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Landgericht Wuppertal·25 Ks 45 Js 89/15 - 25/16 -·26.01.2021

LG Wuppertal: Körperverletzung mit Todesfolge durch weiches Ersticken; § 21 StGB, 3 Jahre

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, weil er seiner Ehefrau im alkoholisierten Zustand mehrere Minuten einen weichen Gegenstand auf Mund und Nase presste und sie dadurch erstickte. Einen bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer trotz hoher Gefährlichkeit der Handlung nicht sicher feststellen. Wegen alkoholbedingter, erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nahm das Gericht einen minder schweren Fall (§ 227 Abs. 2 StGB) an und verhängte 3 Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung galten 3 Monate als vollstreckt.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; 3 Monate wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) kommt in Betracht, wenn der Täter vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit verletzt und sich im Tod des Opfers die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr (hier: Erstickungsgefahr durch oronasale Okklusion) realisiert.

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Weiches Ersticken (oronasale Okklusion) ist rechtsmedizinisch regelmäßig eine Ausschlussdiagnose; eine richterliche Überzeugung kann auf einer Gesamtschau mehrerer Indizbefunde und dem Ausschluss naheliegender alternativer Todesursachen beruhen.

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Der Schluss von der objektiven Gefährlichkeit einer Gewalthandlung auf bedingten Tötungsvorsatz ist nicht automatisch zulässig; er setzt eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände voraus, einschließlich solcher, die gegen eine Inkaufnahme des Todes sprechen.

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Für die Fahrlässigkeit der Todesfolge (§ 18 StGB) genügt die Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs im Allgemeinen; der Täter muss nicht die medizinischen Einzelheiten des tödlichen Geschehensablaufs voraussehen.

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Liegt eine rechtsstaatswidrige, staatlich zu verantwortende Verfahrensverzögerung vor, ist sie bei der Strafzumessung im Wege einer Kompensation zu berücksichtigen, ggf. durch Feststellung eines Teils der Strafe als vollstreckt.

Relevante Normen
§ 227 Abs. 1 StGB§ 227 Abs. 2 StGB§ 21 StGB§ 212 Abs. 1 StGB§ 18 StGB§ 20 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 3 StR 430/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

                                             3 Jahren

verurteilt.

Von dieser Freiheitsstrafe gelten 3 Monate als vollstreckt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

- Angewandte Vorschriften: §§ 227 Abs. 1, Abs. 2, 21 StGB -

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte wuchs zunächst bei seiner Großmutter väterlicherseits, nachdem seine Eltern geheiratet und eine eigene Wohnung angemietet hatten, im elterlichen Haushalt auf. Er hat zwei 6 bzw. 15 Jahre jüngere Brüder. Sein bereits verstorbener Vater war als Vorarbeiter in einem Steinbruch tätig, seine Mutter, zu der er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr unterhält, nahm gelegentlich Putzstellen in Firmen an.

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Im elterlichen Haushalt spielte Alkohol stets eine den Alltag begleitende tragende Rolle. Sein Vater hatte nach der Arbeit „immer etwas im Glas“ und im Rahmen von regelmäßig geführten Streitigkeiten ließen sich seine Eltern „sieben Mal am Tag scheiden“. Hierdurch bedingt entwickelte der Angeklagte eine gänzlich unkritische Einstellung zu dem Konsum von Alkohol und dessen Folgen, die sein späteres eigenes Konsumverhalten maßgebend bestimmte.

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Nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung und dem Besuch eines Kindergartens wurde er altersgerecht eingeschult. Ohne Klassen wiederholen zu müssen, durchlief er die Grund- und Hauptschule. Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Lehre als KFZ-Mechaniker und arbeitete anschließend bei einer Speditionsfirma, bis er zur Bundeswehr eingezogen wurde. Noch während der Grundausbildung in G zog er sich einen komplizierten Trümmerbruch des linken Knöchels zu, als er in stark alkoholisiertem Zustand 12 Meter tief aus einem Fenster fiel.

