Anlageberatung: Hinweis auf ausgesetzte Rücknahme bei offenem Immobilienfonds erforderlich
KI-Zusammenfassung
Ein Anleger verlangte Schadensersatz, weil er beim Erwerb eines offenen Immobilienfonds nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Anteilsrücknahme bereits ausgesetzt war. Das Landgericht bejahte das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und eine Pflichtverletzung durch unterlassenen Hinweis auf die Aussetzung als wesentliche, ungefragt mitzuteilende Information. Die Kausalität wurde aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens angenommen; eine Widerlegung gelang der Beklagten nicht. Zugesprochen wurden Rückzahlung abzüglich Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung der Anteile, entgangener Gewinn sowie Freistellung von Anwaltskosten; im Übrigen Abweisung.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schadensersatz, entgangener Gewinn, RA-Kosten, Annahmeverzug); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung mit fachkundiger Bewertung und Empfehlung erfolgt.
Im Rahmen anlagegerechter Beratung ist über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände ungefragt aufzuklären; hierzu gehört bei einem offenen Immobilienfonds die bereits erfolgte Aussetzung der Anteilsrücknahme.
Bei Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten wird vermutet, dass sich der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung aufklärungsrichtig verhalten hätte; die Widerlegung dieser Vermutung obliegt dem Schädiger.
Der Naturalrestitutionsschaden bei fehlerhafter Anlageberatung umfasst die Rückerstattung des Anlagebetrags abzüglich erhaltener Ausschüttungen, regelmäßig Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
Ein Anspruch auf Prozesszinsen auf einen als entgangenen Gewinn zugesprochenen Zinsbetrag ist wegen des Zinseszinsverbots ausgeschlossen (§§ 291 S. 2, 289 BGB).
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I 16U 79/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.903,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 bis zum 28.12.2012 aus 8.122,48 € sowie ab dem 29.12.2012 aus 7.903,25 € Zug um Zug gegen Abtretung von 186,0072 XX Inhaberanteilen (Wertpapierkennnummer:…..) im Depot des Klägers bei der ## Bank in V mit der Depotnummer: …… zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 886,81 € zu zahlen.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 804,56 € freizustellen.
Zudem wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der oben bezeichneten Fondsanteile in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
3T a t b e s t a n d :
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt. Zu diesem Zweck hat die Beklagte mit ihren konzernzugehörigen Gesellschaften, aber auch mit konzernfremden Gesellschaften Agenturverträge abgeschlossen. Der Vertriebsweg ist so organisiert, dass die Beklagte einerseits mit ihren Partnergesellschaften Agenturverträge abgeschlossen hat, andererseits für ihre Tätigkeit selbständige Versicherungsvertreter für den Vertrieb der Produkte einsetzte. Zu dem Kreis dieser selbstständigen Handelsvertreter gehört auch der Zeuge L. Bei dem Kläger handelt es sich um einen langjährigen Kunden der Beklagten, der durch den Zeugen L in Anlage- und Vermögensfragen beraten wird. Die Beratung erfolgte zumeist am Wohnort des Klägers in V. Im Januar 2009 stand dem Kläger ein Betrag in Höhe von 30.000,00 € zur Verfügung, welcher angelegt werden sollte. Aus diesem Grund wurde ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem Zeugen L vereinbart, welcher am Wohnort des Klägers stattfand. Vorausgegangen waren Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen L, im Rahmen dessen der Kläger dem Zeugen L mitgeteilt hatte, dass er von einem insgesamt zur Verfügung stehendem Kapital in Höhe von 50.000,00 € zunächst 30.000,00 € auf Empfehlung des Zeugen L anlegen wolle. Im Rahmen des daraufhin stattgefundenen Termins am 17.12.2008 machte der Zeuge L verschiedene Vorschläge zu Fondsanlagen. Von den vorgestellten Fonds interessierte sich der Kläger insbesondere für den streitgegenständlichen Fonds - einem offenen Immobilienfonds -, den Fonds Vermögensmandat Balance sowie den DWS Mandarin & Energiefonds. Der Zeuge L erläuterte sodann den streitgegenständlichen Fonds, wobei der genaue Inhalt dieser Erläuterungen zwischen den Parteien streitig ist. Im Zeitpunkt dieses Gespräches war der Rückkauf des streitgegenständlichen Fonds seit dem 29.10.2008 ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte zunächst bis zum 29.01.2009. In der Folge wurde der Fonds im Frühjahr 2009 zunächst wieder geöffnet, bis es zum 10.05.2010 zu einer