Corona-Soforthilfe: Freispruch vom Subventionsbetrug wegen Beurteilungsspielraum Haupterwerb
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal hatte über Berufungen gegen eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit NRW-Corona-Soforthilfe zu entscheiden. Streitig war, ob die Angeklagte subventionserheblich falsch angegeben hatte, die Tätigkeit im Haupterwerb auszuüben, obwohl sie zugleich angestellt war und Gewerbeanmeldungen „Nebenerwerb“ auswiesen. Das Gericht nahm mangels klarer Definition einen Beurteilungsspielraum an und sah die Haupterwerbsangabe angesichts des erheblichen Zeitaufwands als vertretbar an; zudem sei keine zweckwidrige Verwendung sicher feststellbar. Das amtsgerichtliche Urteil wurde aufgehoben, die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Angeklagten erfolgreich; amtsgerichtliches Urteil aufgehoben und Freispruch, Staatsanwaltschaftsberufung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Antragsteller über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Ist ein im Subventionsantrag verwendeter Begriff (hier: „Haupterwerb“/„Hauptgewerbe“) nicht näher definiert und bestehen fließende Abgrenzungen, ist dem Antragsteller bei der Einordnung ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen; eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn er sich innerhalb dieses Spielraums vertretbar bewegt.
Für die Einordnung als Haupterwerb kann der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium sein; eine parallele abhängige Beschäftigung schließt die Annahme von Haupterwerb nicht ohne Weiteres aus.
Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen zweckwidriger Verwendung erfordert, dass eine Zweckverfehlung sicher feststellbar ist; bei zulässiger Vermischung privater und betrieblicher Kontobewegungen kann die konkrete Mittelverwendung beweisrechtlich nicht hinreichend zuordnungsfähig sein.
Wird ein weiterer Antrag als Dublette behandelt und damit der Betrieb faktisch als ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten eingeordnet, kann die Verwendung der bewilligten Soforthilfe für betriebliche Ausgaben beider Betriebsstätten nicht ohne Weiteres als zweckwidrig bewertet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 21 Ds 394/20
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Auf die Berufung der Angeklagten wird das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, die insoweit auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Gründe
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 23.03.2021 wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt worden. Ferner hat es die Einziehung eines Betrages von 9.000 € „aus dem Vermögen der Angeklagten“ angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Während die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft erfolglos blieb, hatte die Berufung der Angeklagten, mit der sie ihr Ziel eines Freispruchs verfolgt hat, vollen Erfolg.
II.
Das Amtsgericht Solingen hat in dem angefochtenen Urteil entsprechend der Anklagevorwürfe in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 04.10.2020 festgestellt, dass die Angeklagte für beide von ihr in P und M betriebenen Kosmetikstudios unter dem 27.03. und 08.04.2020 zu Unrecht die Gewährung von Corona-Soforthilfe in Höhe von jeweils 9.000 € bei der Bezirksregierung in Düsseldorf beantragt habe, da sie in dem jeweiligen Antrag vorsätzlich über die subventionserhebliche Tatsache, dass sie die beiden Kosmetikstudios im Haupt- und nicht im Nebengewerbe betreibe, unrichtige Angaben gemacht habe. Die aufgrund ihres ersten Antrages vom 27.03.2020 gewährte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € habe sie deshalb zu Unrecht erhalten. Zur Auszahlung der aufgrund ihres zweiten Antrages vom 08.04.2020 begehrten Soforthilfe kam es nicht, da der Antrag von der Bezirksregierung als Dublette eingestuft wurde.
Zur Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte bei ihren Antragstellungen vom 27.03. und 08.04.2020 keine unrichtigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht mit der Folge, dass das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
III.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung sowie der Verlesung der sie betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.08.2021 hat die Kammer zur Person der Angeklagten die folgenden Feststellungen getroffen:
Die derzeit 48 Jahre alte und nicht vorbestrafte Angeklagte wurde in Kasachstan geboren, wo sie auch aufwuchs. Sie erlernte dort den Beruf der Erzieherin. Im Jahre 1992 siedelte sie nach Deutschland aus und war seitdem überwiegend im Einzelhandel als Angestellte berufstätig. Von ca. 2003 bis Januar 2019 war sie in leitender Funktion bei einer deutschen Niederlassung der niederländischen Fa. S im Bereich des Verkaufs von Spielwaren tätig. Sie verlor diese Anstellung, weil die Fa. S ihre deutschen Filialen schloss. Parallel zu dieser Beschaftigung begann die Angeklagte eine Ausbildung zur Kosmetikerin an einer privaten Kosmetikschule, weil sie das Ziel verfolgte, sich in dieser Branche selbstständig zu machen. Die Kosten für diese Ausbildung, welche im mittleren vierstelligen Euro-Bereich lagen, finanzierte sie selbst. Nach Abschluss ihrer Ausbildung eröffnete die Angeklagte zum 01.04.2019 ein Kosmetikstudio in P. Da ihre Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2019 schwankten und nicht das Niveau ihres Einkommens aus ihrer leitenden Funktion bei der Fa. S erreichten, entschloss sie sich, neben ihrer selbstständigen Tätigkeit zum 02.09.2019 eine Stelle als Angestellte im Umfang von 39 Wochenarbeitsstunden bei der Fortbildungsakademie Q gGmbH mit Hauptsitz in J anzunehmen. Dort war sie als Coach in den Niederlassungen in F und P tätig. Die Stelle war zunächst zeitlich auf ein Jahr befristet. Diese Befristung wurde anschließend bis zum 31.03.2021 verlängert und ist inzwischen für die Dauer einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, welche die Angeklagte leitet, ein weiteres Mal verlängert worden. Diese berufliche Weiterbildungsmaßnahme läuft im Juni des nächsten Jahres aus. Zum 01.N02.2019 übernahm die Angeklagte von der Zeugin W einen weiteren Kosmetik-Salon in M. Aus ihrer selbstständigen Tätigkeit mit dem Betrieb der beiden Kosmetikstudios in M und P generiert die Angeklagte derzeit monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von insgesamt rund 2.000 €. Daneben bezieht sie aus ihrer abhängigen Beschäftigung bei der Fa. Q gGmbH ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.800 € (entspricht ca. 2.600 € brutto).
