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Landgericht Wuppertal·3 O 213/07·16.10.2007

Schadensersatzklage gegen Steuerberater wegen Umsatzsteuernachforderung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeratungshaftung (Steuerberaterrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von ihrem früheren Steuerberater wegen nachgeforderter Umsatzsteuer infolge wechselnder Verwaltungssichtweisen. Das Landgericht weist die Klage ab, weil ein entsprechendes Mandat hinsichtlich der streitigen Grundstücksgestaltung nicht bewiesen ist und keine Pflichtverletzung vorliegt. Zudem waren die Fragen nicht offenkundig und die Finanzverwaltung hatte umfassend geprüft.

Ausgang: Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Steuerberater mangels nachgewiesenem Mandat und Pflichtverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus Steuerberatervertrag setzen voraus, dass ein entsprechender Beratungsauftrag für die streitgegenständliche Angelegenheit nachgewiesen ist.

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Der Steuerberater haftet nur bei Verletzung seiner vertraglichen Pflichten; ist die konkrete Gestaltung nicht Gegenstand des Mandats, beschränken sich Hinweispflichten auf offenkundige, auf den ersten Blick erkenn-bare Risiken.

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Der Kläger trägt die Beweislast für das Bestehen und den Umfang des Mandats, die Pflichtverletzung sowie Kausalität zwischen Beratung und eingetretenem Schaden.

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Wechselnde oder mehrfach geänderte Auffassungen der Finanzverwaltung entziehen der Nichtaufklärung durch den Berater nicht ohne Weiteres die Vorwerfbarkeit, insbesondere wenn die Verwaltung bereits umfassend geprüft hat und Verfügungslagen/oder Eigentumsübertragungen den Handlungsspielraum des Beraters begrenzen.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 9 a UStG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Kommanditistin der 1998 gegründeten C GmbH & Co. KG mit einer Kapitaleinlage von 50.000,00 DM sowie alleinige Gesellschafterin der Komplementärin. Sie ist des Weiteren zusammen mit ihrem Ehemann Gesellschafterin der 1993 gegründeten H GmbH. Die GmbH erwarb 1998 von der Stadt W ein größeres Baugrundstück, welches parzelliert mit 17 Reihen- bzw. 2-Familienhäusern bebaut und weiterveräußert wurde. Die einheitlichen Notarverträge beinhalteten den Verkauf der Parzelle durch die H GmbH sowie die Verpflichtung zum Abschluss eines Werkvertrages mit der oben genannten KG über die Errichtung eines Selbstbauhauses als Teilwerk.

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Die KG und die GmbH wurden in steuerlichen Angelegenheiten von dem Beklagten betreut. Die KG wurde 1998 eigens zur Durchführung des beschriebenen Projekts gegründet. Die Umsätze der GmbH wurden im Zusammenhang mit den einzelnen Grundstücksveräußerungen gemäß § 4 Nr. 9 a UStG als steuerfrei, die Umsätze der KG, hier die Werklieferungen, als umsatzsteuerpflichtig behandelt. 1999 stellte das Finanzamt W fest, dass nicht nur die Umsätze der GmbH, sondern auch die der KG im Rahmen der Rechtsprechung zu "einheitlichen Verträgen" im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes der Grunderwerbssteuer unterlagen. Auf Antrag des Beklagten änderte das Finanzamt daraufhin die Umsatzsteuerbescheide der KG für 1998 und 1999 dahingehend, dass die bisher umsatzsteuerpflichtig behandelten Umsätze nunmehr gemäß § 4 Nr. 9 a UStG als Folge der Grunderwerbssteuerpflicht als umsatzsteuerfrei behandelt wurden. Im Rahmen einer für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung wurden die Umsätze entsprechend dem BP-Bericht vom 24.11.2005 sodann wieder als umsatzsteuerpflichtig beurteilt, die noch offenen Bescheide mit Bescheiddatum vom 10.11.2005, 16.11.2005 und 30.12.2005 für 1999 bis 2003 geändert und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 92.902,31 Euro nacherhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die überreichten Umsatzsteuerbescheide Bezug genommen. Dem lagen die Erwägungen des Betriebsprüfers zugrunde, dass die Rechtsprechung bezüglich der Grunderwerbssteuer bei einheitlichen Verträgen nicht ohne weiteres auf den Bereich der Umsatzsteuer zu übertragen sei, wenn die leistenden Personen verschieden sind. Dann sei lediglich der einzelne Umsatz, also die Werklieferung, zu beurteilen, welche für sich betrachtet keinen Umsatz, der unter das Grunderwerbssteuergesetz fällt, darstellt. Die KG stellte daraufhin berichtigte Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus (vgl. insoweit beispielhaft die Anlagen K3 bis K5).