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Bereits als Kind hatte der Angeklagte auf Familienfeiern gelegentlich Alkohol aus den Gläsern der Erwachsenen trinken oder die Früchte des aufgesetzten Schnapses essen dürfen. Seit seinem 12. Lebensjahr raucht er regelmäßig Zigaretten. Bei der Bundeswehr hatte er begonnen, in erheblichen Mengen Bier, Schnaps und Wodka „kampfmäßig“ zu trinken. Aufgrund der erlittenen Fußverletzung wurde er, obwohl sie letztlich folgenlos verheilte, vorzeitig ausgemustert und kehrte in den Haushalt seiner Eltern zurück. Ohne dass Fehlzeiten entstanden, fand er Arbeit als Fahrer oder Monteur bei unterschiedlichen Firmen, bis er eine Anstellung bei den rheinischen Kalksteinwerken V fand, für die er insgesamt 21 Jahre lang in verschiedenen Funktionen tätig war. Als er sich mit einem Vorarbeiter überwarf, wechselte er die Firma und arbeitete als Schlosser und Anlagenwart, teilweise auf Montage, und erzielte zeitweise einen Lohn von bis zu 7000 DM monatlich. Später war er als Einrichter und Presser tätig und bediente bis zu seiner Frühverrentung im Jahr 2005 diverse Maschinen bei deutlich geringerem Lohn. Wenngleich der Angeklagte an den Abenden und in seiner Freizeit  regelmäßig Alkohol konsumierte, kam es nie zu Problemen mit seinen Arbeitgebern, da er durchaus pflichtbewusst seiner Berufstätigkeit den Vorrang einräumte, auf der Arbeit nicht trank und es auch nie zu größeren Fehlzeiten kommen ließ.

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Im Jahr 1984 heiratete er das spätere Opfer R. Der Angeklagte hatte zuvor wechselnde, auch länger andauernde Beziehungen zu Frauen unterhalten, mit denen er teilweise zusammen gelebt hatte. R lernte er über einen Arbeitskollegen kennen, mit dem er regelmäßig Motorradtouren unternahm. Er heiratete sie bereits 8 Wochen später. Das Opfer entstammt ebenfalls einer Familie, in der Alkohol eine tragende Rolle spielte. Der Vater war nach Angaben der Schwester des Opfers, der Zeugin U2, Alkoholiker und auch R neigte zu einem regelmäßigen Konsum. Für sie war es die 3. Ehe, in welche sie eine damals 7-jährige Tochter, die Nebenklägerin, mit einbrachte. Das Opfer arbeitete damals bei der Firma F an Maschinen im Akkord, weshalb Y2 überwiegend in der Obhut und im Haushalt der Großmutter aufgewachsen war. Versuche, sie in den Haushalt des Angeklagten und ihrer Mutter zu integrieren, die zunächst in Velbert in einer Mietwohnung lebten, scheiterten letztlich und das Sorgerecht wurde im Einvernehmen mit dem späteren Opfer der Großmutter der Zeugin Y2 übertragen.

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Der Angeklagte hatte sich zu einer dominanten, rechthaberischen Persönlichkeit entwickelt, die unter Alkoholeinfluss zu einer vermehrten Gereiztheit und Aggressivität neigte. Umso mehr Alkohol er konsumierte, umso eher traten diese Persönlichkeitsakzentuierungen hervor, und er nahm im Streit den anderen in seiner Argumentation nicht mehr wahr, sondern musste das letzte Wort behalten, das sich am Ende in Form von verbalen Entgleisungen bis hin zu körperlichen Übergriffen ausdrückte.

