter dem Vorbehalt einer Kartellgenehmigung. Die Veräußerung wurde am 09.02.2018 vollzogen.

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Die Klägerin meint, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche aus der Mandatsvereinbarung vom 10./14.02.2017 zu. Die Vereinbarung sei wirksam. Zudem sei eine wirksame Kündigung nicht erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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1.                              

25

die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

27

a.

29

a.

30

in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert bei der Veräußerung der Beklagten zu 1) oder ihrer Vermögenswerte sowie der L GbR oder ihrer Vermögenswerte und der Xxxx oder ihrer Vermögenswerte im Ganzen oder in Teilen dadurch zu erteilen, dass Sie neben dem Kaufpreis auch die vereinbarten Werte für Kauf- oder Vorkaufsrechte oder sonstigen Optionen, Bezugsrechte, Anwartschaften, Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, übernommene Bankverbindlichkeiten, gesondert vereinbarte Ausgleichszahlungen für Liquiditätsüberschüsse in dem Transaktionsobjekt, Kapitalerhöhungen, Bezugs- und Absatzvereinbarungen mit Zulieferern bzw. Abnehmern angeben,

31

b.

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in der zweiten Stufe der Klägerin an Eides statt zu versichern, dass Sie nach bestem Wissen und Gewissen die Auskunft über den Transaktionswert abgegeben haben,

33

c.

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in der dritten Stufe an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3,5 % auf den Transaktionswert bis zu einer Höhe von 80 Millionen €, mindestens aber 350.000,00 €, zuzüglich in Höhe von 6,5 % auf den Transaktionswert für den Betrag von 80 Millionen € bis 100 Millionen € sowie zuzüglich einen Betrag in Höhe von 10 % auf den Transaktionswert, der den Betrag von 100 Millionen € überschreitet, nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen.

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b.                              

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegebenenfalls auf den Zahlbetrag gemäß vorstehenden Klageanträgen anfallende gesetzliche Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Honorarvereinbarung sei „im Dunste“ (Bl. 123 der Akte) des bereits zuvor bestehenden Vertragsverhältnisses unterschrieben worden, ohne dass eine ausführlichere Besprechung der Honorarhöhe oder deren Berechnung erfolgt sei. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten den Vertretern der Klägerin blind vertraut.

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Im Rahmen des streitgegenständlichen Auftrags seien – unstreitig – Leistungshonorare in Höhe von 194.010,00 € abgerechnet worden, obwohl Stunden- oder Leistungsnachweise nie vorgelegt worden seien. Dass die abgerechneten Leistungen insbesondere der Phase II erbracht wurden, wird bestritten. Die von der Klägerin erstellten Informationsmaterialien – Teaser und Informationsmemorandum – seien eklatant fehlerhaft gewesen. Weitere Arbeiten, etwa Vorbereitung und Abstimmung der Managementpräsentation, seien nicht erbracht worden. Zu der Frage, ob und durch wen Angebote eingegangen seien, habe die Klägerin keinen Nachweis erbracht. Insgesamt seien aus der Leistungsphase III außer Teaser und Informationsmemorandum keine Leistungen erbracht worden.

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Hinsichtlich des Erfolgshonorars meinen die Beklagten, die Klägerin hätte sie übervorteilt. Das vereinbarte Erfolgshonorar sei der Höhe nach nicht üblich. Ein Festhalten an den getroffenen Vereinbarungen bedeute, dass etwa das Vierfache eines sonst üblichen Honorars zu zahlen sei, welches für M&A-Beratungen der vorliegenden Art bei 1 bis 1,5 % des Transaktionswerts liege. Vorliegend ergebe sich etwa bei einem Transaktionswert von 200.000.000,00 € – unstreitig – eine Honorarforderung von 14.100.000,00 €, was einer Quote von 7,05 % entspreche. Sie meinen, die Vereinbarung zum Erfolgshonorar sei infolgedessen wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zudem verstoße die Beratung durch die Klägerin gegen Standesrecht und gesetzliche Verbote und sei auch deshalb nichtig. Im Übrigen sei der Vertrag – unstreitig – im Juli 2017 gekündigt worden, nachdem die Unüblichkeit des Erfolgshonorars erkannt worden sei.

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Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und – soweit zum jetzigen Zeitpunkt über sie zu entscheiden ist – teilweise begründet.

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A.

