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Landgericht Wuppertal·3 O 143/25·25.02.2026

Rechtsschutzversicherer: Herausgabe erstatteter Gerichtskostenvorschüsse durch Anwalt

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsschutzversicherer) verlangte von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft die Auszahlung unverbrauchter, an diese zurückgezahlter Gerichtskostenvorschüsse aus einem Dieselverfahren. Streitpunkt war, ob der Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers nach § 86 VVG auf den Versicherer übergeht und ob die Beklagte mit Gebührenforderungen aus anderen Mandaten aufrechnen kann. Das LG bejahte einen Anspruch aus §§ 667, 675 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG auf 50.000 € nebst Zinsen und verneinte wirksame Gegenansprüche zur Aufrechnung. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) abgewiesen.

Ausgang: Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen zugesprochen; Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlt der Rechtsschutzversicherer Gerichtskostenvorschüsse für den Versicherungsnehmer und werden diese unverbraucht an den Prozessbevollmächtigten ausgekehrt, besteht grundsätzlich ein Herausgabeanspruch des Mandanten gegen den Anwalt aus §§ 667, 675 BGB.

2

Der Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten auf Auskehrung erstatteter, unverbrauchter Gerichtskosten ist ein Ersatzanspruch i.S.d. § 86 Abs. 1 VVG und geht mit der Leistung des Rechtsschutzversicherers auf diesen über.

3

Ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG greift bei Rückerstattungsansprüchen wegen überzahlter/unverbraucht gebliebener Gerichtskosten regelmäßig nicht, weil diese lediglich Vorschuss- bzw. Überzahlungscharakter haben und keinen nach Abschluss der Rechtsverfolgung fortbestehenden Schaden ausgleichen.

4

Der Rechtsanwalt hat im Regelfall keine unmittelbaren Gebühren- oder Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer; aus dem typischen Dreiecksverhältnis folgt, dass Ansprüche grundsätzlich nur im Verhältnis Anwalt–Mandant und Versicherungsnehmer–Versicherer bestehen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nicht ersatzfähig, wenn nach dem Verhalten des Schuldners eine außergerichtliche Durchsetzung erkennbar aussichtslos ist und die Beauftragung gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstößt.

Relevante Normen
§ 86 VVG§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG§ 43a BRAO§ 4 Abs. 3 BORA§ 812 BGB§ 826 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2024 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auszahlung eines rückerstatteten Gerichtskostenvorschusses.

3

Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Die Beklagte vertrat die rechtlichen Interessen eines Versicherungsnehmers der Klägerin in einer zivilrechtlichen Angelegenheit B. ./. K. vor dem Landgericht Darmstadt im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“.

4

Zwischen der Klägerin und der Beklagten, die eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der Klägerin „als Verbraucheranwalt“ in Rechtsstreitigkeiten von Fahrzeugeigentümern gegen Kfz-Hersteller von Dieselfahrzeugen und in Rechtsstreitigkeiten von vermeintlich durch die Corona-Schutzimpfungen Geschädigten vertritt, besteht eine Vereinbarung vom 00.00.0000. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 104 ff. d. A. Bezug genommen.

5

Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten hin leistete die Klägerin für den von der Beklagten vertretenen Versicherungsnehmer B. für dessen Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt, gerichtliches Az.: 10 O 146/19, Gerichtskostenvorschüsse i.H.v. insgesamt 51.998,00 € und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, gerichtliches Aktenzeichen: 22 U 15/23, weitere Gerichtskostenvorschüsse i.H.v. insgesamt 1.971,66 €.

6

Von der Klägerin als Teil dieser Gesamtvorschüsse für die Einholung eines Sachverständigengutachtens geleistete Gerichtskostenvorschüsse i.H.v. insgesamt 50.000,00 € wurden nicht verbraucht. Die Beklagte zahlte einen entsprechenden Betrag an unverbrauchten Gerichtskosten nicht an die Klägerin aus.

7

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2024 zur Auskehrung der erstatteten, nicht verbrauchten Gerichtskosten auf. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, forderte die Klägerin die Beklagte mit weiteren Schreiben vom 18.06.2024 unter Fristsetzung bis zum 15.07.2024 zur Zahlung auf. Die Frist lief fruchtlos ab. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2024 unter Fristsetzung bis zum 29.09.2024 nochmals zur Zahlung an. Auch diese Frist lief fruchtlos ab. Ebenso blieb eine Fristsetzung bis zum 20.02.2025 aus einer Mahnung vom 07.02.2025 zunächst reaktionslos.

