Beihilfe zum Betrug: Verschleierung von Nebeneinkünften zur Vermeidung der Anrechnung
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte einen Wirtschaftsprüfer und die Ehefrau eines Versorgungsempfängers wegen Beihilfe zum Betrug, weil über zwischengeschaltete Firmen Honorarzahlungen verschleiert wurden. Streitpunkt war, ob Zahlungen echte Beratungsleistungen bzw. Darlehen oder in Wahrheit Honorar für den Versorgungsempfänger waren. Das Gericht bejahte eine Täuschung durch Unterlassen der Anzeige von Nebeneinkünften und eine volle Anrechnung nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Die Konstruktionen (Scheinrechnungen/Darlehen, Rückdatierungen) dienten der Umgehung der Anrechnung und führten zu Vermögensschäden bei den Kliniken.
Ausgang: Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug (teils in zwei Fällen) zu Geldstrafen verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Betrug kann auch durch das Bereitstellen von Firmenstrukturen zur Verschleierung von Einkünften geleistet werden, wenn der Gehilfe die Täuschungsabsicht und den Vermögensschaden zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ein Betrug durch Unterlassen liegt vor, wenn ein Leistungsempfänger entgegen einer vertraglichen Anzeigeobliegenheit Nebeneinkünfte nicht offenlegt und der Zahlende deshalb Leistungen ungekürzt erbringt, obwohl ein Kürzungsrecht besteht.
Scheinrechnungen und als „Darlehen“ deklarierte Zahlungen ohne Rückzahlungs- und Zinswillen sind bei der Beweiswürdigung als Indizien für eine verdeckte Vergütungsabrede und eine Verschleierungsabsicht zu werten.
Wird in einem Versorgungsvertrag die Anrechnung von Erwerbseinkommen ausdrücklich und ohne Einschränkung geregelt, ist die Klausel grundsätzlich wortgetreu anzuwenden; ein Rückgriff auf nur teilweise Anrechnung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen setzt einen entsprechenden Verweis voraus.
Der Vermögensschaden entspricht dem Betrag, um den Versorgungsleistungen bei ordnungsgemäßer Anzeige des Nebeneinkommens hätten gekürzt werden können.
Tenor
Der Angeklagte Dr. Y wird wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt.
Die Angeklagte T wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
§§ 263, 27, 53 StGB
Gründe
I.
1. Der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte Dr. Y ist Wirtschaftsprüfer und seit Mitte der 80er Jahre als Geschäftsführer von Wirtschaftsberatungsgesellschaften tätig. Zur Zeit ist er Geschäftsführer von ca. 7 Gesellschaften. Zudem ist er an mehreren Firmen als Gesellschafter beteiligt. Der Angeklagte hat eine monatliches Nettoeinkommen von 10.000 bis 15.000 Euro. Seiner geschiedenen Ehefrau zahlt er 2.000 Euro Unterhalt im Monat.
2. Die bisher ebenfalls strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte T2 – ist seit 1977 bei der Stadtsparkasse X als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie lernte 1997 den ehemals Mitangeklagten Harald T2 (im folgenden T2), einen bekannten Wuppertaler Kommunalpolitiker der SPD, näher kennen, den sie 1998 heiratete. Das Ehepaar lebt im Güterstand der Gütertrennung.
Zur Zeit ist sie bei der Sparkasse mit einer ¾ Stelle teilzeitbeschäftigt und ist Inhaberin der Firma D – Unternehmensberatung – Marketing – Kommunikation – Consulting (im folgenden D). Ihr monatliches Nettoeinkommen bei der Sparkasse beträgt ca. 1.600 Euro. Im Jahre 2004 betrugen ihre Einnahmen aus der D 10.500 Euro brutto. Für 2005 sind Entnahmen nicht zu erwarten.
II.
1. T2 war seit Mitte 1993 neben dem Zeugen W Verwaltungsdirektor des städtischen Klinikums in X Barmen, welches als Eigenbetrieb geführt wurde. d Anstellungsvertrag zum Verwaltungsdirektor war an beamtenrechtliche Grundsätze angelehnt. Im Jahre 1994 wurde das Klinikum in eine GmbH umgewandelt. Im Zuge dieser Umwandlung, die unter der Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wurden mit T2 und dem Zeugen W Geschäftsführerverträge geschlossen. Jedenfalls der Vertrag mit T2 wurde textlich völlig neu gefasst. Entgegen der üblichen Gepflogenheiten wurde die Stadtkämmerei der Stadt X zu den mündlichen Vertragsverhandlungen nicht hinzugezogen und ihr wurde auch der abgeschlossene Vertrag nicht zur Kenntnis gebracht. Der Vertragstext wurde nicht in der städtischen Verwaltung geschrieben, sondern in der damaligen Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft des Angeklagten Dr. Y, der U2 GmbH in X.
In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 27.06.1994 heißt es u.a.:
"§ 8
Versorgung
Dem Geschäftsführer und seinen Hinterbliebenen wird Versorgung nach Maßgabe dieses Vertrages und entsprechend den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
- Dem Geschäftsführer und seinen Hinterbliebenen wird Versorgung nach Maßgabe dieses Vertrages und entsprechend den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn
- Der Versorgungsfall tritt ein, wenn
...
b) bei dauernder Dienstunfähigkeit
...
§ 9
Bemessung der Versorgung
Der monatliche Versorgungsanspruch beträgt maximal 75% eines Zwölftels der zuletzt im aktiven Dienst erhaltenen Jahresvergütung nach § 3 I. a).
- Der monatliche Versorgungsanspruch beträgt maximal 75% eines Zwölftels der zuletzt im aktiven Dienst erhaltenen Jahresvergütung nach § 3 I. a).
...
Das Einkommen, das der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles aus seiner Verwendung seiner Arbeitskraft bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet. Dieses ist der Gesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen. Beim Zusammentreffen der Versorgung der Gesellschaft mit Renten und vergleichbaren Versorgungsbezügen gilt § 55 Beamtenversorgungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die bisher erworbenen Ansprüche auf Renten, Zusatzversorgung und vergleichbare Bezüge werden in voller Höhe angerechnet....."
- Das Einkommen, das der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles aus seiner Verwendung seiner Arbeitskraft bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet. Dieses ist der Gesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen.
- Beim Zusammentreffen der Versorgung der Gesellschaft mit Renten und vergleichbaren Versorgungsbezügen gilt § 55 Beamtenversorgungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die bisher erworbenen Ansprüche auf Renten, Zusatzversorgung und vergleichbare Bezüge werden in voller Höhe angerechnet....."
Im August 1996 schied T2 als Geschäftsführer bei den Kliniken aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Dienstunfähigkeit gem. § 9 II b des Geschäftsführervertrages aus. Vorausgegangen war eine dienstliche Sitzung der Leitung des Krankenhauses, in der es zu Auseinandersetzungen kam und in deren Verlauf T2 kollabierte.
T2 erhielt nach seinem Ausscheiden folgende Versorgungsleistungen:
Oktober bis Dezember 1996 39.500,00 DM brutto
1997 130.888,32 DM brutto
132.851,64 DM brutto 136.240,44 DM brutto 138.111,44 DM brutto 140.640,80 DM brutto 6.071,74 Euro brutto monatlich
- 132.851,64 DM brutto
- 136.240,44 DM brutto
- 138.111,44 DM brutto
- 140.640,80 DM brutto
- 6.071,74 Euro brutto monatlich
2. xx Freunde befürchteten, dass er nach dem Ausscheiden aus den Kliniken seelisch in ein tiefes Loch fallen würde. Dies deshalb, weil T2 einerseits im Hinblick auf Depressionen und Tabletten - und Alkoholmissbrauch vorbelastet war, andererseits, weil er beruflich und politisch in der Wuppertaler Kommunalpolitik und der SPD zuvor besonders aktiv war.
Der Zeuge T2, ein langjähriger Freund Y, war Geschäftsführer und Vertriebsleiter der U GmbH und Co.KG (im folgenden Firma F4 in X, einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Zu der Engelgruppe gehörten auch mehrere selbständige GmbH im Osten Deutschlands. Der Zeuge T2 beabsichtigte, die Kontakte, die T2 landesweit zu Krankenhäusern hatte, für die Firma U zu nutzen. Zudem wollte er seinem Freund T2 wieder eine sinnvolle Tätigkeit geben, um ihn vor einer seelischen Krise nach dem unerfreulichen Ausscheiden aus dem Krankenhaus zu bewahren. Deshalb bot der Zeuge T2 an, T2 könne für die Firma U als freier Mitarbeiter in der Funktion eines Repräsentanten arbeiten. Dabei sollte T2 keine konkreten Projekte oder Verträge abschließen. Vielmehr kam es dem Zeugen T2, der ohnehin gerne vertraute oder öffentlich bekannte Personen um sich scharte und mit Posten bei der Firma U versorgte, auf Y Kontakte an. T2 sollte für den Vertrieb der Firma U als "Türöffner" tätig sein. T2 war mit dem Vorschlag des Zeugen T2 einverstanden, ließ aber von Anfang an erkennen, dass er für seine Tätigkeit für die Firma U erwartete, entlohnt zu werden, und zwar nach seinen Vorstellungen mit 100.000 DM netto pro Jahr. Der Zeuge T2 und T2 einigten sich darauf, dass T2 neben dem geforderten Entgelt ein Firmenfahrzeug, Erstattung von Handykosten und ein Büro im Hause U zur Verfügung gestellt bekomme. Beiden war klar, dass Y Dazuverdienst problematisch war im Hinblick auf die Anrechnungsklausel des § 9 V des Geschäftsführeranstellungsvertrages. T2 und der Zeuge T2 gingen davon aus, dass T2 das von der Firma U erhaltene Entgelt im Falle der Offenlegung gegenüber den Kliniken auf seine Versorgungsleistungen angerechnet bekomme und ihm deshalb im Ergebnis aus der Tätigkeit für die Firma U nur die kostenlose Nutzung von Büro, Handy und Firmenfahrzeug verblieben wären.