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Die Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zulässig. Sie steht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an einen bestimmten Klageantrag und eine bestimmte Angabe des Klagegegenstands nicht entgegen. Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis eine Rechnung mitgeteilt, ein Vermögensverzeichnis vorgelegt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben ist, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, dessen Höhe von einem Veräußerungsgeschäft zwischen den Beklagten und Dritten mit ihr unbekanntem Ergebnis abhängt. Um diesen Anspruch beziffern zu können, ist sie darauf angewiesen, von der Beklagten hinreichend substantiierte Informationen über das Ergebnis des Veräußerungsgeschäfts zu erhalten. Auf Erlangung dieser Erkenntnisse ist der Klageantrag auf der ersten Stufe gerichtet. In den folgenden Stufen beabsichtigt die Klägerin, einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen.

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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 mit dem Auskunftsanspruch zugleich die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung von Beratungshonorar beantragt hat, dessen Höhe von der zunächst begehrten Auskunft abhängt, ist eine Entscheidung in der Sache nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über diese Anträge liegen nicht vor. Sowohl der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als auch der Antrag auf Zahlung hängen davon ab, ob und in welcher Form die Beklagten – soweit eine solche Pflicht besteht – die begehrten Auskünfte erteilen. Die Antragstellung der Klägerin ist der deshalb so zu verstehen, dass zunächst nur über den unter Ziff. 1.a) gestellten Auskunftsanspruch entschieden werden soll.

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B.

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Die Klage ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.

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Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. der mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Mandatsvereinbarung vom 10./14.02.2017 zu. Teil der Mandatsvereinbarung, die ihrem Rechtscharakter nach einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) darstellt, ist die unter Buchst. B aufgenommene Honorarvereinbarung, welche neben einem stundenabhängigen Leistungshonorar auch ein Erfolgshonorar für den Fall des Abschlusses des beabsichtigten Veräußerungsgeschäfts vorsieht. Die Veräußerung ist erfolgt.

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Gründe, welche gegen die Wirksamkeit dieser Honorarvereinbarung sprechen, sind nicht gegeben.

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Die Mandatsvereinbarung ist nicht mit der Folge gekündigt worden, dass das vereinbarte Erfolgshonorar von der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin nicht geschuldet ist. Zwar dürfte der Beklagten zu 1) ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB zugestanden haben, denn bei den mit der Mandatsvereinbarung vom 10./14.02.2017 vereinbarten Leistungen der Klägerin – Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung – dürfte es sich um Dienste höherer Art, d.h. um Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen (vergleiche Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 627, Rn. 2), gehandelt haben. Dabei dürfte es nicht erst auf die Kündigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) aus dem Schreiben vom 29.07.2017 (Bl. 37 ff. der Akte) ankommen. Die Beklagten zu 2) und 3) selbst haben im Namen der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 26.07.2017 (Bl. 36 der Akte) die Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, hilfsweise zum 31.07.2017, erklärt. Soweit sie damit nicht ausdrücklich eine fristlose Kündigung gemäß § 627 BGB erkärten, dürfte dies unschädlich sein. Dem Schreiben ist im Rahmen der gebotenen Auslegung zu entnehmen, dass sich die Beklagten so schnell wie möglich unter allen Umständen von der vertraglichen Vereinbarung vom 10./14.02.2017 lösen wollten.

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Der Beklagten zu 1) ist es jedoch gleichwohl nach Treu und Glauben verwehrt, sich mit dem Ziel, das vereinbarte Erfolgshonorar nicht leisten zu müssen, auf die Kündigungserklärung vom 26.07.2017 zu berufen. Die Kündigung erfolgte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht etwa deshalb, weil die Beklagten – wie dies später vorgetragen worden ist – mit Arbeitsweise oder Arbeitsergebnissen der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Beratungsvereinbarung vom 10./14.02.2017 unzufrieden waren, sondern allein deshalb, weil ihnen bewusst wurde, dass das der Klägerin versprochene Erfolgshonorar in Anbetracht der offenbar realisierbaren Veräußerungserlöse ausgesprochen hoch war und die Möglichkeit erkannt wurde, vergleichbare Beratungsleistungen zu deutlich günstigeren Konditionen erlangen zu können. Die Beklagten versuchten deshalb, sich mittels der Kündigungserklärung so schnell wie möglich von den getroffenen Vereinbarungen zu lösen. Nicht der Verlust der Vertrauensstellung, sondern ausschließlich Vertragsreue veranlassten die Beklagten zu 2) und 3) damit, die Kündigung im Namen der Beklagten zu 1) zu erklären.

