§ 63 StGB nach Explosion/Brand im Mehrfamilienhaus bei schuldunfähiger Schizophrenie
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal hatte über die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB zu entscheiden, nachdem der Beschuldigte in seiner Wohnung eine Explosion und ein Brandgeschehen herbeigeführt hatte. Zentral war, ob er wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig war und ob von ihm künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Das Gericht bejahte eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Psychose (Schizophrenie) mit aufgehobener Einsichtsfähigkeit (§ 20 StGB) und ordnete die Unterbringung an. Eine Aussetzung nach § 67b StGB lehnte es mangels besonderer Umstände und wegen fortbestehender Gefährlichkeit ab.
Ausgang: Unterbringung des schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet; Aussetzung nach § 67b StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter bei Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgrund eines Zustands nach §§ 20, 21 StGB schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Psychose im Sinne einer endogenen Schizophrenie kann eine krankhafte seelische Störung im Eingangsmerkmal des § 20 StGB darstellen und die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht aufheben.
Die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Krankheitsverlauf, Behandlungseinsicht und Anlasstat; fortbestehende unbehandelte Symptomatik und Ablehnung einer Medikation können das Rückfallrisiko wesentlich erhöhen.
Bei einem einheitlichen Tatgeschehen können mehrere Delikte (u.a. versuchter Mord, schwere Brandstiftung, Herbeiführen einer Explosion) in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zusammentreffen.
Eine Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, die erwarten lassen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug erreicht werden kann.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 211, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 308 Abs. 1, Abs. 3, 20, 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 StGB
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
I.
Der Beschuldigte wurde am 00.00.0000 in H. geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger.
Er besuchte die Sonderschule und erlangte dort einen Hauptschulabschluss. Das Verhältnis zu seinen Eltern war problematisch; möglicherweise wurde er als Kind in nicht bekanntem Umfang von seinem Vater oder Stiefvater missbraucht. Nachdem die Eltern entschieden hatten, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährigen Beschuldigten nicht weiter in ihrem Haushalt zu beherbergen, war er für etwa zwei Jahre obdachlos. Mit der Unterstützung seines Bruders zog er im Jahr 1987 nach E., wo er im O. - einer Wohngruppe mit Betreuungsangeboten für Jungen ab sechs Jahren - Unterkunft fand und über den Y. eine Lehre zum Elektroinstallateur absolvierte.
Seit der Zeit seiner Obdachlosigkeit konsumierte der Beschuldigte nicht unerhebliche Mengen an Alkohol und verschiedener Betäubungsmittel, darunter Kokain, Cannabis und Amphetamine. Er durchlief wiederholt Entgiftungen und eine Langzeittherapie.
Im Jahr 1995 lernte er seine heutige Ex-Frau, die Zeugin F. kennen und heiratete sie ein Jahr später. Während der Zeit der Ehe arbeitete der Beschuldigte als Elektriker bei der Firma X.. Im Jahr 1997 kam die gemeinsame Tochter B.F. zur Welt. Im Jahr 2004 trennte sich die Zeugin F. von dem Beschuldigten, im Jahr 2008 wurde die Scheidung rechtskräftig. Grund für die Trennung war, dass der Beschuldigte erneut begonnen hatte, Cannabis und möglicherweise weitere Betäubungsmittel zu konsumieren, er in der Folge häufig abwesend war, log und es mit der Zeit zu immer größerer Unruhe in der Familie kam. Die Trennung nahm der Beschuldigte als psychisch sehr belastend wahr und begab sich in der Folge für eine Traumatherapie in die Z.-Klinik in U., um seine aktuellen Probleme, aber auch seine Kindheit aufzuarbeiten.
Seit dem Jahr 2007 ist für den Beschuldigten eine gesetzliche Betreuung - gesetzliche Betreuerin ist die Zeugin S. - eingerichtet. Anlass war die zu diesem Zeitpunkt bevorstehende Scheidung und eine gerade abgeschlossene Entzugstherapie, außerdem litt der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt an Depressionen. Seit dieser Zeit ist er nicht mehr erwerbstätig; er befindet sich in Frühverrentung.
