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Landgericht Wuppertal·3 O 293/09·31.08.2010

Anlageberatung: Schadensersatz wegen verschwiegenen Rückvergütungen bei Fondsbeteiligung

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte von der Bank Schadensersatz aus Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Medienfonds. Streitpunkt war u.a., ob über an die Bank geflossene Rückvergütungen (Innenprovisionen) aufzuklären war und ob Prospektangaben genügen. Das LG bejahte einen Beratungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil die konkrete Rückvergütung nicht offengelegt wurde; der Prospekt ersetzte die Aufklärung nicht. Die Bank wurde zur Rückzahlung abzüglich Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie zur Freistellung von künftigen Nachteilen verurteilt; Verjährung griff nicht durch.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen weitgehend stattgegeben (Zahlung Zug um Zug, Feststellungen, RA-Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn eine Bank im Zusammenhang mit einer Geldanlage tatsächlich eine Beratung aufnimmt und der Kunde eine fachkundige Bewertung als Entscheidungsgrundlage erwartet.

2

Empfiehlt eine Bank im Rahmen der Anlageberatung eine Fondsbeteiligung, muss sie den Kunden unabhängig von der Höhe über an sie fließende Rückvergütungen aufklären, damit dieser einen möglichen Interessenkonflikt und das Umsatzinteresse der Bank einschätzen kann.

3

Allgemeine Prospektangaben zu Vertriebs- und Vermittlungskosten ersetzen die Aufklärung über Rückvergütungen nicht, wenn daraus nicht hervorgeht, ob und in welcher konkreten Höhe gerade die beratende Bank hiervon profitiert.

4

Bei einer Aufklärungspflichtverletzung greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen; die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Kausalität.

5

Bestreitet die Bank im Prozess die Annahme einer angebotenen Zug-um-Zug-Leistung, genügt zur Begründung des Annahmeverzugs ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 611 BGB§ 675 BGB§ 280 ff. BGB§ 286, 288 Abs. 1 BGB§ 295 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.171,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der XX GmbH und Co. KG.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 27.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG im Nennwert von 20.000,00 Euro resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vorgenannten Rechte in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.176,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages in Anspruch.

3

Der Kläger ist langjähriger Kunde der Beklagten. Im Dezember 2002 nahm er Kontakt mit dem für ihn zuständigen Vermögensberater Herrn C auf, um sich wegen einer Geldanlage beraten zu lassen. Am 23.12.2002 kam es in Anwesenheit der Ehefrau des Klägers zu einem Beratungsgespräch, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Berater C empfahl dem Kläger, sich an dem streitgegenständlichen Medienfonds N1 zu beteiligen. Wegen des genauen Inhalts der Beteiligung wird Bezug genommen auf den Prospekt (Anlage H+D2). Der Mitarbeiter C wies den Kläger jedenfalls nicht darauf hin, dass die Beklagte von der YY, die mit der Vermittlung des geplanten Kommanditkapitals bis zur Höhe von 99 Millionen Euro beauftragt war (vgl. Seite 25 und Seite 49 des Prospekts) Provisionen in Form von Rückvergütungen erhalten hat. Seite 25 des Prospekts enthält allgemeine Angaben zum Zahlungsfluss und dazu, dass die YY berechtigt ist, zur Vermittlung des Eigenkapitals ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. Die YY sollte für die Vermittlung des Eigenkapitals eine Gebühr von 10,5 % des platzierten Kommanditkapitals erhalten. Weiter heißt es im Prospekt: "Zur Leistung dieser Gebühr wird auch das Agio in Höhe von 5 % der Kommanditeinlage verwendet."