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Obwohl die Zeugin Y2 ihm zunächst vertrauensvoll begegnete, da er im nüchternen Zustand ein umgänglicher, hilfsbereiter und aufgeschlossener Mensch ist, traten im Zusammenleben mit dem Kind, das sich an den Wochenenden und in den Ferien bei ihnen aufhielt, alsbald Probleme ein, weil der Angeklagte die Zeugin als von ihrer Großmutter zu verwöhnt empfand. Zudem konsumierten er und das spätere Opfer zunehmend gemeinsam Alkohol und in alkoholisiertem Zustand kam es zwischen beiden zu massiven Streitigkeiten, in denen auch die Ehefrau versuchte ihre Position zu wahren, sich aber letztlich der massiven Aggressivität des Angeklagten nicht erwehren konnte. In alkoholisiertem Zustand sanktionierte er auch die Zeugin Y2 für kindliche Verfehlungen oder Versäumnisse hart, indem er sie heftig mit den Händen schlug, ohne Rücksicht darauf, dass sie durch die Wucht der Schläge gegen Wände oder Gegenstände stieß. Am nächsten Tag tat er dann so, als sei nichts geschehen, oder zog sich stets, wenn ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht wurde, auf angeblich vorhandene Erinnerungslücken zurück. Wenn die Nebenklägerin in zwischen ihrer Mutter und ihm ausgetragenen Streitigkeiten „klatschende Geräusche“ vernahm, zog sie sich regelmäßig zurück, um nicht ebenfalls involviert zu werden. Diese Situation änderte sich auch nicht, nachdem der Angeklagte ca. ein Jahr nach der Heirat in V in einem Mehrfamilienhaus eine 60 qm große Eigentumswohnung erworben hatte, in der er bis heute lebt, und in welcher der Zeugin ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden hätte. Als die Mutter des späteren Opfers mit Rücksicht auf das erhaltene Sorgerecht andeutete, Unterhaltszahlungen von ihrer Tochter einfordern zu wollen, drängte der Angeklagte darauf, dass seine Ehefrau aufhörte, zu arbeiten. Von ca.1986 an war R deshalb Hausfrau und besaß im Alter keine nennenswerten eigenen Versorgungsansprüche, wodurch sie zwangsläufig in eine finanzielle Abhängigkeit von ihrem Ehemann geriet.

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Wenngleich die eheliche Beziehung aufgrund des beiderseitigen Alkoholkonsums von erheblichen Streitigkeiten gekennzeichnet war, bezeichnet der Angeklagte sie als gut. Er räumt ein, in den frühen Jahren ihrer Ehe das spätere Opfer auch geschlagen zu haben, betont aber gleichzeitig, dass seine Ehefrau, selbst wenn er durch von ihr zu Hilfe gerufene Polizeibeamte der Wohnung verwiesen worden sei, immer wieder schnell zu ihm zurück gekehrt sei. Zu Familienfeiern wurden er und letztlich dann auch seine Ehefrau, die sich insoweit solidarisch verhielt, nicht mehr eingeladen, weil er bei zunehmendem Alkoholkonsum in geführten Gesprächen derart verbal ausfällig wurde, dass er von allen als unerwünscht angesehen war. Wiederholt hatte er Verwandte seiner Ehefrau oder andere, anwesende Gäste in zunächst normal verlaufenden Diskussionen in gröbster, ausfälliger Weise beschimpft oder mit Gläsern beworfen, wenn er alkoholbedingt aggressiv und übergriffig geworden war.

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Weil er zu dieser Zeit gut verdiente, erwarb er ein Grundstück in L, auf dem er ein Gartenhaus errichtete und Schafe hielt. Dieses Hobby, das von seiner Ehefrau geteilt wurde, bedeutet ihm bis heute viel. Ansonsten verbrachte er neben seiner Arbeitstätigkeit viel Zeit mit seinen Freunden, mit denen er immer wieder mehrtägige Motorradtouren unternahm, weshalb sich seine Ehefrau zunehmend vernachlässigt fühlte. Gleichzeitig wurde ihr der Alkoholkonsum, den der Angeklagte betrieb, zu viel, obwohl sie selbst mittrank. In Telefonaten mit der Zeugin U2, brachte sie zum Ausdruck, dass sie nicht immer glücklich in ihrer Ehe sei und erwog auszubrechen, was sie indes nie ernsthaft umsetzte. Angesichts seiner dominierenden Art erreichten den Angeklagten entsprechende Vorhalte nicht, zumal er seinen erheblichen Alkoholkonsum stets generell bagatellisierte und auf „ein paar Gläschen Bier und ein, zwei Schnäpse“ reduzierte.

