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Landgericht Wuppertal·3 O 20/11·12.07.2011

Bankhaftung wegen Kick-back: Rückabwicklung geschlossener Immobilienfondsbeteiligung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der beratenden Bank Schadensersatz wegen der Vermittlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Kernfrage war, ob die Bank über umsatzabhängige Rückvergütungen (Provisionen/Kick-backs) und deren Höhe aufklären musste und ob die Ansprüche verjährt sind. Das LG bejahte eine Aufklärungspflicht über die genaue Höhe der Rückvergütung und nahm die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung an. Die Klage hatte vollständig Erfolg: Rückzahlung Zug um Zug gegen Anteilsübertragung, Feststellungen zu weiterem Schaden und Annahmeverzug sowie Ersatz entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen unterlassener Kick-back-Aufklärung vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Anlageberatungsvertrag ist die Bank verpflichtet, über umsatzabhängige Rückvergütungen sowie deren genaue Höhe aufzuklären, um einen möglichen Interessenkonflikt offenzulegen.

2

Eine aus Agio oder Verwaltungsgebühren finanzierte Vertriebsvergütung ist als aufklärungspflichtige Rückvergütung einzuordnen; die bloße Angabe des gesamten Vertriebsaufwands im Prospekt genügt hierfür nicht.

3

Bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten, die der Ermöglichung einer sachgerechten Anlageentscheidung dienen, gehen verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen; die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens wird dadurch nicht ohne Weiteres widerlegt.

4

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von der Höhe von Rückvergütungen kann nicht allein darauf gestützt werden, er hätte unaufgefordert nach deren Höhe fragen müssen.

5

Bei fehlerhafter Anlageberatung ist der Anleger so zu stellen, wie er ohne Beteiligung stünde; dazu können Rückabwicklung Zug um Zug gegen Anteilsübertragung sowie Ersatz entgangenen Gewinns in geschätzter Höhe gehören.

Relevante Normen
§ 611, 675, 280 ff. BGB§ 280 BGB§ 667 BGB§ 675 BGB i.V.m. § 667 BGB§ 195 BGB§ Art. 229 § 6 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der A GmbH & Co. KG.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ausgleich weiteren Vermögensschadens des Klägers verpflichtet ist, soweit die Beteiligung an der A GmbH & Co. KG betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von dem Kläger gehaltene Anteile an der A GmbH & Co. KG im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % per anno aus 26.842,82 € seit dem 01. Januar 1994 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 925,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2011 zu zahlen und ihn von weitergehenden vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.

3

Der Kläger beteiligte sich auf Grundlage des Beteiligungsangebots 11 wie Anlage K 1, Blatt 19 ff. der Gerichtsakte, nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 DM (= 26.842,82 €) zzgl. 5 % Agio zum 01. Januar 1994 an dem A GmbH & Co. KG.

4

Für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhielt die Beklagte unstreitig zumindest eine Zahlung in Höhe von 7 % des von dem Kläger gezeichneten Kapitals. Über die Höhe der von ihr erzielten Provisionen klärte die Beklagte den Kläger nicht auf.

5

Vor Vertrieb der Fondsbeteiligung hatte die Beklagte den zugrundeliegenden Prospekt durch einen Wirtschaftsprüfer auf innere Schlüssigkeit prüfen lassen; wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Prüfung des Prospektes, Anlage zur Klageerwiderung, Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung außergerichtlich vergeblich zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile auf.

6

Auf durch die Vertretung durch seine Prozessbevollmächtigten angefallene außergerichtliche Kosten leistete der Kläger bislang einen Betrag in Höhe von 925,82 €.

7

Der Kläger behauptet, er habe eine Anlage zwecks Altersvorsorge und Steuerersparnis gesucht. Der Berater der Beklagten habe ihm die streitgegenständliche Beteiligung als sichere Anlageform dargestellt. Insbesondere sei ihm erläutert worden, dass die Art der Anlage sich besonders dafür eigne, auf gewinnbringende Art und Weise für das Alter vorzusorgen und hierbei noch erhebliche steuerliche Vorteile zu erzielen. Er, der Kläger, werde hierbei keinerlei Risiken eingehen. Auf ein mögliches Wiederaufleben seiner Haftung durch Einlagenrückgewähr, auf eine mögliche Haftung nach Ausscheiden, auf einen etwaigen Wert- und Mietverfall sowie auf die eingeschränkte Fungibilität der Anlage sei er nicht hingewiesen worden. Vor der Zeichnung habe er den Prospekt nicht erhalten; die Beratung sei allein anhand eines Flyers/Kurzprospektes erfolgt.