Die Angeklagte ist geschieden und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern, die beide studieren und noch im Haushalt der Mutter leben.
IV.
Zur Sache hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:
Nachdem die Angeklagte Anfang des Jahres 2019 ihre Anstellung bei der Fa. S verloren hatte, meldete sie sich arbeitslos. Gleichzeitig forcierte sie ihren Plan, sich mit einem Kosmetikstudio selbstständig zu machen. In Umsetzung dieses Vorhabens mietete sie ein Ladenlokal in der O-straße Straße in P an, stattete dieses mit dem erforderlichen Equipment aus und meldete unter dem 21.02.2019 mit Wirkung zum 01.04.2019 das Kosmetikstudio bei dem Gewerbeamt der Stadt P an. Sie investierte insgesamt einen Betrag in Höhe von etwa 20.000 € in die Ausstattung des Kosmetikstudios, insbesondere in die Anschaffung von Waren sowie von medizinischen Geräten und Werkzeugen. Diese Investionen finanzierte sie aus ihrem privat angesparten Vermögen. Da die Angeklagte im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die wirtschaftliche Entwicklung ihres Kosmetikstudios nicht einschätzen konnte, gab sie in der Gewerbeanmeldung an, dass sie diese Tätigkeit vorerst im Nebenerwerb betreiben würde. Tatsächlich war sie von Beginn in Vollzeit in ihrem Kosmetikstudio tätig. Mit den steuerlichen Angelegenheiten ihres Gewerbes und der Erstellung ihrer Einkommensteuerjahreserklärung beauftragte sie einen Steuerberater, den Zeugen C. Bis zum 31.12.2019 konnte die Angeklagte mit ihrem P Betrieb nicht nur kostendeckend wirtschaften, sondern Gewinne generieren. Die von dem Zeugen C erstellte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum 31.12.2019 wies für das Kosmetikstudio in P für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.12.2019 zwar einen steuerlichen Verlust in Höhe von 13.297,85 € aus. Das aufgrund der privaten Investitionen der Angeklagten vorhandene Betriebsvermögen in Höhe von rund 20.000 € fand in dieser Gewinnermittlung bei den Betriebsausgaben in der Form seinen Niederschlag, als dieses Vermögen durch Verbrauch (Materialverbrauch) bzw. Nutzung (Abschreibung) aufgezehrt wurde. So wurden in dieser Gewinnermittlung weitere betriebliche Investitionen wie Fortbildungskosten in Höhe von rund 4.000 €, der weitere Einkauf von Betriebsbedarf in Höhe von etwa 1.500 €, mit der Neueröffnung verbundene Werbe- und Repräsentionskosten in Höhe von ca. 700 € und Sanierung der betrieblichen Räume in Höhe von etwa 1.500 €, der Materialverbrauch in Höhe von rund 3.000 € sowie aufgrund der beschafften medizinischen Geräte und Werkzeuge nicht liquiditätswirksame Abschreibungen in Höhe von rund 3.500 € als Betriebsausgaben verbucht. Insgesamt nahm das von der Angeklagten eröffnete P Kosmetikstudio im Laufe der Zeit bis zum Ende des Jahres 2019 eine positive wirtschaftliche Entwicklung. Zwischen dem 01.04. und 31.12.2019 beliefen sich die Betriebseinnahmen (vor Steuern) auf insgesamt 11.520,36 € (= netto: 9.680,99 €). Diese insgesamt positive wirtschaftliche Entwicklung des P Kosmetikstudios setzte sich Anfang des Jahres 2020 weiter fort. So konnte die Angeklagte allein mit ihrem P Kosmetikstudio im Januar 2020 einen steuerlichen Monatsgewinn in Höhe von959 € erwirtschaften. Im Februar 2020 betrugen die Einnahmen aus dem P Betrieb 775 €(= netto: 652 €), woraus sich ein steuerlicher Monatsverlust in Höhe von 40 € errechnete. Insbesondere aufgrund dieser sehr schwankenden Gewinne aus dem Betrieb ihres P Kosmetikstudios - ähnliche Schwankungen wie zwischen Januar und Februar 2020 waren seit der Eröffnung des Betriebes auch in den Monaten zuvor zu verzeichnen - entschloss sich die Angeklagte, zum 02.09.2019 neben dem Betrieb ihres Kosmetikstudios in P als Arbeitnehmerin eine zunächst auf ein Jahr befristete Stelle bei der Fortbildungsakademie Q gGmbH im Umfang von 39 Wochenarbeitsstunden anzutreten. Das aus dieser unselbstständigen Beschäftigung resultierende monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.800 € garantierte ihr für einen gewissen Zeitraum eine konstant sichere Einnahmequelle, die sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährleistet sah. Gleichwohl stand bei der Angeklagten ihre selbstständige Tätigkeit als Kosmetikerin im Vordergrund. Diese wollte sie auf eine breitere und sicherere Grundlage stellen, weil es sich bei ihrer Beschäftigung als Angestellte lediglich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte. Deshalb entschloss sie sich, ihre selbstständige Tätigkeit weiter auszubauen und zum 04.11.2019 einen weiteren Kosmetiksalon in M zu betreiben. Anders als in P, wo sie zum 01.04.2019 ein Kosmetikstudio neu eröffnete, konnte sie in M ein bereits bestehendes und vollständig eingerichtetes Kosmetikstudio, welches zuvor von der Zeugin W in Vollzeitbeschäftigung betrieben wurde, samt Kundenstamm übernehmen. Da der Angeklagten aufgrund ihres beruflichen Engagements die Zeit fehlte, ihren weiteren Betrieb persönlich bei dem Gewerbeamt in M anzumelden, stattete sie ihre Tochter, die Zeugin E, mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht aus. Ihre Tochter meldete sodann für die Angeklagte mit Wirkung zum 04.11.2019 den Kosmetiksalon bei dem Gewerbeamt der Stadt M an. Dabei gab sie an, dass die Tätigkeit vorerst im Nebenerwerb betrieben werden würde. Dies entsprach jedoch bereits mit Beginn des Betriebes des Kosmetiksalons in M nicht der Wirklichkeit. Vielmehr investierte die Angeklagte in den Betrieb ihrer beiden Kosmetikstudios im Vergleich zu ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei der Fa. Q gGmbh trotz der dortigen Vollzeitbeschäftigung deutlich mehr Zeit. Aufgrund ihres auch in zeitlicher Hinsicht sehr großen Engagements gelang es der Angeklagten, bis zum 31.12.2019 Gewinne aus dem MKosmetiksalon zu erwirtschaften. Die von dem Zeugen C erstellte Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 EStG zum 31.12.2019 wies für den Kosmetiksalon in M für den (kurzen) Zeitraum vom 04.11. bis zum 31.12.2019 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 1.074,16 € aus. Da die Angeklagte in M einen bestehenden Salon übernehmen konnte, fielen die in die Gewinnermittlung einfließende Betriebsausgaben - insbesondere auch die einmaligen Investitionskosten - im Vergleich zu der Eröffnung ihres P Kosmetikstudios erheblich geringer aus. In Bezug auf einmalige Investitionen handelte es sich insbesondere um Kosten für die Übernahme von medizinischen Geräten und Werkzeugen sowie des Kundenstamms von der Zeugin W - insoweit hatten sie sich auf zeitlich gestaffelte Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 6.000 € geeinigt -, um Kosten für den Einkauf von Material und Waren in Höhe von knapp 1.100 € sowie um mit der Übernahme des Kosmetiksalons verbundene Werbe- und Repräsentionskosten in Höhe von ca. 600 €. Zwischen dem 04.11. und 31.12.2019 beliefen sich die Betriebseinnahmen (vor Steuern) für den Kosmetiksalon in M auf insgesamt 4.952,89 € (= netto: 4.162,09 €). Diese bereits mit Übernahme des M Kosmetiksalons eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung des M Kosemtiksalons setzte sich Anfang des Jahres 2020 weiter fort. So konnte die Angeklagte allein mit ihrem M Kosmetiksalon im Januar 2020 Betriebseinnahmen in Höhe von 3.261 € (= netto: 2.740 €) erwirtschaften. Aufgrund von zum Anfang des Jahres 2020 aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes getätigter weiterer Investitionen insbesondere in den Material- und Wareneinkauf ergab sich für den Monat Januar 2020 ein steuerlicher Verlust in Höhe von299 €, wobei die hierfür erforderlichen Ausgaben mit einem entsprechenden betrieblichen Vermögenszuwachs verbunden waren (der allerdings nicht in der vom Zeugen C erstellten Betriebswirtschaftlichen Auswertung für Januar 2020 berücksichtigt werden konnte). Im Februar 2020 betrugen die Einnahmen aus dem M Betrieb 2.198 € (= netto: 1.847 €), woraus sich ein steuerlicher Monatsgewinn in Höhe von 1.097 € errechnete.
