Gegenvorstellung erfolgreich: Führerscheinbeschlagnahme mangels „bedeutendem Schaden“ aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Gegenvorstellung gegen Beschlüsse, die zur Beschlagnahme ihres Führerscheins führten. Das Landgericht bestätigte einen von der Kammer angewandten Schwellenwert von 1.500 € für einen „bedeutenden Schaden“ nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und bestimmte, welche Schadensposten zu berücksichtigen sind. Gutachterkosten und bestimmte sonstige Kosten bleiben unberücksichtigt; ohne Gutachterkosten ergab sich ein Schaden von 1.293,47 €, daher wurde die Beschlagnahme aufgehoben.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschlüsse erfolgreich; Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird von der Kammer regelmäßig ab einem Betrag von 1.500 € angenommen.
Bei der Ermittlung des Schadens sind als direkte Folge des schädigenden Ereignisses insbesondere Reparaturkosten, Abschlepp‑ und Bergungskosten, merkantiler Minderwert sowie die Mehrwertsteuer (falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist) zu berücksichtigen.
Kosten der Rechtsverfolgung, Ersatz für Nutzungs‑/Verdienstausfall und Mietwagenkosten sind nicht in die Bemessung des "bedeutenden Schadens" einzubeziehen.
Gutachterkosten sind bei der Schadensbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Entscheidung über ein Gutachten vom Verhalten des Geschädigten abhängt und nicht vorhersehbar ist; liegt der so ermittelte Schaden unter der Schwelle, entfallen die auf dem "bedeutenden Schaden" beruhenden Maßnahmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 12 Gs 93/17
Tenor
in dem Ermittlungsverfahren
hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Kammer vom 21.9.2017- Az: 12 Gs 93/17
am 26.10.2017
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin werden der Beschluss der Kammer vom 21.9.2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.8.2017 Az.:12 Gs 522 Js 3496/17-93/17 , sowie die Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Es war, wie geschehen, zu befinden, da die Kammer zum einen die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.1.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1500 € festgelegt hat und zum anderen bei der Berechnung des "bedeutenden Schadens" nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen. Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den möglicherweise anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung, den möglicherweise anfallenden Kosten für Nutzungs-/Verdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten, da die Entscheidung, ob ein solches Gutachten eingeholt wird oder nicht, nicht kalkulierbar ist und allein vom Verhalten des Geschädigten abhängt (vergleiche Kammerbeschluss vom 2.2.2016).
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht, so verbleibt lediglich ein Schaden in Höhe von 1293,47 €. Dieser Schaden ist aber noch nicht bedeutend i S d § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.