8

Die Beklagte habe nicht lediglich 7 % Provision, die als Rückvergütung zu klassifizieren sei, erhalten, sondern solche in Höhe von 10 – 12 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio.

9

Davon, dass die Beklagte Provision erhalten habe, habe er erst durch die Beratung seiner Prozessbevollmächtigten erfahren.

10

Bezüglich des ihm entgangenen Gewinns sei ein Zinssatz von 4 % per anno als angemessen anzusetzen, was dem Zinssatz entspreche, der in der maßgeblichen Zeit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge etwa über ein Tages-, Termin- oder Festgeldkonto habe erzielt werden können.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehalten Anteile an der A GmbH & Co. KG zu zahlen,

13

2. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sei, soweit die Beteiligung an der A GmbH & Co. KG betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt,

14

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von ihm gehaltenen Anteile an der A GmbH & Co. KG im Annahmeverzug befindet,

15

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr aus 26.842,82 € seit dem 01. Januar 1994 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

16

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 925,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weitergehenden Rechtsanwaltskosten freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie behauptet, der Kläger habe den Fondsprospekt schon einige Wochen vor Beteiligung erhalten und intensiv durchgearbeitet. Die Beratung sei eng an dem Prospekt orientiert gewesen. Der Kläger habe ausschließlich eine Anlage zwecks Steuerersparnis gesucht. Sämtliche Haftungsrisiken seien mit ihm besprochen worden, auch die langjährige Bindung an die Anlage, die sich ohnehin ohne Weiteres aus den Verträgen ergebe.

20

Die fehlende Aufklärung über die Höhe der von ihr erhaltenen Provision sei nicht kausal für den Erwerb der Beteiligung geworden. Da der Kläger als Anlageziel eine exorbitante Steuerersparnis habe erreichen wollen und mit der streitgegenständlichen Anlage auch habe erzielen können, hätte er auch in Kenntnis der Provisionshöhe keine Möglichkeit gehabt, die von ihm erwünschten Steuervorteile durch eine andere Anlage zu erzielen, ohne dass eine gleich hohe oder gar höhere Provision an die vermittelnde Bank gezahlt worden wäre. Zum damaligen Zeitpunkt habe es nämlich andere Fondsbeteiligungsmöglichkeiten nur in der Weise gegeben, dass für diese ähnlich hohe Provisionen vergütet worden seien. Die Beweisvermutung im Sinne eines beratungsgerechten Verhaltens könne daher hier nicht greifen.

21

Jedenfalls habe der Kläger erhebliche Steuervorteile erzielt, die er näher darlegen müsse.

22

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe nachfolgend weitere Beteiligungen getätigt, aus denen ihm bekannt gewesen sei, dass jeweils Provisionen an die vermittelnde Bank geflossen seien. Von daher habe er grob fahrlässig gehandelt, indem er bezüglich der Provision für die streitgegenständliche Beteiligungsvermittlung nicht nachgefragt habe. Ohnehin sei er ein derart erfahrener Anleger, dass ihm dem Grunde nach bekannt gewesen sei, dass sie Vermittlungsprovision erhalte.

23

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung sei schon von daher nicht möglich, als es ihr gesetzlich untersagt sei, eine Beteiligung an Handelsgesellschaften dieser Art einzugehen.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage aus §§ 611, 675, 280 ff. BGB.

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Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich schon daraus, dass sie den Kläger nicht über die Höhe der an sie für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung geflossenen Provision aufgeklärt hat, so dass der weitere – streitige – Inhalt des Beratungsgespräches vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage nicht weiter aufzuklären war.

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Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages zwischen einer Bank und ihrem Kunden, der vorliegend unproblematisch gegeben ist, ist eine Bank nämlich neben ihrer Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung auch dazu verpflichtet, ihren Kunden über umsatzabhängige Rückvergütungen in Kenntnis zu setzten, die ihr von seiten des Kapitalsuchenden gewährt werden. Diese Verpflichtung folgt aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung potentiell vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte. Der Bankkunde soll davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt entstehen lassen, der seinerseits geeignet ist, den Vertragszweck zu gefährden, indem die Gefahr begründet wird, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger– und objektgerechten Beratung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.03.2011).