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Im Jahr 1996 begab sich der Angeklagte auf Druck seiner Ehefrau stationär ins Y-haus zur Entgiftung. Nachfolgend war eine dreimonatige Anschlusstherapie vorgesehen. Er war im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille angetroffen worden und hatte seine Fahrerlaubnis verloren. Weil er sich mit seiner für ihn im geschlossenen Therapierahmen zuständigen Therapeutin nicht verstand, führte er letztlich auf Drängen seiner Ehefrau eine sechswöchige, ambulante Therapie durch. Den Angeklagten selbst hat sein Trinkverhalten nie belastet, er hatte aber eingesehen, dass er sich auf die Therapie einlassen musste, weil seine Ehefrau, die ihn in den Wochen, in denen er Urlaub genommen hatte, regelmäßig zu den Sitzungen fuhr, sein Verhalten nicht weiter hinnehmen würde und andernfalls die Beendigung ihrer Beziehung androhte. Nach Abschluss der Therapie fühlte sich der Angeklagte gut und lebte eine Zeit lang abstinent. Weil er glaubte, sein Konsumverhalten im Griff zu haben, begann er in den folgenden Jahren jedoch schleichend wieder vermehrt Alkohol zu konsumieren. Im Jahr 2002 erwarb er eine neue Fahrerlaubnis. Danach begann er zunehmend in alte Verhaltensmuster zurückzufallen und konsumierte wieder - auch gemeinsam mit seiner Ehefrau - regelmäßig und in erheblichem Maße Bier sowie Schnaps.

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Nach einer organisierten Einkaufsfahrt, auf welcher der Angeklagte in erheblichem Maße Alkohol konsumiert hatte, wurde er im Jahr 2004 in der Uniklinik in S behandelt, weil er gestürzt und ein Blutgerinnsel in seinem Kopf festgestellt worden war. Seitdem wird er mit einem Betablocker und einem Medikament gegen Bluthochdruck therapiert. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt führte er in P eine sechswöchige Rehabilitationsmaßnahme durch. Dort nahm er eine sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau auf, wodurch seine Ehe schwer belastet wurde. Obwohl das spätere Opfer schon Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen hatte und sich mit Scheidungsgedanken trug, versöhnten sich beide jedoch wieder. Weil der Angeklagte sich körperlich genesen fühlte und bei ihm keinerlei Beeinträchtigungen zurückgeblieben waren, ging er seiner Arbeit weiter nach. Eineinhalb Jahre später erlitt er einmalig einen epileptischen Anfall, der ärztlicherseits noch im Zusammenhang mit dem Blutgerinnsel im Hirn gesehen wurde. Erneut rieten ihm die Ärzte dringend, seinen Alkoholkonsum einzustellen.

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Der Angeklagte beantragte eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihm schließlich bewilligt wurde. Seit seinem 56. Lebensjahr ist er Rentner.