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Wenngleich aufgrund der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin kraft Gesetzes eine solche Kündigung grundsätzlich möglich ist, ist doch auf Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen, dass diese besondere Kündigungsmöglichkeit dem Besteller im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses nicht ermöglichen soll, sich allein wegen drohender Honorarforderungen von einer zuvor getroffenen Vereinbarung zu lösen. In Bezug auf ein vereinbartes Erfolgshonorars kann die Möglichkeit der Kündigung nach Sinn und Zweck des Gesetzgebers insbesondere nicht genutzt werden, um sich dieser Verbindlichkeit zu entledigen. Die besondere Kündigungsmöglichkeit gemäß § 697 BGB für Dienstleistungsverträge, welche Dienste höherer Art zum Gegenstand haben, knüpft an den Verlust des für die Begründung des Dienstverhältnisses maßgeblichen besonderen Vertrauens an. Selbst wenn das Beratungsmandat infolge der Kündigungserklärungen vom 29.07.2017 oder 31.07.2017 mit deren Zugang beendet worden sein sollte, wurde die Klägerin dadurch nicht ihres Anspruchs auf das vereinbarte Erfolgshonorar verlustig. Der Abschluss des beabsichtigten Veräußerungsgeschäfts bis Dezember 2017 zeigt, dass die Beratungsleistungen der Klägerin, welche bis Juli 2017 erbracht wurden, zu dem gewünschten Erfolg führten. Anderenfalls hätten sich die Beklagten zu 2) und 3) und die weiteren Gesellschafter nicht innerhalb so kurzer Zeit auf eine Veräußerung der Geschäftsanteile eingelassen.

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In diesem Zusammenhang spielt der von dem Klägervertreter ins Spiel gebrachte Rechtsgedanke des § 162 BGB durchaus eine Rolle für die Reichweite der Folgen der Kündigung. Nach der vorgenannten Vorschrift gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritts gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Beklagten wollten mit der Kündigung verhindern, dass es unter der Beratung der Klägerin zu einer Veräußerung der Anteile an der ##-Gruppe kam. Damit wollten sie den Eintritt der Bedingung verhindern, die laut vertraglicher Vereinbarung zur Fälligkeit des Erfolgshonorars führte. Dies erfolgte allein zu dem Zweck, sich der Verbindlichkeit bezüglich des vereinbarten Erfolgshonorars zu entledigen. Die fristlose Kündigung erfolgte dabei gerade vor dem Hintergrund der bereits von der Klägerin erbrachten Leistungen und damit treuwidrig.

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Die Honorarvereinbarung ist auch nicht kraft Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit folgt weder aus handelsrechtlichen oder standesrechtlichen Vorschriften noch aus § 134 BGB noch aus § 138 BGB.

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Insbesondere führt die Regelung des § 319 HGB nicht dazu, dass die Mandatsvereinbarung vom 10./14.02.2017 unwirksam ist. Nach § 319 Abs. 2 HGB ist ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Prüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. § 319 Abs. 3 HGB enthält beispielhaft weitere Fälle, in denen ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer „insbesondere“ von der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist. Unstreitig stellte die Klägerin für die Beklagte zu 1) letztmalig zum 31.12.2016 den Jahresabschluss und den Konzernabschluss auf. Unabhängig davon, ob und inwieweit eine Tätigkeit zu diesem Zwecke noch im Jahr 2017 ausgeführt wurde, schlägt ein etwaiges Verbot, als Abschlussprüfer tätig zu werden, schon nicht auf die Wirksamkeit des hier streitgegenständlichen Beratungsvertrages durch. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solch umfassende Rechtsfolge liegen nicht vor. Weder aus dem BGB noch aus spezielleren Gesetzen ergibt sich eine Rechtsfolge dahingehend, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen der hier vorgetragenen Gründe auf ein anderes Rechtsgeschäft durchschlägt. Insbesondere kommt in diesem Zusammenhang § 139 BGB nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. § 139 gilt für Rechtsgeschäfte, die teilweise nichtig sind, d.h. in Fällen, in denen die Teilnichtigkeit ein einheitliches Rechtsgeschäft betrifft. Dabei ist der Einheitlichkeitswille der Parteien das für die Einheit des Rechtsgeschäfts entscheidende Kriterium (Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 139, Rn. 2, 5). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem einheitlichen Rechtsgeschäft. Allein die Tatsache, dass die Beklagten die Klägerin einerseits mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen und andererseits – gegebenenfalls aufgrund des dadurch gewonnenen Vertrauens – mit der Beratung im Zusammenhang mit dem geplanten Veräußerungsgeschäft beauftragten, begründet keine Einheitlichkeit der Rechtsgeschäfte. Sofern sich aufgrund der Vorschriften des § 319 HGB – ggf. i.V.m. § 134 BGB – eine Unwirksamkeit des Mandatsvertrages mit dem Abschlussprüfer ergeben sollte – wie dies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) meint (Bl. 152 der Akte) – so hat dies nicht allein deshalb Folgen für das Mandatsverhältnis mit dem Transaktionsberater, weil es sich in beiden Fällen um dieselben Berater handelt.

