Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO) mit Zahlungs- und Kostenregelung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Wuppertal stellt nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte zahlt an den Kläger einmalig 26.000,00 €; damit sind die streitgegenständlichen Ansprüche erledigt. Gericht und Parteien regelten zudem die Kostenverteilung (Kläger 16 %, Beklagte 84 %) und setzten den Streitwert fest.
Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO; Zahlung und Kostenverteilung festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien feststellen.
Ein im Vergleich vereinbarter einmaliger Geldbetrag erfüllt und erledigt die streitgegenständlichen Ansprüche, wenn dies im Vergleich ausdrücklich so geregelt ist.
Das Gericht kann im Feststellungsbeschluss zugleich die Verteilung der Kosten für den Rechtsstreit und den Vergleich verbindlich festlegen.
Der Gerichtliche Streitwert ist sowohl für den Rechtsstreit als auch für den Vergleich festzusetzen und bildet die Grundlage für gebühren- und kostenrechtliche Entscheidungen.
Tenor
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1.Die Beklagte zahlt an den Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 26.000,00 €.
Hiermit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers abgegolten und erledigt.
2.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Rubrum
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.831,22 EUR festgesetzt.