Wärmeservicevertrag im Bauträgerkauf: Eintrittspflicht und Dienstbarkeit wirksam
KI-Zusammenfassung
Wohnungskäufer begehrten u.a. Feststellung, nicht in einen zwischen Bauträger und Stadtwerken geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag eintreten zu müssen, sowie die Löschung einer zugunsten des Versorgers eingetragenen Dienstbarkeit. Das LG hielt die Verpflichtung zum Vertragseintritt für wirksam, weil die Baubeschreibung (Ziff. 7.1) wirksam in die notariellen Kaufverträge einbezogen war und den Eigentümerverbleib der Anlage beim Versorger hinreichend erkennen ließ. Auch die dingliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei aufgrund vertraglicher Grundlage und erteilter Vollmachten wirksam. Stattgegeben wurde allein dem (von Beklagter zu 2 anerkannten) Antrag, dass die Kläger bisherige Kosten zum Wärmeservicevertrag nicht tragen müssen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Feststellung der Nichtkostentragung nur gegenüber Beklagter zu 2) (anerkannt); im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Baubeschreibung durch ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil eines notariellen Kaufvertrags, muss sich der Erwerber an deren Regelungen zur technischen Gebäudeversorgung und zu einem verpflichtenden Vertragseintritt festhalten lassen.
Eine Klausel, nach der mit dem Energieversorger ein Wärmeservice-/Wärmebereitstellungsvertrag abgeschlossen wird und die Erwerber in diesen eintreten müssen, ist hinreichend bestimmt, wenn sie den Vertragseintritt und den Verbleib des Eigentums an der Anlage beim Versorger aus dem Zusammenhang erkennen lässt.
Dass der bei Vertragsschluss der Erwerber noch nicht existente Wärmeliefervertrag später geschlossen wird, steht der Bindungswirkung einer in den Kaufvertrag einbezogenen Eintrittsverpflichtung nicht entgegen, wenn den Erwerbern die „offen“ formulierte Vorabregelung bekannt ist.
Die Vereinbarung einer anfänglichen Laufzeit von 15 Jahren für ein Wärmebereitstellungsmodell ist für sich genommen nicht unangemessen, wenn sie im Verhältnis zu den Investitionen des Versorgers steht.
Eine zugunsten des Energieversorgers bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung der Wärmeversorgung ist wirksam, wenn sie vertraglich vorgesehen ist und der Erwerber dem Bauträger zur Umsetzung entsprechende Vollmachten erteilt hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1-9 W 35/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die bisher zum Wärmeservicevertrag entstandenen Kosten zu tragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger erwarben in dem von der Beklagten zu 1) errichteten P-Straße a in V Eigentumswohnungen. Die Beklagte zu 2) ist das örtliche Energieversorgungsunternehmen.
Der notarielle Kaufvertrag betreffend das in der Teilungserklärung und den Aufteilungsplänen mit Nr. 1 bezeichneten Wohneigentums zwischen den Klägern zu 1 a) und 1 b) und der Beklagten zu 2) wurde unter dem 28.04.2003 ausgehandelt, die Ausfertigung unter dem 01.07.2004 erteilt. Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen war das Objekt noch nicht errichtet. Die Kläger zu 2 a) und 2 b) erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 04.12.2003 das in der Teilungserklärung und den Aufteilungsplänen mit Nr. 9 bezeichnete Wohnungseigentum. Auf die notariellen Kaufverträge vom 28.04.2003 und 04.12.2003, Bl. 113 ff. und 139 ff. d.GA., wird inhaltlich Bezug genommen. Zuvor war am 06. März 2003 unter der Urkunden-Nr. xxxxxx die Teilungserklärung verhandelt worden (Bl. 101 ff. d.GA.). Eine Ablichtung der Teilungserklärung lag den Klägern jeweils vor. Die Kläger zu 1) wurden nach Kaufpreiszahlung unter dem 11.11.2004 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Kläger zu 2) erfolgte eine Eigentumsumschreibung bis heute noch nicht, für sie wurde unter dem 09.07.2004 bislang nur die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Der Teilungserklärung vom 06.03.2003 war die Baubeschreibung beigefügt. In dieser Baubeschreibung Stand 19.02.2003 (vgl. hierzu insgesamt Bl. 81 ff. d.GA.) ist unter Ziffer 7.1 folgendes aufgeführt:
„Heizungsanlage gasbefeuert.
