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Landgericht Wuppertal·3 O 162/07·27.10.2010

Steuerberaterhaftung: Unterlassener Einspruch gegen Dienstwagenbesteuerung (1-%-Regelung)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von ihren Steuerberatern Schadensersatz, weil gegen Einkommensteuerbescheide 1998 und 2000 kein Einspruch eingelegt und Nachzahlungen wegen Dienstwagennutzung bestandskräftig wurden. Später erreichte ein neuer Berater durch tatsächliche Verständigung, dass die Nutzungswertfestsetzungen für andere Jahre entfielen. Das LG wies die Klage ab, weil ein Einspruch aus ex-ante-Sicht keine realistische Erfolgsaussicht hatte und Berater nicht damit rechnen müssen, dass das Finanzamt im Einspruchsverfahren rechtlich fehlerhaft zugunsten des Steuerpflichtigen entscheidet. Zudem bestand nach Sachlage und Beweislage ein geldwerter Vorteil nach der 1-%-Regelung; Beweisschwierigkeiten sprachen zusätzlich gegen den Erfolg.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen Steuerberater wegen unterlassenen Einspruchs vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater hat den Mandanten im Rahmen des Auftrags umfassend zu beraten und den relativ sichersten Weg zum steuerlichen Ziel aufzuzeigen; dies umfasst die Empfehlung eines Rechtsbehelfs nur bei ex-ante erkennbarer Erfolgsaussicht.

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Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen eines Einspruchs liegt nicht vor, wenn ein Einspruch nach fachkundiger ex-ante-Sicht voraussichtlich erfolglos wäre; der Berater muss nicht rein spekulative Chancen verfolgen.

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Aus der bloßen Möglichkeit, dass die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren zugunsten des Steuerpflichtigen eine rechtlich unzutreffende Beurteilung vornimmt, folgt keine Erfolgsaussicht, die einen Einspruch als „sichersten Weg“ gebietet.

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Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist der Nutzungsvorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern und nach § 8 Abs. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG u.a. nach der 1-%-Regelung zu bewerten.

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Ein geldwerter Vorteil entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer für die Nutzungsüberlassung ein kostendeckendes Entgelt leistet; die Übernahme lediglich laufender Kosten genügt hierfür nicht, und eine doppelte Berücksichtigung einer Gegenleistung ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 8 Abs. 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Die Beklagten waren als Steuerberater für die Kläger tätig. Die Kläger verlangen Schadensersatz für Nachzahlungen an das Finanzamt i.H.v. € 3.024,67 für das Jahr 1998 und i.H.v. € 3.342,02 für das Jahr 2000. Die Kläger wurden bis einschließlich 2000 gemeinsam veranlagt.

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Mit Bescheiden vom 29.09.2003 setzte das Finanzamt T3 Ost eine Nachversteuerung für die Nutzung des Firmenwagens ## des Klägers zu 1) nach der "1-%-Regelung" fest. Das Finanzamt ging davon aus, dass dem Kläger der ## zwischen 1997-2001 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden sei. Dies wertete das Finanzamt als Einkommen des Klägers zu 1) in Form eines Sachbezugs bzw. geldwerten Vorteils. Durch getrennte Bescheide wurde der zu versteuernde Bruttoarbeitslohn des Klägers zu 1) für die Jahre 1998 bis 2000 je um 11.340,00 DM erhöht, für das Jahr 2001 um 2.835,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 29.09.2009 verwiesen, für das Jahr 2001 Bl. 9 ff. d.A., für das Jahr 1998 Bl. 19 ff. d.A., für das Jahr 2000 Bl. 22 ff. d.A.

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Die Kläger beauftragten die Beklagten, die Steuerbescheide für die Jahre 1998-2001 zu prüfen. Mit Schreiben vom 24.10.2003 legte die Beklagte zu 1) gegen die Veranlagung im Jahr 2001 Einspruch ein. Die Bescheide für 1998 und 2000 ließ sie bestandskräftig werden.