Um für dieses Problem eine Lösung zu finden, wandte sich T2 noch im letzten Quartal des Jahres 1996 an den Angeklagten Dr. Y. T2 und der Angeklagte kannten sich flüchtig seit Mitte der 80er Jahre. Der Kontakt intensivierte sich in den 90er Jahren, als der Angeklagte den Auftrag erhielt, die als Eigenbetrieb geführten städtischen Kliniken, in denen T2 beschäftigt war, in eine GmbH umzuwandeln.
Der Angeklagte kannte die Bedingungen bzgl. der Anrechnung des Dazuverdienstes in Y Geschäftsführeranstellungsvertrag und schlug T2 vor, dass die Abrechnungen des von der Firma U zu zahlenden Entgeltes zunächst pro forma über eine bereits bestehende Firma in E abgerechnet werden könne. Dabei handelte es sich um die Firma X (im folgenden H2), deren Mitgesellschafter der Angeklagte und deren Geschäftsführer der Zeuge M3 ist. Die H2 gehört neben weiteren Firmen zu der ST Firmengruppe des Angeklagten. Für die Zukunft war geplant, eine GmbH zu gründen, die den vordringlichen Zweck hatte, Y Einkünfte von der Firma U offiziell als eigene zu verbuchen, so dass der Adressat der Zahlungen für die Kliniken verschleiert werden konnte. T2 sollte das Stammkapital für diese neue Gesellschaft zur Verfügung stellen, aber nach außen hin keinerlei gesetzlich erforderliche Funktion in der GmbH bekleiden, also weder Gesellschafter noch Geschäftsführer werden. Offizieller Alleingesellschafter, der die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für T2 hielt, sollte der Angeklagte werden.
Bei einem Gespräch mit dem Zeugen T2 im Hause der Firma U noch im Jahre 1996 teilten der Angeklagte und T2 dem Zeugen mit, dass eine Lösung im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Dazuverdienstes gefunden sei und dass Y Honorar pro forma über eine Firma in Ostdeutschland quartalsweise abgerechnet werden sollte. Im Verlauf diese Gesprächs wurde auch der Zeuge C, der damalige kaufmännische Leiter der Firma U hinzugerufen, da die Bezahlung von Rechnungen in seinen Aufgabenbereich und nicht in den des Zeugen T2 fiel. Über welche Firma die Zahlungen verbucht werden sollten, war für die Zeugen T2 und C ohne Belang. Insoweit beugten sie sich den Vorgaben, die T2 nannte.
T2 nahm noch im letzten Quartal 1996 seine Tätigkeit für die Firma U auf. Entsprechend seinem Status als freier Mitarbeiter und seinem Aufgabengebiet "Kontaktpflege" hatte er keine festen Arbeitszeiten. Er und sein Freund T2 pflegten auch in der Firma einen ausgeprägten privaten Umgang. Aufgrund Y labilen Gesundheitszustandes hatte er im Verlauf seiner Tätigkeit für die Firma U immer wieder auffällige Fehlzeiten. Dies veranlasste den Zeugen T2 aber nicht zu Beanstandungen. Im Gegenteil: Der Zeuge war mit Y Tätigkeit als "Türöffner" zufrieden. Die Zusammenarbeit gestaltete sich so, wie der Zeuge sie sich bei dem mündlichen Vertragsschluss vorgestellt hatte.
3. Planmäßig berechnete die H2 der Firma U Tätigkeit und zwar mit Rechnungen vom 06.11.1996 für das 4. Quartal 1996 – Geldeingang bei der H2 am 11.02.1997 – sowie vom 02.02.1997 für das 1. Quartal 1997 und 03.04.1997 für das 2. Quartal 1997– Geldeingang für beide Rechnungen am 01.07.1997 – über jeweils 25.000 DM zzgl. MWSt. Als Leistung war "Beratung Standortanalyse" bzw. "Standort / Marketing" in die Rechnungen aufgenommen. Tatsächlich erbrachte die H2 aber diese Leistungen weder durch eigene festangestellte Mitarbeiter – in den Jahren 1996/97 war bei der H2 lediglich der Geschäftsführer M3 angestellt – , noch durch freie Mitarbeiter. Alle Rechnungen wurden von der Firma U bezahlt. Die Zahlungseingänge wurden bei der H2 verbucht und die Gewinne versteuert.
Unwiderlegt sind alle Geschäftsunterlagen der H2 aus den Jahren 1996 und 1997 mit Ausnahme der Buchhaltung bei dem Hochwasser 2002 zerstört worden.
4. In Umsetzung ihres oben ausgeführten Tatplanes schlossen der Angeklagte als Treuhänder und T2 als Treugeber am 18.12.1996 einen notariellen Treuhandvertrag über Geschäftsanteile der am selben Tag von dem Angeklagten gegründeten T2 Gesellschaft für N mbH mit Sitz in E (im folgenden T2).
Die Gründung der T2 und der Abschluss des Treuhandvertrages hatte allein den Sinn, die für T2 bestimmten Zahlungen der Firma U im Hinblick auf die Anrechnungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag zu verschleiern. Als Geschäftsführer der T2 wurde der Zeuge Dr. T3 bestellt. Dessen Firma, die T3 und Partner GmbH, hat ihren Sitz genau wie die H2 und die T2 in einem Bürogebäude in der M-Straße in E. Die Eintragung der T2 ins Handelsregister erfolgte erst Mitte 1997. Grund hierfür war, dass das Stammkapital zunächst weder – wie im Treuhandvertrag vereinbart – von T2, noch von dem Angeklagten eingezahlt wurde. Die Zahlung des Stammkapitals erfolgte erst im Juli 1997, nachdem der Angeklagte das Stammkapital aufgebracht hatte. Erst nachdem am 01.07.1997 die Geldbeträge aus den ersten drei Rechnungen dem Konto der H2 gutgeschrieben waren, verfügte die H2 über ausreichende Mittel, um dem Angeklagten einen Betrag von 50.000 DM zur Verfügung zu stellen. Dem Konto der H2 wurde am 23.07.1997 ein Betrag von 50.000 DM belastet mit der Bezeichnung "T2 i.G. Dr. M2. Dieser Betrag wurde zunächst als "Stammeinlage Dr. M2 gebucht und noch am selben Tag in "Darl. Dr. M4. 23.7.97" umgebucht. Das Darlehen wurde bisher vom Angeklagten nicht an H2 zurückgezahlt.
Die Einzahlung der Stammeinlage erfolgte durch den Angeklagten und nicht, wie ursprünglich vereinbart, durch T2, weil der Treuhandvertrag unwiderlegt zwischenzeitlich im März 1997 aufgehoben worden war.
Im Herbst 1997 kaufte T2 ein Ferienhaus in den Niederlanden.
Kurz nach Einzahlung der Stammeinlage durch den Angeklagten zahlte die T2 am 13.08.1997 an T2 einen als Darlehen deklarierten Betrag in Höhe von 37.500 Euro aus der Stammeinlage aus. Der schriftliche Darlehensvertrag vom selben Tag beinhaltete zwar eine jährliche Verzinsung in Höhe von 5%. Tatsächlich waren sich die Vertragsparteien aber bei Vertragsschluss darüber einig, dass weder eine Tilgung der Darlehensumme noch eine Zahlung der Zinsen erfolgen sollte. Andere Einnahmen als die Stammeinlage hatte die T2 zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung an T2 nicht.
Wie geplant und von T2 veranlasst, erfolgten die für ihn bestimmten Honorarzahlungen ab dem dritten Quartal 1997 an die Firma T2, um Y Einnahmen auf diese Weise vor den städtischen Kliniken zu verschleiern. Die Rechnungen der T2 wurden über T2 an die Firma U weitergeleitet. Der Teilrechnung für das IV. Quartal 2000 war ein Schreiben vom 04.10.2000 der T2, verfasst vom Zeugen T3, beigefügt, in dem der Zeuge T3 darauf hinweist, dass aufgrund der Zahlungsverzögerungen der Firma U die T2 nicht in der Lage sei, ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber T2 zu erfüllen. Gleichzeitig bittet der Zeuge T3, dafür zu sorgen, dass die Firma U schnell die offenen Forderungen begleicht.
