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Landgericht Wuppertal·25 Qs-722 Js 660/15-5/15·03.03.2015

Beschwerde gegen Beschluss in Verfahren wegen unerlaubten Entfernens: Indizwirkung des Schadenszweifels

StrafrechtVerkehrsstrafrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts im Verfahren wegen § 142 StGB. Zentral war, ob die Indizwirkung für das Wissen vom "bedeutenden Schaden" greift, nachdem ein Sachverständigengutachten einen Schaden von 1.406,43 € ausweist. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil aus den Lichtbildern und der Unfallanzeige nicht ersichtlich ist, dass der Täter die erheblichen Schäden hätte erkennen können; der weitergehende Karosserieschaden war nur sachverständig feststellbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen den angegriffenen Beschluss wird stattgegeben; Beschluss aufgehoben, Kosten dem Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Indizwirkung einer gesetzlichen Vermutung setzt voraus, dass der Täter wusste oder wissen konnte, dass erhebliche Folgen eingetreten sind; maßgeblich sind objektiv erkennbare Umstände, die die rechtliche Bewertung als "bedeutend" begründen.

2

Ein Sachverständigengutachten, das eine Schadenshöhe im Bereich eines als bedeutend anzusehenden Betrags ausweist, begründet allein noch nicht die Annahme, der Täter habe dies ohne Weiteres erkennen können.

3

Lichtbilder und die Notizen des aufnehmenden Polizeibeamten sind bei der Frage der Erkennbarkeit von Schäden maßgeblich; wenn sichtbare Schäden nur oberflächliche Verschrammungen zeigen, kann die Indizwirkung entfallen.

4

Ist ein relevanter Schaden nur bei eingehender sachverständiger Begutachtung feststellbar und für einen nicht fachkundigen Täter nicht erkennbar, rechtfertigt dies nicht die Anwendung einer Indizwirkung zugunsten einer Verurteilung.

Relevante Normen
§ 142 StGB§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 27 Gs 10/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt

Gründe

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Der Beschuldigte ist allerdings dringend verdächtig, am 20.11.2014 gegen 12:00 Uhr in V eine Tat nach § 142 StGB begangen zu haben. Insoweit wird auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen T liegt die Schadenssumme mit 1.406,43 € auch durchaus im Bereich des bedeutenden Schadens nach aktueller Rechtsprechung der Kammer.

4

Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt aber weiter voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Hierbei reicht es aus, dass er die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als „bedeutend“ begründen.

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Daran bestehen indes nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen Zweifel. Zwar ist auf den Lichtbildern des Fahrzeuges der Geschädigten eindeutig zu erkennen, dass dieses im vorderen linken Bereich Verschrammungen aufweist. Folgerichtig hat dies auch der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte in der Verkehrsunfallanzeige notiert.

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Der darüber hinaus nach dem Gutachten des Sachverständigen T vorliegende Karosserieschaden „die vordere Stoßfängerverkleidung ist durchgestaucht“ ist jedoch auf den Lichtbildern jedenfalls bei laienhafter Betrachtung nicht erkennbar. Dieser Schaden ist offenbar auch von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht bemerkt worden, was ein Indiz dafür darstellt, dass dieser Umstand nur bei eingehender Betrachtung durch einen Sachverständigen zu erkennen ist.