Da sie neben ihrer Beschäftigung als Angestellte die beiden Kosmetikstudios betrieb, teilte die Angeklagte ihre Arbeitszeiten für ihre Tätigkeiten wie folgt ein:
Von montags bis freitags ging sie von morgens bis mittags ihrer Beschäftigung als Angestellte bei der Fa. Q gGmbH nach. An diesen Tagen arbeitete sie ab dem Nachmittag bis in die Abendstunden durchschnittlich von ca. 17 bis 22 Uhr abwechselnd in ihren beiden Kosmetikstudios in P und M, wobei sie ausnahmslos zuvor Termine mit ihren Kunden vereinbart hatte. Samstags war sie jeweils ganztägig durchschnittlich von morgens ab 8.00 Uhr bis abends gegen 22.00 Uhr in ihren beiden Kosmetikstudios tätig und nahm zuvor vereinbarte Kundentermine wahr. Teilweise bediente sie ihre Kunden in den beiden Studios auch sonntags. Ansonsten nutzte die Angeklagte den Sonntag, um ihre beiden Kosmetikstudios zu reinigen, die gebrauchten Werkzeuge zu sterilisieren, die Salons zu dekorieren, die Regale neu aufzufüllen und die Buchführung für den Steuerberater vorzubereiten. Diese Tätigkeiten nahmen jeden Sonntag durchschnittlich etwa acht Stunden in Anspruch. Dieser gesamte Zeitaufwand von durchschnittlich rund 47 Stunden in der Woche für ihre selbstständige Tätigkeit als Kosmetikerin verteilte sich jeweils zu etwa 50% auf ihren P und M Kosmetiksalon. Die von ihr erwirtschafteten Umsätze waren in ihrem M Salon gleichwohl deutlich höher, da die Angeklagte dort höhere Preise als in P nehmen konnte und sie in dieser Betriebsstätte ihren Kunden auch medizinische Fußpflege anbot, was in P nicht der Fall war.
Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Angeklagte in der zweiten Häfte des Monats März 2020 ihre beiden Kosmetikstudios in P und M schließen, wodurch ihre Möglichkeiten zur Umsatzerzielung jeweils massiv eingeschränkt wurde. Ihre Umsätze aus dem Betrieb ihrer beiden Kosmetikstudios brachen daraufhin ein. In der ersten Märzhälfte 2020 hatte die Angeklagte in ihrem P Kosmetiksalon Umsätze in Höhe von 372 € (= netto: 313 €) erwirtschaftet, was dem Niveau des Vormonats entsprach. Aufgrund der gleichbleibenden monatlichen Betriebsausgaben ergab sich für den Monat März 2020 insoweit ein steuerlicher monatlicher Verlust in Höhe von 443 €. Gleiches galt für ihren M Kosmetiksalon. In der ersten Märzhälfte 2020 hatte die Angeklagte in ihrem dortigen Kosmetiksalon Umsätze in Höhe von 1.303 € (= netto: 1.095 €) erwirtschaftet, was ebenfalls dem Niveau des Vormonats entsprach. Aufgrund der Betriebsausgaben für den Monat März 2020 errechnete sich für diesen Monat ein steuerlicher monatlicher Verlust in Höhe von 862 €.
1.
Aufgrund dieser durch die COVID-19-Pandemie verursachten massiven Beeiträchtigungen, mit dem Betrieb ihrer beiden Kosmetikstudios weiterhin Umsätze erzielen zu können, beantragte die Angeklagte mit Online-Antrag vom 27.03.2020 bei der Bezirksregierung in Düsseldorf die Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“) in Höhe von 9.000 €. Sie stellte diesen Antrag zunächst nur für ihr Kosmetikstudio in P, da ihr zu diesem Zeitpunkt die Steuernummer ihres Kosmetiksalons in M noch nicht vorlag.
Unter Ziffer 6.4 des Antragsformulars setzte die Angeklagte ein Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
„Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“
Unter Ziffer 1. (Antragsteller) heißt es vorgedruckt in dem Antragsformular:
„1.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben.
Nicht gefördert werden:
Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren (vgl. hierzu Ziffer 6.8).“
Unter Ziffer 1.2 des Antragformulars füllte die Angeklagte die vorgesehenen Felder zum Firmennamen („Kosmetikstudio D Kosmetik“), Rechtsform („Einzelunternehmen“), Namen, Vornamen, Nationalität, Personalausweis-Nr., Steuernummer und Steuer-ID, Geschäftsadresse sowie zu seiner Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail aus. Dabei gab sie die Steuernummer ihres Betriebes in P an. Als Geschäftsadresse gab die Angeklagte ihre Privatanschrift in F an.
Unter Ziffer 2. des Antragformulars trug sie die Bankverbindung ihres Girokontos bei derK-Bank, IBAN DE N01, als ihr Firmenkonto ein. Dabei handelte es sich nicht um ein reines Firmenkonto der Angeklagten, sondern um ihr unsprüngliches Privatkonto, welches sie seit Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit auch als Geschäftskonto nutzte, sodass sämtliche privaten und geschäftlichen Geldbewegungen über dieses Konto abgewickelt wurden.
Unter Ziffer 4. des Antragformulars trug sie in dem entsprechenden Feld die Anzahl der Beschäftigten zum 31.12.2019 zutreffend mit „1.0“ ein.
Unter Ziffer 5. (Art und Umfang der Förderung) heißt es vorgedruckt in dem Antragsformular:
„Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ):
Darunter setzte die Angeklagte ein Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
„bis zu 5 Beschäftigte 9.000 Euro“.