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In diesen Jahren, in denen er mit seiner Ehefrau zusammenlebte, die er unwiderlegt nicht mehr schlug, trat eine zunehmende soziale Isolation der Eheleute ein. Ihr Alltag bestand maßgeblich aus der Versorgung der Schafe und dem gemeinsamen Alkoholkonsum. Zudem waren beide starke Raucher geblieben. Die Zeugin Y2 besuchte sie nicht mehr, weil, auch nachdem sie älter geworden war, Zusammentreffen mit ihnen, die freundlich begonnen hatten, durch den stets stattfindenden Alkoholkonsum aufgrund des Verhaltens des Angeklagten in heftigen Streitigkeiten geendet hatten. Dieser beschimpfte sie dann und unterstellte ihr regelmäßig, nur finanzielle Vorteile bei ihnen zu suchen. Aus diesem Grund beschränkten sich zuletzt die Kontakte der Nebenklägerin auf vereinzelte Telefonate, etwa an dem Geburtstag ihrer Mutter, was auch für sämtliche der übrigen Verwandten galt. Die finanzielle Situation des Angeklagten war und ist beengt. Für die von ihm erworbene Eigentumswohnung besteht noch eine Restschuld, die er mit monatlichen Raten in Höhe von 450 € abträgt. Weil seine Rentenbezüge sich auf lediglich 1050 € belaufen, stand ihm und seiner Ehefrau ein Berechtigungsschein zu, sich aus Mitteln der Tafel zu versorgen, den sie nutzen mussten, zumal der Angeklagte, um zum Grundstück und den Schafen zu gelangen, auch noch die Kosten für einen älteren Pkw trug.

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Im August 2014 wurde bei R eine Krebserkrankung am rechten Zungenrand diagnostiziert, unter deren Behandlung sie mehrere Monate lang sehr litt. Das Karzinom wurde reseziert und nachfolgend bis auf die Wochenenden in täglicher Sequenz mit 33 Bestrahlungen therapiert. Zudem waren ihr zu beiden Seiten die Lymphknoten entfernt und ein Tracheostoma gesetzt worden. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung entstand Anfang September der Verdacht auf einen Tumor im linken Lungenoberlappen. Eine am 27.01.2015 durchgeführte MRT-Untersuchung des Halses erbrachte keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv. Eine am selben Tag durchgeführte CT-Untersuchung des Brustkorbes ergab, dass die vermutete tumoröse Raumforderung in der Lunge eine erhebliche Rückbildungstendenz zeigte. Ein relevantes Emphysem der Lunge lag nicht vor. Eine Ende Januar 2015 durchgeführte endoskopische Kontrolluntersuchung zeigte keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv, auch eine durchgeführte Ultraschalluntersuchung des Bauches ergab keinen Hinweis auf bösartige Veränderungen. Das Tracheostoma wurde am 18.03.2015 operativ verschlossen. Eine CT-Untersuchung des Brustkorbs vom 16.07.2015 zeigte keinen tumorverdächtigen Befund, sondern der frühere Befund wurde als narbiges Residuum gewertet.

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In dieser schwierigen Zeit kümmerte sich der Angeklagte sehr um die Belange seiner Ehefrau. Er fuhr sie mit dem PKW zu den Bestrahlungen, führte Gespräche mit den sie behandelnden Ärzten, reinigte regelmäßig ihren Tubus, weil ihr selbst dies schwer fiel, und bekochte sie, damit sie nicht zu sehr an Gewicht verlor. Alkohol konsumierte seine Ehefrau in diesen Monaten nicht, auch der Angeklagte reduzierte seinen Konsum erheblich. In seiner für ihn typischen, besserwisserischen Art geht er heute davon aus, dass die Ärzte eine Fehldiagnose gestellt hatten, und bereits die Operation an der Zunge nicht erforderlich gewesen sei.