Es wird mit den Stadtwerken ein Wärmeservice-Vertrag abgeschlossen, in den die Erwerber eintreten müssen. Die Stadtwerke liefern für eine monatliche Pauschale nicht nur Gas, sondern auch die komplette Heizungs- und Warmwasseranlage. Gemäß dem Vertrag übernehmen die Stadtwerke alle Kosten der Heizung, sind für alle Stör- und Notdienste und Instandsetzungen zuständig und rechnen die Gesamtkosten einmal jährlich mit den Nutzern direkt ab.
Sollte der Bauträger den Abschluss dieses Service-Vertrages nicht vollziehen, so liefert er eine Warmwasserzentralheizung mit Brennwertheizaggregat Vaillant o.g. gasbefeuert, alternativ mit Öl, inkl. allem notwendigen Anschluss- und Abgaszubehör in kompletter Ausführung gemäß Wärmebedarfsberechnung für das gesamte Gebäude. Regelung über Heizungselektronik und Außenwandfühler.“
In den notariellen Kaufverträgen der Kläger wird jeweils unter § 1 3) insbesondere auf die soeben näher bezeichnete vorläufige Teilungserklärung vom 06.03.2003 sowie auf die Baubeschreibung verwiesen.
Zwischen den Beklagten wurde unter dem 17.03./19.03.2004 ein sog. „Wärmebereit-stellungsvertrag (Eigentümermodell)“ geschlossen. Auf diesen, vorgelegt mit der Klageschrift, Bl. 50 ff. d.GA., wird inhaltlich Bezug genommen. Die Heizungsanlage wurde von der Beklagten zu 2) in der Folgezeit in dem Objekt errichtet, sie steht im Eigentum dieser. Unter dem 04.08.2004 bewilligte die Beklagte zu 1) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten zu 2), unter dem 20.08.2004 wurde die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (vgl. Bl. 60, 68, 77 d.GA.).
Über die klägerseits abgelehnte Eintrittsverpflichtung in den Wärmebereitstellungsvertrag entwickelte sich für die Kläger erfolglos eine außergerichtliche Korrespondenz (vgl. Bl. 29 ff. d.GA.).
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei aus den notariellen Kaufverträgen und der hierzu gehörenden Baubeschreibung verpflichtet gewesen, die Heizkesselanlage im Keller zu errichten. Der zwischen den Beklagten geschlossene Wärmebereitstellungsvertrag entfalte ihnen gegenüber keine Bindungswirkung, eine Eintrittsverpflichtung ihrerseits bestehe nicht. In den notariellen Kaufverträgen fehle ein Hinweis darauf, dass die Heizungskesselanlage weder zum Gemeinschaftseigentum noch zum Sondereigentum gehören werde, auch in der Teilungserklärung nebst Baubeschreibung vom 06. März 2003 finde sich eine entsprechende Erklärung oder ein Hinweis hierauf nicht, was aber erforderlich gewesen wäre. Da nach der Regelung in Ziffer 7.1 der Baubeschreibung der Vertrag mit der Beklagten zu 2) erst noch habe geschlossen werden sollen, hätten die Kläger bei Abschluss ihrer notariellen Kaufverträge hiervon keine Kenntnis nehmen können, die Beklagte zu 1) sei aber verpflichtet gewesen, den Klägern vor Abschluss ihrer notariellen Kaufverträge einen hierin erwähnten Vertrag, der für sie, die Kläger, eine Bindungswirkung zeitigen solle, zur vorherigen Sichtung zur Verfügung zu stellen. Dies zeige bereits der - unstreitige - Vertrag über die Versorgung mit Ton- und Fernsehrundfunk, der den notariellen Verträgen angeheftet gewesen sei. Die Regelung in Ziffer 7.1. sei überdies unbestimmt, es werde nicht deutlich, wer einen Vertrag mit der Beklagten zu 2) schließen solle, heiße es dort lediglich „es“ werde mit den Stadtwerken ein Wärmeservice-Vertrag abgeschlossen. Auch schlüssele die Baubeschreibung nicht auf, wann und in welchem Fall kein Vertrag zustande komme. Weder die Baubeschreibung, noch die Teilungserklärung und auch nicht der notarielle Kaufvertrag erläuterten, was dieser Wärmeservice-Vertrag beinhalte, welche Rechte und Pflichten über welchen Zeitraum entstünden, und vor allem, was die Kläger hierfür zahlen sollten. Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 1) ihre Baubeschreibung in der steitgegenständlichen Ausführung am 19.02.2003 gefertigt habe. Überdies weiche der tatsächlich geschlossene Wärmebereitstellungs-Vertrag von der Regelung in der Baubeschreibung ab, in der von einem Wärmeservice-Vertrag die Rede sei. Insoweit bestreiten die Kläger mit Nichtwissen, dass ein Wärmeservice-Vertrag mit dem geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag identisch sei. Der zwischen den Beklagten geschlossene Vertrag laufe über 15 Jahre, worauf die Kläger ebenso nicht hingewiesen worden seien, was aber erforderlich gewesen wäre. Die eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten zu 2) sei sogar zeitlich unbefristet und stimme daher nicht mit dem Vertrag überein. Auch über das Erfordernis der Bewilligung und Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hätten die Kläger informiert werden müssen, hiervon finde sich nicht einmal eine Andeutung in der Baubeschreibung, der Teilungserklärung oder in den notariellen Kaufverträgen. Die in § 5 des Wärmebereitstellungsvertrags getroffene Regelung, nach der die Beklagte zu 1) die Nutzer der Abnahmestellen in dem Gebäude zu verpflichten haben, ihren Wärme- und Warmwasserbedarf ausschließlich durch Bezug von Wärmelieferungen der Beklagten zu 2) zu decken, sei rechtlich nicht möglich. Überdies verstoße dieser Vertrag gegen Wettbewerbsrecht, da andere Energieanbieter ausgeschlossen werden sollten. Die Kläger könnten nicht gezwungen werden, in einen Vertrag einzutreten, der für die Lieferung bestimmter Dinge keine Preise vorsehe. Die Kläger, die im übrigen auch Rechnungen und Mahnungen von der Beklagten erhalten hätten, würden sich lediglich mit der Lieferung von Wärme durch die Beklagte zu 2) einverstanden erklären.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.02.2006 behaupten die Kläger weiter, sie hätten die besagten Eigentumswohnungen, die über die Stadtsparkasse V vertrieben worden seien, nach dem Prospekt der Stadtsparkasse V zum P-Straße a (Bl. 201 ff. d.GA.) gekauft. In diesem Prospekt finde sich auf Seite 11 die Baubeschreibung, in der es zur Heizungsanlage lediglich heiße:
„Warmwasserzentralheizung mit gasbefeuertem Brennwertkessel und allem Anschlusszubehör in kompletter Ausführung. Regelung über Heizungselektronik und Außenwandfühler. Ventil-Heizkörper mit eingebauten Thermostatventilen
(Vor- und Rücklauf unterseitig).“
Diese Beschreibung weiche vollständig von der Baubeschreibung unter Ziffer 7.1, die als Urkunde zur notariellen Urkunde überreicht worden sei, ab. Zu keinem Zeitpunkt seien die Kläger hierüber aufgeklärt bzw. hierauf hingewiesen worden, was aber erforderlich gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei einem anderen Projekt der Beklagten zu 1), I-Straße a) bis 160 c), die dortige Baubeschreibung im Prospekt ausdrücklich Bezug nehme auf eine Heizungsanlage gemäß Wärmeservice-Vertrag mit den VVV. In der dortigen Baubeschreibung sei damit von vornherein angekündigt worden, dass die Heizungsanlage nicht Gemeinschaftseigentum werden solle. In der Baubeschreibung zum dortigen Projekt sei das nochmals erklärt worden, zudem sei die Beschreibung der Heizungsanlage in der dortigen Baubeschreibung vom Notar Kleist durch einen Stempelaufdruck besonders hervorgehoben und genehmigt worden.