Einen anderen Sinn als die Verbuchung der für T2 bestimmten Honorare hatte die T2 nicht. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem gesellschaftsvertraglich festgelegten Tätigkeitsfeld hat die T2 zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Die üblichen Kosten, die bei einem gewerblich tätigen Unternehmen entstehen, wie bspw. Miete, Telefonkosten, Kosten für Büromaterial oder Werbung sind bei der T2 nicht angefallen. Andere Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit, als die für T2 bestimmten Honorare hatte die T2 – abgesehen von geringen Zinseinnahmen - jedenfalls bis November 2005 nicht.
Die Zahlungen, die die Firma U an die T2 aufgrund des mündlichen Vertrages mit T2 leistete, wurden zu einem Großteil an T2 weitergeleitet. Anläßlich der ersten Rechnung der Firma T2 vom 25.07.1997 erfolgte dies in Form eines "abgekürzten Zahlungsweges" dergestalt, dass das Honorar nicht – wie sonst - von der Firma U auf das Konto der T2 überwiesen wurde und von dort an T2 ausgezahlt wurde, sondern durch Übergabe eines von der Firma U ausgestellten Schecks an T2. Über die Zuwendungen wurden wiederum pro forma Darlehensverträge – unterschrieben von T2 und dem Zeugen T3 - geschlossen, ohne dass jedoch beabsichtigt war, eine Zinszahlungspflicht oder eine Rückzahlungspflicht Y zu begründen. Insgesamt schlossen die T2 als Darlehensgeberin und T2 als Darlehensnehmer zum Schein fünf Verträge. Dabei differieren z.T. die gedruckten Daten und die tatsächlichen Erstelldaten. Der Darlehensvertrag, der im Zusammenhang mit der Scheckzahlung steht, wurde erst am 09.04.1998 erstellt, aber auf den 13.08.1997 rückdatiert.
Dieser Widerspruch in den Daten wurde offensichtlich, als bei einer Durchsuchung der Büroräume in der M2 in E der Computer der T3 und Partner GmbH, auf dem sich die Daten der T2 befanden, ausgewertet wurde. In den abgespeicherten Worddateien war nämlich das tatsächliche Erstelldatum zu erkennen.
Folgende schriftliche Darlehensverträge zwischen T2 und T2 liegen vor:
| Gedrucktes Datum | Darlehensbetrag | Erstelldatum | Bemerkung |
| 13.08.1997 | 37.500 DM | 15.08.1997 | Zahlung aus Stammeinlage |
| 13.08.1997 | 28.750 DM | 09.04.1998 | Auszahlung der Darlehensvaluta durch Erlangung des von U ausgestellten und für T2 bestimmten Schecks durch T2 |
| 25.03.1998 | 35.000 DM | 09.04.1998 | |
| 09.08.1999 | 25.000 DM | 20.08.1999 | |
| 05.10.1999 | 15.000 DM | 05.10.1999 | |
| Summe: | 141.250 DM |
Folgende Zahlungseingänge von der Firma U wurden bei der T2 verbucht:
| Datum | Rechnungsnummer | Betrag |
| 19.01.1998 | 010497 | 28.750 DM inkl. Mwst. |
| 03.02.1998 | 010198 | 28.750 DM inkl. Mwst. |
| 27.04.1998 | 010298 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 28.07.1998 | 010398 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 30.10.1998 | 010498 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 03.02.1999 | 010199 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 28.04.1999 | 010299 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 20.08.1999 | 10399 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 14.12.1999 | 10499 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 11.07.2000 | 10222000 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 13.10.2000 | 01032000 | 29.000 DM inkl. Mwst. |
| 09.01.2001 | 01042000 + 01052000 | 19.333,33 DM inkl. Mwst. |
| Summe: | 337.833,33 DM |
Wenn sich die Zahlungen der Firma U an H2 oder T2 verzögerten, mahnte T2 diese persönlich bei dem Buchhalter der Firma U, dem Zeugen F3, und dem Zeugen Y an.
Die T2 zahlte für angebliche Beratungsleistungen des Angeklagten wie folgt:
| Datum | Betrag |
| 26.03.1998 | 28.750 DM inkl. Mwst. (25.000 DM netto) |
| 04.09.1998 | 14.500 DM inkl. Mwst. (12.500 DM netto) |
| 14.05.1999 | 17.400 DM inkl. Mwst. (15.000 DM netto) |
| 30.11.1999 | 11.600 DM inkl. Mwst. (10.000 DM netto) |
| Summe: | 72.250 DM inkl. Mwst. (62.500 DM netto) |
Durch die Zahlungen an den Angeklagten und T2 wurden die finanziellen Mittel der T2 mehrfach bis auf einen zwei- oder dreistelligen Betrag ausgeschöpft.
Die T2 kam ihren öffentlich rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nach. So entrichtete sie die Beiträge an die IHK. Auch zahlte sie Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Die Zinseinkünfte aus den Darlehen wurden ungeachtet der Tatsache, dass die Zinsen (zunächst) nicht gezahlt wurden, versteuert. Die Darlehen wurden offiziell als solche verbucht.
5. Im Jahre 1999 wurde die Firma U in eine AG umgewandelt. Der Zeuge Y, der Nachfolger des Zeugen C, wurde mit der Sanierung des Unternehmens beauftragt. U.a. überprüfte der Zeuge Y auch die Verträge der freien Mitarbeiter und die Beraterverträge und stellte fest, dass es mit T2 keinen schriftlichen Beratervertrag gab. Entsprechend den Vorgaben des Vorstandes, die Kosten zu senken, gelang es dem Zeugen Y in mehrmonatigen Verhandlungen mit T2 dessen Honorar von 25.000 DM zzgl. MWSt pro Quartal auf monatlich 5.000 DM zzgl. Mwst. zu senken. Diese Bestrebungen des Zeugen Y, das Honorar zu senken und einen entsprechenden schriftlichen Vertrag zu fixieren, erregten Y Unmut. Er bat den Zeugen T2, sich in die Verhandlungen zwischen T2 und dem Zeugen Y einzuschalten. Der Zeuge T2 lehnte dies aber ab im Hinblick auf den Interessenskonflikt, der sich aus den Sanierungsbestrebungen für das Unternehmen und seiner persönlichen Verbundenheit mit T2 ergab. Die Herabsetzung seines Honorars veranlasste T2 dazu, das Honorar nicht mehr über die T2 buchen zu lassen. Dem Zeugen T2 gegenüber begründete T2 diese Umstellung damit, dass aufgrund der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen der T2 für T2 von den Honorarzahlungen der Firma U zu wenig verbliebe. Aus diesem Grund wurde auf Y Veranlassung als neue Zahlungsempfängerin die Firma D, das Einzelunternehmen der Angeklagten, benutzt. Anders als die T2 wurde die D zwar nicht eigens für die Verschleierung der Honorarzahlungen für T2 gegründet. Die Angeklagte wusste aber, dass ihr Ehemann einen Dazuverdienst den Kliniken hätte angeben müssen und bis zum 65. Lebensjahr auf seine Versorgungsbezüge hätte anrechnen lassen müssen. Um diese Anrechnung zu vermeiden und so eine uneingeschränkte Auszahlung der Versorgungsbezüge zu gewährleisten, stellte sie ihre Firma zum Schein als Vertragspartner der U AG zur Verfügung und half auf diese Weise wissentlich ihrem Ehemann, seinen Dazuverdienst in den Jahren 2001 und 2002 vor den Kliniken zu verschleiern. Die neuen Konditionen für die Tätigkeit für T2 wurden in einem auf den 07.12.2000 datierten Vertrag zwischen der U AG und der Firma D vereinbart. Unterschrieben ist der Vertrag auf Seiten der D von der Angeklagten. Diesen Vertrag übersandte T2 mit einem handschriftlichen Brief vom 06.11.2001 an den Zeugen Y, obwohl T2 im Unternehmen seiner Frau offiziell keine Funktion ausfüllte. In dem Brief, für den er eigenes Briefpapier benutzte, nahm T2 Bezug auf "meine Jahresabrechnung 2001".
Während einer Übergangsphase erfolgten die Zahlungen von der U AG zunächst an T2 und wurden von dort teilweise an D weitergeleitet. Später wurde direkt von der U AG an D geleistet.
Im Jahre 2000 stellte die D der T2 am 30.07.2000, am 30.08.2000, am 05.10.2000 und am 06.11.2000 jeweils 7.000 DM zzgl. 16% MWSt, also jeweils 8.120 DM in Rechnung. Die Rechnung vom 30.07.2000 wurde später storniert.
Für das Jahr 2001 berechnete und erhielt die D 60.000 DM zzgl. MWSt von der U AG. Im ersten Quartal 2002 erstellte die D Rechnungen in Höhe von insgesamt 7.680 Euro zzgl. MWSt., welche die Firma U auch beglich.