erneuten Aussetzung der Rücknahme kam. Unter dem 10.05.2012 wurde der Fonds sodann geschlossen und soll bis zum Jahr 2017 abgewickelt werden. Ein Hinweis des Zeugen L hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt ausgesetzten Rückkaufsmöglichkeit erfolgte unstreitig nicht. Der Kläger entschloss sich daraufhin zum Kauf des streitgegenständlichen offenen Immobilienfonds zu einem Betrag in Höhe von 10.000,00 €. Der Kauf wurde am 21.01.2009 ausgeführt und über die Deutsche Bank Privat- und H AG abgewickelt. Am 03.07.2012 erhielt der Kläger eine Ausschüttung aus der Abwicklung des Fondsvermögens des streitgegenständlichen Fonds in Höhe von 1.877,52 €. Am 28.12.2012 erhielt er eine weitere Nettoausschüttung in Höhe von 219,23 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2012 wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Abtretung der streitgegenständlichen Fondsanteile angeboten. Insoweit wird auf Bl.10 und 11 GA Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Anlageberatungs-, jedenfalls aber ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte durch den für sie tätig gewordenen selbstständigen Handelsvertreter, den Zeugen L, eine Pflichtverletzung begangen, indem dieser den Kläger nicht auf die im Zeitpunkt des Beratungsgespräches bereits ausgesetzte Anteilsrücknahme hingewiesen habe. Wäre er auf diesen Umstand hingewiesen worden, hätte er die streitgegenständliche Anlage nicht erworben. Die Beklagten seien daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die Beklagte sei zudem zum Ausgleich des entgangenen Gewinns in Höhe von 2,5 Prozent pro Jahr bezogen auf die Anlagesumme in Höhe von 10.000,00 EUR für die Zeit vom Anteilskauf am 21.01.2009 bis zur Klageerhebung am 16.08.2012 verpflichtet. Auch habe die Beklagte ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf die Kostenrechnung vom 04.01.2013 über einen Betrag in Höhe von 804,56 EUR brutto (Bl.114 GA).
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 04.02.2013 einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreites in Höhe von 219,23 EUR angeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.122,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung von 186,0072 XX Inhaberanteilen (Wertpapierkennnummer:…….) im Depot des Klägers bei der ## Bank in V mit der Depotnummer: ...... zu zahlen sowie festzustellen, dass sich dieser Antrag in Höhe von 219,23 EUR erledigt hat;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 892,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zuvor bezeichneten Fondsanteile in Verzug befindet.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal und beantragt hilfsweise,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger spätestens mit Zugang der Abrechnung über den Kauf der streitgegenständlichen Wertpapiere Ende Januar 2009 Kenntnis davon gehabt habe, dass der Rückkauf der streitgegenständlichen Anteile jedenfalls bis zum 29.01.2009 ausgesetzt sei. Dies würde sich aus dem der Kaufbestätigung beigefügten Blatt (Anlage K2) ergeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach Erlangung dieser Kenntnis im Januar 2009 den Erwerb nicht angegriffen habe und insbesondere in der Folgezeit, nach Wiederaufnahme des Rückkaufes, die Fondsanteile nicht veräußert habe.
Ansonsten ist die Beklagte der Ansicht, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Ein Vermögensberatungs- bzw. Vermittlungsvertrag sei mit ihr nicht zustande gekommen, da sie selber als selbstständige Handelsvertreterin lediglich als Vermittlerin der Fondsgesellschaft, so auch der XX Fondsgesellschaft, anzusehen sei.
Die Klage ist der Beklagten am 04.09.2012 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das Gericht das schriftliche Verfahren im Sinne von § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Schluss der mündlichen Verhandlung gilt der 20.02.2013. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Das Landgericht Wuppertal ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Streitgegenständlich ist eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Pflichten waren am Wohnort des Klägers in V zu erbringen, da dort das streitgegenständliche Gespräch stattgefunden hat. Insoweit greift der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO. Dies gilt insoweit insbesondere auch in Bezug auf die Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solches (Beratungs-)Vertrages. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
Die Klage ist auch überwiegend begründet. Ein solcher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 278 BGB wegen Verletzung ihrer Pflicht im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag.