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Die Kläger beauftragten später einen neuen Steuerberater, der in einem am 14.03.2005 geführten Telefonat mit dem Finanzamt eine so genannte "tatsächlichen Verständigung" erreichte. Danach unterließ das Finanzamt die bisher nicht vorgenommene Nutzungswertfestsetzung für 1997 weiterhin und ließ die Nutzungswertfestsetzungen für 1999 und 2001 fallen. Für das Jahr 2001 wurde von dem Wert des dem Kläger zu 1) zu Eigentum übertragenen ## der Restwert eines XX abgezogen, den der Kläger zu 1) im Jahr 1997 seinem Arbeitgeber überließ. Nur die rechtskräftigen Nutzungswertfestsetzungen für 1998 und 2000 wurden beibehalten.

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Wörtlich heißt es in dem Protokoll auf S. 2 (Bl. 15 d.A.) u.a.:

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"1. Die Verhandlungsteilnehmer stimmen darüber überein, daß hinsichtlich folgender strittiger Punkte wegen erschwerter Sachverhaltsermittlungen die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung vorliegen:

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es ist nicht abschließend geklärt, ob der ##Herrn I2 für die Zeit von 1997 – 2001 als Firmenfahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung überlassen und 2001 übertragen wurde oder ob bereits 1997 vereinbart wurde, Herrn I2 den ##als Prämie (für die erfolgreiche Begleitung des Börsenganges der T AG) nach Ablauf des Leasingvertrages zu übertragen. es ist nicht abschließend geklärt, ob vereinbart wurde, daß Herr I2 im Zuge der Übertragung bzw. Überlassung des ## sein XX-Cabrio an seinen Arbeitgeber T GmbH übereignen sollte und ob die Übergabe tatsächlich an die Fa. T GmbH oder an dritte Personen erfolgte. es ist bei Bejahung der Frage zu b) nicht abschließend geklärt, welcher Wert dem XX-Cabrio zum Zeitpunkt der Übergabe beizumessen war.

  1. es ist nicht abschließend geklärt, ob der ##Herrn I2 für die Zeit von 1997 – 2001 als Firmenfahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung überlassen und 2001 übertragen wurde oder ob bereits 1997 vereinbart wurde, Herrn I2 den ##als Prämie (für die erfolgreiche Begleitung des Börsenganges der T AG) nach Ablauf des Leasingvertrages zu übertragen.
  2. es ist nicht abschließend geklärt, ob vereinbart wurde, daß Herr I2 im Zuge der Übertragung bzw. Überlassung des ## sein XX-Cabrio an seinen Arbeitgeber T GmbH übereignen sollte und ob die Übergabe tatsächlich an die Fa. T GmbH oder an dritte Personen erfolgte.
  3. es ist bei Bejahung der Frage zu b) nicht abschließend geklärt, welcher Wert dem XX-Cabrio zum Zeitpunkt der Übergabe beizumessen war.
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2. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. –vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wird deshalb verbindlich vereinbart, hinsichtlich der o.a. strittigen Punkte bei der Besteuerung folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:

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zu a) wird davon ausgegangen, daß Herr I2 den ## nach Ablauf des Leasingvertrages bzw. bei seinem Ausscheiden aus der T GmbH in 2001 als Prämie erhielt. Es war nicht gewollt, daß Herr I2 das Fahrzeug unentgeltlich nutzte, sondern daß er die laufenden Kosten des Fahrzeugs trug und die Fa. T GmbH die Leasingraten übernahm.

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zu b) wird davon ausgegangen, daß der XX bei Übergabe in 1997 in das Vermögen der T GmbH als Arbeitgeberin des Herrn I2 eingegangen ist.

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zu c) wird davon ausgegangen, daß der XX in Zeitpunkt der Hingabe einen Wert von 44.005,- DM hatte."

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Wegen der weiteren Inhalte wird auf das Protokoll vom 14.03.2005, Bl. 14 f. d.A., Bezug genommen.

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Die Kläger zahlten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 742,45 €.

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Die Kläger behaupten, dass das Finanzamt auch die Nutzungswertfestsetzungen für die Jahre 1998 und 2000 fallen gelassen hätte, wenn gegen die Bescheide der Jahre 1998 und 2000 Einspruch eingelegt worden wäre.