4

Der Kläger zeichnete Anteile im Wert von 20.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Insoweit wird Bezug genommen auf die Beitrittserklärung vom 27.12.2002 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.). Der Kläger erhielt folgende Ausschüttungen:

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1. Zahlung der Einlage:

6

Dezember 2002: EUR 20.000,00

7

zzgl. 5 % Agio EUR 1.000,00

8

EUR 21.000,00

9

2. Erhaltene Ausschüttungen:

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1. Ausschüttung zum Dezember 2006: EUR 1.010,10

11

2. Ausschüttung zum Juni 2007: EUR 404,04

12

3. Ausschüttung zum Februar 2008: EUR 606,06

13

4. Ausschüttung zum Januar 2009: EUR 808,08

14

Gesamt: EUR 2.828,28

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3. Aktueller Schaden:

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EUR 18.171,72

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Zudem hatte er folgende Steuervorteile bzw. Steuernachteile:

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- für das Jahr 2002 einen Steuervorteil von € 5.290,00

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- für das Jahr 2003 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

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- für das Jahr 2004 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

21

- für das Jahr 2005 einen Steuernachteil von - € 312,00

22

- für das Jahr 2006 einen Steuernachteil von - € 428,00

23

- für das Jahr 2007 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

24

- für das Jahr 2008 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

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somit insgesamt (Steuervorteil und Steuernachteile) € 4.550,00

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2008 wurde gegenüber der Beklagten der Schadensersatzanspruch des Klägers unter Fristsetzung zum 25.06.2008 geltend gemacht (vgl. Anlage K3, Bl. 20 ff. d.A.).

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Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die ihr aufgrund des Beratungsvertrages obliegende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. So sei er – der Kläger – nicht über das Risiko des Totalverlustes der Kommanditeinlage sowie die spezifischen rechtsformabhängigen Risiken einer Beteiligung an einer KG, wie zum Beispiel die wiederauflebende Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB im Fall einer Ausschüttung, aufgeklärt worden. Ihm sei auch nicht erklärt worden, dass es sich um ein sogenanntes "Blind-Pool-Modell" handelte, d.h., die zu produzierenden Filme noch unbestimmt waren. Auch über die fließenden Provisionen sei er nicht aufgeklärt worden. Den Fondsprospekt habe er nicht erhalten.

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Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1. in Höhe von 546,00 Euro zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

29

1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.171,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.07.2008 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 27.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG im Nennwert von 20.000,00 Euro resultieren;

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3.

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit vorgenannter Abtretung in Annahmeverzug befindet;

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4.

36

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.176,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei ein erfahrener Kunde gewesen, der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung Schiffsbeteiligungen sowie eine Beteiligung an einem Immobilienfonds und auch eine solche an einem Medienfonds gehalten habe. Aufgrund des Höchststeuersatzes sei der Kläger an Steuersparmodellen interessiert gewesen. Im Beratungsgespräch sei eine umfassende Aufklärung erfolgt, und zwar auch über gezahlte Provisionen. Aufklärungsbedürftige Rückvergütungen lägen nicht vor. Den Fondsprospekt habe der Kläger erhalten, was er mit seiner Unterschrift auf der Beitrittserklärung bestätigt habe.

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Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Spätestens im Jahre 2005, als die Ausschüttung ausblieb, habe der Kläger Anlass zur Prüfung etwaiger Ansprüche gehabt.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung gemäß §§ 611, 675, 280 ff. BGB zu.

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Vorliegend ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Erwerbs des Fonds ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, GKR 2008, 199 (200)).

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Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und dass daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen.

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Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. Der Kläger kam nicht mit bereits gefassten Anlageentscheidungen bezüglich des Fonds auf die Beklagte zu. Vielmehr ging die Initiative von dem Kundenbetreuer aus. Auf Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Kundenbetreuers fasste der Kläger den jeweiligen Anlageentschluss.

48

Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei die Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH NJW 1993, 2433). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGH a.a.O., BGH NJW 2006, 2041). Die Aufklärung des Kunden über diese Umstände muss richtig und vollständig sein.

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Ob im vorliegenden Fall die Beratung anlegergerecht war, kann dahinstehen. Der Kläger hat nämlich schon deswegen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, weil er nicht hinreichend über die von dieser erhaltenen Innenprovisionen aufgeklärt worden ist.