Nach der Trennung versuchte die Zeugin F. zunächst für einen regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu sorgen. Da der Beschuldigte sich jedoch mit der Zeit seiner Tochter gegenüber immer unzuverlässiger zeigte, entschied diese, als er zur Feier anlässlich ihres 18. Geburtstages nicht erschien, den Kontakt zu ihm vollständig abzubrechen, mit der Folge, dass tatsächlich über fünf Jahre hinweg keinerlei Kontakt zwischen beiden bestand. Im Jahr 2020 stand er plötzlich vor dem von der Zeugin F. und der Tochter bewohnten Haus. Da es jedoch sogleich zu Vorwürfen seitens des Beschuldigten gegenüber seiner Ex-Frau kam, versuchten seine Ex-Frau und seine Tochter den vom Beschuldigten gewünschten Kontakt sogleich wieder zu unterbinden. Dies akzeptierte der Beschuldigte nicht. Insbesondere versuchte er immer wieder seine Tochter zu kontaktieren, sodass diese letztlich eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkte. Auch versuchte er über seine Betreuerin zu erfragen, wie es seiner Ex-Frau und seiner Tochter gehe. Dabei besorgte er aufgrund des bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Wahns (hierzu sogleich), dass beide in Gefahr seien.
Aufgrund des langjährigen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums - in der Gesamtzeit der laufenden gesetzlichen Betreuung konsumierte der Beschuldigte bis zuletzt Cannabis, aber auch immer wieder Amphetamine und Alkohol in erheblichem Umfang - entwickelte er spätestens ab dem Jahr 2017 eine paranoid-halluzinatorische Psychose, welche die Kriterien einer endogenen Schizophrenie (ICD10: F20.0) erfüllt. Zu dieser Zeit lebte der Beschuldigte in einer Mietwohnung in der T.-straße in E.. Hier kam er infolge seines Betäubungsmittelkonsums auch in Kontakt zu Dealern und geriet mit diesen und ggf. auch seinem Vermieter in nicht näher bekannte Konflikte. In der Folge gab er seine Wohnung auf und zog in eine Heimeinrichtung des M.. Wegen des dort fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums sowie aus weiteren - nicht näher bekannten - disziplinarischen Gründen, wurde er jedoch gekündigt. Im Anschluss zog er in eine Mehrfamilienhaussiedlung des N. in E. und bewohnte dort seit dem 29.04.2022 eine Wohnung im Erdgeschoss des vier-Parteien-Mehrfamilienhauses der P.-straße. Im Rahmen seiner Psychose entwickelte er die, seine ganze Gedankenwelt vollständig einnehmende, Wahnvorstellung, von seinem (ehemaligen) Vermieter der T.-straße, welcher Mitglied eines großen Drogenclans sei (wobei insoweit seitens der Kammer aus einem einige Jahre zurückliegenden Strafverfahren bekannt ist, dass Familienmitglieder des Vermieters tatsächlich wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden) bedrängt und verfolgt zu werden. Er ging davon aus, dass ihm Mitglieder dieses Clans immer wieder und auch in die P.-straße nachgezogen seien und dort von anderen Mietern des Hauses bzw. der Nachbarhäuser beherbergt würden. Die Clanmitglieder würden ihn stalken und u.a. mittels Lasern abhören sowie mittels Schallgeräten und Strahlen körperlich und geistig quälen. Dabei ging er auch davon aus, dass sein Fernseher, sein Laptop und sein Mobiltelefon gehackt worden seien, sodass er nur von den „Tätern“ vorgegebene Inhalte empfangen könne. Schließlich nahm er befehlsgebende und kommentierende Stimmen wahr, die ihn bedrängten, beschimpften und entwerteten. Neben diesen akustischen Halluzinationen kam es auch zu haptischen Halluzinationen, wobei er u.a. ein Brennen der Hautoberfläche, ein Hitze- und Druckgefühl im Kopf, Ohrengeräusche und Beeinträchtigungen seiner Bewegungsfähigkeit wahrnahm. All dies führte und führt er weiterhin auf die Laser und Schallgeräte der Clanmitglieder zurück. Immer wieder wandte er sich hilfesuchend, jedoch ergebnislos an die Polizei. Da er sich dort nicht ernstgenommen fühlte, entwickelte er mit der Zeit die Überzeugung, auch die Behörden und insbesondere der Verfassungsschutz seien in die Angelegenheit involviert.