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Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hätte Einspruch gegen die Steuerbescheide auch der Jahre 1998 und 2000 einlegen müssen, da erfolgreich gegen die Nutzungswertfestsetzungen hätte vorgegangen werden können. Hierzu tragen die Kläger vor, dass mit dem Arbeitgeber des Klägers zu 1) vereinbart gewesen sei, dass das Eigentum an dem ## nach Ablauf des Leasingvertrages auf den Kläger zu 1) übergehen sollte. Im Gegenzug habe der Kläger zu 1) sein bisheriges Fahrzeug, einen XX Cabrio, an den Arbeitgeber übereignen sollen. Zudem sei die Hingabe des XX Gegenleistung für die Überlassung des ## gewesen. Sie, die Kläger, hätten den Beklagten den Sachverhalt so geschildert, wie er (später) in der tatsächlichen Verständigung verbindlich mit dem Finanzamt vereinbart worden ist.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 6.366,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weiterer € 742,45 vorgerichtlicher Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Anfechtung der Steuerbescheide der Jahre 1998 und 2000 keinen Erfolg gehabt hätte und für die Kläger nur Kosten verursacht hätte. Die Finanzverwaltung habe übersehen, dass die Übernahme der laufenden Kosten des ## durch den Kläger die Nutzungswertbesteuerung nach geltendem Recht nicht entfallen lasse. Ein geldwerter Vorteil bzw. Einkommen hätte nur verneint werden können, wenn der Kläger sämtliche Kosten für den ## getragen hätte. Der Ansatz der 1-%-Regelung sei daher in jedem Fall gerechtfertigt gewesen. Die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung in der Form, wie sie am 14.03.2005 getroffen worden ist, hätten die Beklagten nicht vorhersehen können.

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Die Beklagten bestreiten die von den Klägern vorgetragenen Abreden mit dem Arbeitgeber des Klägers zu 1) über den ## und behaupten, dass sie nicht hätten bewiesen werden können. Der wirkliche Sachverhalt sei unklar und die Kläger hätten insbesondere auch die Beklagten im Unklaren gelassen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I gemäß Beweisbeschluss vom 30.05.2007, Bl.89 d. GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.07.2007, Bl.104ff d. GA verwiesen.

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Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 16.08.2007, Bl.114 d. A. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Herrn N vom 30.06.2008 Bezug genommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.2009, Bl. 225 f. d.A. hat das Gericht den Sachverständigen N angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen als Sachverständigen entpflichtet und ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Frau T2 vom 02.08.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von € 6.366,69 aus § 280 Abs. 1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Denn die Beklagten haben keine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Eine Pflichtverletzung ist jedoch Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.

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Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGH NJW 2004, 3487 m.w.N.) Die Beklagten hätten nur dann als sichersten Weg Einspruch gegen die Bescheide der Jahre 1998 und 2000 einlegen müssen, wenn ein Einspruch ex ante betrachtet aus der fachkundigen Sicht eines Steuerberaters Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies ist indes nicht der Fall.

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Wahrscheinlich hätte das Finanzamt zwar tatsächlich auch für die Jahre 1998 und 2000 von einer Nutzungswertbesteuerung abgesehen, wenn die Beklagten auch gegen die Bescheide 1998 und 2000 Einspruch eingelegt hätte. Denn der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes, Herr I, hat bezeugt, dass sich das Finanzamt bei einem Einspruch gegen die Bescheide der Jahre 1998 und 2000 konsequent verhalten und auch für diese Jahre von einer Nutzungswertbesteuerung abgesehen hätte. Nur weil die Festsetzungen für die Jahre 1998 und 2000 bereits formell bestandskräftig waren, habe insoweit eine Änderung unterbleiben müssen.