Mit Schreiben vom 21.12.2001 kündigte die U AG den Beratervertrag mit T2 zum 31.03.2002. Kündigung und Begleitschreiben waren zwar im Anschriftenfeld an die D gerichtet. Beide Schreiben enthielten aber die Anrede "Sehr geehrter Herr T2".
Nach der Kündigung des Beratervertrages wurde über das Vermögen der U AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des Insolvenz (eröffnungs-) verfahrens beriet der Angeklagte den Zeugen T2 im Sommer und Herbst 2001, ohne diese Leistungen zu berechnen.
6.) Durch seine Tätigkeit erzielte T2 den aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen jährlichen Gewinn. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist von dem fiktiven Gewinn vor Steuern auszugehen, den T2 gemacht hätte, wenn er die Honorarzahlungen nicht auf dritte umgeleitet hätte, sondern selbst abgerechnet hätte. Zugunsten des Angeklagten sind die Beratungshonorare für den Angeklagten gewinnmindernd berücksichtigt worden. Andere Kosten sind nicht angefallen, da T2 von der Fa. U ein Dienstfahrzeug, ein Diensttelefon und ein Büro zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus hat die Kammer die Gewerbesteuer in Abzug gebracht, die T2 hätte anmelden und abführen müssen, wenn er als selbständiger Berater tätig gewesen wäre. Die Kammer hat dabei zu Gewinnberechnung die Gewerbesteuerrückstellung mit der 5/6 Methode ermittelt und den in X geltenden Hebesatz von 440 der Steuerberechnung zugrunde gelegt.
| 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | |
| Umsatz netto | 25.000 DM | 100.000,00 DM | 100.000,00 DM | 100.000,00 DM |
| Abzgl. Beratung Dr. Y | 0,00 DM | 0,00 DM | 37.500,00 DM | 25.000 DM |
| Gewerbesteuer | 0,00 DM | 3.286,80 DM | 611,60 DM | 1.223,20 DM |
| Gewinn | 25.000,00 DM | 96.713,20 DM | 61.888,40 DM | 73.776,80 DM |
| 2000 | 2001 | 2002 | |
| Umsatz netto | 75.000,00 DM | 60.000,00 DM | 7.680,00 € |
| Abzgl. Beratung Dr. Y | 0,00 DM | 0,00 DM | 0,00 € |
| Gewerbesteuer | 1.223,20 DM | 506,00 DM | 0,00 € |
| Gewinn | 73.776,80 DM | 59.494,00 DM | 7.680,00 € |
Dem Krankenhaus ist in gleicher Höhe wie der von T2 jährlich erzielte Gewinn ein Schaden entstanden. Hätte T2 seinen Gewinn angezeigt, so hätte das Krankenhaus den angezeigten Betrag in voller Höhe von den Brutto-Versorgungsbezügen in Abzug bringen können. Neben der Steuer fielen Sozialabgaben nicht an.
Die Angeklagten wussten, dass T2 den Dazuverdienst den Kliniken vertragswidrig jährlich nicht angab und dadurch den zuständigen Sachbearbeiter der Kliniken täuschte. Sie wussten auch, dass dieser infolgedessen bzgl. Y Dazuverdienstes einer Fehlvorstellung unterlag und deshalb die Versorgungsbezüge nicht entsprechend kürzte oder Zahlungen nicht zurückverlangte und dass den Kliniken hierdurch ein Vermögensschaden entstand. Die Angeklagten hatten auch Kenntnis davon, dass T2 um diese Vorgänge wusste und dass es ihm darauf ankam, sich die Versorgungsbezüge ungekürzt auszahlen zu lassen, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Die Angeklagten wussten auch, dass sie T2 mit dem Entwurf des Tatplans und der Zurverfügungstellung der H2 einerseits und der Zurverfügungstellung der T2 andererseits (Angeklagter M und der Zurverfügungstellung der D (Angeklagte T2 – X2) zu seinen Taten Hilfe leisteten und wollten dies auch.
7.) Am 08.08.2002 ging bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen T2 eine anonyme Strafanzeige ein, in der T2 beschuldigt wurde, mehrere tausend DM monatlich von der Firma U AG erhalten, ohne diese versteuert und den Kliniken angegeben zu haben. Zudem unterhalte T2 bei der Firma U AG ein Büro und fahre ein Firmenfahrzeug. Von dieser Strafanzeige erfuhren die Angeklagte und T2 am selben Tag durch einen Anruf eines Journalisten der Westdeutschen Zeitung, die ebenfalls eine Durchschrift der anonymen Anzeige erhalten hatte. T2 und die Angeklagte informierten umgehend den Angeklagten von den Vorwürfen.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf die zum Schein abgeschlossenen Darlehensverträge zwischen T2 und der T2 weder Tilgungs- noch Zinszahlungen erfolgt.
Nach der Anzeigenerstattung wurden eine Vielzahl von Maßnahmen eingeleitet, um die Scheinkonstruktion, die T2 sei Vertragspartner der Firma U bzw. der U AG und T2 habe lediglich Darlehen erhalten, aber kein zusätzliches Einkommen verdient, auf dem Papier zu untermauern.
So wurden vom Zeugen T3 nach der Anzeigenerstattung auf Veranlassung des Angeklagten rückdatierte Unterlagen verfasst. Bei der oben genannten Durchsuchung wurde durch die Computerauswertung nicht nur offensichtlich, dass das geschriebene Datum vom Erstelldatum teilweise abweicht, sondern es wurde auch beim Zeugen T3 eine rote Mappe mit handschriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen "zum persönlichen Gebrauch" von T3 gefunden.
In der roten Mappe des Zeugen T3 befand sich eine handschriftliche Notiz vom 27.08.2003, die der Zeuge nach Rücksprache mit dem Angeklagten ("Leo") fertigte, mit folgendem Inhalt:
"Schreiben T2 Einschreiben Vorschläge für Rückzahlung Darlehen (konkrete Termine) Scharf formulieren ... int. Aktenvermerk 2001 an Leo Bitte um Einflussnahme an T2, Darlehen zurückzuzahlen Verfahrensweise hat Leo mit Anwalt abgestimmt"
Einen entsprechenden computergeschriebenen Aktenvermerk fertigte der Zeuge T3 am 28.08.2003 an. Er rückdatierte ihn jedoch absprachegemäß auf den 24.04.2001, damit der Eindruck erweckt würde, es handele sich bei den Verträgen mit T2 um ernst gemeinte Darlehensverträge und die fehlende Rückzahlung sei innerhalb der T2 bereits vor der Anzeigenerstattung problematisiert worden.
In der roten Mappe befand sich zudem eine weitere handgeschriebene Notiz des Zeugen T3 über eine Besprechung mit dem Angeklagten vom 15.07.2003 mit folgendem Inhalt:
"-Vereinbarung Datum ...97 mit T2 Projekt U bearbeitet T2 ... vorläufig kein Honorar, wenn Honorar, dann teilt er uns das mit -... -... - Startschreiben an U & Co"
Aufgrund dieser Notiz fertigte der Zeuge T3 erstmals frühestens am 15.07.2003 ein auf den 25.07.1997 datiertes Schreiben, in dem der Firma U der Abschluss eines Beratervertrages mit der T2 bestätigt wurde. Das Bestätigungsschreiben ist bei der Firma U nicht, insbesondere nicht zeitnah, zum vermeintlichen Ausstellungsdatum eingegangen und war nicht im Computer der T2 gespeichert.
Die Seite 1 einer Kopie eines Bestätigungsschreibens an die Firma U (Anlage 3 zum Protokoll vom 22.11.2005) hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der Erklärung vorgelegt, es handele sich hierbei um die Kopie des Originals vom 25.07.1997. Diese Kopie ist zwar aufgrund des Kopiervorganges nicht völlig deckungsgleich mit einer angeblich erst später im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gefertigten "Rekonstruktion" des Bestätigungsschreibens, das der Zeuge T3 angeblich auf Bitten des Angeklagten ohne Vorlage der ursprünglichen Fassung allein aufgrund der Gesprächnotiz geschrieben haben soll, ist aber vom Inhalt und Aufbau her identisch.
T2 und der Angeklagte fertigten einen Vertrag über den Verkauf von Büromöbeln mit T2 als Verkäufer und dem Angeklagten als Käufer zum Preis von 19.200 DM (9.816,80 Euro) und eine Verrechnungsvereinbarung an. Danach sollte der Angeklagte den Kaufpreis nicht an T2, sondern an die T2 zwecks Teiltilgung des Darlehens T2 zahlen. Jedenfalls die Verrechnungsvereinbarung stammt nicht von dem angegebenen Datum 10.12.2001, sondern wurde nachträglich nach Bekanntwerden der anonymen Anzeige verfasst. Am 28.08.2003 wurde bei der T2 zum Schein ein auf den 01.05.2002 rückdatierter Darlehensvertrag mit dem Angeklagten als Darlehensnehmer über 9.800 Euro gefertigt. Verrechnungsvereinbarung und Darlehensvertrag hatten den Sinn, eine Teiltilgung des Darlehens T2 vor der anonymen Anzeige vorzutäuschen. Dadurch sollte der Anschein erweckt werden, die Darlehensverträge zwischen T2 und der T2 seien ernst gemeint gewesen. Tatsächlich erfolgte die erste Rückzahlung in Höhe von 30.000 DM auf die Darlehen zwischen der T2 und T2 erst am 19.08.2002, also in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der anonymen Anzeige, nachdem die Angeklagte bei ihren Eltern ein Darlehen aufgenommen hatte. Unter Berücksichtigung der Verrechnung des oben genannten Kaufpreises für Büromöbel auf das Darlehen ist z.Z. noch ein Betrag in Höhe von 8.000 bis 9.000 Euro offen.