Über die Jahre folgten wiederholte Aufenthalte in Kliniken mit Entgiftungen und Entwöhnungsbehandlungen von Betäubungsmitteln und Alkohol, ebenso psychiatrisch-stationäre Behandlungen. Die jeweiligen Therapien dauerten nur kurz an, der Beschuldigte gewann zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Krankheitseinsicht und brach daher Therapien immer wieder ab. Eine von der Betreuerin beim Amtsgericht erbetene stationäre Unterbringung und Behandlung wurde nicht angeordnet. Zuletzt kam es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen mit seinen Nachbarn, die der Beschuldigte entweder unmittelbar in seinen Wahn einbezog, indem er davon ausging, dass sie die ihn quälenden Clanmitglieder in ihren Wohnungen beherbergten bzw. den übrigen Nachbarn eine sekundäre Mitschuld an seiner Situation gab, weil diese ihn in Gerichtsverhandlungen nicht unterstützen wollten. Bei einem gerichtlichen Anhörungstermin Ende Oktober 2024 in Bezug auf die gesetzliche Betreuung bedrohte er seine Betreuerin, er hätte einen Hammer dabei und würde ihr damit den Schädel einschlagen, wenn sie vor Gericht nicht die Wahrheit sage. Ob er diesen Hammer tatsächlich mit zur Verhandlung gebracht hatte, ließ sich im Verfahren nicht klären, jedoch fand sich auf seinem ausgewerteten Mobiltelefon ein Lichtbild von einem Hammer, welches auf den 16.11.2024 datiert.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 15.07.2025 weist eine Eintragung auf. Hiernach verurteilte ihn das Amtsgericht Solingen am 18.11.2020 wegen Körperverletzung, begangen am 04.10.2020, rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, jedoch liegen im Zeitraum vom 07.02.2020 bis zum Tattag am 00.00.0000 folgende polizeiliche Erkenntnisse vor:
Am 07.02.2020 soll es um 09:00 Uhr, 17:35 Uhr und 21:25 Uhr an der T.-straße jeweils durch den Beschuldigten zu Sachbeschädigungen gekommen sein, im Rahmen derer er mehrere Türen eingetreten habe. Am 10.04.2020 wurde der Beschuldigte zwei Mal im Hausflur der T.-straße angetroffen, wobei er blutige Verletzungen an den Händen aufwies und apathisch und desorientiert wirkte. Er wurde aufgrund nicht auszuschließender Eigen- und Fremdgefährdung zwecks Prüfung einer Unterbringung nach PsychKG dem Polizeigewahrsam und sodann dem Ordnungsamt zugeführt. Am 22.06.2020 gab es einen weiteren Einsatz in der T.-straße wegen gefährlicher Körperverletzung und einen am 03.08.2020 wegen Sachbeschädigung, nachdem der Beschuldigte im Hausflur randaliert und die Wohnungstür eines Nachbarn beschädigt habe. Am 04.08.2020 kam es zu einem Polizeieinsatz am Wohnhaus des neuen Lebensgefährten der Zeugin F. in der A.-straße in E. wegen Hausfriedensbruch, bei dem dem Beschuldigten ein Hausverbot und Platzverweis erteilt wurde, er sich 30 Minuten später jedoch erneut auf dem Grundstück aufhielt. Auf den 05.08.2020, 20:00 Uhr, datiert ein Beobachtungs- und Feststellungsbericht, demzufolge der Beschuldigte sich im W.