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Mit der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung, wie sie am 14.03.2005 vereinbart wurde, konnten die Beklagten aber nicht rechnen. Die rechtliche Schlussfolgerung des Finanzamtes im Rahmen der tatsächlichen Verständigung war falsch. Die Nutzungswertbesteuerung hätte durchgeführt werden müssen. Denn dadurch, dass der Kläger zu 1) die laufenden Kosten des ## trug, wurde die Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung nicht aufgehoben. Aus der generellen Möglichkeit, dass das Finanzamt nach Einlegung eines Einspruchs einen Fehler machen könnte, resultieren keine realistischen Erfolgsaussichten für einen Einspruch.

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Auf Basis des in der tatsächlichen Verständigung festgehaltenen Sachverhalts war die Versteuerung des Nutzungswerts des ## auf Basis der 1-%-Regelung die richtige Rechtsfolge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird ein als Lohnzufluss zu erfassender Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers begründet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt (vgl. BFH NJW 2010, 2751 m.w.N.). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG entweder mit der 1%-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Nach der 1%-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (BFH NJW 2010, 2751 m.w.N.). Auch der Sachverständige N hat nachvollziehbar dargelegt, dass gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs die sog. 1-%-Regelung anzuwenden ist, weil der Gesetzgeber in der privaten Verwendung eines betrieblichen Kfz einen geldwerten Vorteil sieht, den er als Arbeitslohn wertet.

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Die Voraussetzung, dass der ## in den Jahren 1998 und 2000 ein betriebliches Fahrzeug der T GmbH war, ist aufgrund der in der tatsächlichen Verständigung enthaltenen Feststellungen als erfüllt zugrunde zu legen.

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Der Ansicht der Kläger, aus einem Widerspruch in dem Gutachten der Sachverständigen Frau T2 den Schluss ziehen zu können, dass es sich bei dem ## bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein betriebliches Fahrzeug der T AG gehandelt habe, folgt das Gericht nicht. Zutreffend ist zwar, dass der Ausgangspunkt der Sachverständigen, dass beim Leasingvertrag typischer Weise wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinanderfallen, mit ihrer Schlussfolgerung, die Leasinggeberin habe wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum gehabt, im Widerspruch steht. Tatsächlich dürfte auch vor der tatsächlichen Verständigung offen gewesen sein, ob es sich vor 2001 bei dem ## um ein betriebliches Fahrzeug handelte. Denn ungeklärt war insbesondere, ob der ## dem Kläger zu 1) für die Zeit von 1997 – 2001 als Firmenfahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung überlassen und 2001 übertragen wurde oder ob bereits 1997 vereinbart wurde, dem Kläger zu 1) den ## als Prämie (für die erfolgreiche Begleitung des Börsenganges der T AG) nach Ablauf des Leasingvertrages zu übertragen. Als Ergebnis der tatsächlichen Verständigung wird sodann aber eindeutig davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) den ## nach Ablauf des Leasingvertrages bzw. bei seinem Ausscheiden aus der T GmbH in 2001 als Prämie erhielt. Es sei nicht gewollt gewesen, dass der Kläger zu 1) das Fahrzeug unentgeltlich nutzte, sondern dass er die laufenden Kosten des Fahrzeugs trug und die Fa. T GmbH die Leasingraten übernahm. Dass zur Firmenwageneigenschaft nichts ausgeführt wird, obwohl sie bei dem ungeklärten Sachverhalt genannt wird, ist allein dadurch sinnvoll erklärlich, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeuges als selbstverständlich vorausgesetzt in der tatsächlichen Verständigung enthalten ist. Aus den Ausführungen des Finanzamtes, dass die unentgeltliche Nutzung nicht gewollt gewesen sei, folgt ebenfalls, dass – unausgesprochen – gar nicht in Frage gestellt worden ist, dass es sich bei dem ## bis 2001 um ein betriebliches Fahrzeug handelte und der Kläger zu 1) durch die Überlassung einen Vorteil erhalten hat. Nur so ergibt auch der in der tatsächlichen Verständigung enthaltene Satz, dass keine Unentgeltlichkeit gewollt gewesen sei, überhaupt einen Sinn. Hinzu kommt, dass die Übertragung des Mercedes abzüglich des Wertes des XX Cabrio im Jahr 2001 als Sachbezug versteuert werden sollte. Wäre der Kläger zu 1) bereits 1997 wirtschaftlicher Eigentümer geworden, hätte er den Wert des Mercedes als Prämie im Jahr 1997 als Sachbezug versteuern müssen. Auch dies ist erkennbar nicht im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vereinbart worden.