Unter Ziffer 6. des Antragformulars (Sonstige Erklärungen des Antragstellers) setzte die Angeklagte unter Ziffer 6.1, neben der sich noch der formularmäßige Hinweis „Falls nicht anders angegeben, sind die Kriterien auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen“, ein weiteres Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
„Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die COVID-19-Pandemie weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)“.
Unter Ziffer 6.2 des Antragsformulars setzte die Angeklagte ein weiteres Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
„Ich versichere, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.
Ich nehme zur Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.“
Unter Ziffer 6.8 des Antragsformulars setzte die Angeklagte ein Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
Ich erkläre, dass es bei meinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014), siehe Nr. 1.1) handelte.“
Unter Ziffer 6.13 des Antragsformulars setzte die Angeklagte ein weiteres Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
„Für Solo-Selbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe.“
Schließlich setzte die Angeklagte unter der Ziffer 6.14 am Ende des Antragsformulars ein Kreuz vor dem folgenden vorgedruckten Text:
„Ich versichere, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe.“
Am 01.04.2020 veranlasste die Bezirksregierung in Düsseldorf daraufhin die Überweisung der beantragten Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € an die Angeklagte.
2.
Da die Angeklagte zwei Gewerbetriebe betrieb, beabsichtigte sie, sich zu erkundigen, ob sie auch für ihren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie ebenfalls betroffenen Kosmetiksalon in M die Corona-Soforthilfe beantragen konnte. Zu diesem Zweck bat sie ihre Tochter, die Zeugin E, sich telefonisch bei der Handwerkskammer in Düsseldorf entsprechend zu informieren, was diese auch tat. In diesem Telefonat schilderte die Zeugin ihrem Gesprächspartner die Situation, dass ihre Mutter zwei Kosmetikstudios betreibe und für den einen Betrieb bereits Corona-Soforthilfe gewährt worden sei und fragte, ob ihre Mutter berechtigt sei, auch für den zweiten, ebenfalls von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Kosmetiksalon Corona-Soforthilfe zu beantragen. Der Mitarbeiter der Handwerkskammer, dessen Namen der Zeugin nicht mehr erinnerlich ist, antwortete daraufhin, dass die Mutter der Zeugin in jedem Falle die Corona-Soforthilfe auch für den zweiten Betrieb beantragen solle. Falls der Angeklagten mit Blick auf die bereits gewährte Soforthilfe eine solche nicht ein zweites Mal zustünde, sei dies unschädlich, weil die Bezirksregierung die Anspruchsvoraussetzungen in solchen Fällen ohnehin prüfen würde. Es sei aber in jedem Falle ratsam, in einem solchen Fall auch für den zweiten Betrieb einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen, weil die hierfür zur Verfügung stehenden Geldmittel gedeckelt seien und ansonsten bei einem zögerlichen Verhalten die Gefahr bestünde, dass die Angeklagte trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe auch für den zweiten Betrieb leer ausgehen könnte, weil die zur Verfügung stehenden Geldmittel dann bereits erschöpft sein könnten.
Den Inhalt dieser telefonisch erteilten Auskunft teilte die Zeugin E ihrer Mutter mit, die daraufhin mit Online-Antrag vom 08.04.2020 auch für ihren Kosmetiksalon in M bei der Bezirksregierung in Düsseldorf die Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“) in Höhe von 9.000 € beantragte.
Das inhaltsgleiche Antragsformular füllte die Angeklagte genauso aus wie ihren Antrag vom 27.03.2020, allerdings mit folgenden Änderungen:
Unter Ziffer 1.2 des Antragformulars füllte sie das vorgesehene Feld zum Firmennamen mit „V Cosmetics“ aus. Das Feld für die Steuernehmer des Betriebes ließ sie leer, weil ihr zu diesem Zeitpunkt die Steuernummer ihres Betriebes in M noch nicht vorlag. Als Geschäftsadresse trug sie die Anschrift ihres betreffenden Gewerbes „H.-straße, M“ ein.
Da der Antrag der Angeklagten vom 08.04.2020 wegen der Namensgleichheit der Antragstellerin zum ersten Antrag vom 27.03.2020 als Dublette eingestuft wurde, kam es nicht zur Auszahlung des weiteres Betrages von 9.000 €.
Die Angeklagte verwendete die auf ihr Konto am 02.04.2020 überwiesene Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 €, welche ihrem „gemischten“ Privat- und Geschäftskonto bei der K-Bank gutgeschrieben wurde und zum 02.04.2020 einen Habensaldo in Höhe von 10.805,60 € aufwies, in der Folge für fällige Zahlungsverpflichtungen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit, vor allem für die monatlichen Mieten ihrer beiden Betriebe, Kosten fürMaterial- und Wareneinkäufe, Versicherungsbeiträge, Mitgliedsbeiträge für die Handwerkskammern, Umsatzsteuervorauszahlungen sowie für die vereinbarten Zahlungen an die Zeugin W.
V.
Die unter Ziffer IV. getroffenen Feststellungen beruhen auf den in vollem Umfang glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Angeklagte hat sich in objektiver und subjektiver Hinsicht zu den Tatumständen entsprechend der unter Ziffer IV. getroffenen Feststellungen nachvollziehbar und glaubhaft eingelassen. Insbesondere stehen ihre Angaben zur Sache im Einklang mit den Aussagen ihres Steuerberaters, des Zeugen C, und des von ihm erstellten und erläuterten Zahlenmaterials sowie den Bekundungen der weiteren Zeugen W und E.