-straße in den Büschen aufgehalten und gezielte Blickrichtung zum Kinderspielplatz gehabt habe. Am 06.08.2020 wurde gegen den Beschuldigten in der R.-straße in E. ein Platzverweis in Bezug auf ein Eiscafé durchgesetzt und der Beschuldigte ins Polizeigewahrsam verbracht. Auf den 13.08.2020 datiert ein Allgemeiner Bericht/Suizidankündigung. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hielt sich der Beschuldigte in seiner Wohnung in der T.-straße auf und machte einen verwahrlosten und depressiven Eindruck. Er äußerte, er werde mit Lasern bestrahlt und man versuche, von außen auf ihn einzuwirken. Der Beschuldigte beschloss letztlich, sich freiwillig in die Z.-Klinik nach U. zu begeben. Am 04.10.2020 kam es in der T.-straße erneut zu einem Einsatz, wobei dem Beschuldigten vorsätzliche einfache Körperverletzung vorgeworfen wurde. Am 27.12.2021 erschien der Beschuldigte auf der Polizeiwache E. um Anzeige wegen Stalkings zu erstatten, woraufhin von den Beamten das Ordnungsamt hinzugezogen wurde, welches ihn zwecks Prüfung einer Unterbringung nach PsychKG einem Krankenhaus zuführte. Am 02.02.2023 kam es in der P.-straße zu einem Einsatz wegen Hausfriedensbruchs durch den Beschuldigten. Er wurde erneut zwecks Prüfung einer Unterbringung nach PsychKG durch das zuständige Ordnungsamt begutachtet, welches jedoch entschied, den Beschuldigten nicht einem Arzt vorzustellen, sodass er anschließend entlassen wurde. Am 08.02.2023 kam es in der P.-straße zwischen dem Beschuldigten und einem Nachbarn im Hausflur zu wechselseitigen vorsätzlichen einfachen Körperverletzungen. Hintergrund der beiden vorbenannten Polizeieinsätze war, dass der Beschuldigte am 02.02.2023 bei der Zeugin Q. (P.-straße) geklingelt und sich sodann mit einem Maurerspachtel in der Hand Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft, dort in sämtliche Räume geschaut und geäußert hatte, „ich bring euch alle um“, bevor er ohne weiter etwas zu tun, die Wohnung wieder verlassen hatte. Hierauf konfrontierte der Lebensgefährte der Zeugin, der Zeuge C., den Beschuldigten am 08.02.2023 in dessen Wohnung und es kam zwischen beiden (sowie weiteren Personen) zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Am 12.07.2023 erschien der Beschuldigte erneut auf einer Polizeiwache, dieses Mal in J.. Da er psychisch auffällig wirkte, jedoch keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung vorlagen, wurde er von dort wieder entlassen. Am 04.04.2024 schrieb der Beschuldigte an das Polizeipräsidium H. „Entschuldigung dass ich dich anschreibe aber P.-straße oben von den islamistischen landsleuten werden Geiseln gehalten!“. Am 19.07.2024 erschien er am Polizeipräsidium D., um Anzeige zu erstatten. Dem Zeugen I. gegenüber - ein Nachbar des Beschuldigten - welcher ihn gefahren hatte, äußerte er aufgebracht darüber, dass ihm keiner helfe, er werde ausspioniert, keiner glaube ihm, die Polizei mache nichts.
Der Beschuldigte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Solingen seit dem 00.00.0000 in einstweiliger Unterbringung in der Z.-Klinik in G..
II.