Die Kläger beantragen,
1. festzustellen, dass die Kläger zu Zi. 1a) und 1b) und 2a) und 2b) nicht
in den zwischen der Beklagten zu Zi. 1) und der Beklagten zu Zi. 2)
am 17.u. 19. März 2004 geschlossen Wärmebereitstellungsvertrag
eintreten müssen und auch nicht sonstwie Vertragspartner des Wärme-
bereitstellungsvertrages geworden sind,
2. weiterhin festzustellen, dass die Beklagte zu Zi. 1 gegenüber den
Klägern zu Zi. 1a) und 1b), sowie 2a) und 2b) verpflichtet ist, auf
ihre Kosten die unter Ziffer 7.1. in der als Anlage zum notariellen Ver-
trag der Kläger angefügte Baubeschreibung aufgeführte Warmwasser-
zentralheizung mit Brennwertheizaggregat Vaillant o.g. gasbefeuert,
alternativ mit Öl, inkl. allem notwendigen Anschluss- und Abgaszu-
behör in kompletter Ausführung gemäß Wärmebedarfsberechnung
für die Kläger zu liefern und zu installieren,
3. weiterhin festzustellen, dass die Beklagte zu Zi. 2) verpflichtet ist,
ihre Zustimmung zur Löschung der am 04.08.2004 von der Beklag-
ten zu Zi. 1) beantragten und in das Grundbuchblatt der Kläger zu
Nr. 1) mit der Nummer: F xx und der Kläger zu Zi. 2)
mit der Nummer: F xxxx beim Amtsgericht V
- Abteilung - Grundbuchamt - eingetragenen beschränkten per-
sönlichen Grunddienstbarkeit zu erklären,
4. außerdem festzustellen, dass die Kläger zu Zi. 1) und 2) nicht
verpflichtet sind, die bisher zum Wärmeservicevertrag entstandenen
Kosten zu tragen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte zu Zi. 1 gegenüber den Klä-
gern zumindest verpflichtet ist, eine komplette Warmwasserzentralhei-
zung mit Brennwertheizaggregat Vaillant o.g. gasbefeuert, alternativ mit
Öl inkl. allen notwendigen Anschluss- und Abgaszubehör in kom-
pletter Ausführung gemäß Wärmebedarfsberechnung für die Woh-
nung der Kläger zu Zi. 1 und 2. in Form einer sog. Etagenheizung,
auf eigene Kosten zu liefern und zu installieren.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt bei Anerkenntnis des Klageantrags zu 4) unter Protest gegen die Kostenlast, im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, schon bei den der notariellen Beurkundung vorausgehenden Besprechungen sei den Klägern mitgeteilt worden, dass bei der Baumaßnahme keine Heizungsanlage errichtet werde, die Teil des gemeinschaftlichen Eigentums werde. Der Zeuge H, damaliger Vertreter der Beklagten zu 1), habe den noch zu schließenden Vertrag mit der Beklagten zu 2) und dabei auch die voraussichtlich entstehenden Kosten anhand einer Nebenkostenabrechnung für eine andere Baumaßnahme erläutert. Im übrigen sind die Beklagten, der Auffassung, die streitgegenständlichen Vertragsgestaltungen seien wirksam. Hinsichtlich der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten zu 2) verweisen die Beklagten auf die Regelung in § 11 der notariellen Kaufverträge, ausweislich derer die Kläger jeweils Vollzugsvollmachten erteilt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
An dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO mangelt es den Klägern nicht. Die Parteien streiten um eine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Kläger, dem zwischen den Beklagten geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag beizutreten, wobei sich diese Verpflichtung aus den mit der Beklagten zu 1) geschlossenen notariellen Kaufverträgen über ihre Eigentumswohnungen ergeben soll. In Rede steht die Rechtswirksamkeit von Ziffer 7.1 der Baubeschreibung, die wiederum durch Inbezugnahme Bestandteil der jeweiligen notariellen Kaufverträge geworden ist. Aus der Beantwortung dieser Rechtsfrage resultieren letztlich sämtliche zur Entscheidung gestellten Anträge. Vor diesem Hintergrund ist es prozesswirtschaftlich sinnvoll und auch sachgemäß, durch die Erhebung einer Feststellungsklage, in diesem Fall letztlich auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, den Rechtsstreit einer Erledigung zuzuführen.
Die Klage ist allerdings - mit Ausnahme des allein von der Beklagten zu 2) anerkannten Klageantrags zu 4) - unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht in den zwischen den Beklagten geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag eintreten müssen und nicht Vertragspartner desselben geworden sind.