8

Die Beklagte erklärte mit E-Mail vom 11.02.2025 die Aufrechnung gegen die klägerische Forderung mit Gebührenforderungen aus 14 anderen Rechtsstreitigkeiten betreffend andere Mandanten in einer Gesamthöhe von 51.257,14 € in der Reihenfolge von der ältesten bis zur jüngsten Forderung ausgehend vom Datum der Rechnungen der Beklagten. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf Bl. 59 f. der Akte Bezug genommen. Es handelt sich dabei um folgende von der Beklagten aufgelistete Fälle:

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Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.03.2025 forderte die Klägerin nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung der erstatteten unverbrauchten Gerichtskosten i. H. v. 50.000,00 € auf. Auch diese letzte Frist lief fruchtlos ab.

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Die Klägerin behauptet, die unverbrauchten Gerichtskosten seien von der Gerichtskasse an die Beklagte ausgekehrt worden. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr gegenüber zur Auszahlung verpflichtet, da der Auszahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gem. § 86 VVG auf sie, die Klägerin, übergegangen sei.

12

Die Klägerin meint, die Aufrechnung der Beklagten habe nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt. Es habe keine unberechtigte Deckungsversagung gegeben. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten für die Korrespondenz mit ihr. Die Korrespondenz sei Aufgabe des jeweiligen Versicherungsnehmers. Wenn die Beklagte dies alles als unentgeltliche Serviceleistung gegenüber ihrem jeweiligen Mandanten übernehme, könne sie keine Kostenerstattung von ihr, der Klägerin, verlangen. Soweit Rechtsschutz versagt worden sei, habe der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Deckungsschutz einzuklagen. Etwaige Ansprüche der Beklagten auf Zahlung (weiterer) Rechtsanwaltsvergütungen aus anderen Mandaten richte sich allein gegen die jeweiligen Mandanten.

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Die Klägerin beantragt,

14

1.

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 50.000,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2024 zu zahlen;

16

2.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Auszahlung des Betrages von 50.000,00 € an sie durch die Gerichtkasse mit Nichtwissen.

21

Die Beklagte meint ferner, sie sei nicht passivlegitimiert, da kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihr bestehe.

22

Der Klägerin fehle außerdem die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch. Der Zahlungsanspruch gegen die Gerichtskasse stehe dem Versicherungsnehmer, nicht der Rechtsschutzversicherung zu. Eine den Auszahlungsbetrag entgegennehmende Rechtsanwaltsgesellschaft sei lediglich Zahlstelle. Diese werde durch die Entgegennahme unverbrauchter Gerichtskosten nicht Partei der Leistungsbeziehungen. Leistungsempfänger sei der Mandant. Einen Direktanspruch des Versicherers gebe es daher nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht über § 86 VVG. Freiwillig gezahlte Gerichtskostenvorschüsse seien kein Schaden i. S. v. § 86 VVG. Ein Rechtsanwalt sei überdies nicht Dritter i. S. v. § 86 VVG. Schließlich stehe dem Forderungsübergang nach § 86 VVG auf den Versicherer das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG entgegen.

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Die Beklagte beruft sich daneben darauf, die Klageforderung sei infolge Aufrechnung vom 11.02.2025 mit eigenen Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüchen i. H. v. 51.257,14 € untergegangen. Es handele sich dabei nicht um übergegangene Ansprüche der jeweiligen Versicherungsnehmer und Mandanten. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Klägerin in 14 Rechtsstreitigkeiten betreffend andere Versicherungsnehmer in Impfschadensfällen und Dieselskandalfällen den Versicherungsschutz in Form der Deckung jeweils zu Unrecht ganz oder teilweise versagt habe.

24

Infolge der (teilweisen) Nichtdeckung habe sie, die Beklagte, einen Schaden in Form angefallener außergerichtlicher Gebühren in Höhe des Betrages von 51.257,14 € erlitten.

