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Landgericht Wuppertal·3 O 233/10·10.08.2011

Steuerberaterhonorar trotz Aufrechnung: kein Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Steuerberater verlangte restliches Honorar für Buchführungsleistungen; die Mandantin rechnete mit behaupteten Schadensersatzansprüchen aus Falschberatung (§ 17 EStG) auf und erhob Widerklage. Das Landgericht sprach das Honorar zu und wies die Widerklage ab. Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters sei nicht nachgewiesen; entscheidend sei die Absicht des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlungen, eine nachträgliche „Umgestaltung“ des abgeschlossenen Sachverhalts sei steuerlich nicht zulässig. Auf den Umstand eines (behaupteten) Gemeinschaftskontos komme es für die steuerliche Einordnung nicht maßgeblich an.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Steuerberaterhonorars stattgegeben; Widerklage auf Schadensersatz/Feststellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Steuerberaters auf Vergütung aus §§ 611, 675 BGB erlischt nicht durch Aufrechnung, wenn der Mandant einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Steuerberaterhaftung nicht nachweist.

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Für die steuerliche Qualifikation von Zahlungen im Zusammenhang mit Gesellschafterfinanzierungen ist maßgeblich, welche Rechtswirkungen der Handelnde im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich will; nachträgliche Gestaltungen eines insoweit abgeschlossenen Vorgangs sind grundsätzlich nicht zulässig.

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Ob Zahlungen von einem (behaupteten) Gemeinschaftskonto der Ehegatten stammen, ist für die steuerliche Einordnung nicht entscheidend, wenn die Zuordnung als Drittaufwand bzw. als eigene Anschaffungskosten von der rechtlichen Einbettung und dem Handlungswillen abhängt.

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Der Mandant trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Steuerberaters und dafür, dass bei pflichtgemäßer Beratung ein steuerlich beachtlicher, rechtmäßiger Gestaltungsspielraum bestanden hätte.

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Eine Beratungspflichtverletzung kann nicht darauf gestützt werden, der Berater hätte den Mandanten zu einer nachträglichen Darstellung gegenüber dem Finanzamt anhalten müssen, die einer unzulässigen Verfälschung des tatsächlichen Geschehens gleichkäme.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 17 EStG§ 611 BGB§ 675 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.570,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 zu zahlen.Die Widerklage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Steuerberater. Die Beklagte war die Alleingesellschafterin der  Firma „ J GmbH“. Seit Juli 2002 war der Kläger für die Beklagte steuerberatend tätig.

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Er erbrachte unter anderem die Buchführung für das obengenannte Unternehmen der Beklagten für den Zeitraum April 2008 bis September 2009. Nach ordnungsgemäßer Abrechnung seiner Leistungen verblieb ein offener Forderungsbetrag von 2.570,80 €.

4

Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung, zuletzt mit Schreiben vom 10.08.2009 unter Fristsetzung bis zum 26.08.2009, zahlte die Beklagte nicht.

5

Mit Schreiben vom 30.06.2009 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus steuerlicher Falschberatung, den sie darauf stützt, dass Zahlungen ihres Ehemannes i.H.v. 99.301,40 € an die F GmbH nicht als Verlustvortrag geltend gemacht werden konnten.

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Das Unternehmen der Beklagten erwirtschaftete von Beginn seiner Geschäftstätigkeit an Verluste. Der Ehemann der Beklagten veranlasste insgesamt Zahlungen in Höhe von 99.301,40 €, ohne die die GmbH nicht hätte weiter geführt werden können.

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Die Zahlungen wurden zwischen den Eheleuten abgesprochen und erfolgten von diversen Konten, welche auf den Namen des Ehemannes der Beklagten geführt wurden. Hierzu gehört ein Konto bei der Dresdner Bank, ein Konto bei der Kreissparkasse E und eine Konto bei der Consors Bank. Im Rahmen des Verwendungszwecks wurde jeweils die J GmbH als Empfängerin angegeben, teilweise mit dem Zusatz Darlehen.