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Ab Mitte des Jahres 2015 ging es dem Opfer körperlich zunehmend besser, auch wenn es noch geschwächt war. Die Ehefrau des Angeklagten hielt sich überwiegend in der ehelichen Wohnung auf, scheute weitere Wege, um einkaufen zu gehen, versorgte aber wieder den Haushalt, in dem für sie üblichen Umfang. Schluckbeschwerden oder Probleme beim Atmen hatte der ausgeheilte Eingriff im Mundbereich, der operativ durch ein vom rechten Unterarm entnommenes Weichteiltransplantat versorgt worden war, nicht hinterlassen. Zurück geblieben war lediglich ein Taubheitsgefühl an der rechten Zungenseite. Sie wurde von ihrem Hausarzt medikamentös weiterhin mit einem Blutdrucksenker, einem Sedativum und einem Betablocker therapiert. Die Medikamente nahm sie seit längerer Zeit stets im therapeutisch empfohlenen Bereich ein, zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar lebensbedrohlichen Situationen war es in der Vergangenheit bei ihr nie gekommen. Mit fortschreitender Genesung begann sie wieder, Alkohol zu konsumieren und rauchte auch wieder regelmäßig Zigaretten. Der Angeklagte, bei dem seit Jahren ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol nach den Richtlinien der ICD-10:F10.2 bestand, ohne dass eine hirnorganische Erkrankung oder eine substanzinduzierte Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation eingetreten war, begann ebenfalls wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Er trank täglich Alkohol in dem gewohnten, erheblichen Umfang von mehreren, mindestens vier bis fünf, Flaschen Bier und einigen Gläsern Schnaps. Nähere Feststellungen waren hierzu nicht zu treffen. Entsprechend kam es aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten auch wieder aus nichtigen Anlässen zu verbal geführten, heftigen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten.

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Die Zeugin Q lebte in dem Mehrparteienhaus mit ihrem Ehemann seit Anfang 2014 in einer unmittelbar der Wohnung des Angeklagten gegenüber liegenden Wohnung. Sie hatte seit ihrem Einzug den Angeklagten und seine Ehefrau im Hausflur immer wieder in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen und insbesondere den Angeklagten dann als sehr abschreckend, weil poltrig und unfreundlich, empfunden. Auch hatte sie - ebenso wie ihr Ehemann - wiederholt laut geführte verbale Streitigkeiten zwischen ihren Nachbarn wahrgenommen, sowohl tagsüber als auch an den Abenden, weil Zimmer ihrer Wohnungen teilweise aneinander grenzten. In diesen Streitigkeiten hatte der Angeklagte ihrem Eindruck nach die größeren Anteile. Probleme gab es auch wegen eines Hundes, den der Angeklagte und seine Ehefrau hielten, weil dieser sehr viel bellte und nicht stubenrein war, weshalb die Eheleute ihre Wohnung, von der bei geöffneter Tür auch wegen des erheblichen Nikotinkonsums eine starke Geruchsbelästigung ausging, mit Zeitungspapier ausgelegt hatten. Das Verhalten des Angeklagten und der stetige Alkoholkonsum der Eheleute ließen ein ungetrübtes nachbarschaftliches Verhältnis nicht zu, weshalb die Zeugin Q aus Angst Zusammentreffen im Flur vermied und abwartend in ihrer Wohnung blieb, wenn sie den Angeklagten dort hörte.

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Im September 2015 traf sie ihn in Begleitung ihrer Mutter - ihr kleines Kind auf den Arm haltend - vor dem Haus an und der alkoholisierte Angeklagte ging sie sofort in aggressiver Weise beleidigend mit den Worten an: „Fette Sau, was soll das schon wieder, hast du wieder Angst“. Am selben Tag traf sie später zufällig auf die Ehefrau des Angeklagten und bat diese, auf ihren Ehemann einzuwirken, damit dieser das beleidigende, für sie nicht hinnehmbare Verhalten unterlasse. Es entwickelte sich das einzige vertraulichere Gespräch zwischen der Zeugin und R, in dem diese ihr mitteilte, dass sie selbst auch permanent den Launen ihres Mannes ausgesetzt sei und diese einfach ertragen würde. Sie empfahl der Zeugin, den Angeklagten wegen dessen nicht absehbarer Reaktion nicht auf sein Verhalten anzusprechen, sondern - ihrem Beispiel folgend - die Beschimpfungen einfach zu ignorieren. Als die Zeugin, die zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für eine stattgefundene Misshandlung an R wahrgenommen hatte, ihr riet, sich Hilfe zu holen, räumte die Ehefrau des Angeklagten ein, ebenfalls Angst vor ihrem Ehemann zu haben. Gleichzeitig berichtete sie, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Situation aber einfach alles ertrage, weil sie nicht wisse, was sie sonst machen solle, da ihr Mann immer betrunken sei und sich dann halt so verhalte. Der Zeuge Q hatte die Ehefrau des Angeklagten vor ihrer Erkrankung in einer Situation ebenfalls als sehr ängstlich erlebt. Er hatte die Tür des über ihren Wohnungen liegenden Dachbodens, der nur von seiner Familie und der Ehefrau des Angeklagten – sowie seltener – vom Angeklagten genutzt wurde, beim Betreten laut knallend zufallen lassen und R zu ihm hinauf geeilt, um die Türe anlässlich seines Verlassens des Dachbodens wieder leise schließen zu können. Sie begründete ihr hektisches Verhalten mit dem Hinweis, dass ihr Mann sich sonst wieder so sehr aufrege.

