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Landgericht Wuppertal·26 Qs 149/10·06.07.2010

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung für Terminsvertretung verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor rügt die Festsetzung von Anwaltsgebühren für einen unterbevollmächtigten Terminsvertreter nach Einstellung eines OWi-Verfahrens. Streitpunkt ist, ob neben der Einzeltätigkeitsgebühr auch die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG zu gewähren ist. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Zuerkennung der Terminsgebühr. Die Entscheidung stützt sich auf die wirksame Untervollmacht und §§ 46 OWiG, 473 StPO.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung von Anwaltsgebühren als unbegründet verworfen; Kosten dem Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Terminsvertreter mit wirksamer Untervollmacht kann für die Wahrnehmung eines Termins die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG geltend machen.

2

Die Entstehung der Gebühren für eine Terminswahrnehmung ist unabhängig davon, ob der Termin durch den bestellt beauftragten Verteidiger oder durch einen untervollmächtigten Anwalt wahrgenommen wird; die Vergütung erfolgt in gleichem Umfang.

3

Eine Beschränkung auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG bei Vertretung durch einen unterbevollmächtigten Anwalt ergibt sich nicht aus dem Gesetz und wäre nicht sachgerecht.

4

Bei Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind Kosten und notwendigen Auslagen entsprechend §§ 46 OWiG, 473 StPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 OWiG§ Nr. 5200 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ Nr. 5110 VV RVG§ 46 OWiG§ 473 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 16 OWi -623 Js 1918/09- 243/09)

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.02.2010 ist das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 47 Abs.2 OWiG eingestellt worden. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

3

Mit Antrag vom 15.02.2010, korrigiert mit Schreiben vom 18.03.2010, hat Rechtsanwalt N als unterbevollmächtigter Sitzungsvertreter des Verteidigers die Gebühren und Auslagen für die Wahrnehmung des Termins vom 12.02.2010 aufgrund ihm erteilter Untervollmacht vom 23.03.2010 in Höhe von 446,25 € geltend gemacht.

4

Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 30.04.2010 die zu erstattenden Kosten und Auslagen auf 345,10 € festgesetzt.

5

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors insoweit, als ein Betrag von mehr als 78,54 € festgesetzt worden ist.

6

Der Bezirksrevisor vertritt die Auffassung, dass dem Terminsvertreter nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG nebst Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zustehe, während eine Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nur dem bestellten Verteidiger zustehe.

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Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

8

Die Rechtspflegerin hat mit zutreffenden Erwägungen auch die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG zugesprochen.

9

Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ist der Terminsvertreter berechtigt, die im Zusammenhang mit seiner Terminswahrnehmung entstandenen Gebühren und Auslagen geltend zu machen.

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Durch die Wahrnehmung des Termins in Untervollmacht ist eine Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG angefallen unabhängig davon, ob der Termin durch den mit der Saschen umfassend betrauten Verteidiger oder an seiner Stelle durch einen unterbevollmächtigten Anwalt, wie hier, wahrgenommen worden ist. Gebühren entstehen in diesem Fall in gleichem Umfang wie bei einer Terminswahrnehmung durch den Verteidiger selbst (so zu der vergleichbaren Problematik bei einem beigeordneten Pflichtverteidiger: OLG Karlsruhe, 3 Ws 281/08). Dass für eine Einzeltätigkeit ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG abrechenbar sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde auch nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 STPO.