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Die Beklagte meint, ihr stehe insoweit ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, da die Rechtsschutzversicherungsverträge zwischen der Klägerin und ihren Mandanten Verträge mit Schutzwirkung zu ihren, der Beklagten, Gunsten seien. Die Klägerin habe durch Verweigerung des Deckungsschutzes ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Dadurch sei ihr der Schaden entstanden. Dabei handele es sich zum Teil um Schäden in Form von vor Versagung der Deckungszusage entstandenen Kosten: Sie, die Beklagte stelle regelmäßig für die Mandanten und Versicherungsnehmer schon die Deckungsanfrage bei der Klägerin, hole dafür z. B. bereits ärztliche Unterlagen ein und bereite den Sachverhalt auf. Davon profitiere ein Rechtsschutzversicherer wie die Klägerin und müsse daher auch für die dadurch angefallenen Gebühren aufkommen. Ihre, der Beklagten, Mandanten wünschten in aller Regel, dass sie als Anwalt sofort tätig werde, die Deckungsanfrage stelle und ein außergerichtliches Schreiben an die Gegenseite fertige. Daher sei sie, die Beklagte, dazu übergegangen, in der Erwartung der Erteilung der Deckungszusage das außergerichtliche Schreiben nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterlagen zu erstellen. Erfolge dann eine - teilweise - Ablehnung der Deckung durch den Rechtsschutzversicherer, beriefen sich die Mandanten anschließend darauf, das Mandat nur unter dem Vorbehalt der Versicherungsdeckung erteilt zu haben. Deshalb führe die auch nur teilweise Versagung der Deckung in aller Regel zu einem unmittelbaren Schaden bei ihr, der Beklagten. Die Klägerin wisse von Beginn an, dass sie durch die rechtswidrige Versagung der vollständigen Deckung den eingeschalteten Rechtsanwalt schädigen werde. Sofern es in einigen Fällen zu einer Weigerung des Rechtsschutzversicherers zur Erteilung des Deckungsschutzes für das außergerichtliche Geschäft bei gleichzeitiger Deckung des gerichtlichen Geschäfts gekommen sei, sei das bereits grundsätzlich versicherungsvertragswidrig, denn weder das Gesetz noch die ARB kennten eine Aufspaltung des Rechtsschutzfalls in einen außergerichtlichen und einen gerichtlichen Teil.

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Oftmals legten Rechtsschutzversicherer auch fälschlich einen zu geringen Streitwert zugrunde oder kürzten den Gebührensatz zu Unrecht von einer 2,0-fachen auf eine 1,3-fache Gebühr.

27

Die Beklagte meint, ihre aufrechenbaren Gegenansprüche auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach§ 826 BGB und aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB heerleiten zu können.

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Aufrechnungshindernisse bestünden nicht. Sie sei weder berufs- noch zivilrechtlich daran gehindert, mit eigenen - auch inkonnexen - Forderungen gegenüber Erstattungsforderungen von Rechtsschutzversicherungen wegen unverbrauchter Gerichtskosten aufzurechnen. Dies gelte selbst dann, wenn die Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag beträfen, der zu dem Geldeingang geführt habe. Ein berufsrechtliches Aufrechnungsverbot aus § 43a BRAO, § 4 Abs. 3 BORA bestehe nicht, da die rückgezahlten Prozesskosten kein treuhänderisches und zweckgebundenes Fremdgeld darstellten.

29

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen verweist die Beklagte darauf, eine Überprüfung des Falles, der Streitgegenstand der Klage sei, habe ergeben, dass Aufwendungen für einen beauftragten Unterbevollmächtigten versehentlich nicht abgerechnet worden seien, und zwar i. H. v. 297,50 €; diesen Betrag habe sie, die Beklagte, an den Terminsvertreter Rechtsanwalt V. auf dessen Rechnung Nr. N01 vom 27.08.2019 erstattet.

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Nach allem fehle es an einer durchsetzbaren und fälligen Forderung der Klägerin, die einen Verzugseintritt begründen könnte, weshalb auch kein Zinsanspruch bestehe.

31

Ein Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, weil die Klägerin - jedenfalls nach Zugang der Aufrechnungserklärung - mit einem streitigen Rechtsverhältnis habe rechnen müssen.

32

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

33

Die Akte des Landgerichts Darmstadt - 10 O 146/19 - (B. ./. K.) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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A.

36

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 50.000,00 € aus §§ 667, 675 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 VVG.

37

I.

38

Die Klägerin hat die Gerichtskosten als Vorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren 10 O 146/19 vor dem Landgericht Darmstadt verauslagt und diese sind, da im Ergebnis kein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, unverbraucht an die Beklagte ausgezahlt worden.

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Das Bestreiten dieser Umstände durch die Beklagte mit Nichtwissen ist bereits unzulässig und daher unbeachtlich, weil die Beklagte in dem genannten Vorprozess Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers war und ihr daher sowohl die Einzahlung des Sachverständigenvorschusses durch die hiesige Klägerin als auch der Umstand bekannt war, dass diese Kosten unverbraucht an sie, die hiesige Beklagte, als Prozessbevollmächtigte zurückgezahlt worden sind.