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Gegen die Änderungsbescheide legte die KG Einspruch ein. Einem Antrag auf Ausziehung der Vollziehung wurde nicht stattgegeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2007 hat das Finanzamt W die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen ….. vor dem Finanzgericht E anhängig.

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Die KG hat sämtliche Forderungen gegenüber dem Beklagten an die Klägerin gemäß Vertrag vom 15.01.2007 (Bl. 115 d.A.) abgetreten.

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Die Klägerin trägt vor, die KG habe auf Basis der zunächst vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht sämtliche Umsätze von 2000 bis 2005 als umsatzsteuerfrei behandelt und dies auch in ihrer Preiskalkulation berücksichtigt. Die KG hätte im Falle der umsatzsteuerpflichtigen Behandlung der Umsätze die Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinnahmten Kaufpreis in Rechnung gestellt und sie hätte diesen erhöhten Endpreis auch realisieren können. Die nunmehr vom Finanzamt nachgeforderte Umsatzsteuer in Höhe von 92.902,31 Euro sei ein adäquat kausaler Schaden, der auf eine Falschberatung des Beklagten zurückzuführen sei. Der Beklagte habe die KG über die steuerlichen Zusammenhänge zwischen Grunderwerbssteuer und Umsatzsteuer nicht bzw. falsch informiert. Der Beklagte habe hierdurch seine Pflichten aus dem mit der KG geschlossenen Steuerberatungsvertrag verletzt. Wäre die KG ausreichend über die Konsequenzen informiert worden, wäre auch das Grundstück von der KG erworben, parzelliert und zusammen mit den Häusern veräußert worden.

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Die KG habe auf die Nachforderung bereits 23.721,32 Euro geleistet.

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Die Klägerin hat im Wege der Teilklage zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 Euro geltend gemacht. Die Klage wurde sodann um die mittlerweile aufgrund der Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt gezahlten Beträge auf die Umsatzsteuerschulden 2003 nach Klageerhebung erweitert.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.856,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche aufgrund der Einspruchsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 2002 und 2003 der Firma C GmbH & Co. KG mit dem Sitz in W zu zahlen;

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die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, er habe die Gründung der GmbH & Co. KG nicht betreut. Er sei nicht über alle Projekte informiert gewesen und habe auch nicht den Rat erteilt, das Grundstück durch die GmbH erwerben zu lassen. Alleinige Gründe für die Trennung der Geschäfte sei der Erhalt von Provisionen über die WFA sowie der Erhalt laufender Einnahmen der GmbH zur Finanzierung des Gesellschaftergeschäftsführergehalts des Ehemanns der Klägerin gewesen. Der Vorgang sei nicht Gegenstand steuerlicher Beratung gewesen, zudem sei ihm nie ein separater Auftrag zur Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit erteilt worden, nachdem die Finanzverwaltung diese als umsatzsteuerfrei behandelt habe. Er habe seine Beraterpflichten nicht verletzt, denn aufgrund der ausgiebigen Prüfung des Sachverhaltes durch das Finanzamt hätte er nicht mit einer anderweitigen Auffassung im Rahmen einer Betriebsprüfung rechnen müssen. Im Übrigen sei schon kein Schaden vorhanden. Umsatzsteuerliche Vorteile der H GmbH aus dem Jahre 1995 sowie der KG für das Jahr 1998, welche aufgrund Bestandskraft nicht mehr geändert werden konnten, kompensierten die Umsatzsteuernachforderung für die Folgejahre vollumfänglich.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.07.2007 (Bl. 190 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2007 (Bl. 211 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestehen nicht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Beklagte Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt hat. Insoweit ist ein entsprechendes Mandat erforderlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein solches Mandat nicht bewiesen.

