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Landgericht Wuppertal·3 O 11/24·17.03.2025

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO) mit Zahlungs- und Kostenregelung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Wuppertal stellt nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte zahlt an den Kläger einmalig 26.000,00 €; damit sind die streitgegenständlichen Ansprüche erledigt. Gericht und Parteien regelten zudem die Kostenverteilung (Kläger 16 %, Beklagte 84 %) und setzten den Streitwert fest.

Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO; Zahlung und Kostenverteilung festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien feststellen.

2

Ein im Vergleich vereinbarter einmaliger Geldbetrag erfüllt und erledigt die streitgegenständlichen Ansprüche, wenn dies im Vergleich ausdrücklich so geregelt ist.

3

Das Gericht kann im Feststellungsbeschluss zugleich die Verteilung der Kosten für den Rechtsstreit und den Vergleich verbindlich festlegen.

4

Der Gerichtliche Streitwert ist sowohl für den Rechtsstreit als auch für den Vergleich festzusetzen und bildet die Grundlage für gebühren- und kostenrechtliche Entscheidungen.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

                                                               Vergleich

zustande gekommen ist:

1.Die Beklagte zahlt an den Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 26.000,00 €.

Hiermit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers abgegolten und erledigt.

2.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Rubrum

1

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.831,22 EUR festgesetzt.