40

Abgesehen davon ergibt sich die Einzahlung des Betrages durch die hiesige Klägerin unzweifelhaft aus Bl. IV und VI der Akte des Landgerichts Darmstadt. Die Auszahlung an die hiesige Beklagte ist Bl. IX und Bl. 1399 der Akte des Landgericht Darmstadt zu entnehmen.

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Das steht mit der Gesetzeslage in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 GKG erfolgt die Rückzahlung unverbrauchter Gerichtskosten zwar an den Kostenschuldner, hier den Kläger und Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Darmstadt. An diesen wird die Rückzahlung im Rechtssinne geleistet. Die Klägerin schuldete zuvor nur im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer Befreiung von der Kostenschuld und hatte daher die Gerichtskosten in Erfüllung ihrer Schuld aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer an das Gericht gezahlt. Faktisch erfolgt eine Rückzahlung unverbrauchter Gerichtskosten dann aber nicht an den ursprünglichen Kostenschuldner und Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs persönlich. Nach § 29 Abs. 4 KostVfG hat die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten im Anwaltsprozess vielmehr an den Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners auszuzahlen. So ist es hier geschehen.

42

II. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Beklagten im Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt in erster und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz ist entgeltliche Geschäftsbesorgung i. S. v. § 675 BGB.

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III. Die Pflicht zur Herausgabe der 50.000,00 € folgt aus § 667 BGB.

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Diese Herausgabepflicht der Beklagten bestand zunächst gegenüber deren Mandanten, dem Versicherungsnehmer B..

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Der Rechtsanwalt ist gemäß § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt. Dies sind alle Vorteile, die ihre Grundlage in der Auftragsausführung finden und in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen. Danach hat der Mandant aus einem Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die letztlich tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt (BGH, NJW 2019, 1458; BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 14, juris). Mit Eingang entsprechenden Geldes auf dem Bankkonto seines Rechtsanwalts steht dem Mandanten ein Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt gemäß §§ 667, 675 BGB zu (BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 18, juris).

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IV. Der Herausgabeanspruch des Mandanten und Versicherungsnehmers B. gegen die Beklagte ist gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherer übergegangen.

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1. Die Klägerin hatte ihrem Versicherungsnehmer und Mandanten der Beklagten einen Schaden i. S. v. § 86 Abs.1 VVG durch Einzahlung von Gerichtskosten (Vorschuss für ein Sachverständigengutachten) i. H. v. 50.000,00 € ersetzt.

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Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt (BGH, NJW 2020, 1585, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 8, juris). Die Kosten der Rechtsverfolgung bilden den Schaden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer übernommen hat (BGH, r+s 1999, 285, 286; BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 10, juris; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn. 26).

49

2. Die Forderung i. H. v. 50.000,00 € ist auf die Klägerin übergegangen.

50

Der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst jeden Anspruch, der auf Ausgleich der die Leistung des Versicherers auslösenden Vermögenseinbuße durch Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands gerichtet ist. Entscheidend ist insoweit nicht der Schuldgrund, sondern die wirtschaftliche Funktion des Ersatzanspruchs (BGH, VersR 1972, 194, 195; BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 20, juris). Daher geht auch ein Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten aus § 667 BGB nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung besteht der Schaden - unabhängig von späteren Gebührenermäßigungen - in der Kostenbelastung des Versicherungsnehmers, welche die gerichtlichen Kosten in der jeweils anfallenden Höhe umfasst. Sofern sich nach Abschluss des Rechtsstreits herausstellt, dass die tatsächlich entstandenen Gerichtskosten geringer sind als die angeforderten Vorschüsse, handelt es sich bei dem Rückforderungsanspruch um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG. Dies gilt der Art nach auch für den Anspruch auf Erstattung unverbrauchter Gerichtskosten gegen die Gerichtskasse. Erstattet die Gerichtskasse die nicht verbrauchten Gerichtskosten an den Prozessbevollmächtigten, stellt der dadurch entstehende Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers aus § 667 BGB ebenfalls einen Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG dar und geht auf den Versicherer über. So, wie dem Versicherer ein Anspruch gegen den Prozessbevollmächtigten auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zusteht (BGH, NJW 2019, 3003, Rn. 8; BGH, NJW 2020, 1585, Rn. 11), steht ihm ein solcher auch bezüglich erstatteter nicht verbrauchter Gerichtskosten zu (BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 20 ff., juris).

