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Landgericht Wuppertal·3 O 170/10·29.09.2010

Schadensersatz wegen Anlageberatung: DivDAX/DAX-Zertifikat bei unvollständiger Risikoaufklärung

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Erwerb von 1.000 Zertifikaten (Kaufpreis 100.992,50 €). Streitentscheidend war, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, insbesondere zur relativen Entwicklung des DivDAX zum DAX als maßgeblichem Produktparameter. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, weil der Berater zwar historische Daten zeigte, aber nicht auf die seit Einführung des DivDAX (2005) zeitweise schlechtere relative Entwicklung hinwies. Die Bank wurde zur Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Abtretung der Zertifikate sowie zur Zahlung von Zinsen/entgangenem Gewinn verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung vollumfänglich zugesprochen; Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs über die Anlage eines Geldbetrags kommt zwischen Bank und Kunde regelmäßig stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande (§ 675 BGB).

2

Die Anlageberatung muss anleger- und objektgerecht sein und den Kunden richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände sowie spezifischen Risiken des Produkts informieren.

3

Stützt sich die Funktionsweise und Ertragschance eines Zertifikats maßgeblich auf die relative Indexentwicklung, muss der Berater bei Darstellung historischer Verläufe auch auf eine für die aktuelle Risikoeinschätzung wesentliche seit Produkt-/Indexeinführung bestehende ungünstige Entwicklung hinweisen.

4

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, greift zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Berater hat zu beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte.

5

Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Anleger Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Übertragung der Wertpapierposition verlangen; ein entgangener Gewinn kann nach § 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO in Form eines üblichen Zinssatzes geschätzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 675 BGB§ 280 BGB§ 296 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.992,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2007 Zug-um-Zug gegen Abtretung von 1.000 xxx-Zertifikaten )zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug ist.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Zertifikates geltend.

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Im Mai 2007 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Q, in der Wohnung des Klägers statt.

4

Anlässlich dieses Gesprächs beauftragte der Kläger die Beklagte mit dem Kauf eines Xxx-Zertifikates für einen Betrag von 100.000 €. Am 22.05.2005 kaufte die Beklagte im Auftrag des Klägers 1.000 Stück des Zertifikats zu einem Kurs von 101,50 € pro Stück. Von der Gesamtsumme von 101.500,00 € brachte sie eine Bonifikation von 0,5 %, also 507,50 €, in Abzug, so dass sich eine Belastung des Klägers von 100.992,50 € ergab. Wegen der Einzelheiten des Zertifikates wird auf die Wertpapierabrechnung (Bl.12 GA) und das Termsheet (Bl.13/14 GA) verwiesen.

5

Der Kläger behauptet, er habe in dem Gespräch im Mai 2007, bei dem seine Lebensgefährtin anwesend gewesen sei, gegenüber Herrn Q kundgegeben, dass er in börsenunabhängige Wertpapiere habe investieren wollen. Er habe lediglich einen Inflationsausgleich und darüber hinaus einen Ertrag von 2-3 % vor Steuern erzielen wollen. Da insoweit im Mai 2007 die Inflationsrate bei 2,1 % gelegen habe, habe ihm eine Rendite von 5 % vor Steuern genügt. Daher habe er den Kauf von Staatsanleihen in Betracht gezogen. Der Anlageberater habe ihm, dem Kläger, von der Investition in Staatsanleihen abgeraten und ihm stattdessen den Erwerb von Xxx-Zertifikaten empfohlen, da deren Wertentwicklung ebenfalls börsenunabhängig sei und nur von der relativen Entwicklung des DivDAX zum DAX beeinflusst werde. Herr Q habe ihm dabei versichert, dass er mit einer Rückzahlung mit 8 % Rendite schon nach einem Jahr rechnen könne. Dies sei nach der Aussage des Anlageberaters vor allem deshalb zu erwarten, da es eine Gesetzmäßigkeit sei, dass der DivDAX immer eine relativ höhere Wertentwicklung aufweise als der DAX; zudem sei bei dem Zertifikat eine Barriere bei -50 % eingebaut. Das vom Anlageberater zur Beratung genutzte Chart zeige zwar die historische Entwicklung des DAX und DivDAX, der Zeitraum der Darstellung sei allerdings so gewählt worden, dass nicht ersichtlich gewesen sei, dass der DivDAX seit Ende 2005 eine relativ schlechtere Entwicklung aufgewiesen habe. Er habe sich daher entschlossen, 100.000 € in dieses Zertifikat zu investieren und Herrn Q den dementsprechenden Kaufauftrag erteilt.

