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Landgericht Wuppertal·28 Ns 70 Js 6906/06 – 107/07 –·28.06.2007

Berufung: Aufhebung der Einziehung eines Laptops als unverhältnismäßig

StrafrechtEinziehungStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in Berufung gegen die Einziehung seines sichergestellten Laptops. Die Kammer prüfte die Verhältnismäßigkeit der Einziehung nach § 74b Abs. 1 StGB. Sie hob die Einziehung auf, weil bei nur verwarnender Sanktion oder auch neben einer milden Geldstrafe die Entziehung wertvoller Sachen regelmäßig unverhältnismäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ausgang: Berufung des Angeklagten hinsichtlich der Einziehung des Laptops teilweise stattgegeben; Einziehung aufgehoben als unverhältnismäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsentscheidung ist aufzuheben, wenn sie unverhältnismäßig ist; die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach § 74b Abs. 1 StGB.

2

Bei Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt die Einziehung wertvoller Gegenstände regelmäßig nicht in Betracht.

3

Auch neben einer milden Geldstrafe kann die Einziehung wertvoller Sachen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit unzulässig sein.

4

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann gemäß § 473 StPO getroffen werden.

Relevante Normen
§ 74 b Abs. 1 StGB§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 473 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil

im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der sichergestellte Laptop nebst Zubehör nicht eingezogen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte bis zur Beschränkung des Rechtsmittels. Die danach im Berufungsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Nach der Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten hat die Kammer nur noch über die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts zu befinden. Diese Entscheidung war aufzuheben, weil sie unverhältnismäßig ist, § 74 b Abs. 1 StGB.

3

Wenn nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird, wie dies das Amtsgericht getan hat, kommt regelmäßig die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes, wie hier des Laptops zu einem Einkaufspreis von ca. 1.000,00 Euro, nicht in Betracht. Eine vorbehaltene Strafe, die nach wie vor auch im unteren Kriminalitätsbereich nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ–RR 2007, 170), macht ja gerade deutlich, dass die Straftat noch im Bagatellbereich nach unten abweicht. Neben einer solch milden Strafe ist die Einziehung wertvoller Sachen grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB unverhältnismäßig.

4

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Kammer im Rahmen der Überprüfung der Einziehungsentscheidung nicht an das vom Amtsgericht im Übrigen gefundene Strafmaß gebunden ist, kommt hier eine Einziehung nicht in Betracht. Auch neben einer hier möglicherweise ohne Vorbehalt zu verhängenden Geldstrafe würde eine solche Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.