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Landgericht Wuppertal·25 Qs 33/23 (521 Js 2359/22)·14.05.2023

Beschwerde gegen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis (§111a StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerkehrsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem dem Angeschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis nach §111a StPO entzogen worden war. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da nach der Aktenlage keine hinreichenden Gründe für einen zu erwartenden endgültigen Entzug nach §69 StGB vorliegen. Altersbedingte Mängel müssen konkret benannt und ggf. durch ein medizinisches Gutachten festgestellt werden; bloße Zeugenaussagen reichen nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung des vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs als unbegründet verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die die Wahrscheinlichkeit eines späteren endgültigen Entzugs nach §69 StGB begründen.

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Ein altersbedingter Abbau kann geistige oder körperliche Mängel im Sinne von §315c Abs.1 Nr.1 lit. b) StGB begründen, erfordert jedoch die konkrete Benennung und Feststellung des jeweiligen Mangels.

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Zur Beurteilung der Fahruntüchtigkeit wegen körperlicher oder geistiger Mängel ist in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich; das Gericht kann Mangelfragen nicht aus eigener medizinischer Sachkunde beantworten.

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Für die Annahme von Fahrlässigkeit dahingehend, dass der Betroffene eine bestehende Fahruntüchtigkeit hätte erkennen müssen, sind konkrete Feststellungen erforderlich; unbestätigte Zeugenaussagen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 111a StPO§ 69 StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 36 Ds 45/23

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Das Amtsgericht Mettmann hat den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.01.2023 (Az.: 16 GS 81/22), durch den dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden war, zu Recht aufgehoben. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Amtsgerichts Mettmann liegen nach derzeitigen Ermittlungsstand keine hinreichenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Angeschuldigten demnächst mit Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen werden wird.

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Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung.

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Zwar geht die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass ein altersbedingter Abbau in Verbindung mit Ausfallerscheinungen die Annahme geistiger bzw. körperlicher Mängel i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB begründen kann. Jedoch muss der etwaige altersbedingt hervorgerufene Mangel i.S.d. Norm hierfür zunächst konkret benannt und sodann weiter festgestellt werden, dass der Angeschuldigte diesen konkreten Mangel auch hätte erkennen können, mithin diesbezüglich mindestens fahrlässig handelte (vgl. bereits BayObLG, Beschl. v. 16.01.1996 – 1 St RR 215/95, OLG Celle, Beschl. v. 07.08.2007 – 32 Ss 113/07). Dies ist – auch nach Ansicht der Kammer – nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch nicht möglich.

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Ob der Angeschuldigte tatsächlich aufgrund geistiger bzw. körperlicher Mängel (im Zusammenhang mit den durch die Zeugen berichteten Fahrfehlern) fahruntüchtig war, lässt sich dabei mangels medizinischer eigener Sachkunde des Gerichts, nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinreichend beantworten. Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Mangels bedarf es sodann für die Bejahung von Fahrlässigkeit in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit des Angeschuldigten einer weiteren Aufklärung. Nach der derzeitigen Aktenlage ist bereits nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte eine Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können oder müssen. Selbst bei Annahme einer Verwertbarkeit der Aussage des Sohnes des Angeschuldigten, dieser habe am 03.10.2022 einen Schlaganfall erlitten, drängt sich dies nicht auf, da der Sohn insoweit weiter ausgeführt hat, die Ärzte hätten seinem Vater gerade nicht ausdrücklich vom Führen von Kraftfahrzeugen abgeraten.