Die Angeklagte hat sich dahin gehend eingelassen, dass aus ihrer Sicht ihre selbstständige Tätigkeit in den beiden Kosmetikstudios kein Nebengewerbe gewesen sei. Sie habe insgesamt mehr als 50% ihrer Arbeitszeit in ihre selbstständige Tätigkeit investiert. Auch ihre Einkünfte aus dem Betrieb der beiden Kosmetiksalons hätten ihr Einkommen aus ihrer Angestelltentätigkeit überstiegen. Befragt danach, wie sie innerhalb ihrer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitszeit auf die beiden Betriebe in P und M aufgeteilt habe, hat sie ebenfalls den insoweit getroffenen Feststellungen entsprechende Angaben gemacht, sodass sie wöchentlich deutlich mehr als 15 Stunden in dem jeweiligen Kosmetikstudio tätig gewesen sei.
Ihr Steuerberater, der Zeuge C, hat bestätigt, dass aus seiner Sicht die selbstständige Tätigkeit der Angeklagten - ganz klar - als eine Tätigkeit im Hauptgewerbe einzustufen sei und hat insoweit erläutert, dass das von ihm erstellte und auf den Unterlagen der Angeklagten beruhende Zahlenwerk - die Gewinnermittlungen jeweils vom 15.06.2020 für das Kosmetikstudio in P vom 01.04 bis 31.12.2019 und für den Kosmetiksalon in M vom 04.11. bis 31.12.2019 sowie die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für beide Gewerbe für die ersten Monate des Jahres 2020 sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden und beinhalten das in den getroffenen Feststellungen dargestellte Zahlenmaterial - diese Bewertung bestätige. Insbesondere mit dem M Kosmetiksalon habe die Angeklagte mit Beginn des Betriebs im November 2019 recht hohe Einnahmen generiert, die auch über dem Einkommen aus ihrer Angestelltentätigkeit gelegen hätten. Soweit die BWA für Januar 2020 einen steuerlichen Verlust ausgewiesen habe, sei dieser durch den Material- und Wareneinkauf verursacht worden, welche als Betriebsausgaben zu verbuchen gewesen seien. Entsprechendes müsse auch für den P Kosmetiksalon berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben in der Einnahmenüberschussrechnung zum 31.12.2019 seien aufgrund der hohen Investitionen, die die Angeklagte getätigt habe, recht hoch und würden nicht die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb widerspiegeln.
Nach seiner Bewertung habe der Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit der Angeklagten ab November 2019 auch eher auf dem Betrieb des Kosmetiksalons in M gelegen, was er anhand der dort generierten höheren Betriebseinnahmen festgemacht hat. Auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten, nach denen sie innerhalb ihrer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitszeit auf die beiden Betriebe in P und M etwa hälftig aufgeteilt, die höheren Betriebeinnahmen in M seien auf die dortige höhere Preisgestaltung und das dortige erweiterte Angebot zurückzuführen, hat der Zeuge C bekundet, dass diese Erläuterungen der Angeklagten durchaus plausibel seien und sich mit dem von ihm erstellten Zahlenwerk ebenfalls in Übereinstimmung bringen ließen. Fest stehe für ihn aufgrund der von ihm aufgearbeiteten Zahlen in jedem Falle, dass die Angeklagte auch in ihren P Betrieb so viel Arbeitszeit investiert haben müsse, dass auch insoweit eine Bewertung als bloßes Nebengewerbe für ihn nicht mehr zulässig und angemessen sei.
Aufgrund der stimmigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen C steht zur Überzeugung der Kammer die Richtigkeit der Einlassung der Angelagten zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit sowie zur Aufteilung ihrer Arbeitszeit auf ihre beiden Betriebe innerhalb ihrer selbstständigen Tätigkeit sicher fest. Eine Halbierung ihres Umsatzes aus dem Betrieb ihres Kosmetikstudios in P ist nach der BWA erst ab März 2020 (im Vergleich zu dem Vormonat Februar 2020) zu verzeichnen, woraus folgt, dass bis zur coronabedingten Schließung ihrer Kosmetikstudios ein zeitliches Engagement der Angeklagten von ca. 50% für ihren P Betrieb innerhalb ihrer selbstständigen Tätigkeit durchaus plausibel ist und allenfalls nur geringfügig unterhalb dieser Quote gelegen haben kann. Die erzielten Umsätze in dem Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2019 beliefen sich für das P Kosmetikstudio auf insgesamt 11.520,36 €, was einem monatlichen Umsatz in Höhe von durchschnittlich 1.280 € entspricht. Der Umsatz im Januar 2020 betrug nach der BWA für das Kosmetikstudio in P 1.016 €, was in etwa einem gleichbleibenden Niveau entspricht. Soweit der erzielte Umsatz im Februar 2020 für den P Betrieb lediglich 775 € betrug, kann daraus kein rückläufiges zeitliches Engagement der Angeklagten für das P Kosmetikstudio zugunsten des Kosmetiksalons in M geschlossen werden, da in etwa gleichem Umfang (etwa ein Drittel) auch der Umsatz für den M Betrieb zurückging (von 3.261 € im Januar auf 2.198 € im Februar 2020). Dabei handelte es sich auch bei dem M Kosmetiksalon um normale Einnahmeschwankungen, die keinen Rückschluss auf ein rückläufiges zeitliches Engagement der Angelagten bei ihrer selbstständigen Tätigkeit zulassen. Die Umsätze aus dem Betrieb des Kosmetiksalons in M betrugen in der Zeit vom 04.11. bis 31.12.2019 insgesamt4.952,89 €, was einem monatlichen Umsatz in Höhe von durchschnittlich 2.476 € entspricht. Auf diesem Niveau bewegt sich auch der insoweit im Februar 2020 erzielte Umsatz in Höhe von 2.198 €.
