Kostenentscheidung: Staatskasse trägt Sachverständigenkosten nach günstiger Gutachtenbefund
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich gegen die Auferlegung der Auslagen der ersten Instanz, insbesondere der Kosten eines auf seinen Antrag eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Landgericht änderte den Kostenausspruch teilweise und legte die Gutachterkosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auf. Begründet wurde dies mit §§46 Abs.2 OWiG, 465 Abs.2, 467 StPO, weil das Gutachten zugunsten des Betroffenen ausfiel und eine Belastung unbillig wäre.
Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen Kostenauspruch teilweise stattgegeben; Staatskasse trägt Gutachterkosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 2 StPO können besondere, mit Untersuchungen verbundene Auslagen und die daraus entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Untersuchung zu seinen Gunsten ausgefallen ist und eine Belastung unbillig wäre.
Wird auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten eingeholt und bestätigt dieses eine für den Betroffenen günstigere Tatsachenfeststellung, ist es unbillig, ihn mit den hierdurch entstandenen besonderen Auslagen zu belasten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des OWiG und der StPO; die Auferlegung der Kosten erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ermittlungen und der Billigkeitsgesichtspunkte.
Bestreitet der Betroffene nicht die Tat insgesamt, sondern macht er eine geringere Überschreitung geltend und wird diese durch das eingeholte Gutachten bestätigt und vom Gericht übernommen, rechtfertigt dies die Verlagerung der Gutachterkosten auf die Staatskasse.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 83 OWi – 523 Js 233/09 – 4/09
Tenor
Der Kostenausspruch des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.10.2009 wird teilweise dahin abgeändert, dass die durch die Einholung des Sachverständigen-gutachtens entstandenen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.
Diese hat auch die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwer-deverfahren zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er sich gegen die Auferlegung der Auslagen erster Instanz auch insoweit, als sie durch die Einholung eines Gutachtens entstanden sind, wendet, ist begründet.
Gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG, 465 Abs. 2 StPO sind mit Untersuchungen verbundene besondere Auslagen und die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie zu seinen Gunsten ausgefallen sind und es unbillig wäre, ihn mit diesen Kosten zu belasten.
Dies ist hier hinsichtlich des auf Antrag des Betroffenen eingeholten Sachverständigengutachtens der Fall.
Der Betroffene hat sich nicht grundsätzlich gegen den Tatvorwurf gewehrt, sondern geltend gemacht, die Geschwindigkeitsmessung sei wegen einer Schrägfahrt um mindestens 2 km/h zu hoch ausgefallen, so dass ihm maximal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h vorgeworfen werden könne.
Das auf seinen Antrag hin eingeholte Sachverständigengutachten hat seine Darstellung bestätigt. Dem ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt.
Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, ihn gleichwohl mit den in diesem Zusammenhang entstandenen erheblichen besonderen Auslagen zu belasten, denn sie sind nur deshalb entstanden, weil dem Betroffenen letztlich zu Unrecht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h vorgeworfen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 Abs. 2, 467 StPO .