Klage gegen Zwangsversteigerung wegen angeblicher Darlehensrückzahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer Zwangsversteigerung und Herausgabe vollstreckbarer Urkunden mit dem Vorbringen, das gesicherte Darlehen sei bereits vollständig zurückgezahlt. Das Gericht verneint die Unzulässigkeit und weist die Klage ab, weil der Kläger die Rückzahlung nicht substantiiert bewiesen hat. Auch die bestrittene Vertretungsbefugnis der Beklagten wurde durch vorgelegte Registerunterlagen nicht erschüttert.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung aus einer Eigentümergrundschuld ist nicht unzulässig, wenn die gesicherte Forderung durch vollstreckbare Urkunden belegt ist und die Grundschuld zur Sicherung dieser Forderung dient.
Wer geltend macht, ein Darlehen sei vollständig zurückgezahlt worden, trägt die Beweislast hierfür; bloße Behauptungen oder unpräzise Zeugenaussagen genügen nicht zur Entkräftung des Vollstreckungsanspruchs.
Die Richtigkeit einer in einem (Firmen)Register dokumentierten Bestellung eines Geschäftsführers oder Direktors wird durch Vorlage entsprechender, mit Apostille versehener Urkunden substantiiert belegt und ist vom Anfechtenden konkret zu erschüttern.
Soweit der Kläger keinen beweisbelasteten Vortrag vorlegt, ist die Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt gegen den Kläger ein Zwangsversteigerungsverfahren aus zwei vollstreckbaren Urkunden des Notars X und zwar aus der Urkunde Nr. …., durch die der Kläger eine Eigentümergrundschuld zu Lasten des Grundbesitzes ## in X-G1 in Höhe von 400.000,00 US $ hat eintragen lasen, die er an die Beklagte abgetreten hat, und aus der Urkunde Nr. ...., mit der der Kläger sich wegen der vorbezeichneten Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht X ist zwischenzeitlich im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger trägt vor, die Grundschuld habe ursprünglich zur Sicherung eines Darlehens gedient, welches er - der Kläger - aber im Dezember 2001 vollständig zurückgeführt habe. Zur Höhe des Darlehens wolle er keine Angaben machen. Ebenso wenig wolle er Belege bezüglich dessen Rückführung vorlegen.
Außerdem sei die beantragte Zwangsversteigerung auch deshalb unzulässig, weil Herr Dr. O, der im Namen der Beklagten auftrete, nicht legitimiert sei, für diese zu handeln. Dr. O habe ihm zu treuen Händen überlassene Unterlagen dazu missbraucht, um sich als Direktor der Beklagten einsetzen zu lassen. Es sei aber kein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Tatsächlich sei noch immer seine Ehefrau die verantwortliche Direktorin der Beklagten. Das sei auch daran zu erkennen, dass sich das Siegel der Firma, das nach dem für die B geltenden Common Law erforderlich sei, um rechtswirksame Erklärungen abzugeben, sich noch immer in Händen seiner Ehefrau befinde.
Der Kläger beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X vom 08.02.2000, UR-Nr.: …sowie der Urkunde des Notars X vom 08.02.2000, UR-Nr.: .... betreffend das Grundstück zur Grundbuchbezeichnung Grundbuch von G1 Blatt 8150 G1 2, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche ##, für unzulässig zu erklären;
2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Urkunden des Notars X zur UR-Nr.: …. und UR-Nr.: .... an ihn herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Vertretungsberechtigung des Dr. O sei ausreichend belegt, was bereits im Zwangsversteigerungsverfahren festgestellt worden sei. Dr. O sei in der Gesellschafterversammlung vom 18.11.2002 zum "einzigen Direktor" bestimmt worden, während der Rücktritt von Frau Q festgestellt worden sei.
Zwischen den Parteien sei am 02.02.2000 ein Darlehensvertrag über 400.000,00 US $ abgeschlossen worden. Der Darlehensbetrag sei auf das Notar-Anderkonto des Notars X in X überwiesen worden. Eine Rückzahlung sei bislang nicht erfolgt. Auch seien keine Zinsen gezahlt worden.
Die Akte 402 … Amtsgericht X war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.05.2008 (Bl. 226 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2008 (Bl. 247 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den Urkunden des Notars X Nr. .. und Nr. .... vom 08.02.2000 nicht unzulässig, denn zwischen den Parteien wurde unter dem 02.02.2000 bzw. 08.02.2000 ein Darlehensvertrag über 400.000,00 US $ geschlossen, den der Kläger selbst im Original vorgelegt hat. Die abgetretene Eigentümergrundschuld diente unstreitig zur Sicherung dieser Forderung.
Soweit der Kläger behauptet, er habe dieses Darlehen vollständig zurückgeführt, hat er diese Behauptung nicht bewiesen. Zwar hat er ein Schreiben der Beklagten vom 20.12.2001 vorgelegt, in dem es heißt, sein Konto - welches? - sei ausgeglichen und ihm würden die beiden Urkunden des Notars X wieder zur Verfügung gestellt werden. Unstreitig hat er die Urkunden aber nicht erhalten.
Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts hat der Kläger keine Belege bezüglich der Rückzahlung des Darlehens, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder Überweisungsträger, vorgelegt, sondern Zeugenbeweis angetreten. Die Zeugin Q hat bekundet, das Darlehen sei im Dezember 2001 im Rahmen einer Gesamtabwicklung zurückgeführt worden. Insgesamt seien 750.000,00 US $ gezahlt worden. Die Zeugin wollte aber keine Angaben zu dem Konto machen, auf das dieser Betrag gezahlt worden sein soll. Auch ist nicht klar, welche "Gesamtabwicklung" stattgefunden hat. Hierzu fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, so dass eine weitere Befragung der Zeugin hierzu auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre.
Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil Herr Dr. O die Beklagte nicht wirksam vertreten kann. Aus der im Zwangsversteigerungsverfahren vorgelegten Urkunde (Anlage zu Bl. 139) ergibt sich, dass Herr Dr. O im Direktorenverzeichnis - dem Firmenregister der B - als Direktor der Beklagten eingetragen ist. Die Richtigkeit dieser mit einer Apostille versehenen Urkunde hat der Kläger nicht erschüttern können.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Streitwert: bis 290.000,00 Euro (= zugrunde liegende Darlehensforderung).