In diese Bewertung fügt sich auch die Aussage der Zeugin W nahtlos ist. Die Zeugin W hat bekundet, bis Ende Oktober 2019 den von der Angeklagten übernommenen Kosmetiksalon in M betrieben zu haben. Dies sei eine Vollzeittätigkeit gewesen. Auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten, dass diese neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch einer 39 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung als Angestellte nachgehe, hat die Zeugin W stimmig geantwortet, dass Kunden zuvor einen Termin zur kosmetischen Behandlung vereinbaren müssten und diese Termine in die Nachmittags- oder Abendstunden sowie auf das Wochenende gelegt werden könnten, was von den häufig berufstätigen Kunden auch überwiegend gewünscht würde. Sie - die Zeugin - habe auch von der Angestelltentätigkeit der Angeklagten gewusst. Dies sei jedoch aufgrund des zuvor Gesagten kein Hindernis für die Übernahme des Betriebes durch die Angeklagte in Vollzeit gewesen.
Die den auch insoweit getroffenen Feststellungen entsprechenden Angaben der Angeklagten zu den Umständen der Stellung des zweiten Antrages vom 08.04.2020 auf Gewährung von Corona-Soforthilfe sind durch die ebenfalls stimmigen und nachvollziehbaren Bekundungen ihrer Tochter, der Zeugin E, bestätigt worden. Die Zeugin hat bekundet, sie habe auf Wunsch ihrer Mutter telefonisch bei der Handwerkskammer in Düsseldorf Informationen dazu einholen sollen, ob auch für den Kosmetiksalon in M ein gesonderter Antrag gestellt werden dürfe. Dieser Bitte habe sie entsprochen und sich bei der Handwerkskammer telefonisch erkundigt. Die Bekundungen der Zeugin E zu dem festgestellten Inhalt der hierzu telefonisch erteilten Auskunft sind auch glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass mit Blick auf die von der Angeklagten betriebenen zwei Gewerbebetriebe eine entsprechende Auskunft eingeholt wurde, um sich Gewissheit über die Voraussetzungen für einen zweiten Antrag zu verschaffen, nachdem sie für das erste Gewerbe bereits einen Antrag gestellt hatte. Die erteilte Auskunft der Handwerkskammer spiegelt dabei in stimmiger Weise die seinerzeit herrschende Unsicherheit im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung wider.
Die getroffenen Feststellungen zu der Verwendung der gewährten Corona-Soforthilfe für betriebliche Zwecke beruht auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten, die durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszüge sowie die Aussage der Zeugin W bestätigt worden ist. Die Kammer hat die Auszüge des in den Feststellungen näher bezeichneten Privat- und Geschäftskontos der Angeklagten bei der K-Bank beispielhaft für die Monate März und April 2020 im Selbstleseverfahren eingeführt. Aus den betreffenden Kontoauszügen geht hervor, dass das Konto zum Monatswechsel März/April im Habensaldo (1.710,16 €) geführt wurde und nach Gutschrift der Corona-Soforthilfe am 02.04.2020 der Betrag in Höhe von 9.000 € auf dem Konto verblieb und nicht etwa durch Barabhebungen geschmälert oder komplett aufgezehrt wurde. Im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgten anschließend insbesondere Abbuchungen der monatlichen Miete für beide Ladenlokale (567,76 € und 389,30 €), für Waren- und Materialeinkäufe, Mitgliedsbeiträge für die Handwerkskammer und für die vereinbarte Teilzahlung an die Zeugin W, wie diese auch auf Vorhalt mit der entsprechenden Kontobuchung bestätigt hat.
Die getroffenen Feststellungen zu dem Inhalt der beiden von der Angeklagten ausgefüllten Anträge auf Gewährung von Corona-Soforthilfe beruht auf der Verlesung bzw. der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke.