51

3. Ein Quotenvorrecht hinsichtlich überzahlter Gerichtskosten scheidet aus.

52

Das für die Schadensversicherung anerkannte Quotenvorrecht soll einem Versicherungsnehmer ermöglichen, seinen entstandenen Schaden vollständig zu befriedigen, soweit die Ansprüche kongruent sind (BGHZ 13, 28, 31 f; BGHZ 25, 340, 342). Dabei ist nicht auf den gesamten Schaden abzustellen, sondern nur der Schaden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, der adäquat den Gefahren ist, gegen die er sich durch den Versicherungsvertrag versichert hatte (BGHZ 25, 340, 343). Dabei nimmt das Quotenvorrecht vor allem Ersatzleistungen des Schädigers in den Blick.

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Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Überzahlungen des Versicherers, weil dieser Gerichtskosten ersetzt, von denen sich bei Beendigung der Rechtsverfolgung herausstellt, dass sie tatsächlich nur in einer geringeren Höhe entstanden sind. Solche Überzahlungen beruhen darauf, dass die endgültige Höhe des Schadens in der Rechtsschutzversicherung insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Gebührenvorschriften häufig erst mit Abschluss der Rechtsverfolgung feststeht. Insbesondere kann sich ergeben, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eintritt, der Streitwert für die Gerichtskosten niedriger festgesetzt wird oder vom Gericht angeforderte Kostenvorschüsse nicht verbraucht worden sind. In diesen Fällen geht es nicht darum, den bei Abschluss der Rechtsverfolgung für den Versicherungsnehmer bestehenden Schaden zu ersetzen, sondern darum, dass sich die zu Beginn oder während der Rechtsverfolgung zunächst vorläufige Schadenshöhe unabhängig vom Erfolg der Rechtsverfolgung als geringer erweist als ursprünglich angenommen. Soweit sich ein Anspruch auf Rückzahlung gegen die Gerichtskasse ergibt, erleidet der Versicherungsnehmer letztlich keine Vermögenseinbuße. Vielmehr reduziert sich nachträglich der Umfang der vom Rechtsschutzversicherer vertragsgemäß zu übernehmenden Leistungen. Für die aus solchen Überzahlungen folgenden Rückzahlungsansprüche ist es nicht gerechtfertigt, ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer bereits während der Rechtsverfolgung von den entstehenden Kosten in voller Höhe befreien, obwohl sich der Schaden bei Abschluss der Rechtsverfolgung als niedriger herausstellen kann. Solche Leistungen auf einen in seiner Höhe nur vorläufig bemessenen Schaden haben einen Vorschusscharakter. Der Rückerstattungsanspruch gleicht lediglich sich hieraus ergebende Überzahlungen aus. Demgemäß trifft die Wertungsgrundlage des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers auf Erstattungsansprüche wegen überzahlter Gerichtskosten nicht zu. Sie dienen nicht dazu, einen auch nach Abschluss der Rechtsverfolgung noch bestehenden Schaden auszugleichen (BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20 -, Rn. 26 - 28, juris).

54

4. Auf einen Anspruchsübergang, der sich ggf. auch aus den ARB der Klägerin ergibt kommt es daher nicht an.

55

V.Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit Zahlungsansprüchen aus 14 anderen Verfahren mit anderen Mandanten/Versicherungsnehmern untergegangen.

56

Da die Beklagte sich auch im Übrigen, wenn auch entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht, u. a. durch schlichtes Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen gegen die Klageforderung verteidigt, handelt es sich bei ihrem Einwand der Aufrechnung um eine Hilfsaufrechnung.

57

1. Eine Aufrechnungserklärung der Beklagten liegt vor.

58

Die Beklagte hat mit E-Mail vom 11.02.2025 die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus 14 Rechtsschutzversicherungsverträgen der Klägerin mit 14 Versicherungsnehmern und Mandanten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der Beklagten) in Höhe von insgesamt 51.257,14 € erklärt. Zusätzlich hat die Beklagte eine entsprechende Aufrechnungserklärung mit ihrer Klageerwiderung wiederholt.

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2.Die Aufrechnung ist hinreichend bestimmt, obwohl der Betrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen den Klagebetrag übersteigt, da die Beklagte die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen am Alter ihrer Gebührenrechnungen festgemacht hat.

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3. Aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen aber nicht.

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a) Ob der Beklagten Ansprüche gegen ihren Mandanten und Versicherungsnehmer der Klägerin aus dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt zustehen, mit denen sie gegenüber dem auf die Klägerin als Versicherer übergegangenen Anspruch unter Berücksichtigung von § 406, 412 BGB aufrechnen könnte, kann dahinstehen.