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Dass sich eine Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 10./14.02.2017 im Übrigen aus dem für die Klägerin geltenden Berufs- oder Standesrecht – ggf. i.V.m. § 134 BGB – ergeben könnte, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Wie schon von der Steuerberaterkammer Düsseldorf in dem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) vom 16.08.2017 zutreffend festgestellt, finden insbesondere die Regelungen aus § 9a StBerG und § 55a WPO, denen zufolge die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für die Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich unzulässig ist, auf die streitgegenständliche Vereinbarung keine Anwendung, weil sich diese nicht auf die Hilfeleistung in Steuersachen bezieht. Auch aus § 55 Abs. 1 WPO folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift ist ein Erfolgshonorar unzulässig für betriebswirtschaftliche Prüfungen und andere Tätigkeiten, zu denen Betriebsprüfer befugt sind. Die Anbahnung eines Transaktionsgeschäfts gehört nicht zu den insofern aufgeführten Tätigkeiten. Auch § 49 WPO führt weder für sich noch i.V.m. § 134 BGB zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages. § 49 WPO sieht vor, dass der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit u.a. zu versagen hat, wenn die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer etwaigen Befangenheit der Klägerin bei Erstellung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der Beklagten zu 1) gilt das zuvor zu § 319 HGB Gesagte. Eine etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarungen über die Erstellung der Abschlüsse schlägt nicht auf das streitgegenständliche Beratungsmandat durch. Auch die Wirtschaftsprüferkammer hat im Übrigen keine Veranlassung gesehen, auf die Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) berufsrechtliche Schritte gegen die Klägerin wegen dieser Frage einzuleiten.

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Auch eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 138 BGB kommt nicht in Betracht. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, § 138 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen des mit der zuletzt zitierten Vorschrift besonders geregelten Falls des Wuchers sind nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob für Beratungstätigkeiten der streitgegenständlichen Art – wie von den Beklagten behauptet – üblicherweise Erfolgshonorare in Höhe von 1 % bis 1,5 % des Transaktionswertes vereinbart werden. Wenngleich – die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagtenseite unterstellt – schon unter Berücksichtigung der angenommenen Höhe des der Klägerin versprochenen Erfolgshonorars im möglicherweise achtstelligen Bereich ein auffälliges Missverhältnis zu der dafür offenbar zwischen Januar 2017 und Juli 2017 entfalteten Tätigkeit bestehen könnte, fehlt es doch an den subjektiven Voraussetzungen des Wuchers. Zum Tatbestand des Wuchers gehört subjektiv, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituationen ausgebeutet hat. Das Gesetz selbst nennt insofern eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche. Keine dieser oder ähnlicher Eigenschaften trifft auf die Beklagten zu 2) und 3) zu. Insbesondere können die Beklagten zu 2) und 3) sich nicht auf eine Unerfahrenheit berufen. Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung (Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 138, Rn. 71). Wenngleich die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) keine Erfahrung in Veräußerungsgeschäften eigener Anteile in der vorliegenden Größenordnung gehabt haben mögen, so war es Ihnen doch möglich, wie vor dem Abschluss jedes anderen Geschäfte Erkundigungen über die Marktüblichkeit der verhandelten Honorarforderungen einzuholen. Über die progressive Ausgestaltung des vereinbarten Erfolgshonorars ist zwischen den Parteien unstreitig ausführlich verhandelt worden. Änderungen an der Ausgestaltung der Staffelung sind vorgenommen worden. Im Hinblick auf die erwartete Größenordnung des Veräußerungserlöses, der schon nach den – möglicherweise zu niedrigen – Vorstellungen der Parteien bei Abschluss der Mandatsvereinbarung im acht- bis neunstelligen Euro-Bereich liegen sollte, war den Beklagten ohne weiteres klar, dass sie sich gegenüber der Klägerin zu erheblichen Erfolgshonoraren verpflichteten. Einer besonderen Erfahrenheit bedurfte es dazu weder speziell hinsichtlich ähnlicher Veräußerungsgeschäfte noch allgemein hinsichtlich geschäftlicher Aktivitäten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin und ihre Vertreter bei den Vertretern der Beklagten zu 1) aufgrund langjähriger Zusammenarbeit und persönlicher Freundschaft besonderes Vertrauen genossen.