VI.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte nicht wegen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht, sodass sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da die Angeklagte über subventionserhebliche Tatsachen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht hat. Insbesondere hat sie in den Anträgen auf Corona-Soforthilfe nicht bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass sie ihr jeweiliges Kosmetikstudio im Hauptgewerbe (und nicht im Nebengewerbe) betreibe. Eine scharfe Abgrenzung, wann bereits ein Hauptgewerbe und noch ein Nebengewerbe vorliegt, existiert nicht. Die Grenzen sind fließend, sodass dem Antragsteller bei der Bewertung dieser Frage ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden muss, in dessen Rahmen er sich bewegen darf, ohne sich der Gefahr einer Bestrafung wegen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszusetzen. Die Angeklagte hat sich bei Stellung ihrer beiden Anträge innerhalb dieses ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Die Einteilung in Neben- und Hauptgewerbe erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Zeitaufwand der Tätigkeit. Für das Hauptgewerbe gilt, dass die Arbeitszeit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche betragen muss. Auch wenn die Dauer der Arbeitszeit von den gesetzlichen Krankenkassen für ihre Zwecke als Abgrenzungskriterium gebraucht wird, in welchen Fällen eine Person noch über die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich krankenversichert wird oder sich selbst krankenversichern muss, handelt es sich um ein sachliches Abgrenzungskriterium, welches die Angeklagte bei ihrer Bewertung, ob sie ihre beiden Betriebe im Hauptgewerbe betreibt, ohne Weiteres zugrunde legen durfte, zumal die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb in dem Formular zur Beantragung der Corona-Soforthilfe nicht definiert worden ist. Da es sich auch um eine Soforthilfe handelte, um die mangels Rücklagen insbesondere bei Soloselbstständigen wie der Angeklagten sonst rasch schwindende Liquidität von Gewerbebetrieben sicherzustellen, konnte und durfte auch nicht von ihr verlangt werden, zunächst umfangreiche und zeitraubende Informationen zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebengewerbe einzuholen. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Grenze von mindestens 15 Arbeitsstunden je Woche bei beiden Gewerbebetrieben durch die Angeklagte deutlich überschritten. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Angeklagte berechtigt sehen, für beide Gewerbebetriebe die Corona-Soforthilfe zu beantragen. Ihre abhängige Beschäftigung im Umfang von 39 Wochenstunden bei der Fa. Q gGmbH steht dieser Bewertung nicht entgegen. Es ist vollkommen unplausibel, weshalb der Angeklagten - zweifelsfrei - die Voraussetzungen auf Gewährung der Corona-Soforthilfe erfüllt hätte, wenn sie nicht darüber hinaus einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen wäre, die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllen soll, nur weil sie neben ihrer gewerblichen Tätigkeit auch einer abhängigen Beschäftigung nachgeht. Überdies war zu berücksichtigen, dass ihre gewerbliche Tätigkeit mit insgesamt rund 47 Wochenstunden mehr Arbeitszeit umfasste als ihre abhängige Beschäftigung und auch ihre Einnahmen aus den beiden Gewerbebetrieben wirtschaftlich keine geringere Bedeutung hatten als ihre Einkünfte aus ihrer Angestelltentätigkeit. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte den ihr bei der Abgrenzung von Haupt- und Nebengewerbe zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte.
Dass die Angeklagte weitere subventionserhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Bei den beiden Betrieben der Angeklagten handelte es sich nicht um Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren. Insofern galt für die Angeklagte, die ihr Unternehmen jeweils als Einzelkauffrau führt, auch lediglich Art. 2 Nr. 18 lit. c) dieser Verordnung. Danach ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, das bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder das die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Hierfür haben sich allerdings in der Hauptverhandlung keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entgegen der Angabe unter 6.2 des jeweiligen Antragsformulars bei den beiden Gewerbebetrieben der Angeklagten ein Liquiditätsengpass bereits vor dem 01.03.2020 vorgelegen hätte. Dies liegt nach den auf den Bekundungen des Zeugen C und dem von ihm für beide Betriebe erstellten Zahlenmaterial beruhenden Feststellungen ersichtlich fern.
Schließlich hat die Angeklagte die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € auch nicht entgegen § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB zweckwidrig verwendet. Zwar hat die Angeklagte von dem Guthaben auf ihrem Konto bei der K-Bank, auf das auch die Corona-Soforthilfe geflossen ist, nicht nur Betriebskosten für ihr P Kosmetikstudio, sondern auch solche für ihren Kosmetiksalon in M gezahlt. Allerdings hat auf dem von der Angeklagten geführten Konto - zulässigerweise - eine Trennung zwischen privaten Einnahmen und Ausgaben sowie geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben nicht stattgefunden. Angesichts dieser Vermischung von privaten und geschäftlichen Transaktionen kann schon nicht sicher festgestellt werden, aufgrund welchen Geldzuflusses welche betriebliche Kosten gezahlt wurden. Überdies sind die beiden Gewerbebetriebe der Angeklagten seitens der Bezirksregierung durch die Einstufung des zweiten Soforthilfeantrages als Dublette nicht getrennt, sondern so behandelt worden, als betreibe die Angeklagte ein Unternehmen mit zwei Betriebsstätten, sodass sie die Soforthilfe für beide Betriebsstätten nur einmal in Anspruch nehmen dürfe. Wenn die Bezirksregierung eine solche Einordnung vorgenommen hat, dann kann der Angeklagten nicht vorgeworfen werden, wenn sie dementsprechend gehandelt und die für ihren P Kosmetiksalon gewährte Corona-Soforthilfe in der Folge auch für betriebliche Ausgaben ihres Kosmetiksalons in M eingesetzt hat, um die Liquidität auch ihres zweiten Betriebes zu erhalten.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.