6

Den Flyer zum Zertifikat habe er nicht im Rahmen des Beratungsgespräches, sondern erst auf Anforderung am 01.04.2010 erhalten. Die "endgültigen Bedingungen" des Zertifikates ("termsheet") habe er ebenfalls nicht erhalten.

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Der Anlageberater habe ihn nicht über gezahlte Rückvergütungen informiert. Der Beklagten sei mit Schreiben vom 08.04.2010 ein Vergleichsvorschlag mit Fristsetzung bis zum 22.04.2010 unterbreitet worden. Diese habe die Beklagte verstreichen lassen.

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Des Weiteren mache er einen entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % geltend.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.992,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22.05.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung von 1.000 Xxx Zertifikaten,

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festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung im Verzug ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger sei als langjähriger Kunde Inhaber eines Millionenvermögens und daher auch langjährig börsenerfahren. Die Anlagestrategie des Klägers habe grundsätzlich auf eine Mindestrendite von 6 %, - nach Abzug von Steuern und Kosten -, abgezielt. Daher sei das Depot aufgrund der Beratung durch Herrn Q breit aufgestellt worden. Bei den Alpha Express Zertifikaten habe es sich auch nicht um das erste (Express-) Zertifikat gehandelt, insoweit habe der Kläger über sie bereits im Jahre 2006 verschiedene Zertifikate gekauft und mit einem dementsprechenden Gewinn wieder verkauft. Er habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zertifikate auch keine Befürchtungen hinsichtlich einer Negativentwicklung der Aktienmärkte gehabt.

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Herr Q habe dem Kläger das streitgegenständliche Zertifikat umfassend vorgestellt und erläutert, dies anhand eines Charts, das eigens für die Darstellung des Zertifikats erstellt worden sei. Die Unterlagen zum Zertifikat seien ihm übergeben worden. Die vom Kläger behaupteten Aussagen seien falsch, diese habe Herr Q nicht getätigt. Eine Garantie für die Zukunft habe der Anlageberater nicht abgegeben. Dass ausführliche Gespräche über die Zertifikate geführt worden seien, habe der Kläger in einem Schreiben vom 06.10.2008 zugegeben.

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Sie, die Beklagte, sei der Auffassung, dass eine Aufklärung über Rückvergütungen nicht erforderlich gewesen sei.

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Die Lebensgefährtin des Klägers sei nicht bei dem streitgegenständlichen, sondern anlässlich eines anderen Gespräches im September 2008 anwesend gewesen, bei dem es um die Vorstellung des Produktes "###" gegangen sei. In diesem habe der Kläger auch seiner Lebensgefährtin gegenüber erläutert, dass er bei einer Kapitalanlage eine höhere Rendite erzielen wolle.

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Sie ist der Ansicht, dass der Kläger sich die durch den Kauf weiterer Xxx Zertifikate erwirtschafteten Gewinne anrechnen lassen müsse. Zudem sei eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsen nicht vorhanden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.08.2010. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.2010 (Bl.122ff.GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Abtretung von 1.000 Xxx-Zertifikaten gemäß §§ 675, 280 BGB.

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Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag hinsichtlich des Erwerbs der Zertifikate. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).

24

Die Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (st. Rspr. z.B. BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH Urt. v. 14.07.2009 – XI ZR 152/08). Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachgerecht zu beurteilen und zu bewerten (Palandt-Heinrichs, § 280 Rdnr. 47). Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH Urt. v. 21.03.2006 – XI ZR 63/05; Urt. v. 14.07.2009 – XI ZR 152/08).

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Nach diesem Maßstab hat die Beklagte den Kläger nicht vollständig und zutreffend über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände aufgeklärt.

26

Die Beklagte hat zumindest ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt.