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden – unabhängig von der Höhe – über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, um ihn in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Anlage nur empfohlen wird, weil die Bank selbst daran verdient (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07).

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Demnach hätte die Beklagte den Kläger über die Rückvergütungen, die sie im Zusammenhang mit der Zeichnung des Klägers erhielt, aufklären müssen. Dies war jedoch nicht der Fall.

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Eine solche Aufklärung erfolgte auch nicht durch den Prospekt. Aus diesem geht zwar der Betriebsaufwand insgesamt hervor. Jedoch ergibt sich aus ihm nicht, dass und in welcher Höhe speziell die Beklagte davon profitieren werde. Insofern ist es auch irrelevant, ob der Kläger vermuten konnte, dass die Beklagte, die für ihre Beratung keine direkte Vergütung von dem Kläger erhielt, an den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten, die dem Anleger zunächst nur Auskunft über die dadurch verursachte Minderung der Werthaltigkeit der Anlage geben, partizipierte. Denn um den konkreten Interessenkonflikt der beratenden Bank einschätzen zu können, ist für den Anleger nicht nur das Wissen, dass die Bank überhaupt eine Rückvergütung erhalten könnte, ausreichend, sondern es kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gerade auch auf das Wissen um die konkrete Höhe an. Die fehlende Aufklärung über die Provision war für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BGH Urteil vom 09.02.2006, NJW RR 2006, 685 (687)). Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift auch im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (BGH Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

53

Die daher für die Nichtursächlichkeit ihrer Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat die Nichtursächlichkeit ihrer Pflichtverletzung schon nicht hinreichend dargelegt. Allein der Vortrag, der Kläger sei wegen seines Höchststeuersatzes an Steuersparmodellen interessiert gewesen, reicht hierzu nicht. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung auch bei Offenbarung der Provision gezeichnet hätte, etwa, dass der Kläger schon zuvor in Kenntnis einer hohen Rückvergütung ähnliche Anlagen getätigt hätte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

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Ein Verschulden der Beklagten wird vermutet. Wie der BGH erst kürzlich entschieden hat, kann eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen (BGH Beschluss vom 29.06.2010, XI ZR 308/09). Der Kläger hat daher gegen die Beklagte wie von ihm beantragt einen Anspruch auf Rückzahlung der Beteiligungssumme abzüglich der erhaltenen Ausschüttung Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte an dem Fonds. Unstreitig handelt es sich hierbei um den im Tenor ausgeurteilten Betrag.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der vom Kläger anzubietenden Zug-um-Zug-Leistung in Verzug. Da die Beklagte mit Verteidigung gegen die Klage konkludent erklärt hat, die Leistung des Klägers nicht annehmen zu wollen, reichte hier gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Klägers aus, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Dieses wörtliche Angebot erfolgte in der Sitzung vom 13.01.2010 durch Stellung der Anträge. Mit diesen bot der Kläger die Übertragung der Beteiligung an.

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Auch der weitere Feststellungsantrag ist begründet, da der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass künftige Schäden, insbesondere durch etwaige Nachzahlungspflichten aufgrund der Beteiligung, nicht auszuschließen sind.

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Auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Schreibens vom 11.06.2008 in Verzug befunden hat. Angesichts der schwierigen Rechtsfragen, insbesondere im Hinblick auf die Problematik der Rückvergütungen, durfte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt einschalten. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren ist angesichts der Komplexität der Sache nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, liegen die Kosten grundsätzlich beim Kläger. Vorliegend sind aber keine besonderen Kosten entstanden.

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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Streitwert:

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Klageantrag zu 1. bis 30.06.2010 18.717,72 Euro

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danach: 18.171,72 Euro

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Klageantrag zu 2. 2.000,00 Euro

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(= 10 % des Nominalwertes der Beteiligung).