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Zum Ende des Jahres 2015, vor dem Tatgeschehen, lebten der Angeklagte und seine Ehefrau wieder in ihrer sozialen Isolation und konsumierten beide regelmäßig Alkohol. Die überwundene Krebserkrankung des Opfers hatte zu keinen nennenswerten Veränderungen in ihrem Alltag geführt. Die Nebenklägerin, die mehrere Telefonate mit ihrer erkrankten Mutter geführt hatte, bemerkte an ihrer Stimme, dass sie in der Folge wieder trank und intensivierte deshalb ihre Kontaktbestrebungen nicht weiter. Der Zustand der Wohnung der Eheleute zeigte deutliche Anzeichen von Verwahrlosung. Insbesondere das Wohnzimmer, in dem sie sich maßgeblich aufhielten, war völlig verschmutzt und überlagert mit zahlreichen, wahllos umherliegenden Gegenständen. Der Wohnzimmertisch war übersät mit Dingen des täglichen Gebrauchs, insbesondere mit Tabakverpackungen, Aschenbechern, Medikamenten, diversen Schriftstücken, zahlreichen Verpackungsrückständen, ungespülten Tassen und Gläsern. Auf den Fensterbänken oder den Heizungen wurden sich bietende Ablageflächen zur Trocknung von zahllosen, klein geschnittenen Brotresten genutzt, die sie an die Schafe verfütterten. Eine im Zimmer befindliche Eckcouch, auf welcher der Angeklagte und seine Ehefrau häufig nachts schliefen, war auf den Sitzflächen mit zahlreichen Kissen und Decken, auf den jeweils an den Wänden angrenzenden Rückenlehnen mit zahllosen Plüschfiguren, verschiedenen Tabakdosen und Zigarettenfilterpaketen bedeckt. Wenn die Eheleute am Abend gemeinsam Alkohol konsumierten und dabei in der Regel fernsehschauten, schliefen sie häufig angetrunken in ihrer Alltagskleidung auf der Couch ein und nutzten ihr zur Verfügung stehendes Schlafzimmer nicht. Diese desolaten äußeren Lebensbedingungen waren nicht etwa eine Folge der gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Angeklagten, sondern sie kennzeichneten die auch vorher bereits vorhandenen Umstände, in denen sich die Eheleute eingerichtet hatten.

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II.

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Am Abend des 24.12.2015 oder des 25.12.2015 führten der Angeklagte und seine Ehefrau, wie es der Neigung des Angeklagten, in alkoholisiertem Zustand zunehmend aggressiv zu reagieren entsprach, ein lautes Streitgespräch, dessen Anlass und Inhalt unbekannt blieb. Die Zeugen Q, die bereits am frühen Abend zu Bett gegangen waren, weil der Zeuge Q an den Feiertagen Frühdienst hatte, vernahmen über einen Zeitraum von ca. 5 bis 10 Minuten die Stimmen beider Eheleute, wobei der Angeklagte immer lauter wurde, wenn seine Ehefrau etwas entgegnete, bis es nachfolgend wieder ruhig war. Der Zeuge Q hatte die Ehefrau des Angeklagten zuletzt am Nachmittag des 23.12.2015 im Treppenhaus getroffen, und mit ihr in seiner Eigenschaft als Eigentümerbeirat eine Einzelheit den Wasserzählerstand betreffend erörtert. R hatte auf ihn in dieser Situation zwar - wie immer - eingeschüchtert gewirkt, aber eher „relativ nüchtern“.