Vorliegend ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Erwerbes der streitgegenständlichen Fondsanteile nicht nur ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an einen Berater oder der Berater an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird dass darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ist vorliegend erfüllt. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, welche konkreten Aussagen durch den Zeugen L getätigt wurden und ob er dabei ein oder mehrere Beratungsfehler begangen hat. Unstreitig sind jedoch die Tatsachen, die das Zustandekommen des Anlageberatungsvertrags begründen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten trat der Kläger hier nicht mit einem bereits vorgefassten Entschluss, sich an der streitgegenständlichen Anlage zu beteiligen, an die Beklagte, diese wiederum vertreten durch ihren selbstständigen Handelsvertreter, Herrn L, heran. Vielmehr war es der für die Beklagte tätige Handelsvertreter L, der den Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches am 17.12.2008, anlässlich eines Besuches bei dem Kläger zu Hause, auf die streitgegenständliche Anlage aufmerksam machte. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten trat der Zeuge L dem Kläger gegenüber gerade nicht als im Lager des Fonds stehenden werbenden Vermittlers auf, sondern als der persönliche Berater des Klägers. Zwischen den Parteien ist insoweit nämlich unstreitig, dass der Kläger einen gewissen Geldbetrag anlegen wollte und insoweit die Empfehlung, sprich also die Beratung durch den für die Beklagte tätigen Handelsvertreter L wünschte. Aus diesem Grund unterbreitete der Zeuge L dem Kläger im Zuge des Beratungsgesprächs vom 17.12.2008 auch verschiedene Vorschläge im Bereich von Fondsanlagen, jeweils verbunden mit kurzen Beschreibungen, auch wenn der genaue Inhalt zwischen den Parteien insoweit streitig ist. Auf Grund dieser unstreitigen Umstände erwartete der Kläger, nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar, eine an seinen Interessen ausgerichtete fachkundige Bewertung und Beurteilung durch den Zeugen L, die er zur Grundlage seiner Kapitalentscheidung machte. Eine solche Beratung hat dann auch - wie bereits dargelegt - stattgefunden, in dem der Zeuge L dem Kläger, auch wenn der Umfang der Erläuterungen insoweit streitig ist, jedenfalls teilweise die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Anlage erläuterte und diese dem Kläger empfahl.
Die Beklagte hat die ihr im Zusammenhang mit dem geschlossenen Beratungsvertrag bestehenden Aufklärungspflichten verletzt, indem sie den Kläger, insoweit vertreten durch den Zeugen L, unstreitig nicht darauf hinwies, dass der streitgegenständliche offene Immobilienfonds im Zeitpunkt des Beratungsgespräches zunächst für die Dauer von 3 Monaten und somit jedenfalls bis zum 29.01.2009 vom Rückkauf ausgesetzt war. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge L den Kläger über das allgemeine Schließungsrisiko eines solchen offenen Immobilienfonds aufklärte, hat er ihn jedenfalls nicht auf die bereits stattgefundene Aussetzung der Rücknahme hingewiesen, obwohl es sich dabei um eine für den Anleger und die von diesem zu treffende Anlageentscheidung ganz wesentliche Information handelt, über die zwingend ungefragt aufzuklären ist. Indem die Beklagte diese Information verschwieg, hat sie gegen ihre Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung verstoßen.
Die fehlende Aufklärung über die ausgesetzte Rücknahme war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, der Kläger hätte bereits Ende Januar 2009 von der ausgesetzten Rücknahme erfahren und nachfolgend gleichwohl an dem Fonds festgehalten, obwohl die Rückgabe der Anteile zwischenzeitlich wieder möglich gewesen sei, vermag dies die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zu widerlegen. Insoweit ist es nämlich streitig, ob der Kläger Ende Januar 2009 über solche Informationen verfügte. Die Beklagte nimmt lediglich Bezug auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl.9 GA) und behauptet, diese Anlage sei Bestandsteil der Abrechnung vom 21.01.2009 (Bl.8 GA) gewesen. Der Kläger bestreitet dies. Folglich hätte es der insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, einen entsprechenden Beweis für die von ihr aufgestellte Tatsachenbehauptung anzubieten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Darüberhinaus ist es für die Kammer offensichtlich, dass die als Anlage K2 zur Klageschrift eingereichte Information nicht Teil der Abrechnung vom 21.01.2009 war. Für einen solchen Zusammenhang ergeben sich überhaupt gar keine Anhaltspunkte.
Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung wird vermutet gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat auch insoweit keinen Entlastungsbeweis angetreten, dem nachzugehen gewesen wäre. Ein Mitverschulden des Klägers kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nicht.
Ob weitere Haftungsgründe bestehen, kann angesichts der zu bejahenden Haftung wegen der nicht vorgenommenen Aufklärung in Bezug auf die ausgesetzte Rücknahme der Anteile dahinstehen.
Im Rahmen des auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruches ist der Kläger so zu stellen, als hätte er sich nicht an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds beteiligt. Der Schaden des Klägers liegt bereits in dem Erwerb der Beteiligung. Der Schadensersatzanspruch erfasst daher zunächst die Rückerstattung des von dem Kläger für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Betrags in Höhe von 10.000,00 €. Davon abzuziehen sind die erfolgten Ausschüttungen von 1.877,52 € und 219,23 €, so dass sich ein Betrag in Höhe von 7.903,25 € ergibt. Dieser Anspruch steht dem Kläger jedenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Beteiligung zu.
Darüberhinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns, jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum vom 21.01.2009 bis zum 16.08.2012. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachte Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozent pro Jahr ist dabei nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen des entgangenen Gewinns ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger am 03.07.2012 und somit innerhalb des von ihm geltend gemachten Zeitraumes eine Ausschüttung in Höhe von 1.877,52 € erhielt. Mit Erhalt dieses Betrages wäre es ihm möglich gewesen, diesen Betrag anzulegen und insoweit Zinsen zu erzielen. Für die Zeit ab dem 04.07.2012 bis zum 16.08.2012 war der entgangene Gewinn daher nur noch auf einen Betrag in Höhe von 8.122,48 € zu berechnen und die Klage insoweit im Übrigen abzuweisen.
Darüberhinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war erforderlich und zweckmäßig, da es sich vorliegend nicht um ein einfach gelagertes Rechtsproblem handelt. Freistellung kann allerdings nur in der Höhe erfolgen, in der der Kläger selber gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten verpflichtet ist. Gemäß Rechnung vom 04.01.2013 (Bl.114 GA) handelt es sich dabei lediglich um einen Betrag in Höhe von 804,56 € brutto und nicht wie vom Kläger geltend gemacht um einen Betrag in Höhe von 837,52 €. Hinsichtlich des über 804,56 € hinausgehenden Betrages war die Klage daher ebenfalls abzuweisen. Die Erhöhung der Geschäftsgebühr auf eine Gebühr von 2,1 unterliegt hingegen vor dem Hintergrund, dass es sich um einen komplexen Sach- und Streitstand handelt, keinen Bedenken. Insoweit sieht die Kammer die Erhöhung als angemessen an.
Indem die Beklagte auf die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile nicht reagierte, geriet diese mit der Annahme der streitgegenständlichen Fondsanteile in Verzug, so dass der geltend gemachte Feststellungsantrag in dem tenorierten Umfang ebenfalls begründet ist.
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen auf Zinsen und somit in Bezug auf den geltend gemachten und in dem tenorierten Umfang zugesprochenen entgangenen Gewinn wegen des Zinseszinsverbotes nicht besteht, §§ 291 Satz 2, 289 BGB. Insoweit war die Klage daher ebenfalls abzuweisen. Ferner war die übereinstimmend erklärte Erledigung in Bezug auf eine weitere Ausschüttung in Höhe von 219,23 € im Rahmen der Prozesszinsen entsprechend zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Nr. 1 ZPO. Soweit sich die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO richtet, beruht dies auf der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung in Höhe von 219,23 € auf Grund einer am 28.12.2002 erfolgten weiteren Ausschüttung. Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der teilweise Erledigungserklärung bestehende Sach- und Streitstandes waren aus den oben dargelegten Erwägungen nach billigem Ermessen der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Auch diesbezüglich wäre die Klage zulässig und begründet gewesen. Auf die vorherigen Ausführungen wird dabei vollumfänglich Bezug genommen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis 9.000,00 €