Entgegen ihrer Auffassung sind die Kläger aufgrund der mit der Beklagten zu 1) geschlossenen notariellen Kaufverträge vom 28.04.2003 und 04.12.2003 dazu verpflichtet, in den zwischen den Beklagten unter dem 17.03./19.03.2004 geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag (Eigentümermodell) einzutreten, dies letztlich durch Unterzeichnung des von der Beklagten zu 2) übersandten Antrages auf Wärmeversorgung (wie Bl. 221 d.GA).
Der Wärmebereitstellungsvertrag ist zwischen den Beklagten wirksam geschlossen worden, substantielle Einwendungen hiergegen machen auch die Kläger nicht geltend. Dieser zwischen den Beklagten geschlossene Vertrag entfaltet eine Bindungswirkung auch gegenüber den Klägern. So wurde in ihren notariellen Kaufverträgen mit der Beklagten zu 1) jeweils auf die (vorläufige) Teilungserklärung vom 06.03.2003, die ihrerseits bereits unter Punkt B) auf die Baubeschreibung verweist, sowie nochmals isoliert auf die Baubeschreibung Bezug genommen, jeweils § 1 3) 1. und 3. Absatz der notariellen Kaufverträge. Von den Regelwerken der Teilungserklärung und der Baubeschreibung Stand 19.02.2003 (vgl. diesbezüglich oben rechts auf der 1. Seite der klägerseits überreichten Baubeschreibung, Bl. 81 d.GA) hatten die Kläger nach ihren eigenen Angaben Kenntnis, zudem haben sie ausdrücklich im 4. Absatz der näher bezeichneten Regelung der notariellen Kaufverträge erklärt, dass die entsprechenden Urkunden bei der Beurkundung in Urschrift vorgelegen haben und weiter, dass ihnen der Inhalt bekannt sei und dass sie auf das Verlesen und Beifügen zum heutigen Kaufvertrag verzichten und sie vorab beglaubigte Ablichtungen dieser Urkunden erhalten haben. In der den Klägern bekannten Baubeschreibung ist sodann unter Ziffer 7.1 die streitgegenständliche Regelung betreffend die Heizungsanlage enthalten. Nach ihren eigenen und soeben näher bezeichneten Angaben in ihren notariellen Kaufverträgen müssen die Kläger sich dahingehend behandeln lassen, dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich Kenntnis von der Regelung in Ziffer 7.1 der Baubeschreibung hatten.
Betreffend die Bestimmtheit und die Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage hat das Gericht nach dem Wortlaut von Ziffer 7.1 keine Zweifel. Es ist offenkundig ersichtlich, dass zwischen der Beklagten zu 1) als Bauträgergesellschaft und den Stadtwerken zukünftig ein Wärmeservice-Vertrag geschlossen werden sollte. Nach dem Wortlaut der Regelung war für die Kläger ebenso deutlich zu ersehen, dass sie von dem genauen Inhalt und Wortlaut des noch zu schließenden Vertrages derzeit keine Kenntnis erlangen können. Ebenso wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 hinreichend deutlich, dass die Beklagte zu 2) Eigentümerin der von ihr zu liefernden Heizungs- und Warmwasseranlage bleiben sollte. Andererseits würde die Wortwahl der Lieferung der kompletten Anlage sowie die Regelung der Kostenübernahme für die Heizung bei Abrechnung der Gesamtkosten einmal jährlich mit den Nutzern derselben keinen Sinn machen.
