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Landgericht Wuppertal·26 Qs 133/13-13413·10.09.2013

Beschwerden gegen Amtsgerichtsentscheidung wegen Verdacht der Steuerhinterziehung verworfen

StrafrechtSteuerstrafrechtBeschwerdeverfahren (StPO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer richteten Beschwerden gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal im Zusammenhang mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung. Das Landgericht schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Anordnung und der Nichtabhilfeverfügung an und verwirft die Beschwerden jeweils als unbegründet. Den Beschwerdeführern werden die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.

Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts wegen Verdachts der Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach der StPO ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Anordnung und die Nichtabhilfeentscheidung rechtlich und tatsäch lich nicht zu beanstanden sind.

2

Das Beschwerdegericht kann sich der Begründung der Vorinstanz anschließen und die Beschwerde verwerfen, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsfehler aufzuzeigen sind.

3

Bei Verwerfung einer Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

4

Die Feststellung eines dringenden Tatverdachts, z.B. wegen Steuerhinterziehung, rechtfertigt strafprozessuale Maßnahmen und kann die Begründetheit entsprechender Anordnungen tragen, sofern diese hinreichend substantiiert sind.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

werden die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.2013 - Az. 8 Gs 710-713/13 - aus den zutreffenden Gründen seiner Anordnung und der Nichtabhilfeverfügung vom 05.09.2013, denen sich die Kammer anschließt, jeweils auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.