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Aus den vorgenannten Erwägungen ist die Mandatsvereinbarung auch im Übrigen nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie, welcher bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern auch nach dem Willen des Gesetzgebers keine besonderen Einschränkungen erfährt. Ein Rechtsgeschäft ist erst dann sittenwidrig, wenn sein Inhalt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist (Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 138, Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass sich die Beklagten auf ein ungewöhnlich hohes Erfolgshonorar für den Abschluss eines unerwartet guten Veräußerungsgeschäfts verpflichteten, berührt die Rechts- oder Sittenordnung nicht.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts. Beide Parteien waren daran interessiert, dass das beabsichtigte Veräußerungsgeschäft bezüglich der ##-Gruppe mit einem möglichst hohen Veräußerungspreis endete. Zu diesem Zwecke vereinbarten die Parteien eine Zusammenarbeit, welche allein auf die Maximierung des Veräußerungsgewinns gerichtet war. Vor diesem Hintergrund wurde das streitgegenständliche Erfolgshonorar nicht etwa linear oder degressiv, sondern progressiv, d.h. mit steigenden Beteiligungsquoten bei höheren Veräußerungspreisen, ausgestaltet. Die Beklagten zu 2) und 3) profitierten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter unmittelbar von einem höheren Veräußerungspreis. Vor diesem Hintergrund verstößt der Gesamtcharakter der Mandatsvereinbarung nicht gegen die geltende Rechts- oder Sittenordnung.

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Soweit sich die Beklagte zu 1) gegen die geltend gemachten Ansprüche mit dem Argument wehrt, dass die Kläger für die Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung der ##-Gruppe bereits 194.010,00 € abgerechnet und vergütet bekommen hätten, kommt es darauf für die Wirksamkeit des Erfolgshonorars nicht an. Neben dem Erfolgshonorar wurde für die Tätigkeit der Klägerin ein Leistungshonorar vereinbart, das nach geleisteten Stunden berechnet wurde. Etwaige Einwendungen gegen die Art und Weise der Abrechnung oder gegen die Qualität der abgerechneten Leistungen führen nicht zum Entfall des Anspruchs auf das vereinbarte Erfolgshonorar. Dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen aufgrund der mangelhaften Qualität als Nichtleistung anzusehen wären, sodass eine Vergütung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Dienstvertragsrechts insgesamt nicht geschuldet war, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.

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C.

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Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet. Die Beklagten zu 2) und 3) waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Mandatsvertrages am 10./14.02.2017 Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Umstände, aufgrund derer die Beklagten zu 2) und 3) neben der Beklagten zu 1) auf Zahlung eines Erfolgshonorars gegenüber der Klägerin haften sollten, sind nicht ersichtlich.

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Ausweislich des Briefkopfes und der Präambel des Mandatsvertrages (Bl. 24 der Akte) gingen die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon aus, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustande kam. Dies geht nicht nur aus dem Adressfeld auf Blatt 1 des streitgegenständlichen Vertrages vor, in dem die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) angesprochen werden. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei verständiger Auslegung der Präambel des Vertrages nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Ausdrücklich bot die Klägerin darin den Beklagten zu 2) und 3) an, „Sie als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der D GmbH (nachfolgend „##“, „Auftraggeber“ oder „Zielunternehmen“) bei dem Ziel einer strukturierten Investorensuche mit dem Ziel des Verkaufs der Anteile an ## zu beraten und zu unterstützen […]“. Die Beklagten zu 2) und 3) wurden damit ausschließlich in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) angesprochen. Dies wird besonders daran deutlich, dass ausschließlich die Beklagte zu 1) als „Auftraggeber“ des streitgegenständlichen Mandats definiert wird. Auch aus dem weiteren Vertragstext, insbesondere aus den Vereinbarungen unter Buchst. B. über das Honorar, ergeben sich keine Ansätze für eine anderweitige Auslegung.

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Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich.

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D.

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Da mit dem hiesigen Teilurteil nur über einen Teil der geltend gemachten bzw. beabsichtigten Klageansprüche entschieden wird, bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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Der nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.03.2018 (Bl. 252 ff. der Akte) sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) vom 26.03.2018 (Bl. 259 f. der Akte), des Klägervertreters vom 11.04.2018 (Bl. 261 f. der Akte), des Beklagtenvertreters vom 18.04.2018 (Bl. 264 der Akte) und vom 23.04.2018 (Bl. 265 der Akte) sowie des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 30.04.2018 (Bl. 267 der Akte) haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

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Streitwert: 2.000.000,00 Euro