Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Verteidigungsunfähigkeit bei Betreuung
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte erhob sofortige Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und ordnet Rechtsanwalt Dr. Z. als Pflichtverteidiger bei. Es sieht, aufgrund einer Betreuung mit weitem Aufgabenkreis und Einwilligungsvorbehalt sowie der Unterbringung in einem Wohnheim für Suchtkranke, die Annahme begründeter Verteidigungsunfähigkeit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers wird stattgegeben; Beiordnung und Kostenentscheidung zuungunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Eine umfassend ausgestaltete Betreuung mit weitreichendem Aufgabenkreis und einem Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten kann darauf hinweisen, dass der Betroffene praktisch geschäftsunfähig und zur selbständigen Verteidigung unfähig ist.
Bei der Bewertung der Verteidigungsfähigkeit sind konkrete Umstände, insbesondere die Unterbringung in Einrichtungen für Suchterkrankte, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 467 StPO; sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 23 Cs 233/23
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr Z. aus O. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Angeschuldigten vom 01.08.2023 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z als Pflichtverteidiger.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar macht nicht jede Bestellung eins Betreuers - auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden - die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vorliegend ist die Betreuung aber mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und es besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten, was bedeutet, dass der Angeschuldigte praktisch geschäftsunfähig ist. Zudem wohnt der Angeschuldigte in einem Wohnheim für Menschen mit Suchterkrankungen. Insgesamt ist daher vorliegend davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte nicht ausreichend selbst verteidigen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.