Wie bereits unter Ziff. I. darstellt ging der Beschuldigte nach seinem Umzug im April 2022 in die P.-straße davon aus, dass seine „Peiniger“ - die Clanmitglieder um seinen ehemaligen Vermieter - ihm gefolgt seien, sich bei Nachbarn von ihm „eingenistet“ hätten und ihn von dort aus weiterhin mittels Schallwellentechnik bestrahlten. Krankheitsbedingt empfand der Beschuldigte eine sich für ihn immer weiter zuspitzende Beeinflussungs- und Bedrohungslage und einen zunehmenden inneren Druck. Durch nächtelanges - von den Nachbarn des Beschuldigten, den Zeugen K. und V. L. und MB. in ihren Wohnungen regelmäßig, zum Teil als Selbstgespräche, vernommenen - lauten Schreiens, versuchte er erfolglos sich hiervon zu befreien. Staatliche Hilfe wurde ihm seines Erachtens - nachdem er wiederholt mit seinem Anliegen zur Polizei gegangen, von dort aus aber entweder weggeschickt oder in eine psychiatrische Klinik verbracht worden war - nicht zu teil. Er entwickelte daher den Plan, einen letzten Befreiungsschlag bzw. Hilferuf in der Form zu tätigen, sein Wohnhaus in die Luft zu sprengen. Vier Tage vor der hiesigen Tat hielt der Beschuldigte sich in seiner Wohnung des Vier-Parteien-Mehrfamilienhauses der P.-straße in E. auf und schrie „Ihr werdet euch noch umschauen, in vier Tagen wird hier alles in die Luft fliegen!“. Diese Äußerung vernahm akustisch lediglich der Zeuge K. L., welcher im selben Haus eine Etage über dem Beschuldigten, jedoch auf der gegenüberliegenden Seite des Hauses wohnte. Da der Beschuldigte zuletzt jedoch regelmäßig in seiner Wohnung herumgeschrien und nach Wahrnehmung der vorbenannten Zeugen Selbstgespräche geführt hatte, hatten die Zeugen L. - der Zeuge K. L. hatte seinem Bruder V. von der Äußerung der Beschuldigten berichtet - dessen Ankündigung nicht ernst genommen und als leere Floskel abgetan.
Am Sonntag, den 00.00.0000, verursachte der Beschuldigte, wie von ihm geplant, gegen 17:19 Uhr in seiner Wohnung eine Explosion sowie ein Brandgeschehen. In Vorbereitung dieses Geschehens hatte der Beschuldigte umfangreiche Präparationen seiner Wohnung - im Wesentlichen im Bereich des Wohn- und des Badezimmers - vorgenommen. So hatte er im Wohnzimmer großflächig ein flüssiges, leichtflüchtiges Brandbeschleunigungsmittel - mindestens fünf, ggf. sogar zehn Liter Vergaserkraftstoff - ausgebracht. Im Badezimmer hatte er im Bereich der Dusche zwei gefüllte Flüssiggasflaschen à elf Kilogramm platziert und deren Ventile jeweils weit aufgedreht, sodass eine beträchtliche Menge Gas abblies, wobei er an eine der Gasflaschen einen Schlauch angeschlossen und ca. zehn Zentimeter tief in den Abfluss der Dusche eingeführt hatte. Weiterhin hatte er ein geschlossenes Kunststoffrohrstück mit einer Lunte und drei Blaudünger-Kunststoffsäcke à fünf Kilogramm, welche er aufgeschlitzt und in die er je ein Steinkohlebrikett und Stückchen zerschnittener Aluminiumfolie eingelegt hatte, im Badezimmer platziert. Außerdem hatte er eine mit Vergaserkraftstoff getränkte Lunte aus ungeordneten Textilien von der Diele durch das Bad bis zur Vorderseite der Dusche auf die präparierten Blaudünger-Säcke ausgelegt.
Die von ihm so präparierte Situation entzündete der Beschuldigte mittels einfacher Fern- bzw. Zeitzündevorrichtung, möglicherweise in Form einer Kerze und einem Kranz benzingetränkter Textilien o.ä., sodass die Kerze auf die brennbare Flüssigkeit herabbrannte bzw. der zündfähige/explosible Dampf bzw. das Gas der brennbaren Flüssigkeit der Flamme entgegenkam und zeitverzögert entzündete, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte bereits außerhalb des Wohnhauses befand.