62

Mit solchen ihr ggf. zustehenden (Gebühren-)Ansprüchen gegen den Mandanten B. aus der Angelegenheit, die in das gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt mündete, rechnet die Beklagte nicht auf, sondern ausdrücklich und ausschließlich mit ihr vermeintlich unmittelbar gegen die Klägerin zustehenden eigenen Ansprüchen aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus unerlaubter Handlung/vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und aus § 812 BGB, die dadurch entstanden sein sollen, dass die Beklagte vorgerichtlich für die jeweiligen Mandanten anderer Rechtsstreitigkeiten Leistungen erbracht habe, um eine Deckung bei der Klägerin zu erwirken, die Deckung dann aber zu Unrecht ganz oder teilweise abgelehnt worden sei; dadurch sei sie, die Beklagte, letztlich auf den Kosten sitzen geblieben, weil ihre Mandanten davon ausgegangen seien, diese nicht tragen zu müssen und diese daher nicht zahlen wollten, oder weil sie ihren Mandanten sogar zugesagt habe, dass sie diese nicht zahlen müssten.

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b) Aufrechenbare, an sie abgetretene Ansprüchen Ihrer Mandanten und Versicherungsnehmer der Klägerin gegen diese macht die Beklagte ebenfalls nicht geltend, sondern ausschließlich unmittelbar eigene Ansprüche gegen die Klägerin. Abgesehen davon dürften entsprechende Abtretungen an vereinbarten Abtretungsverboten scheitern (vgl. § 20 Abs. 1 ARB 75, § 17 Abs. 7 ARB 94/2009, § 17 Abs. 8 ARB 2010). Eine Aufrechnung des Rechtsanwaltes mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ohne Abtretung würde an der fehlenden Gegenseitigkeit scheitern, § 387 BGB (VersR-HdB/Obarowski, 4. Aufl., § 45 Rn. 602).

64

Ungeachtet dessen bestünden derartige Ansprüche auch nicht. Die Ansprüche der Beklagten sollen daraus resultieren, dass die Klägerin keine Deckungszusage erteilt hat, aber die Versicherungsnehmer zur Erlangung der Deckungszusage bereits einen Rechtsanwalt herangezogen hätten und die Kosten angefallen seien. Die Versicherungsnehmer haben aber keinen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer auf Erstattung dieser Kosten. Die Gebühren für das Tätigwerden des Rechtsanwalts ohne Deckungszusage schuldet dem Rechtsanwalt der Versicherungsnehmer, wenn nicht, wie hier zum Teil, der Rechtsanwalt seinem Mandanten ein für diesen kostenfreies Tätigwerden zusagt. Der Versicherungsnehmer hat zum Ausgleich je nach vereinbarten ARB die Möglichkeit, einen Stichentscheid des Rechtsanwalts auf Kosten des Versicherers herbeizuführen. Der Versicherungsnehmer kann außerdem jedenfalls auch sogleich Deckungsklage gegen den Versicherer erheben.

65

c) Aufrechenbare eigene Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen nicht.

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aa) Der Beklagten stehen zunächst keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung ihrer Gebühren zu.

67

Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Gebührenanspruch gegen den Versicherer, sondern ausschließlich gegen seinen Mandanten, den Versicherungsnehmer. Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten besteht kein Vertragsverhältnis. Vielmehr besteht ein Dreiecksverhältnis in der Form, dass der Versicherungsnehmer jeweils in Vertragsbeziehung zum Versicherer aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und zum Rechtsanwalt aus dem Rechtsanwaltsvertrag steht. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Rechtsanwalt gibt es hingegen regelmäßig nicht (VersR-HdB/Obarowski, 4. Aufl., § 45 Rn. 596; Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 873). Der Rechtsanwalt hat nicht einmal dann einen Gebührenanspruch gegen den Versicherer, wenn ihm gegenüber ein Deckungszusage abgegeben wurde, da der Versicherer mit der Deckungszusage nur die Freistellung des Versicherungsnehmers im Wege der Erfüllungsübernahme diesem gegenüber unternimmt.

68

Daran ändert auch die zwischen der Klägerin und der Beklagten unmittelbar getroffene Vereinbarung vom 00.00.0000 nichts, da diese nur die Höhe der Kostenschuld der Klägerin im Falle der Einstandspflicht regelt und pauschalisiert, aber nicht eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten schafft, die dem Grunde nach unmittelbare und von der Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag unabhängige Gebührenansprüche entstehen lässt. Das sieht auch die Beklagte so, da sie ausdrücklich lediglich sekundäre vertragliche Ansprüche geltend macht.

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bb)Der Beklagten stehen Schadensersatzansprüche gem. §§ 280, 241 BGB i. V. m. den 14 Versicherungsverträgen als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht zu.

