Schmerzensgeldklage nach Sturz von Bauträger-Mauer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (minderjährig) forderte Schmerzensgeld und Feststellung nach einem Sturz von einer vom Bauträger errichteten Betonumwehrung. Streitgegenstand war, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. der BauO NRW ursächlich war und ob Mitverschulden vorliegt. Das Landgericht wies die Klage ab: Es fehlte an der Kausalität der geringen Unterschreitung und es liege ein ganz überwiegendes Mitverschulden der 11‑jährigen Klägerin vor. DIN‑Normen seien hier nicht ohne Weiteres anwendbar.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen Sturz von Umwehrung als unbegründet abgewiesen; fehlende Kausalität und ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung baurechtlicher Mindestanforderungen führt nur dann zu Schadensersatz, wenn die Normverletzung kausal für das eingetretene Schadenereignis ist.
Die bloße Unterschreitung einer vorgeschriebenen Umwehrungshöhe um einen geringfügigen Betrag begründet keine Haftung, sofern nicht substantiiert dargetan wird, dass bei Einhaltung das schädigende Ereignis entfiele.
Eine allgemeine Pflicht, das Besteigen einer Mauer generell zu verhindern, besteht nicht, sofern der Bereich nicht den besonderen Schutz unbeaufsichtigter Kleinkinder erfordert.
Einschlägige DIN‑Normen sind nur dann heranzuziehen, wenn sie auf den konkreten Nutzungs‑ und Gefahrenbereich übertragbar sind; für typische Neubaugebiete gelten die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen.
Eine Haftung des Bauunternehmers wird ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Geschädigten ein ganz überwiegendes Mitverschulden darstellt, das die Haftung zur Gänze verdrängt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Klägerin und der Beklagten bestand ein Bauträgervertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, ein Einfamilienhaus im Neubaugebiet K in X für die gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu erstellen, wobei auch die Herstellung der Außenanlagen und einer das Baugelände umschließenden Umwehrung geschuldet war. Die Beklagte errichtete sodann das Einfamilienhaus der gesetzlichen Vertreter der Klägerin sowie eine Umwehrung in Form einer Betonmauer. Das auf der anderen Seite der Mauer liegende Grundstück befand sich zum Teil 2 m unterhalb der Mauerkrone.
Die Klägerin behauptet, die Betonmauer habe aufgrund von Aufschüttungen zur Errichtung eines Spielplatzes auf Seiten des klägerischen Grundstücks teilweise eine Höhe von lediglich 88 cm gehabt. Am 14.07.2005 habe die seinerzeit 11-jährige Klägerin in ihrem Wohnumfeld gespielt und dabei die Betonmauer bestiegen, worauf sie zur entgegengesetzten Seite mehr als 2 m herabgestürzt sei. Dort habe sich ein mit Wildwuchs, Steinen etc. versehenes unplaniertes Gelände befunden. Durch den Sturz habe die Klägerin erhebliche Verletzungen erlitten. Nach einer operativen Behandlung und einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 18. – 19.07.2005 sei sie zunächst nur mit Unterarmgehstützen gehfähig gewesen. Am 15.08.2005 habe die Metallentfernung stattgefunden und Ende August 2005 die Entfernung des Nahtmaterials. Noch über den 19.09.2005 hinaus habe sich die Klägerin nicht ohne Gehstützen bewegen können. Zudem sei die Wachstumsfuge verletzt worden, so dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit Dauer- oder Zukunftsschäden zu rechnen sei.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nicht unter 4.000,00 €
wegen der von der Klägerin am 14.07.2005 bei dem Sturz von der Be-
grenzungsmauer des Baugebietes K, X, erlittenen
Verletzungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-
siszins hierauf ab dem 05.12.2005 nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe
von 305,95 € zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem im
Klageantrag zu 1. bezeichneten Unfallereignis zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Unfallereignis sowie die geschilderten Verletzungen. Zudem ist sie der Ansicht, dass eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Ferner müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob die Mauer, wie von der Klägerin behauptet, lediglich eine Höhe von 88 cm aufwies. Damit würde die Mauer den Anforderungen des § 41 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW, der Umwehrungen von mindestens 90 cm Höhe fordert, nicht gerecht werden. Aufgrund der Verletzung dieser, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des § 19 BauO NRW ausgestaltenden, Norm wären sodann Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte denkbar.
Es kann weiter unterstellt werden, dass sich der Unfall tatsächlich wie von der Klägerin behauptet abgespielt hat.
Jedenfalls besteht keine Ursächlichkeit zwischen der (unterstellten) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten und dem (unterstellten) Unfallereignis. Denn es wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dann, wenn die Mauer die geforderte Höhe von 90 cm erreicht hätte, nicht auf eben diese Mauer geklettert und von dieser heruntergefallen wäre. Anders ausgedrückt wurde nicht behauptet, dass dann, wenn die Mauer 2 cm höher gewesen wäre, das Unfallereignis nicht stattgefunden hätte.
Dem klägerischen Vortrag zufolge dürfte der Vorwurf auch gar nicht dahin gehen, dass die Mauer um 2 cm zu niedrig bemessen war, sondern, auch wenn dies die Klägerin nicht ausdrücklich vorträgt, dass es ihr überhaupt möglich war, die streitgegenständlich Mauer zu besteigen und sich so der Gefahr eines Absturzes zur anderen Seite hin auszusetzen. Eine entsprechende Pflicht der Beklagten, ein Besteigen der Mauer allgemein zu verhindern, gab es jedoch nicht. Zwar ist die Mauer unstreitig zu einem späteren Zeitpunkt durch aufgesetzte Zäune und Glaselemente noch erheblich erhöht worden. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten, ein Besteigen der Mauer unmöglich zu machen, wurde von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Sie ist auch aus den gesetzlichen Vorgaben nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin hier auf gewisse DIN-Normen bezieht, so betreffen diese Umwehrungen im Bereich von Schulen und in Bereichen, in welchen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um derartige Bereiche, sondern um ein typisches Neubaugebiet, für das nur die Regelung der BauO Anwendung finden.
Schließlich würde selbst dann, wenn man (neben der unzureichenden Höhe der Mauer und dem Unfallereignis) eine kausale Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten unterstellt, eine Haftung der Beklagten ausscheiden. Denn selbst dann würde das Verschulden der Beklagten durch ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin zur Gänze verdrängt werden. Denn das Verschulden der Beklagten in Form der Errichtung einer um 2 cm zu niedrigen Mauer wäre als äußerst gering einzustufen. Demgegenüber stünde das überwiegende Verschulden der Klägerin, welches darin zu sehen ist, dass sie unter bewusster Begründung der Gefahr die Mauer bestieg. Jedem Kind, auch wenn es noch deutlich jünger ist als die Klägerin, ist bekannt und bewusst, dass das Besteigen einer Mauer Gefahren in Form eines möglichen Absturzes mit sich bringt. Diese Gefahr mag für die betroffenen Kinder gerade der Anreiz sein, die Mauer überhaupt zu besteigen. Wer sich allerdings bewusst in eine derartige Gefahr begibt, kann sich anschließend nicht darauf berufen, dass sich diese Gefahr dann auch tatsächlich realisiert. Die entsprechende Einsichtsfähigkeit der Klägerin war aufgrund ihres Alters von 11 Jahren zum Unfallzeitpunkt zweifellos vorhanden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert
für den Klageantrag zu 1): 5.000,00 € und
für den Klageantrag zu 2): 2.000,00 €.