27

Aufgrund des jedenfalls konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrages war die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände des streitgegenständlichen Zertifikats verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren, weil er ohne diese Angaben nicht zuverlässig hätte beurteilen können, ob er sich engagieren soll, und keine sachgerechte Anlageentscheidung hätte treffen können (vgl. BGHZ 178, 149; OLG Frankfurt ZIP 98, 1713).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch den Zeugen Q nicht umfassend beraten wurde. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Zeuge Q in dem Beratungsgespräch künftig die relativ bessere Wertentwicklung des DivDAX gegenüber dem DAX als Gesetzmäßigkeit dargestellt hat, da nach Auffassung des Gerichts die Darstellung für die Vergangenheit schon nicht vollständig und umfassend gewesen ist. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung ausgesagt, er habe dem Kläger anhand einer Präsentation aufgezeigt, wie sich das Verhältnis des DivDAX zum DAX in den Jahren 2000 bis 2006 entwickelt habe. Diese Aufklärung war indes nicht geeignet, den Kläger über die tatsächliche relative Wertentwicklung des DivDAX zu unterrichten, so dass dieser in die Lage versetzt wurde, das Risiko des Zertifikates einschätzen zu können. Für die relative Wertentwicklung des DivDAX zum DAX kommt es nämlich maßgeblich auf den Zeitpunkt des Indexvergleiches an. Der DivDAX wurde ab dem 01.03.2005 eingeführt. Aus dem von dem Kläger im Termin vorgelegten Chart ergibt sich, dass bei Zugrundelegung eines Indexvergleiches im Jahre 2005 der DivDAX gegenüber dem DAX eine relative schlechtere Wertentwicklung zeigte. Das Chart ist inhaltlich richtig und steht unter www.boerse-frankfurt.de zum Download bereit. Dieses ist als offenkundige Tatsache auch nicht als verspätet i.S.d.§ 296 ZPO zurückzuweisen. Eine Verzögerung des Rechtsstreites tritt durch die Vorlage des Charts nicht ein.

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Auf den Umstand, dass sich die Wertentwicklung des DivDAX in Relation zu der des DAX seit Einführung desselben schlechter dargestellt hat, hätte die Beklagte, der das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäß § 278 BGB zugerechnet wird, den Kläger hinweisen müssen. Die relative bessere Wertentwicklung des DivDAX zum DAX war für das streitgegenständliche Zertifikat ein wesentlicher Punkt, da die Rückzahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausschüttung maßgeblich davon beeinflusst wurden. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht dadurch entlasten, dass sie die historische Entwicklung über Jahre hinweg dargestellt habe. Für die Beurteilung der reellen Chancen und damit verbunden für die Einschätzung der Risiken der Anlage war die Beklagte nach Auffassung des Gerichts gehalten, im Mai 2007 zumindest auf die aktuelle schlechtere Wertentwicklung des DivDAX hinzuweisen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits ab dem 3.Quartal 2005 auf diese Entwicklung in den Medien hingewiesen wurde und zwischen dieser Entwicklung und dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch ein nicht unerheblicher Zeitraum lag. Auf eine etwaige Einhaltung der Sicherheitsschwelle von -4 % trotz relativ schlechterer Wertentwicklung kommt es demgegenüber nicht an, da die umfassende Aufklärung dem Anleger eine Risikoeinschätzung ermöglichen soll.

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Die genannte Aufklärungspflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden des Klägers.

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Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters.

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Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.

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Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, NJW 2005, 1579 [1580]). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O.). Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH, a.a.O.). Auf Grund der fehlerhaften Beratung ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne diese stehen würde. Das eingesetzte Kapital in Höhe von ist demnach Zug-um-Zug gegen Abtretung von 1.000 Stück der streitgegenständlichen Zertifikate zurück zu zahlen.

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Bei dem streitgegenständlichen Zertifikat wurde ausweislich der vom Kläger vorgelegten und im Übrigen unbestrittenen Anlage A10 keine Verbriefung in Einzelurkunden, sondern eine solche in einer Globalurkunde vorgenommen. Diese wurde bei der C AG hinterlegt. Bei stückelosen Effektengiroverkehr erwirbt der Anleger statt des Rechts am Papier ideelles Bruchteilseigentum am Sammelbestand der hinterlegenden Wertpapiersammelbank. Die Übertragung des durch die hinterlegten Wertpapiere verbrieften Rechts erfolgt durch Umschreibung im Verwahrungsbuch der Wertpapiersammelbank (MüKo, HGB, 2.Aufl.2009, Effektengeschäft Rn.33), so dass die Zertifikate durch Abtretung übertragen werden können.

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Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der Kläger sich die Gewinne anrechnen lassen müsste, die er durch den Kauf/Verkauf weiterer Zertifikate erwirtschaftet hat, ist diese Auffassung zu verneinen, da diese Zertifikate mangels Streitgegenständlichkeit nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen.

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Aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückabwicklung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 08.04.2010, der die Beklagte nicht nachgekommen ist, befindet sich die Beklagte mit der Rückabwicklung zu Ziff. 1 auch im Annahmeverzug.

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Entgangener Gewinn nach § 252 BGB steht dem Kläger aus einem Betrag von 100.992,50 € in Höhe der beantragten 4 % zu. Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft unrichtige Angaben bewogen, eine Anlage zu tätigen, so ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 1992, 1223). Der Kläger hat vorgetragen, er hätte bei vollständiger Aufklärung den Erwerb von Staatsanleihen in Betracht gezogen. Ein Zinssatz von 4 % war demnach gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 100.992,50 Euro.