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Konkrete Gedanken zu der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung dieser Zahlungen machten sich die Eheleute damals nicht. Sie verabredeten lediglich, dass die Gelder zurückgezahlt werden sollen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der GmbH bessere.

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Als der Kläger im Jahr 2002 seine Tätigkeit aufnahm, verfügte die Beklagte trotz zweijähriger Geschäftstätigkeit noch nicht über eine ordnungsgemäße Buchführung.

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Dem Kläger wurden lediglich von der Beklagten bzw. ihrem Ehemann erstellte Unterlagen übergeben, zu denen unteranderem auch die obengenannten Kontoauszüge gehörten.

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Im Jahr 2005 fertigte der Kläger die Einkommenssteuererklärung für die Eheleute C für das Jahr 2003 an und reichte diese bei dem zuständigen Finanzamt ein. Er beantragte die Zahlungen in Höhe von 99.301,40 € als Darlehen des Ehemannes der Klägerin an die J GmbH, als Verlust gem. § 17 EStG anzuerkennen.

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Der Antrag wurde abgelehnt, der hiergegen gerichtete Einspruch mit Bescheid vom 22.10.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine Berücksichtigung des Verlustvortrages bei der Beklagten daran scheitere, dass sie die Aufwendungen nicht persönlich getragen habe und die Berücksichtigung bei ihrem Ehemann daran scheitere, dass dieser nicht an der J GmbH beteiligt sei.

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Daraufhin mandatierte die Beklagte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhob. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem die Beklagte die Anerkennung der Verlustvorträge nicht weiter verfolgt und das Finanzamt andere streitige Positionen i.H.v. insgesamt 28.596 € anerkennt. Für die Rechtsverfolgung entstanden der Beklagten insgesamt Kosten in Höhe von 3.674,81 €.

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Der Kläger behauptet,

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dass die Zahlungen des Ehemannes nicht als eigener Aufwand der Beklagten für ihre GmbH hätten dargestellt werde können. Er habe bei seiner Beauftragung bereits einen abgeschlossenen steuerlichen Tatbestand vorgefunden, der im Wege der Auslegung nicht mehr zu ändern gewesen sei. Zu der Zeit als die angeblichen Steuernachteile hätten vermieden werden können, sei er noch nicht für die Beklagte tätig gewesen. Aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente, insbesondere der Kontoauszüge des Ehemannes der Beklagten, habe es keine Gestaltungsmöglichkeit mehr gegeben. Eine nachträgliche Abänderung des abgeschlossenen Sachverhaltes gegenüber dem Finanzamt, hätte eine Verfälschung bedeutet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.570,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 1.104,01 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2010 zu zahlen,

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festzustellen, dass der Kläger ihr den aus der Aberkennung der Zahlungen von 99.301,40 € als Verlust gem. § 17 EStG entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Beratungsfehler des Klägers läge darin, dass er ihr empfohlen habe die streitgegenständlichen Zahlungen als Darlehen des Ehemannes an die Gesellschaft zu deklarieren. Tatsächlich sei es steuerlich aber günstiger gewesen, wenn die Zahlungen als Darlehen des Ehemannes an die Beklagte und dann in der Folge als Darlehen der Beklagten an die GmbH ausgestaltet worden wären, denn in diesem Fall sei der steuerliche Verlustvortrag berücksichtigungsfähig gewesen.

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Es hätten zunächst nur faktische Zahlungen vorgelegen, die man als „Hergabe der Gelder“ hätte gestalten können. Die Anfertigung der Darlehensverträge sowie die Bezeichnung der Zahlungen als Kredite des Ehemannes an die GmbH im Rahmen der Buchführung seien erst nachträglich und auf Anraten des Klägers erfolgt. Stattdessen habe er ihnen raten müssen Kreditverträge zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu fertigen und in den Buchungsunterlagen und Bilanzen die Zahlungen als Kredite der Beklagten an die GmbH auszuweisen. Eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit habe jedenfalls bis zur Anfertigung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2003 im Jahr 2005 noch bestanden und sei auch rechtlich noch zulässig gewesen.