Dabei kamen zwar nicht all seine Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung. So ist der Zweck des mittels Lunte präparierten Kunststoffrohrstücks unklar geblieben, wobei es sich möglicherweise um den Versuch eine Rohrbombe herzustellen handelte. Die Kombination aus Blaudünger, Steinkohlebrikett und Aluminiumfolie sollte vermutlich zu dem hochexplosiven Sprengstoff „Ammonal“ führen, war angesichts der konkreten Zusammensetzung jedoch nicht geeignet, tatsächlich eine irgendwie geartete Sprengkraft zu entwickeln. Auch das Einführen von Gas in den Abfluss des Mehrfamilienhauses konnte keine Wirkung entfalten, da der dort möglicherweise entstehende Druck sich nicht nach unten in die Kanalisation entlastete, sondern lediglich zu einer Stichflamme nach oben aus dem Abfluss heraus führte. Jedoch vermischte sich das aus den beiden Flüssiggasflaschen im Badezimmer ausgetretene Gas und der Benzindampf über dem großflächig ausgebrachten Vergaserkraftstoff in Wohnzimmer, Diele und Bad, jeweils mit der Umgebungsluft, sodass es mit Entzündung der brennbaren Stoffe zu einer Stichflamme, einer Flammenwalze und einer Druckwelle kam. Mit dieser sich mit etwa 0,5 m/s ausbreitenden Flammenfront ging eine Verpuffung und eine Raumexplosion einher. Die Flammenwalze zog im Sekundenzeitraum durch die Wohnung und schlug letztlich aus den Fenstern. Das Wohnzimmer brannte nachfolgend vollständig aus, die Küche brannte lediglich sekundär. Im Schlafzimmer und Badezimmer brannte es im Wesentlichen nicht. Die Zarge der Wohnungseingangstür sowie die Zargen der Verbindungstüren innerhalb der Wohnung brannten selbständig und unabhängig vom Brandbeschleuniger weiter. Die durch die Explosion entstehende Druckwelle war so stark, dass das Küchenfenster, die zweiflüglige Terrassentür zum Balkon sowie das Schlafzimmerfenster, teils samt Rahmen und Kunststofflamellenrolladen aus ihrer Verankerung gerissen und aus dem Gebäude herausgeschleudert wurden. Die Trümmerteile und Scherben flogen bis zu 30 Meter weit und trafen teilweise die umstehenden Mehrfamilienhäuser. Die entstandene Druckwelle hatte darüber hinaus die Wohnzimmerwand, welche zur benachbarten Wohnung der Zeugin MB. gelegen war, um mehrere Zentimeter eingedrückt. Die Wohnung des Beschuldigten war nach der Tat unbewohnbar und ist bis heute nicht wiederhergestellt.
Es ist nur dem Zufall geschuldet, dass bei der Tat keine Menschen zu Schaden kamen, insbesondere keine Passanten von der bis zu 30 Meter weit fliegenden Trümmerteilen getroffen wurden. Zum Zeitpunkt von Explosion und Brand waren die Brüder L. jeweils in ihrer eigenen Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses aufhältig, sie waren jedoch in der Lage, sich über das bereits verrauchte, aber noch passierbare Treppenhaus unverletzt selbst aus dem Gebäude zu retten. Die Zeugin MB. war zum Zeitpunkt der Tat nicht zu Hause. Wären die insgesamt möglichen 22 kg Flüssiggas aus den Flaschen vollständig ausgeströmt und nahe eines stöchiometrischen Gemisches mit zusätzlich verdampften Vergaserkraftstoff zur Entzündung gekommen, wäre eine weitaus heftigere Explosion mit Kollabieren der Bauteile, Einsturz des Wohnhauses und Fortschleudern von massiven Bauteilen eingetreten. Für die im Haus befindlichen Zeugen L. hätte in diesem Fall keine Fluchtmöglichkeit mehr bestanden. Insoweit ist es allein der frühzeitigen Entzündung - auf welche der Beschuldigte aufgrund der verwendeten Fern- bzw. Zeitzündevorrichtung i.E. keinen Einfluss hatte - zu verdanken gewesen, dass es zum Eintritt dieses Szenarios nicht gekommen ist.