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Auch der Sachverständigen N kommt zu dem Ergebnis, dass bereits deshalb ein betriebliches Fahrzeug vorliege, weil die T GmbH Leasingnehmerin war und die Leasingraten gezahlt hat. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist es für die Annahme eines geldwerten Vorteils im Übrigen ausreichend, dass ein PKW verbilligt für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird (vgl. BFH NJW 2010, 2751).

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Das Fahrzeug stand dem Kläger zu 1) unstreitig zur privaten Nutzung zur Verfügung. Auch hat der Kläger nach dem der tatsächlichen Verständigung zugrunde liegenden Sachverhalt kein Nutzungsentgelt für die private Nutzung an seinen Arbeitgeber gezahlt. Die Übernahme der laufenden Kosten führt nach den überzeugenden und mit Fundstellen belegten Ausführungen des Sachverständigen N zu keiner Minderung des Nutzungswertes, sodass sich auch keine Anhaltspunkte für die Beklagten ergaben, nach denen ein Einspruch hinsichtlich der Höhe der Nachzahlung Erfolg versprechend gewesen wäre. Dass die Unentgeltlichkeit nicht gewollt war ist nach den Ausführungen sowohl des Sachverständigen N als auch der Sachverständigen T2, denen das Gericht sich anschließt, irrelevant. Ein geldwerter Vorteil scheidet mangels objektiver Bereicherung erst dann aus, wenn der Arbeitnehmer für die Nutzungsüberlassung ein kostendeckendes Entgelt zu entrichten hat. Dies war jedoch nicht der Fall, da die T GmbH die Leasingraten zahlte, während der Kläger zu 1) nur die laufenden Kosten zu tragen hatte. Auch war es nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen T2 ausgeschlossen, die Hingabe des XX Cabrio als Nutzungsentgelt zu berücksichtigen, da im Jahr 2001 ein Abzug des Wertes vom Sachbezugswert des ## erfolgt ist. Eine doppelte Berücksichtigung der Hingabe des XX Cabrio wäre unzulässig.

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Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen sprachen zudem auch die Beweisschwierigkeiten aus der maßgeblichen ex ante Sicht eines Steuerberaters gegen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.03.2005 ergeben sich erhebliche Beweisschwierigkeiten der Kläger. Die Kläger hatten keine Beweise für die Abreden mit dem Arbeitgeber des Klägers zu 1). Ungeklärt waren die Unentgeltlichkeit der Nutzung des Mercedes ##, die Überlassung des XX-Cabrios im Gegenzug und der Wert des XX-Cabrios. Zu der Feststellung des Sachverhaltes im Rahmen der tatsächlichen Verständigung gelangte das Finanzamt nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen I aufgrund von Vernehmungsprotokollen des Arbeitsgerichts. Aus diesen habe sich ergeben, dass der XX wohl tatsächlich im Jahre 1997 an den damaligen Arbeitgeber gegangen sei. Dies habe ihm, dem Zeugen I, zumindest glaubhaft erschienen. Bei den Unterlagen habe sich auch ein Hinweis befunden, aus dem hervorgegangen sei, dass auch die Richter am Arbeitsgericht davon ausgegangen seien, dass es sich bei dem Auto um eine Prämie handelte. Zudem habe man in den Unterlagen des damaligen Arbeitgebers nicht die Abrechnung laufender Kosten entdecken können. Angesichts der Umstände sei er, der Zeuge Herr I, zu dem Sachverhaltsschluss gekommen, wie er sich in der tatsächlichen Verständigung auch wieder findet. Eine weitere Sachverhaltsermittlung habe man nicht vornehmen wollen. Die Sache sei "ein bisschen nebelig" gewesen. Dass das Finanzamt vor diesem Hintergrund auf weitere Nachweise verzichten würde, war im Vorfeld ebenfalls nicht zu erwarten.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert: 6.366,69 Euro.