Mit Kenntnis der Baubeschreibung „Es wird mit den Stadtwerken ein Wärmeservice-Vertrag abgeschlossen, in den die Erwerber eintreten müssen“, die, wie dargelegt, Bestandteil der von den Klägern unterschriebenen notariellen Kaufverträge geworden ist, haben die Kläger vorab ihre Einwilligung zu der nun streitigen Vorgehensweise erteilt. Das rechtliche Konstrukt von Baubeschreibung einerseits in Verbindung mit dem zwischenzeitlich geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag zur Verpflichtung der Kläger (dort § 5) andererseits, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Auf die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der notariellen Kaufverträge gegebene Nichtexistenz des Wärmevertrages kann heutzutage nicht mehr abgestellt werden, da die Kläger wussten, dass dieser noch nicht vereinbart war. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang aus ihrer Sicht auch darauf abstellen, der sonstige Inhalt des Wärmebereitstellungsvertrages und insbesondere die Preisgestaltung sei ihnen nicht bekannt gemacht worden, geht auch dieser Einwand fehl. Vor dem Hintergrund der sehr „offen“ formulierten Regelung in Ziffer 7.1 der Baubeschreibung, die die Kläger dennoch akzeptiert haben, können sie sich nicht auf ein vermeintliches Fehlen der „essentialia
negotii“ berufen. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf §§ 315 ff. BGB zu verweisen. Zu welchem konkreten Preis die Beklagte zu 2) „Wärme liefert“ oder aber Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage nötig werden, kann nicht von vornherein in einem Wärmebereitstellungsvertrag bestimmt werden. Insoweit erlangt das in § 1 Abs. 2 des Wärmebereitstellungsvertrages bezeichnete Wärme-Sonderabkommen Bedeutung, welches die Nutzer der Abnahmestellen, d.h. die Kläger, mit der Beklagten zu 2) abzuschließen haben. Auch in diesem Zusammenhang sind die Kläger wiederum auf den zu unterschreibenden Antrag auf Wärmeversorgung der Beklagten zu 2) zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund kam es auf die zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) streitige Frage, ob die Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vor Abschluss der notariellen Kaufverträge auf die Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage und die hieraus entstehenden Kosten ausdrücklich hingewiesen wurden, nicht an.
Ebenso ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass in dem Anlageprospekt betreffend das streitgegenständliche Objekt, klägerseits überreicht mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.02.2006, die hierin enthaltene (kurze) Baubeschreibung betreffend die Heizungsanlage keinen Hinweis auf einen noch zu schließenden Wärmeservice-Vertrag und ein Verbleiben des Eigentums an der Heizungsanlage bei der Beklagten zu 2) enthält. Selbst wenn die Kläger - insoweit ihren Vortrag als richtig unterstellt - ihr jeweiliges Wohnungseigentum nach diesem Prospekt erworben haben, haben sich die Vertragsmodalitäten mit Blick auf die Baubeschreibung in der Folgezeit geändert, wie aus der zuvor überreichten Baubeschreibung Stand 19.02.2003 und dem Inhalt der dortigen Regelung unter Ziffer 7.1 ersichtlich. Diese ausführliche Baubeschreibung wurde dabei auch, wie dargelegt, Bestandteil der notariellen Kaufverträge zwischen den Beteiligten. Gesonderte Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten der Beklagten zu 1) bestanden in diesem Zusammenhang nicht. Die nunmehr streitgegenständliche Baubeschreibung war den Klägern bekannt, wie sie nicht nur hier vorgetragen haben, sondern auch bereits in den notariellen Kaufverträgen ausdrücklich erklärt haben. Der voneinander abweichende Wortlaut der Baubeschreibungen war für die Kläger offensichtlich leicht erkennbar, so dass hier keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 1) gegenüber den Klägern in treuwidriger Art und Weise etwas verschwiegen hat. Hätten hier für die Kläger Zweifel bestanden, hätte nichts näher gelegen, als ihrerseits die Beklagte zu 1) um ausdrückliche Aufklärung zu bitten. Ob etwa vom Notar ein ausdrücklicher Hinweis zu erwarten gewesen wäre, ist im vorliegenden Verhältnis der Parteien zueinander nicht von Bedeutung. Ebenso kommt es nicht auf die Regelungen betreffend ein anderes Bauprojekt der Beklagten zu 1) an, mit dem die Kläger nichts zu tun haben.
Dass der zwischen den Beklagten tatsächlich abgeschlossene Vertrag unter der Überschrift Wärmebereitstellungsvertrag (Eigentümermodell) und nicht Wärmeservice-Vertrag, wie in Ziffer 7.1 der Baubeschreibung so benannt, steht, ist unschädlich. Das, was bereits in Ziffer 7.1 der Baubeschreibung enthalten ist, nämlich, dass die Erwerber in den mit den Stadtwerken zu schließenden Vertrag eintreten müssen, sowie, dass die Heizungsanlage im Eigentum der Beklagten zu 2) verbleibt, findet sich wieder in dem zwischen den Beklagten tatsächlich abgeschlossenen Vertrag. Die Überschrift ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Dass das nun auch so umgesetzte Eigentümermodell in der Baubeschreibung Ziffer 7.1 hinreichend deutlich beschrieben ist, wurde bereits an anderer Stelle dargelegt.