70

Die Beklagte meint, sie habe aufrechenbare Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus 14 Versicherungsverträgen mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten, da die Klägerin ihre Einstandspflicht zu Unrecht abgelehnt habe, aber ihr, der Beklagten, bereits Kosten durch ihre Bemühungen zur Erlangung einer Deckungszusage entstanden seien. Das trifft nicht zu.

71

Ein Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus: einen Verpflichtungsvertrag, die Einbeziehung eines Dritten in den Schutz des Vertrages, die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht des Schuldners gegenüber dem Dritten und eine Schädigung des Dritten durch diese Pflichtverletzung.

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aaa)Ein entsprechender Verpflichtungsvertrag liegt hier mit dem Rechtsschutzversicherungsverträgen zwischen den jeweiligen 14 Versicherungsnehmern und der Klägerin jeweils vor.

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bbb) Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Vertragspartner bei Auslegung der jeweiligen Versicherungsverträge die Beklagte in den Schutz des jeweiligen Vertrages einbezogen werden sollte.

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(1) Davon, dass ein Dritter vertraglichen Schutz verdient, ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn dieser bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt, dadurch den Vertragsverletzungen des Schuldners ausgesetzt wird und mit dem Gläubiger derart eng verbunden ist, dass der Schuldner ihn mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln hat wie den Gläubiger. Erforderlich ist somit eine Leistungsnähe (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 328, Rn. 17).

75

(2)Das ist regelmäßig bei solchen Personen der Fall, denen der Gläubiger eine besondere Fürsorge schuldet, d. h. für deren „Wohl und Wehe“ er verantwortlich ist (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 328, Rn. 17a). Davon kann allerdings im Verhältnis eines Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt keinesfalls ausgegangen werden.

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(3)Drittschutz kommt außerdem in Betracht, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 328, Rn. 17a).

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Diese Voraussetzung ist hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt, da der Rechtsschutzversicherungsvertrag, wie bereits dargelegt, ein strenges Dreiecksverhältnis der beteiligten Personen - Versicherer, Versicherungsnehmer, Rechtsanwalt - schafft und eine Interessenvermengung dahingehend, dass es zu unmittelbaren Ansprüchen des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherer kommt, erkennbar vermeidet. Mit dem geregelten Verbot der Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wird vielmehr deutlich, dass der Versicherungsvertrag darauf gerichtet ist, dass der Versicherer sich ausschließlich Ansprüchen seines direkten Vertragspartners, des Versicherungsnehmers, ausgesetzt sieht. Die Einbeziehung des Rechtsanwalts in den Schutzzweck des Versicherungsvertrages würde somit im Ergebnis der Vertragsauslegung sogar zuwiderlaufen.

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(4) Über die vorstehend dargelegten Anforderungen hinaus ist erforderlich eine Schutzbedürftigkeit des Dritten, hier der Beklagten, erforderlich. Auch daran fehlt es.

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An der Ausdehnung des Vertragsschutzes auf einen Dritten muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 328, Rn. 18). So liegt der Fall hier. Auch eine Schutzbedürftigkeit auf Seiten der Beklagten ist deshalb nicht gegeben. Der behauptete Schaden der Beklagten liegt darin, anwaltliche Tätigkeiten zur Erlangung von Deckungsschutz in 14 Rechtsstreitigkeiten entfaltet zu haben, ohne dafür eine entsprechende Vergütung erlangt zu haben. Diesbezüglich liegt eine Schutzbedürftigkeit deshalb nicht vor, weil der Beklagten Gebührenansprüche gegenüber ihren jeweiligen Mandanten zustehen, die wiederum ihrerseits das Recht hatten, auf Kosten des Versicherers einen Stichentscheid herbeizuführen oder aber eine Deckungsklage gegen diesen zu erheben. Soweit die Beklagte geltend macht, sie könne derartige Gebührenansprüche nicht gegenüber den Versicherungsnehmern durchsetzen, da diese regelmäßig davon ausgingen, ihr, der Beklagten, vor Erteilung einer Deckungszusage der Klägerin keine Gebühren zu schulden, steht das nicht entgegen. Die Beklagte hat entsprechende Ansprüche gegenüber ihren Mandanten, den Versicherungsnehmern der Klägerin. Sie hätte ihre Mandanten vor Entfaltung der Tätigkeiten auch darüber aufklären können und gegebenenfalls müssen. Sollte sie in der Hoffnung auf die Erteilung einer Deckungszusage hingegen ihren Mandanten eine gebührenfreie Tätigkeit für den Fall der Deckungsablehnung versprochen haben, kann dieser freiwillige Verzicht der Beklagten auf ihre Ansprüche gegenüber dem Mandanten keine Schutzbedürftigkeit im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihren Versicherungsnehmern erzeugen.