Der Zeuge T3 wurde vom Angeklagten eingehend auf seine Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren und bei Gericht vorbereitet.
So übersandte der Angeklagte dem Zeugen am 20.03.2004 zur Vorbereitung auf dessen Aussage bei der Steuerfahndung einen 15 Fragen umfassenden Katalog der Themenkreise, die bei der Vernehmung erwartungsgemäß angesprochen werden würden. Zudem übersandte der Angeklagte dem Zeugen eine Kopie eines Fotos von T2 und T2.
Zur Vorbereitung auf die gerichtliche Zeugenaussage überließ der Angeklagte dem Zeugen seine eigene schriftliche Einlassung sowie die Zeugenaussagen T2 und T3 aus der Ermittlungsakte. Alle Unterlagen befanden sich in der roten Mappe des Zeugen T3.
Das Verfahren ist bzgl. der Angeklagten T2 – X2 gem. § 153 a StPO vorläufig eingestellt worden, soweit es den Vorwurf der Einkommenssteuerhinterziehung für die Jahre 1999 und 2000 betrifft.
Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, bewirkt zu haben, dass in den Jahren 1997 bis 2000 bzw. 2001 bis 2002 den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen, nämlich bzgl. der Vorsteuer der Firma U, unrichtige Angaben gemacht wurden und dadurch Steuern verkürzt wurden, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.
Im übrigen wurde das Verfahren gegen die Angeklagten auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen beschränkt. Soweit auch der Vorwurf erhoben worden ist, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, ist das Verfahren gem. § 154 a StPO vorläufig eingestellt worden.
III.
Diese Feststellungen basieren auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen zu folgen war und auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
1. Der Angeklagte räumt die oben genannten Feststellungen zum großen Teil ein. Insbesondere wendet sich der Angeklagte nicht gegen die Feststellungen zu den Regelungen in Y Geschäftsführeranstellungsvertrag, den Zahlungen der Gelder von der Firma U an die H2 auf Vorschlag des Angeklagten, der Gründung der T2 und dem Abschluss des Treuhandvertrages zwischen ihm als Treunehmer und T2 als Treugeber, den Zahlungen von der Firma U an die T2 und den Zahlungen von T2 an T2 sowie zu den fehlenden Aktivitäten der T2 mit Ausnahme der Einnahmen durch die Firma U.
Der Angeklagte bestreitet aber, dass es sich bei den Zahlungen der Firma U um für T2 bestimmtes Honorar gehandelt habe, die Darlehensverträge nur zum Schein aber ohne den Willen zur Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung geschlossen worden seien und dass die Umleitung der Zahlungen über die H2 und die T2 nur zur Verschleierung des Dazuverdienstes habe dienen sollen.
Bzgl. dieser bestrittenen Komplexe hat er sich im wesentlichen wie folgt eingelassen:
Bei dem Gespräch mit dem Zeugen T2 wären die Beteiligten übereingekommen, dass im Hinblick auf die Anrechnungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Beratung im Jahre 1996 durch die H2 abgewickelt werden solle und T2 dort unentgeltlich beschäftigt sein solle. Zudem sei die Gründung einer Beratungsgesellschaft geplant gewesen, weil er und T2 zunächst davon ausgegangen seien, dass auch noch andere Beraterverträge als mit der Firma U zustande kommen würden. T2 habe Gesellschafter werden sollen, während der Angeklagte als Treuhänder habe fungieren sollen. Nach der Gründung der T2 und dem Abschluss des Treuhandvertrages habe er aber Bedenken gehabt, dass Y Einnahmen aus der Beteiligung an einer Beratergesellschaft ebenfalls unter die Anrechnungsklausel fielen. Auch T2 habe eine entsprechende Rechtsauskunft bekommen. Aus diesem Grund habe man sich geeinigt, dass der Angeklagte die Gesellschaftsanteile der T2 halte und T2 unentgeltlich für die T2 tätig sein solle. Der Treuhandvertrag sei im März 1997 aufgehoben worden. In den Folgejahren habe der Angeklagte selbst, teilweise im Zusammenwirken mit T2 die Beratungsleistungen bei der Firma U erbracht.
Zu keiner Zeit habe T2 eine irgendwie geartete Vergütung für seine krankheitsbedingt ohnehin nur eingeschränkte Beratung bei der Firma U erhalten. Die Darlehensverträge seien nicht nur zum Schein geschlossen worden. Vielmehr habe eine Verpflichtung Y zur Tilgung und Zinszahlung bestanden.
Im Frühling 2002, also vor der anonymen Anzeige, sei die erste Zahlung auf die Darlehen T2 in Form eines abgekürzten Tilgungsweges erfolgt. Der Angeklagte habe von T2 Büromöbel für 19.200 DM gekauft. Die Vertragsparteien seien übereingekommen, dass der Kaufpreis direkt an T2 zur Tilgung der Darlehen fließen solle. Er, der Angeklagte, habe den Kaufpreis aber nicht an T2 gezahlt, sondern habe am 01.05.2002 seinerseits bei der T2 ein Darlehen über 9.800 Euro aufgenommen, sich die Darlehensvaluta aber nicht auszahlen lassen, sondern mit seinem Auszahlungsanspruch gegen den Anspruch der T2 gegen T2 auf Tilgung des Darlehens aufgerechnet.
Ein Bestätigungsschreiben bzgl. der Auftragserteilung sei an die Firma U am 25.07.1997 tatsächlich von dem Zeugen T3 verfasst worden. Er, der Angeklagte, habe sein Exemplar dieses Schreibens aber zunächst nicht wiederfinden können, habe dieses aber zum Zwecke seiner Verteidigung benötigt und daher T3 gebeten, das Schreiben zu "rekonstruieren".
2. Auch die Angeklagte hat den Sachverhalt zum großen Teil wie festgestellt eingeräumt. Insbesondere hat sie nicht bestritten, dass sie von der Anrechnungsklausel in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ihres Ehemannes gewusst hat, dass als Darlehen deklarierte Zahlungen in der festgestellten Höhe an ihren Ehemann ausgezahlt wurden und dass die D sowohl Zahlungen von der T2 als auch von U in der festgestellten Höhe erhalten hat.
Die Angeklagte hat aber in Abrede gestellt, dass es sich bei den Darlehensverträgen nur um Scheinverträge und bei den Zahlungen von T2 und der U AG an die D um indirekte bzw. direkte Honorarzahlungen der U AG für T2 gehandelt habe.
Im wesentlichen hat sich die Angeklagte zu diesen Komplexen wie folgt eingelassen:
Als sie ihren Ehemann kenngelernt habe, sei er krankheitsbedingt berufsunfähig gewesen. Aus alter Verbundenheit habe der Zeuge T2 ihrem Ehemann eine Gefälligkeit erweisen wollen, und ihm deshalb bei der Firma U ein Büro, ein Handy und ein Auto zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei stundenweise bei der Firma U gewesen und habe mit Herrn oder Frau T2 Kaffee getrunken und geholfen, private Briefe abzufassen. Die tatsächlich nutzbare Tätigkeit ihres Ehemannes für die Firma U sei aber sehr gering gewesen. Nur aufgrund der Eigenart des Zeugen T2, prominente Leute durch Beraterverträge an sich zu binden, sei es überhaupt zu erklären, dass ihr Ehemann für seine Beschäftigung habe entlohnt werden sollen. Auch habe sich der Zeuge T2 sicherlich erhofft, durch ihren Ehemann neue geschäftliche Kontakte knüpfen zu können. Die Zahlung einer Vergütung sei von vornherein vereinbart gewesen. Dadurch hätte ihrem Ehemann das Gefühl vermittelt werden sollen, etwas wert zu sein, und die sonstigen Vergünstigungen wie Büro und Handy hätten nach außen hin nicht nur als Gefälligkeit in Erscheinung treten sollen.
Da der Ehemann der Angeklagten nach Auskunft seines Rechtsanwaltes wegen der Anrechnungsklausel weder direkt ein Honorar von der Firma U habe erzielen dürfen, noch indirekt als treugebender Gesellschafter Einkünfte aus einer Gesellschaft habe bekommen dürfen, ohne dass diese Einkünfte auf seine Versorgung angerechnet werden müssten, seien ihr Ehemann und der Angeklagte übereingekommen, dass letztlich der Angeklagte die Gelder von der Firma U erhalten solle und ihr Ehemann unentgeltlich für die T2 tätig sein solle. Dies deshalb, weil der Angeklagte ohnehin umfangreich für die Firma U tätig gewesen sei.
Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass ihr Ehemann für die Tätigkeit bei der T2 offen oder verdeckt eine Vergütung habe erhalten sollen. Dem Zeugen T2 sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Zahlungen um eine Vergütung für den Angeklagten gehandelt habe.
Nachdem im Herbst 1997 ihr Ehemann ein Ferienhaus in Holland gekauft habe, sei wegen unvorhergesehener Sanierungsmaßnahmen plötzlich ein Finanzierungsbedarf entstanden. Der Angeklagte sei sofort zur persönlichen Hingabe eines Darlehens bereit gewesen. Tatsächlich seien die Darlehen aber dann von der T2 zu fremdüblichen Konditionen an ihren Ehemann vergeben worden. Dass es zu Verzögerungen mit Zins- und Tilgungszahlungen gekommen sei, sei darin begründet, dass ihr Ehemann und sie aus gesundheitlichen Gründen eine neue Eigentumswohnung hätten kaufen müssen. Aufgrund mehrerer Knieoperationen sei ihr Ehemann nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen zur alten Wohnung zu steigen. Der Kauf der neuen Wohnung habe aber die finanziellen Mittel des Ehepaars überfordert.
Nach der Gründung der D seien sie, der Angeklagte und ihr Ehemann, übereingekommen, dass die Angeklagte den Vertrag mit der U AG übernehmen solle. Danach habe die Angeklagte die Beratung und die Kontakte fortführen sollen. Der Angeklagte sei zu dieser Zeit ohnehin in E sehr beansprucht gewesen und sie habe ihn deshalb auch schon vorher organisatorisch und vor allem mit Botengängen unterstützt. Parallel zu der Rechnungserstellung der D an die T2 sei die Tätigkeit des Angeklagten für U ausgelaufen. Die von ihr vereinnahmten Gelder habe sie nicht an ihren Ehemann weitergeleitet.
3. Soweit die Einlassungen der Angeklagten den obigen Feststellungen widersprechen, sind sie durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die von der Firma U bzw. der U AG gezahlten Gelder das für T2 bestimmte Honorar darstellte.
Diese Überzeugung hat die Kammer aus zahlreichen Indizien gewonnen.
a) Offenbarung eines entsprechenden Tatplans
So haben der Angeklagte und T2 einen entsprechenden Plan gefasst, den sie dem Zeugen T2 bei einem Gespräch in den Räumen der Firma U offerierten. Dass der Angeklagte und T2 entsprechendes geplant haben, steht für die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T2 fest.
Der Zeuge T2 hat nämlich bekundet, eine Vergütung für T2 sei von vornherein trotz des allseits bekannten Problems der Anrechnungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag beabsichtigt gewesen. T2 selbst habe eine Vergütung in Höhe von 100.000 DM zzgl. Mwst. pro Jahr verlangt. Er, T2, sei zu dieser Zahlung bereit gewesen, zum einen aus alter Verbundenheit mit T2, zum anderen aber auch deshalb, weil er sich von den Kontakten Y weitere Aufträge für die Firma U versprochen habe, die eine entsprechende Entlohnung rechtfertigten. Tatsächlich sei er auch mit der Tätigkeit Y als "Türöffner" zufrieden gewesen. Bei einem Gespräch zwischen ihm, dem Angeklagten und T2 sei ihm, dem Zeugen, mitgeteilt worden, eine Lösung für das Problem Honorarzahlung an T2 trotz Anrechnungsklausel sei gefunden worden und zwar dergestalt, dass die Zahlungen über eine Firma im Osten, nämlich die T2, erfolgen sollten. Der Zeuge C sei als zuständiger kaufmännischer Leiter der Firma U zu dem Gespräch hinzugerufen worden. Er, der Zeuge T2, habe als Vertriebsleiter dann aber weder Kenntnis von den Einzelheiten der Zahlungsabwicklungen erhalten, noch die Rechnungsstellung verfolgt.
Die Kammer folgt der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Hauptbelastungszeugen T2. Die Aussage beinhaltet keinerlei überschießende Belastungstendenz. Vielmehr wurde deutlich, dass der Zeuge insbesondere dem Angeklagten für seinen Beistand im Insolvenzverfahren der Firma U auch weiterhin dankbar ist. Zudem belastet sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst, weil er unumwunden zugibt, von der Anrechnungsklausel und den Bestrebungen, diese zu umgehen, gewusst zu haben.
Außerdem wird die Aussage des Zeugen T2 bzgl. des Gespräches zwischen dem Zeugen T2, dem Angeklagten und T2 gestützt von den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C. Dieser hat ausgesagt, T2 habe ihm die Tätigkeit Y als "Türöffner" für die Firma U angekündigt. Die Bezahlung von Y Honorar habe über eine Treuhand im Osten erfolgen sollen. Dies sei ihm bei einem Gespräch mit T2, dem Zeugen T2 und dem Angeklagten mitgeteilt worden. Es könne sein, dass die Zahlungen zunächst über die Firma H2 abgewickelt worden seien. Entscheidend sei aber allein gewesen, dass 25.000 DM pro Quartal gezahlt werden sollten, "egal, was auf der Rechnung gestanden" habe.
Zudem wird die Aussage des Zeugen T2 gestützt von den Bekundungen des Zeugen F3, dem Buchhalter der Firma U. Dieser hat bekundet, ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Rechnungen der H2, der T2 und der D um die Honorarrechnungen für T2 gehandelt habe. T2 habe die Bezahlung der Rechnungen bei Zahlungsverzögerung auch persönlich bei ihm angemahnt. Die von H2 und T2 ausgestellten Rechnungen habe er auf Anweisung des Zeugen T2 oder C, die von D verfassten Rechnungen aufgrund des schriftlichen Vertrages mit der U AG bezahlt.
Auch der Zeuge Y, der Nachfolger des Zeugen C, hat glaubhaft ausgesagt, T2 habe bei Zahlungsverzug der U AG die Zahlung angemahnt.
b) Keine vertraglichen Beziehungen mit Leistungsaustausch
Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass vertragliche Beziehungen zwischen der H2 und der T2 einerseits und der Firma U andererseits mit der Vereinbarung zur Leistungserbringung durch H2 und T2 nicht bestanden und dass die Firmen tatsächlich auch für die Firma U keine Beratungsleistungen erbracht haben.
Zwar hat der Zeuge M3, der Geschäftsführer der H2, bekundet, die H2 habe für die Firma U eine Standortanalyse gemacht und es seien jeweils Zwischenberichte mit den Rechnungen an U versandt worden.
Diese Aussage ist aber widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen T2 und T4. Der Zeuge T2 hat bekundet, derartige Zwischenberichte kenne er nicht, hätte sie aber, wenn es sie gegeben hätte, aufgrund seines Aufgabengebietes bei U erhalten müssen. Auch der Zeuge T4, der zuständige Gebietsvertreter in Gera, hat ausgesagt, solche Analysen seien ihm unbekannt, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass er diese aufgrund seiner Zuständigkeit für den Osten Deutschlands erhalten hätte.
Die Aussage des Zeugen M3 war aber auch unabhängig von den Aussagen der Zeugen T2 und T4 nicht geeignet, die Kammer zu überzeugen. Die Aussage steht in entscheidenden Punkten in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Vernehmung bei der Steuerfahndung, war an die Einlassung des Angeklagten angepasst und von dem Bestreben gekennzeichnet, dadurch den Angeklagten Y zu entlasten.
Bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge M3 nämlich ausgesagt, er habe T2 für einen Mitarbeiter der Firma U gehalten. Dieser habe der H2 als Vertreter der Firma U den Auftrag erteilt. Er, der Zeuge, kenne T2 vom Telefon und habe ihn auch einmal kurz gesehen. Die Analyse sei überwiegend von externen Mitarbeitern erledigt worden. An Namen könne er, der Zeuge, nicht mehr erinnern.
Bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge im Widerspruch zu seiner vorherigen Vernehmung bekundet, er, der Zeuge, sei zufällig an T2 geraten. T2 sei bei H2 als freier Mitarbeiter beschäftigt gewesen, wegen Zweifel an der Zulässigkeit eines Dazuverdienstes allerdings ohne Entlohnung. Irgendwann habe T2 ihm mitgeteilt, er wolle nicht mehr für H2 tätig sein. Der Zeuge habe dies ohne Begründung hingenommen.