Aus der Vertragslaufzeit von zunächst 15 Jahren (vgl. hierzu § 12 des Wärmebereitstellungsvertrages) vermögen die Kläger ebenso keine Einwände gegen die Wirksamkeit der Regelung herzuleiten. Im Vergleich zu den erheblichen Investitionen der Beklagten zu 2), die mit der Lieferung der Heizungsanlage verbunden sind, ist eine solche Vertragsdauer nicht übermäßig lang.
Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung der Beklagten sind nicht annähernd schlüssig vorgetragen.
Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) ihnen gegenüber verpflichtet ist, auf ihre Kosten die unter Ziffer 7.1 der Baubeschreibung aufgeführte Warmwasserzentralheizung mit Brennwertheizaggregat Vaillant o.g. gasbefeuert, alternativ mit Öl, inklusive allem notwendigen Anschluss- und Abgaszubehör in kompletter Ausführung gemäß Wärmebedarfsberechnung für die Kläger zu liefern und zu installieren.
Nach den vertraglichen Bindungen der Parteien betrifft dieser Antrag von vornherein nur die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2). Da auf der Grundlage des oben Gesagten die Kläger verpflichtet sind, sich dem Wärmebereitstellungsvertrag hinsichtlich der bereits im Objekt vorhandenen Heizungsanlage anzuschließen, besteht von vornherein kein begründeter Anspruch der Kläger in Bezug auf eine von der Beklagten zu 1) einzubauende Heizungsanlage.
Überdies ginge der Anspruch von vornherein deswegen ins Leere, da nach dem Wortlaut der Baubeschreibung in Ziffer 7.1 die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen wäre, auf ihre Kosten die Anlage zu liefern etc., wenn der Servicevertrag nicht geschlossen worden wäre. Diese Voraussetzung ist aber eingetreten.
Weiterhin haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Löschung der am 04.08.2004 von der Beklagten zu 1) beantragten und in das Grundbuchblatt der Kläger eingetragenen beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit zu erklären.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten zu 2) ist wirksam begründet worden. Auf der Grundlage des Wärmebereitstellungsvertrages vom 17./19.03.2004 hat die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf dingliche Sicherung, dort § 2 Abs. 5. Hierzu haben die Kläger jeweils unter § 11 ihrer notariellen Kaufverträge Vollmachten erteilt, die dazu berechtigen, Dienstbarkeiten oder Baulasten bzw. solche Erklärungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligte abzugeben, die zur Durchführung der Urkunde erforderlich und zweckmäßig sind.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das Grundbuch unrichtig ist. Soweit der Grundbucheintrag unbefristet ist, geht das mit dem Wärmebereitstellungsvertrag konform. Hierin ist die Rede von einer Laufzeit von „zunächst“ 15 Jahren, § 12 Abs. 1.
Aufgrund des entsprechenden Anerkenntnisses der Beklagten zu 2) haben die Kläger dieser gegenüber einen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, die bisher zum Wärmeservicevertrag entstandenen Kosten zu tragen.
Ein solcher Anspruch besteht gegenüber der Beklagten zu 1) nicht.
Abgesehen davon, dass die Kläger nach dem oben Gesagten verpflichtet sind, dem Wärmebereitstellungsvertrag beizutreten, nutzen sie bereits die Vorteile der Wärmeversorgung und sind damit auch zu der hiermit verbundenen Kostentragung verpflichtet.
Auch der Hilfsantrag der Kläger ist unbegründet.
Auch hier ist unter Zugrundelegung des bereits Dargelegten darauf abzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, dem Wärmebereitstellungsvertrag beizutreten, so dass von vornherein die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet war, ihrerseits eine Heizungsanlage - welcher Art auch immer - zu liefern und zu installieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO. Vorprozessual ist im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht über die bisher zum Wärmeservicevertrag entstandenen Kosten verhandelt worden, so dass das Anerkenntnis der Beklagten zu 2) ein „sofortiges“ im Sinne des § 93 ZPO ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Streitwert: 29.048,00 €.