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(5) Darauf, ob die Klägerin tatsächlich Sorgfaltspflichten verletzt hat, etwa durch unberechtigte Deckungsablehnungen o. Ä., kommt es somit nicht mehr an.

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Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte dadurch tatsächlich einen Schaden erlitten hat.

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cc) Die Beklagte hat ferner keinen aufrechenbaren Gegenanspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB.

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Die Beklagte meint, bei ihren entfalteten rechtsanwaltlichen Tätigkeiten handele es sich um ein auch fremdes Geschäft für den Versicherer. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat die Leistungen als eigenes Geschäft erbracht, nämlich im Rahmen des bestehenden Anwaltsvertrages zwischen ihr und dem jeweiligen Mandanten. Auch soweit sie dabei Tätigkeiten gegenüber der Klägerin entfaltet hat, dieser etwa Informationen zugeführt hat etc., hat sie allenfalls ein fremdes Geschäft für ihren jeweiligen Mandanten, der dies gegenüber dem Versicherer schuldete, erbracht, nicht jedoch gegenüber der Klägerin als Versicherer unmittelbar.

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dd) Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht ebenfalls nicht.

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Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Klägerin ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen jeweils mit eingehender teilweise mehrfacher Begründung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage abgelehnt hat und die Deckung verweigert hat.

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Abgesehen davon konnte durch dieses Verhalten der Klägerin allenfalls der jeweilige Versicherungsnehmer geschädigt werden, nicht die Beklagte. Dieser ist kein Schaden entstanden, weil sie entweder Gebührenansprüche gegen ihren jeweiligen Mandanten, den Versicherungsnehmer der Klägerin, hat oder solche nur deshalb nicht hat, weil sie, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, auf solche verzichtet hat.

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ee)Bereicherungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen nicht.

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Die Klägerin hat keine Vermögensvorteile durch Leistung der Beklagten in Form rechtsanwaltlicher Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Deckungszusage erlangt. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin die von der Beklagten beschafften und aufbereiteten Informationen für ihre Deckungsablehnungen verwendet hat. Ein Leistungsverhältnis bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht. Vielmehr vollziehen sich sämtliche Leistungen im Verhältnis Rechtsschutzversicherer - Versicherungsnehmer/Mandant - Rechtsanwalt im Dreieck. Zweckgerichtete Vermögensvermehrungen im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgen nur im Verhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherungsnehmer und im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer/Mandant und Rechtsanwalt.

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Wegen der insoweit vorrangigen Leistungsbeziehungen kommt auch eine Nichtlei-stungskondiktion zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht in Betracht.

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VI. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe im Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt Kosten für einen unterbevollmächtigten Terminsvertreter in Höhe von 297,50 € noch nicht in Rechnung gestellt, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern das der Klageforderung entgegenstehen soll. Die Beklagte hat insoweit weder ausdrücklich eine Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt noch mitgeteilt, in welchem Verhältnis eine solche Aufrechnung zu den übrigen Aufrechnungen stehen soll. Eine Widerklage hat die Beklagte ebenfalls nicht erhoben.

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Die Frage, ob der Beklagten überhaupt ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der Kosten zustünde, kann somit unentschieden bleiben.

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B. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 288 BGB. Mangels wirksamer Aufrechnung war die Beklagte mit der Zahlung des Betrages aufgrund der wiederholten Zahlungsaufforderungen der Klägerin in Verzug.

93

C. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Nr. 2 geltend gemachten Anspruches auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung aus § 286 BGB besteht insoweit nicht, weil die Inanspruchnahme vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung keiner zweckgerichteten Rechtsverfolgung entsprach, sondern gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin aus § 254 BGB verstößt. Zum Zeitpunkt der Entfaltung der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerin durch Mahnschreiben vom 10.03.2025 stand bereits fest, dass die Beklagte außergerichtlich keine Zahlung leisten würde. Die Beklagte hatte zunächst auf mehrfache Mahnungen der Klägerin nicht geleistet und war dann mit ausführlicher rechtlicher Begründung - wenn auch im Ergebnis zu Unrecht - mit anwaltlicher E-Mail vom 11.02.2025 der Klageforderung endgültig unter Bezugnahme auf Aufrechnungen mit Gegenforderungen entgegengetreten. Eine Leistungsbereitschaft der Beklagten war somit erkennbar ausgeschlossen.

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D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 100.000,00 € (§ 45 Abs. 3 GKG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.