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Die Beklagte behauptet zudem, es habe sich um Zahlungen aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute gehandelt. Das Konto bei der Dresdener Bank sei ein Familienkonto, das nur formal auf den Namen des Ehemannes geführt werde. Praktisch handele es sich um ein gemeinsames Konto über dessen Guthaben beide Ehegatten gleichberechtigt hätten verfügen können.

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Sie ist der Ansicht, dass aus diesem Grund zumindest der hälftige Anteil der Zahlungen als Darlehen von ihr selbst an die GmbH zu qualifizieren gewesen wäre.

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Der ihr entstandene Schaden bestehe darin, dass sie einen steuerlichen Verlustvortrag i.H.v. 99.301,40 € ab 2003 verloren habe. Die genaue Schadenshöhe sei noch nicht bezifferbar, die Steuererklärung und - bescheide für das Jahr 2009 lägen ihr noch nicht vor.

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Darüber hinaus sei ihr Schaden in den Kosten für die Rechtsverfolgung vor dem Finanzgericht Düsseldorf zu sehen. Nach Verrechnung mit der Klageforderung verbliebe der mit dem Widerklagantrag zu 1) geltend gemachte Betrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wir auf das Gutachten der Sachverständigen Spieker verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.570,80 € aus §§ 611, 675 BGB zu.

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Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind zwischen den Parteien unstreitig.

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Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen.

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Ein aufrechnungsfähiger Schadensersatzanspruch der Beklagten gem. §§ 280 I, 611, 675 BGB besteht nicht.

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Die Tatbestandsmerkmale der Norm sind nicht vollständig erfüllt. Die erforderliche Pflichtverletzung des Klägers konnte nicht festgestellt werden.

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Das Gericht ist aufgrund des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Spieker der Überzeugung, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Kontos für die steuerliche Einordnung der Zahlungen nicht ausschlaggebend ist.

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Die Sachverständige hat schlüssig und präzise erläutert, dass es für die  steuerliche Beurteilung der streitgegenständlichen Zahlungen nicht darauf ankommt, ob die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten erfolgten (S. 19 f.).

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Ihren Ausführungen zu Folge wäre eine Zahlung des Ehemannes von dem gemeinsamen Konto der Ehegatten jedenfalls steuerlich nicht berücksichtigungsfähiger Drittaufwand gewesen, wenn dieser die Zahlung aufgrund eines zwischen ihm und der GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrages vorgenommen hätte.

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Hätte hingegen die Beklagte selbst die Zahlung von dem gemeinsamen Konto vorgenommen, um einen eigenen Darlehensvertrag mit der GmbH zu erfüllen, wäre diese Zahlung als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung von dem Finanzamt zu berücksichtigen gewesen. Von wem die Mittel tatsächlich im Einzelfall stammen ist hingegen unerheblich.

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Es kann im Ergebnis also dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um ein gemeinsames Konto der Eheleute handelt. Für die Frage der steuerlichen Geltendmachung der Zahlungen kommt es allein auf das von den Handelnden, namentlich dem Ehemann der Beklagten, tatsächlich Gewollte an, also auf seine konkrete Vorstellung von den Rechtswirkungen seines Verhaltens im Zeitpunkt der Zahlung.

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Das Gericht ist zudem aufgrund des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass eine nachträgliche Gestaltung des abgeschlossenen Sachverhaltes nicht mehr möglich war.

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Die Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass es auch hinsichtlich der Frage, ob der Ehemann der Beklagten beabsichtigte die gezahlten Geldbeträge der GmbH als Darlehen zu gewähren oder ob er vielmehr die Beträge der Beklagten selbst zuwenden wollte und mit der Überweisung an die GmbH lediglich den Zahlungsweg verkürzen wollte, allein auf seine Absicht im Zeitpunkt der Zahlung ankommt. Daraus folgt zwingend, dass mit dem Fassen dieser Absicht ein abgeschlossener Vorgang vorliegt, der nicht auslegungsfähig ist und damit auch nicht zulässigerweise im Nachhinein ausgestaltet werden kann.

