Berufung: Fahrverbot wegen Härtefall aufgehoben, Geldstrafe bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen eine Verurteilung wegen Nötigung mit Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot ein. Die Berufung wurde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Kammer bestätigte die Geldstrafe, hob jedoch das Fahrverbot auf. Als Gründe nennt das Gericht Geständnis, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie die bereits absolvierte einschneidende Bußgeldmaßnahme. Die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung des Angeklagten teilweise stattgegeben: Fahrverbot aufgehoben, Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR bestätigt; Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch führt dazu, dass über den nicht angegriffenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft eintritt.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Täterpersönlichkeit, zeitlicher Abstand zur Tat, bisheriges Vorleben und wirtschaftliche Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen.
Ein verwirklichtes Fahrverbot kann aus Gründen besonderer Härte entfallen, wenn ein weiteres Fahrverbot bei Würdigung der familiären und wirtschaftlichen Umstände einer Existenzgefährdung nahekommt.
Die Vollziehung einer verwaltungsrechtlichen Fahrverbotsmaßnahme ist im Rahmen der Strafzumessung und der Härteprüfung als mildernder Umstand zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 20 Cs 346/17
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Wuppertal unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Rechtsfolgenaus-
spruch teilweise dahin abgeändert, dass das vom Amtsgericht ver-
hängte Fahrverbot von einem Monat aufgehoben wird.
Die Kosten der Berufung fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 17.05.2018 kostenpflichtig wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Zudem hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung haben der Angeklagte und der Verteidiger das Rechtsmittel mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Wuppertal wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ziel des Angeklagten, der sich im Rahmen der Berufungshauptverhandlung geständig und reuig zeigte, ist es, wegen Existenzgefährdung von einem Fahrverbot abzusehen. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dem Tatgeschehen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung vom 17.05.2018, dort ab der Überschrift Gründe auf Seite 2 des Urteils bis Seite 6 des Urteils vorletzter Absatz einschließlich, Bl 93 R. bis Blatt 95 R. der Akten, verwiesen. Diese Teile der angefochtenen Entscheidung sind nach der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels bereits in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus gehend hat die Kammer im Rahmen der Berufungshauptverhandlung die folgenden weitergehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, die auch im Rahmen der noch vorzunehmenden Entscheidung von Relevanz sind. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Berufungshauptverhandlung sowie der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 20.09.2018 und des Verkehrszentralregisterauszuges vom 21.09.2018. Den Angaben des Angeklagten konnte insoweit vollumfänglich gefolgt werden.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 1999 als Taxifahrer tätig und verdient monatlich 1200 bis 1400 Euro netto. Er fährt sehr viel mit seinem Taxi und ist bis zu 80 Stunden in der Woche unterwegs. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 1995 verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet nicht. Die Eheleute haben 3 Kinder im Alter von zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 21, 18 und 5 Jahren, davon 2 Töchter und einen Sohn, der das mittlere Kind ist. Die älteste Tochter studiert, der Sohn steht kurz vor dem Abitur und die jüngste Tochter geht noch nicht zur Schule. Alle Kinder leben zu Hause. Der Angeklagte übt seinen Beruf selbständig aus. Vor 1999 hat der Angeklagte eine kaufmännische Lehre erfolgreich absolviert, wurde jedoch von dem Betrieb nicht übernommen. Schon vorher hat er nebenher an Wochenenden als Taxifahrer gejobbt und ist auf diese Weise in den Beruf ganz eingestiegen. Am Anfang des Jahres 2017 hat der Angeklagte erfahren, dass sein Vater an der Krankheit Krebs erkrankt ist.
Eintragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister liegen nach wie vor nicht vor. Sein Verkehrszentralregister weist fünf Eintragungen auf, die allesamt aus dem Jahr 2017 nach dem Tatzeitpunkt stammen. Bis zum 23.05.2018 hat der Angeklagte ein einmonatiges Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit absolviert. In dieser Zeit hatte die Familie keine Einkünfte.
III.
Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung ist die Kammer von dem gemäß § 240 Abs. 1 StGB eröffnetem Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, das gesamte Tatgeschehen sowie die Täterpersönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und dabei auch die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB mit einbezogen. Zugunsten des Angeklagten sprach im erheblichen Umfang, dass er sich mit seiner Beschränkung der Berufung vollumfänglich geständig und reuig gezeigt hat. Zu seinen Gunsten wurde auch gewertet, dass er die Tat aus einer spontanen Gefühlsaufwallung ohne lange Planung begangen hat. Im Weiteren kam mildernd zum Tragen, dass er infolge des Tatgeschehens durch die Beschädigung seines Fahrzeugs selbst geschädigt ist. Ebenfalls wurde in die Wertung zu seinen Gunten mit einbezogen, dass er nicht vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten wurde ferner mit einbezogen, dass das Tatgeschehen bis zur Berufungshauptverhandlung mittlerweile eine lange Zeit von knapp einem Jahr und acht Monaten her ist, ohne dass weitere Straftaten in der Zwischenzeit bekannt geworden sind. Negativ mussten die Eintragungen des Angeklagten im Verkehrszentralregister gewertet werden. Nach alldem schien der Kammer die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von
30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro
in Übereinstimmung mit den Wertungen des Amtsgerichts als tat- und schuldangemessen, wobei sich die Höhe der einzelnen Tagessätze aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergibt, wie sie sich im Rahmen der Berufungshauptverhandlung darstellten.
Die Kammer hat im Weiteren von der Festsetzung eines Fahrverbots gegen den Angeklagten abgesehen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte im Jahr 2017 nach dem Tatgeschehen mehrere Eintragungen im Verkehrszentralregister gesammelt hat. Jedoch hat der Angeklagte in der Zwischenzeit unter erheblichen Einschränkungen für seine Familie ein einmonatiges Fahrverbot in einer Bußgeldsache absolviert. Ihm ist damit eindringlich vor Augen geführt worden, was für Folgen Verkehrsdelikte gerade in seiner persönlichen Situation haben. Er wirkte auch in der Berufungshauptverhandlung noch stark beeindruckt hiervon. Seither ist nichts weiter vorgekommen. Das Tatgeschehen selbst liegt die inzwischen lange Zeit von fast einem Jahr und acht Monaten zurück. Es erscheint naheliegend, dass die Familie des Angeklagten unter einem weiteren Fahrverbot in besonderem Maße leiden würde. Diese einer Existenzgefährdung nahe kommende Situation sowie der Eindruck, den das bereits absolvierte Fahrverbot auf den Angeklagten gemacht hat, rechtfertigen es, im Sinne einer Härtefallentscheidung vorliegend von der Festsetzung eines nochmaligen Fahrverbotes abzusehen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 473 StPO. Eine abweichende Kostenentscheidung ist auch aufgrund der Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nicht gerechtfertigt.