Der Zeuge hat versucht, diese Widersprüche damit zu erklären, dass er bei der Vernehmung durch die Steuerfahndung völlig unausgeschlafen gewesen sei. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat der vernehmende Beamte der Steuerfahndung, der Zeuge I, glaubhaft bekundet, es habe sich um eine völlig normale Vernehmung gehandelt. Er habe nicht den Eindruck gehabt, der Zeuge M3 habe gedanklich nicht folgen können. Vielmehr habe sich der Zeuge im Gegenteil noch recht gut an den Vorgang U erinnern können. Zum anderen besteht zwischen der Darstellung, T2 sei Mitarbeiter des Kunden gewesen, und der Darstellung, T2 sei eigener Mitarbeiter gewesen, ein solch entscheidender Unterschied, dass eine derartige Verwechslung durch den Geschäftsführer einer GmbH ohne weitere angestellte Mitarbeiter nicht plausibel ist, zumal dann, wenn es sich um einen Mitarbeiter handelte, der entgegen aller Gepflogenheiten bei einem ihm fremden Unternehmen kostenlos tätig gewesen sein soll.
Auch zur T2 bestanden nach Überzeugung der Kammer keine vertraglichen Beziehungen mit dem Inhalt Beratungsleistungen.
Der Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, einen Beratungsauftrag habe die Firma U der T2 nicht erteilt. Ein Bestätigungsschreiben der Firma T2 vom 25.07.1997 sei ihm nicht bekannt. Es sei zwar richtig, dass er mal zu einem Gespräch in E gewesen sei. Zu einer Auftragserteilung sei es dabei aber nicht gekommen.
Die Aussage des Zeugen T2 steht im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T4, dem Gebietsvertreter der Firma U in Gera. Dieser Zeuge hat ausgesagt, dass er sich einmal mit dem Zeugen T2 in einem Steuer- oder Wirtschaftsprüferbüro in E zu einem lockeren Gespräch eingefunden habe. T2 habe gehofft, weitere Kunden akquirieren zu können. Zu einem Vertragsschluss sei es aber nicht gekommen. Zudem habe ein solcher Vertrag aufgrund der Organisationsstruktur der Firmenverbundes U auch nicht mit der Firma U aus X geschlossen werden müssen, sondern mit den einzelnen selbständigen GmbH im Osten.
Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass das auf den 25.07.1997 datierte Bestätigungsschreiben der T2 im Nachhinein, erstmalig frühestens am 15.07.2003, von dem Zeugen T3 gefertigt worden ist.
Dies ergibt sich aus der oben genannten handschriftlichen Notiz des Zeugen über eine Besprechung mit dem Angeklagten vom 15.07.2003. Inhalt dieser Besprechung war laut Notiz u.a. die Abfassung einer Vereinbarung mit T2 über dessen honorarfreie Tätigkeit für T2 und das Startschreiben an U.
Der Angeklagte und der Zeuge haben auch gar nicht in Abrede gestellt, dass der Zeuge das Schreiben im Juli 2003 gefertigt habe. Allerdings habe es sich dabei um eine Rekonstruktion eines früheren, aber abhanden gekommenen und nicht im Computer gespeicherten Schreibens gehandelt. Diese Darstellung ist widerlegt. Ein Vergleich der vom Angeklagten überreichten Kopie der Seite 1 des "alten" Schreibens mit der "Rekonstruktion" ergab, dass die Schreiben aufgrund des Kopiervorganges zwar nicht völlig deckungsgleich, aber vollkommen inhalts – und formatierungsgleich sind. Das ist bei einer Rekonstruktion eines umfangreichen Schreibens aufgrund einer Gesprächsnotiz plausibel nicht zu erklären. Dies umso mehr, wenn zwischen dem Verfassen des Originals und der Rekonstruktion nahezu sechs Jahre liegen. Auch erklärt die Einlassung, das Schreiben sei aufgrund der Gesprächsnotiz rekonstruiert worden, nicht den weiteren Inhalt der Notiz, nämlich z.B. den Teil, der sich über die Vereinbarung mit T2 verhält und der mit der Passage "Datum...`97" eindeutig auf eine Rückdatierung hinweist. Dass dieses Schreiben ebenfalls nicht mehr aufgefunden werden konnte und deshalb auch habe rekonstruiert werden müssen, behaupten der Angeklagte und der Zeuge nicht.
Zudem ist der Zeuge T3 insgesamt wenig glaubwürdig. Sein Aussageverhalten war geprägt von einer Begünstigungstendenz. Außerdem ist er, was er aber erst in seiner zweiten Vernehmung offenbarte, nachdem bei ihm die oben erwähnte rote Mappe gefunden wurde, von dem Angeklagten durch die Übermittlung des Fragenkataloges, des Fotos von T2 und T2, der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren und der Einlassung des Angeklagten im Einzelnen auf seine Vernehmung vorbereitet worden. Insgesamt war auffällig, dass der Zeuge nicht unbefangen aussagte, sondern wichtige Details, wie die zuvor erwähnte Vorbereitung und auch die angebliche Rekonstruktion des Bestätigungsschreibens erst zur Sprache brachte, wenn sich nach Vorhalt des Inhalts der roten Mappe und der Computerauswertung während seiner zweiten Vernehmung Widersprüche zu seiner Aussage im Rahmen der ersten Vernehmung ergaben.
Im Übrigen war die Firma T2 auch von ihrer Infrastruktur her nicht als ein am Markt tätiges, "lebendes" Unternehmen, sondern nur als Zahlstelle ausgelegt, was ebenfalls gegen eine wirkliche vertragliche Beziehung zwischen T2 und der Firma U spricht. Wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I ergibt, und auch von dem Angeklagten nicht in Abrede gestellt wird, hatte die T2 keine Kosten, die auf einen Geschäftsbetrieb hinweisen, also z.B. keine Werbe-, Telefon- oder Büromaterialkosten und hatte außer der Firma U keine Einnahmequellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest, dass auch die Angeklagte mit ihrer Firma D keinen ernstgemeinten Beratungsvertrag mit der Firma U AG geschlossen hat, sondern das nach der T2 die D als Zahlstelle für Y Honorare diente.
Dies ergibt sich zum einen wiederum aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T2. Dieser hat bekundet, er habe gewusst, dass D die Firma der Angeklagten sei. Die Angeklagte sei aber für die U AG nicht beratend tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe T2 selbst ausgeführt. Der Wechsel zur D sei nach Y Auskunft erfolgt, weil aufgrund der steuerlichen Verpflichtungen der T2 zu wenig für T2 von seinem Honorar verbliebe.
T2 habe ihn gebeten, sich in die Verhandlungen zwischen T2 und dem Zeugen Y über die Absenkung des Honorars einzuschalten. Hierzu habe er, T2, sich aber nicht in der Lage gesehen.
Die Aussage des Zeugen T2 wird von den Bekundungen des Zeugen Y gestützt. Dieser hat bestätigt, dass die Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Vertrages allein mit T2 und nicht mit der Angeklagten geführt worden seien. Ihm, dem Zeugen, sei bei Beginn seiner Anstellung bei U erklärt worden, T2 sei für U als Repräsentant und Vertriebsberater freiberuflich tätig. T2 habe dem Zeugen die D als offiziellen Vertragspartner vorgegeben. T2 habe ihm auch den unterzeichneten Vertrag mit einem handschriftlichen Brief auf Y Briefpapier u.a. mit dem Hinweis auf "meine Jahresabrechnung 2001" zurückgesandt.
Der Umstand, dass T2, obwohl er keine Position in der Firma der Angeklagten bekleidete, allein die Verhandlungen führte, die D als offiziellen Vertragspartner einseitig vorgab, die Jahresabrechnung 2001 als seine eigene bezeichnete, sein eigenes Briefpapier und nicht das der D benutzt und den Zeugen T2 gebeten hat, sich in die Verhandlungen über die Reduzierung des Honorars einzuschalten, zeigt deutlich, dass T2 seine eigenen (Honorar-) Interessen wahrgenommen hat und es sich damit bei den Zahlungen der U AG an D in Wahrheit um die Vergütung für T2 handelte.
Die gegenteilige Einlassung der Angeklagten ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Die Erklärung der Angeklagten für den Wechsel von der T2 zur D ist nicht plausibel. Die Angeklagte hat nämlich eingeräumt, dass sie den Angeklagten, der nach ihrer Einlassung zunächst die Beratung durchgeführt habe, immer mehr unterstützt habe, allerdings nicht in beratender Funktion, sondern in organisatorischer, vor allem durch Botengänge. Dass bei dieser Sachlage eine Überleitung auf die D konsequent erscheine, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Zudem war es auch nicht so, dass die Beratung durch den Angeklagten 2001 auslief. Im Gegenteil: Der Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihm gerade in der Zeit danach im Insolvenz- (eröffnungs-) verfahren beratend zur Seite gestanden.
c) Zahlungsfluss
Auch Umfang, Art und zeitliche Abfolge des Zahlungsflusses zwischen den Firmen U bzw. U AG und der H2, der T2, der D und T2 lassen darauf schließen, dass es sich bei den Zahlungen der Firma U bzw. der U AG um das Honorar handelte, das die zuletzt genannten Firmen T2 aufgrund des Beratervertrages mit ihm schuldeten, und dass die Darlehensverträge zwischen T2 und T2 nur zum Schein abgeschlossen wurden.