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Das Gericht sieht keinen Anlass an der Kompetenz der Sachverständigen und der Richtigkeit ihrer Ausführungen zu zweifeln.

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Ob dem Kläger eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder nicht, kann daher nur danach beurteilt werden, ob er – der Kläger- die tatsächliche Situation zutreffend wiedergab, als er die Zahlungen als Darlehen des Ehemannes an die GmbH deklarierte oder ob er stattdessen hätte angeben müssen, dass es sich um ein Darlehen des Ehemannes an die Beklagte selbst handelte, weil dies den Vereinbarungen der Beteiligten entsprach und dieser bei der Überweisung der Geldbeträge eben mit dieser Vorstellung handelte.

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Die Beklagte ist für das Vorliegen der Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig. Sie ist beweisfällig geblieben. Das Gericht kann eine Tatsache erst als erwiesen ansehen, wenn bei Berücksichtigung sämtliche Umstände des Einzelfalles keine vernünftigen Zweifel mehr an ihr bestehen. Vorliegend ist es der Beklagten nicht gelungen das Gericht davon zu überzeugen, dass ihr Ehemann bei den streitgegenständlichen Zahlungen in der Absicht handelte eine Darlehensverpflichtung zwischen ihnen beiden zu erfüllen und bei der Überweisung an die GmbH lediglich den Zahlungsweg abkürzen wollte, der Kläger also die Tatsachen falsch wiedergab und damit seine Pflicht zur fehlerfreien Beratung verletzte.

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Die Beklagte selbst trägt vor, dass weder sie noch ihr Ehemann sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen Gedanken zu der rechtlichen und steuerlichen Ausgestaltung derselben gemacht haben. Insofern ist der anderslautende Vortrag den die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 06.06.2011 vorbringt widersprüchlich und damit unbeachtlich; er ist erkennbar  auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zugeschnitten. Die Vernehmung des Zeugen C kommt aus diesem Grunde ebenfalls nicht in Betracht.

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Die objektiven Anhaltspunkte sprechen hier eher dafür, dass der Ehemann der Beklagten, wie auch von dem Kläger angenommen, das Darlehen der GmbH direkt zur Verfügung stellen wollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgten nicht sämtliche Zahlungen allein unter Angabe des Firmennamens im Verwendungszweck. Teilweise findet sich auch der Zusatz „Darlehen“. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass eine Rückzahlung nur erfolgen sollte, wenn sich die wirtschaftliche Situation der GmbH bessere. Die Beklagte selbst sollte also offenbar nicht selbst für die Darlehensschuld einstehen müssen, wie es bei einem Darlehen zwischen den Ehegatten selbst der Fall gewesen wäre. Eine Rückzahlung sollte allein durch die GmbH geschuldet sein.

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Weitere Anhaltspunkte, die den Vortrag der Beklagten stützen könnten sind nicht vorgetragen.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Insbesondere teilte weder die Beklagte noch ihr Ehemann dem Kläger mit, dass sie im Zeitpunkt der Zahlungen davon ausgingen, dass das Darlehen mit der Beklagten und nicht der GmbH zu Stande kommen sollte.

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Die Tatsache hingegen, dass für den Kläger eventuell die Möglichkeit bestanden hätte den Sachverhalt im Nachhinein gegenüber dem Finanzamt so darzustellen, als habe der Ehemann damals in der Vorstellung gehandelt der Beklagten selbst ein Darlehen zur Verfügung zu stellen und nicht etwa der GmbH, kann eine Pflichtverletzung nicht begründen. Eine solche Umgestaltung von Tatsachen verstieße gegen geltendes Recht. 

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Der ausgeurteilte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280 I,II, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Widerklage ist aus den oben dargestellten Gründen unbegründet.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: 19.674,81 €