Der Beschuldigte nahm - auch wenn es ihm hierauf nicht primär ankam - in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei dem Tatobjekt um ein Mehrfamilienhaus handelt, welches unmittelbar an ein weiteres Mehrfamilienhaus angrenzt und in einer Siedlung aus weiteren Mehrfamilienhäuser steht, jedenfalls billigend in Kauf, dass durch die Brandlegung und/oder die Herbeiführung der Explosion die anwesenden Bewohner sowie eine ungewisse Anzahl weiterer Personen in bzw. vor den Nachbarhäusern getötet oder verletzt werden können. Dabei war ihm auch bewusst, dass seine vier Tage zuvor geäußerte „Warnung“ nicht von allen möglicherweise betroffenen/gefährdeten Personen wahrgenommen worden sein konnte. Die Bewohner des Hauses und auch der Nachbarhäuser konnten nicht mit dem konkreten gefährdenden Geschehen rechnen und waren infolgedessen dem Angriff gegenüber arglos und infolge ihrer Arglosigkeit diesem gegenüber auch wehrlos.
Aufgrund der bei dem Beschuldigten bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose in Form einer endogenen Schizophrenie (ICD 10: 20.0) war seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, aufgehoben. Infolge dieser anhaltenden wahnhaften Störung sind ohne Behandlung künftig weitere - der hiesigen Tat vergleichbare - erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, durch welche die Opfer dieser Taten seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden.
III.
Die Feststellungen zur Person, ebenso wie zur Sache beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte durch die von ihm vorgenommenen Handlungen die Straftatbestände des versuchten Mordes unter Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke sowie mit gemeingefährlichen Mitteln (§§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1, Var. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB), der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB), der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) und hierdurch des Versuchs des Eintritts der Todesfolge (§§ 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Dabei handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich und rechtswidrig. Entsprechend der getroffenen Feststellungen litt er zum Zeitpunkt der Tat jedoch an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und handelte mangels Einsichtsfähigkeit in das von ihm begangene Unrecht im Zustand der Schuldunfähigkeit, § 20 StGB.
Sämtliche verwirklichten Delikte stehen aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens und des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs in Tateinheit zueinander, § 52 Abs. 1 StGB.
V.
Gemäß § 63 StGB war vorliegend die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen Dr. med. DG., Arzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung dieser Frage vollumfänglich anschließt, ist die bei dem Beschuldigten festgestellte, anhaltende chronifizierte, ausgeprägte paranoid-halluzinatorische Psychose in Form einer endogenen Schizophrenie (ICD 10: F20.0) als krankhafte seelische Störung i.S.d. Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu klassifizieren. Die hier gegenständliche rechtswidrige Tat hat der Beschuldigte mangels bestehender Einsichtsfähigkeit in das von ihm begangene Unrecht im Zustand der Schuldunfähigkeit auch aufgrund dieser krankhaften seelischen Störung begangen.
Aufgrund der festgestellten Erkrankung, die bislang - insbesondere, weil der Beschuldigte jegliche Medikamentation ablehnt - nicht behandelt wurde und weiterhin fortbesteht, ergibt sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Tat, dass von ihm infolge seines Zustandes künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Vor dem Hintergrund der Schwere der vorliegend begangenen Tat, der künftig zu erwartenden (vergleichbaren) Taten und angesichts des Umstandes, dass die Erkrankung des Beschuldigten bislang noch in keiner Weise hinreichend behandelt wurde, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.
Gleichzeitig scheidet aus dem Vorgesagten eine Aussetzung der Anordnung nach § 67b Abs. 1 StGB aus, da keine besonderen Umstände gegeben sind, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Zweck der Maßregel auch durch eine Aussetzung erreicht werden könne.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.