Bereits die Zahlungen an die H2 kommen zum großen Teil indirekt den Interessen Y zugute, und zwar selbst dann, wenn man zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Angeklagten und T2 tatsächlich aufgehoben wurde.
Auffällig ist nämlich zunächst, dass die Zahlungen an H2 nur solange erfolgten, bis (netto) ungefähr die Summe der Stammeinlage für die T2 vorhanden war und diese als Darlehen an den Angeklagten ausgezahlt werden konnte. Dies wäre zuvor aufgrund fehlender liquider Mittel der H2 nicht möglich gewesen.
Die durch den Angeklagten eingezahlte Stammeinlage der T2 wurde aber nicht, wie bei einem Unternehmen, das am Markt tätig werden soll, im Unternehmen belassen, um Investitionen zu ermöglichen, sondern wurde zeitnah am 13.08.1997 als "Darlehen" an T2 ausgezahlt. Auf diese Weise kam ein Großteil des an H2 gezahlten Geldes mittelbar zu T2.
Der Scheck, mit dem die erste Zahlung der Firma U an die T2 erfolgte, gelangte sogar unmittelbar an T2 und wurde erst mit auf den 13.08.1997 rückdatiertem Darlehensvertrag vom 09.04.1998 "legitimiert". Der Umstand der Rückdatierung ergibt sich aus der Auswertung der Computerdaten der T2 bei der Firma des Zeugen T3, aufgrund derer das tatsächliche Erstelldatum ermittelt werden konnte. Die weiteren Zahlungen von U gingen zwar zunächst über das Konto der T2. Das Kontoguthaben wurde aber durch die Darlehen an T2 und die Zahlungen an den Angeklagten wiederholt auf einen zwei - oder dreistelligen Betrag zurückgeführt, so dass sich die Funktion der T2 als reine Zahlstelle aufdrängt. Verdeutlicht wird diese Stellung der T2 auch dadurch, dass der Zeuge T3 unter dem 04.10.2000 schriftlich aufforderte, die Zahlung bei der Firma U anzumahnen, weil andernfalls die T2 nicht in der Lage sei, ihre Verpflichtungen gegenüber T2 zu erfüllen.
Auch der Umstand, dass vor der anonymen Anzeige keine Zins- oder Tilgungszahlungen auf die Darlehen geleistet wurden, spricht dafür, dass die Darlehen nicht ernst gemeint waren und keine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden sollte.
Die Einlassung des Angeklagten, eine Rückzahlung auf das Darlehen T2 sei durch ihn auf eine abgekürzte Zahlungsweise im Wege der Aufrechnung erfolgt im Zusammenhang mit dem Kauf der Büromöbel und der Aufnahme eines Darlehens durch den Angeklagten in entsprechender Höhe, ist widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der Darlehensvertrag mit dem Angeklagten, der die Teilrückzahlung des Darlehns T2 vor der anonymen Anzeige vortäuschen sollte, nicht vom 01.05.2002 stammte, sondern tatsächlich erst am 28.08.2003 gefertigt und entsprechend rückdatiert wurde. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I, der bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma des Zeugen T3 und der Auswertung des Computers anwesend war. Der Zeuge hat ausgesagt, die Auswertung des Programms Word habe ergeben, dass die Datei mit dem Darlehensvertrag des Angeklagten das Erstelldatum 28.08.2003 trage.
Die Rückzahlung der Darlehen und die fehlende Zinszahlung wurden auch vor der anonymen Anzeige nicht innerhalb der T2 problematisiert, insbesondere nicht bereits im Jahr 2001. Auch dies spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Darlehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der entsprechende Aktenvermerk mit dem gedruckten Datum 24.04.2001 für den Angeklagten, der den Eindruck erwecken sollte, das Thema Rückzahlung sei innerhalb der T2 problematisiert worden, erst am 28.08.2003 aufgrund einer handschriftlichen Notiz des Zeugen T3 vom 27.08.2003 aus der roten Mappe erstellt wurde. Die Notiz wurde dem Zeugen bei seiner zweiten Vernehmung vorgehalten. Der Umstand der Rückdatierung ergibt sich wiederum aus der Computerauswertung.
Auch die Einlassung der Angeklagten T, es habe sich aufgrund eines unvorhergesehenen Sanierungsbedarfes des Ferienhauses in Holland plötzlich eine Finanzierungslücke aufgetan, so dass es zu dem Abschluss des ernstgemeinten Darlehensvertrages gekommen sei, kann nicht überzeugen. Ungeklärt bleibt damit nämlich, warum die T2 T2 aufgrund dieses unvorhergesehen aber einmaligen Finanzbedarfes über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren insgesamt fünf Darlehen gewährte.
Der Feststellung, die Darlehensverträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden, widerspricht auch nicht der Umstand, dass die Darlehen an T2 bei der T2 als solche verbucht worden sind. Denkbar sind nämlich mehrere Möglichkeiten, den Rückzahlungsanspruch rechtlich oder faktisch nach Y 65. Geburtstag auf null zurückzuführen, bspw. dadurch, dass die T2 auf den Anspruch verzichtet, ihn wegen Uneinbringlichkeit abschreibt oder T2 die Gesellschaftsanteile vom Angeklagten für einen geringen Preis kauft. Da die T2 keine unbeteiligten Gläubiger hat und alle öffentlichen Abgaben und Steuern bezahlt wurden, hätten derartige Transaktionen unauffällig und ohne Fremdkontrolle erfolgen können.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte Dr. Y wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen (§§ 263, 27, 53 StGB) und die Angeklagte T2 – X2 wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht (§§ 263, 27 StGB), wobei die Haupttat Betrug jeweils durch Unterlassen begangen wurde.
Anders als die Verteidiger der Angeklagten meinten, war § 9 Abs. V des Geschäftsführeranstellungsvertrag wortgetreu zu verstehen, so dass es zu einer vollen Anrechnung des Dazuverdienstes auf die Versorgungsbezüge gekommen wäre und nicht nur zu einer anteiligen entsprechend dem Beamtenversorgungsgesetz.
Zwar ist es richtig, dass in § 8 Abs. 1 des Vertrages auf das Beamtenversorgungsgesetz Bezug genommen wird. Dies aber nicht umfassend und pauschal, sondern gem. § 8 Abs. 1 des Vertrages erfolgt die Versorgung auch nach "Maßgabe dieses Vertrages". In § 9 Abs. 5 wird ausdrücklich die Anrechnung des Dazuverdienstes – ohne jede Einschränkung – auf die Versorgung geregelt. Ein Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz, nach dem nur eine anteilige Anrechnung erfolgen müsste, fehlt hier. Im Gegensatz dazu ist in § 9 Abs. VI des Vertrages aber ausdrücklich auf § 55 Beamtenversorgungsgesetz, der die Anrechnung bei Zusammenkommen von Versorgungsbezügen und Renten regelt, Bezug genommen. Die unterschiedliche Vorgehensweise lässt darauf schließen, dass § 53 Beamtenversorgungsgesetz bewusst nicht zitiert wurde.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen.
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafandrohung für den Haupttäter. Gemäß § 263 wird Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da die Taten durch T2 durch Unterlassen, nämlich die jährliche Nichtanzeige des Dazuverdienstes bei den Kliniken, begangen wurde, wird zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass der Strafrahmen des Haupttäters gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert wird auf Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe. Gemäß § 27 Abs. 2 S.2 StGB ist dieser Haupttäterstrafrahmen für den Gehilfen erneut nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern auf bis zu 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle tat- und täterspezifischen Umstände beachtet und gegeneinander abgewogen.
Zugunsten beider Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft sind und dass es sich bei der Beihilfehandlung um eine Tat zugunsten einer nahestehenden Person handelt. Auch die lange Verfahrensdauer wirkte sich strafmildernd aus. Zugunsten der Angeklagten T fiel zudem ins Gewicht, dass der Schaden durch die Tat, zu der sie Beihilfe geleistet hat, relativ gering war und dass sie lediglich ihre Firma für ein bereits bestehendes Betrugssystem zur Verfügung gestellt hat.
Zu Lasten des Angeklagten Y war neben dem relativ hohen Schaden aber zu berücksichtigen, dass er Initiator des ausgeklügelten Verschleierungssystems war. Zudem hat er aus dem System nicht unerhebliche eigene finanzielle Vorteile gezogen.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse für den Angeklagten Y im Hinblick auf die Beihilfehandlungen Entwerfen des Tatplans / Zurverfügungstellung der H2 eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen und wegen der länger andauernden Zurverfügungstellung der T2 mit einem einhergehenden höheren Schaden eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen, jeweils à 400 Euro, und für die Angeklagte T für das Zurverfügungstellen der D eine Strafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 70 Euro für angemessen.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden Beihilfehandlungen inhaltlich eng miteinander verbunden sind, hat die Kammer eine mäßige Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auf eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätze für ausreichend erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
| Leithäuser Vorsitzender Richter am Landgericht | Laukamp Richterin am Landgericht | Gehring Richterin am Landgericht |