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Zahlung an sie nicht als Innenprovision, die ggf. nicht aufklärungspflichtig wäre, einzustufen, sondern als im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung aufklärungspflichtige Rückvergütung. Eine solche liegt vor, wenn eine Zahlung aus vom Anleger gegenüber der Gesellschaft geleistetem Agio oder Verwaltungsgebühren erfolgt. Ausweislich Seite 41 des der streitgegenständlichen Beteiligung zugrundeliegenden Prospektes wurde ein Agio erhoben, das gerade dazu dient, die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung abzudecken, so dass zwingend davon auszugehen ist, dass die Beklagte hieraus jedenfalls einen Teil der an sie geflossenen Zahlungen erlangt hat.

31

Mithin wäre sie, auch wenn sie lediglich die von ihr eingestandenen 7 % Provision erhalten haben sollte, dazu verpflichtet gewesen, den Kläger nicht nur darüber aufzuklären, dass sie eine Rückvergütung erhält, sondern ihn auch über deren genaue Höhe in Kenntnis zu setzen.

32

Dahinstehen kann, ob der Kläger den Prospekt vor Erwerb der Beteiligung erhalten hat oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgt nämlich auch durch den Prospekt keine hinreichende Aufklärung über die an sie geflossene Rückvergütung. Aus diesem geht nämlich nur der Vertriebsaufwand insgesamt hervor (S. 41 des Prospektes), jedoch nicht, ob und insbesondere in welcher Höhe speziell die Beklagte daran beteiligt ist.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers kausal war. Soweit die Beklagte ausführt, die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens greife vorliegend nicht, da der Kläger ausdrücklich eine Anlage zwecks erheblicher Steuerersparnis gesucht habe und zum damaligen Zeitpunkt nur ähnliche Beteiligungen erhältlich gewesen wären, für deren Vertrieb ebenfalls Provisionen geflossen wären, geht diese Überlegung fehl. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht gerade davon aus, dass der Zweck von Aufklärungspflichten, die – wie vorliegend – dazu bestimmt sind, dem Vertragspartner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen. Auch wenn zum Zweck der Steuerersparnis zum damaligen Zeitpunkt, wie von der Beklagten behauptet, nur ähnliche – provisionsbelastete – Anlagen in Frage gekommen wären, hätte sie dennoch den Kläger durch sachgerechte Aufklärung in die Lage versetzen müssen, ihr Provisionsinteresse einzuschätzen und selbst auf hinreichender Grundlage eine Anlageentscheidung treffen zu können.

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Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 BGB vermutet. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und den Umfang einer Aufklärungspflicht bzgl. Rückvergütungen berufen. Schon vor dem Jahr 1994 gehörte es bereits zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Beauftragter, dem von dritter Seite Sondervorteile zugewandt werden, die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen, nach § 667 BGB diese Sondervorteile an den Auftraggeber herauszugeben hat, obwohl sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für diesen bestimmt waren. Weiter hatte der BGH bereits im Jahr 1990 beispielsweise entschieden, dass eine Vermittlerin von Warentermingeschäften, die durch die Brokergesellschaft Provisionen des Kunden zurückerstattet erhielt, verpflichtet ist, diese gemäß § 675, 667 BGB an den Kunden herauszugeben. Tue sie dies nicht und verheimliche dem Kunden die Kick-Back-Vereinbarung, mache sie sich wegen Betruges schadensersatzpflichtig (BGH NJW RR 1990, 604). Ebenfalls im Jahre 1990 hatte der BGH ein Urteil erlassen, nach dem eine Bank aus dem Gesichtspunkt ihrer vorvertraglichen Pflichten ihren Kunden darüber aufzuklären hat, dass die für ihn tätige Vermögensverwalterin an den Provisionen und Depotgebühren der Bank beteiligt ist. Die Aufklärungspflicht diene dem Zweck, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste der Vermögensverwalterin zu ermöglichen (BGH NJW 2001, 962). Diese Konstellationen sind der Vorliegenden vergleichbar. Der maßgebliche Grund für die Statuierung von Aufklärungspflichten war schon damals nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Kunde in die Lage versetzt werden soll, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Von daher war für die Beklagte erkennbar, dass sie sich aufgrund der für die Vermittlung erhaltenen Vergütung und der gleichzeitigen objektiven Beratungspflicht gegenüber ihrem Kunden in einem Interessenskonflikt befand, der nach der geltenden Rechtsprechung aufklärungspflichtig ist, da der Kunde sich eben nur durch solche Aufklärung über die Vergütung und deren Höhe über das Bestehen und Ausmaß des Interessenkonfliktes bewusst werden und nur vor diesem Hintergrund die abgegebene Anlageempfehlung richtig bewerten kann.