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Zwar obliegt dem Steuerberater im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich die Pflicht, steuerliche Interessen seiner Mandanten umfassend wahrzunehmen sowie für sie steuerlich die günstigsten Gestaltungen zu wählen und sie über alle steuerlichen Fragen, insbesondere auch Risiken, aufzuklären.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte ein umfassendes Mandat sowohl hinsichtlich der Klägerin persönlich als auch ihrer Firmen hatte, wobei der Beratungsumfang unklar ist, da aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen des Ehemanns der Klägerin zum Beklagten private und berufliche Kontakte vermengt wurden. So sind nach der Aussage des Zeugen H immer wieder Ratschläge auch im Rahmen privater Treffen erteilt worden. Was allerdings konkret die Gestaltung des hier streitigen Grundstückserwerbs betrifft, war die Aussage des Zeugen nicht ergiebig. Zwar hat er eine Erklärung dafür abgegeben, warum das Geschäft mit der Stadt W auf zwei Gesellschaften aufgeteilt worden ist, er hat aber mit keinem Wort eine Beteiligung des Beklagten an dieser Entscheidung erwähnt. Allein der Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich beim Erwerb von Büroräumen, die Mehrwertsteueroption zwischen den Parteien schon einmal Thema gewesen ist, reicht nicht aus, auch bezüglich der Aufteilung des oben genannten Geschäfts mit der Stadt W eine Verpflichtung des Beklagten gerade zur Beratung in dieser Hinsicht zu begründen. Ansonsten hat der Zeuge keine konkreten Angaben gemacht, die den Schluss auf einen diesbezüglichen Beratungsauftrag des Beklagten zulassen. Es hat allenfalls Beratung zur Rechtsform der neuen Gesellschaft gegeben, auf die es aber vorliegend nicht ankommt. Wenn aber der streitige Sachverhalt außerhalb des erteilten Auftrags lag, musste der Beklagte nur solche Hinweise erteilen, die für ihn auf den ersten Blick ersichtlich waren.

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Dass es sich nicht um offensichtliche Fragen handelte, zeigt schon die mehrfach geänderte Auffassung des Finanzamtes.

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Der Umstand, dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt W erstmalig seine Auffassung änderte und von einer Umsatzsteuerfreiheit ausging, den Sachverhalt nicht überprüfte, selbst wenn man zu diesem Zeitpunkt von einer entsprechenden Verpflichtung ausgehen sollte, begründet keine Haftung des Beklagten, denn zu diesem Zeitpunkt war die GmbH bereits Eigentümerin des Grundstücks. Eine Änderung hätte nur durch einen weiteren Erwerb durch die KG erfolgen können. Dieser Erwerb hätte aber erneut Grunderwerbssteuer ausgelöst. Außerdem musste der Beklagte nach eingehender Prüfung durch das Finanzamt W, insbesondere durch die Umsatzsteuersonderprüfung, nicht mehr von einer abweichenden Beurteilung ausgehen.

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Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nicht bewiesen ist, dass der Beklagte in irgendeiner Weise mit der Aufteilung des streitigen Geschäfts auf zwei Gesellschaften befasst war und er insoweit auch keine Pflichtverletzung begangen haben kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis 27.06.2007: 20.000,00 Euro

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danach: 27.856,69 Euro