35

Auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

36

Der dem Kläger durch die fehlerhafte Aufklärung entstandene Schaden ist schon mit Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage, mithin zum 01. Januar 1994 entstanden mit der Folge, dass bzgl. seines Schadensersatzanspruchs zunächst die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB alte Fassung anzuwenden war. Da sein Schadensersatzanspruch zum 01. Januar 2002 noch nicht verjährt war, finden mithin gemäß Art. 229 § 6 BGB die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf ihn Anwendung. Da die nach § 199 BGB neue Fassung geltende Verjährungsfrist von höchstens 10 Jahren kürzer ist als die bis zu diesem Tag geltende Frist, ist diese kürzere Frist von dem 01. Januar 2002 an zu berechnen. Hierbei ist auf die Höchstfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB neue Fassung abzustellen mit der Folge, dass der Anspruch bei Erhebung der Klage im Februar 2011 noch nicht verjährt war. Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers über die Höhe der von der Beklagten erzielten Rückvergütung spätestens im Jahre 2007 mit der Folge, dass die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum 31. Dezember 2010 eingetreten wäre, ist nicht auszugehen.

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Dass der Kläger positiv Kenntnis von der Höhe der von ihr erzielten Provision gehabt habe, behauptet die Beklagte selbst nicht.

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Entgegen ihrer Ansicht ist auch nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten erzielten Provision auszugehen. Dagegen spricht schon, dass dann, wenn angenommen würde, dass ein Anleger unaufgefordert nach der Höhe von Rückvergütungen fragen muss, um nicht grob fahrlässig zu handeln, man quasi eine Pflicht des Anlegers statuieren würde, sich selbst nach erheblichen Punkten zu erkundigen, was die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht der Banken bzgl. ihr zufließender Rückvergütungen unterlaufen würde.

39

Zudem kann selbst dann, wenn der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, als versierter Anleger zu beurteilen wäre, nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass er demzufolge auch gewusst haben muss, dass die Beklagte an dem Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung verdienen werde. Inwieweit der Kläger schon zuvor gerade durch Banken, und nicht etwa beispielsweise durch selbständige Finanzvermittler, ähnliche Beteiligungen erworben hatte, ist nicht substantiiert dargelegt.

40

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung ähnliche Beteiligungen erworben und auch hierbei Kenntnis von fließenden Provisionen erlangt, was auch über drei Jahre vor Klageerhebung der Fall gewesen sei, ist auch dieses Vorbringen nicht ansatzweise näher substantiiert.

41

Der Kläger ist demnach von der Beklagten so zu stellen, wie er stünde, wenn er die streitgegenständliche Beteiligung nicht erworben hätte.

42

Von daher hat er zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Agio Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds. Soweit die Beklagte einwendet, die Beteiligung an einer Fondgesellschaft sei ihr gemäß § 3 Abs. 3, 4 Sparkassengesetz gesetzlich untersagt, so hindert dies nicht die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern kann dies allenfalls im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen sein.

43

Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die der Kläger möglicherweise erzielt hat, ist nicht geboten. Soweit die Beklagte einwendet, diese seien "exorbitant", so ist dies nicht ansatzweise näher substantiiert. Zudem werden potentielle Steuervorteile dadurch wieder ausgeglichen, dass auch die vorliegende streitgegenständliche Schadensersatzleistung steuerpflichtig sein wird.

44

Dem Feststellungsantrag des Klägers dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch weitere ihm aus dem Erwerb der Beteiligung entstehende Schäden zu ersetzen, ist ebenfalls begründet, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger – beispielsweise durch Nachschusspflichten – weitere Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Beteiligung erleiden wird.

45

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme der von dem Kläger gehaltenen Anteile auch im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, nachdem der Kläger sie vorgerichtlich erfolglos zur Rückabwicklung aufgefordert hatte.

46

Der Schadensersatzanspruch des Klägers erfasst weiter auch entgangenen Gewinn. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass der Kläger den aufgrund der Beteiligung am 01. Januar 1994 investierten Betrag – wie vorgetragen – anderweitig angelegt hätte. Das Gericht schätzt den im maßgeblichen Zeitraum üblicherweise zu erzielenden Zinsgewinn bei einer Alternativanlage im Festzinsgeldbereich auf 4 %, § 287 ZPO.

47

Der Anspruch auf Ersatz bereits gezahlter und Freistellung von noch zu zahlenden vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 280 BGB.

48

Der auf die Zahlungsbeträge geltend gemachte Zinsanspruch folgt jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

49

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

50

Der Streitwert wird auf 47.791,98 € festgesetzt.