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Im Verlauf des Abends des 25.12.2015 hielten sich der Angeklagte und seine Ehefrau, die beide dem Alkohol zugesprochen hatten, im Wohnzimmer auf. R lag, mit Unterwäsche, einer schwarzen Jogginghose und einem roten Pullover bekleidet, auf einem der beiden Schenkel der Eckcouch mit dem Rücken zur Rückenlehne der Couch gewandt auf ihrer rechten Körperseite. Ihr Kopf befand sich in Höhe des Eckbereichs der Couch, in dem zahlreiche Kissen lagen, von dem der andere Schenkel abging, den der Angeklagte nutzte, wenn sie dort nächtigten.

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Zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt war die Stimmung zwischen den Eheleuten aus unbekannt gebliebenem Anlass wieder stark angespannt. Der alkoholisierte Angeklagte, dessen Hemmschwelle tätlich aggressiv zu reagieren durch den konsumierten Alkohol herabgesetzt war, presste im Verlauf des Abends oder der Nacht aus aufgestauter Verärgerung, Wut und Gereiztheit seiner ihm körperlich unterlegenen, wehrlos vor ihm liegenden Ehefrau mehrere Minuten lang einen weichen Gegenstand, am ehesten ein Kissen oder eine Decke, fest auf den Kopfbereich. Dabei wollte er sicher die körperliche Unversehrtheit seines Opfers beeinträchtigen, dass er auch den hierdurch von ihm als möglich erkannten, in der Folge eintretenden Erstickungstod seiner Ehefrau billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer dagegen nicht sicher festzustellen. Während er den weichen Gegenstand fest auf sein Opfer presste, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund des konsumierten Alkohols und einer damit einhergehenden affektiv-aggressiven Erregung nicht ausschließbar erheblich im Sinne von § 21 StGB beeinträchtigt. Ein Kampfgeschehen ging diesem tätlichen Übergriff nicht voraus. Durch das mehrminütige Aufpressen des weichen Gegenstandes verursachte der Angeklagte bedingt durch das Widerlager der Sitzfläche des Sofas am rechten Oberlid des Opfers eine intensiv dunkel rötlich, quer zur Körperlängsachse verlaufende, 5,5 x 1 cm große Unterblutung, sowie ferner zahlreiche flohstichartige, feinfleckige Schleimhautunterblutungen an der Unterlippe, an der Oberlippe und im rechten Wangenbereich. An der rechten Kinnspitze entstand eine etwa 0,5 cm durchmessende, gelblich rötliche Oberhautvertrocknung. Anschließend legte er sich nicht ausschließbar auf die Couch zu dem Opfer und schlief bis zum Morgen.

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Spätestens um 10:22 Uhr hatte er erkannt, dass er durch das Aufpressen des weichen Gegenstandes den Tod seiner Ehefrau herbeigeführt hatte und informierte den Rettungsdienst. In seinem Notruf teilte er der Rettungsstelle mit, dass seine Ehefrau mit halboffenen Augen da liege und es sein könne, dass sie tot sei. Er sei wach geworden, habe sie angeschaut, und sie komme nicht hoch. Zudem berichtete er, dass er mit ihr im Wohnzimmer auf dem Sofa gelegen habe, sie die ganze Nacht Fernsehen geschaut hätten und er dann, ebenso wie seine Ehefrau, eingeschlafen sei.

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Noch vor Eintreffen der Rettungskräfte verließ der Angeklagte mehrfach seine Wohnung und eilte auf den Dachboden, wo er zur Überzeugung der Kammer das - letztlich unbekannt gebliebene - Tatwerkzeug, am ehesten in Form eines Kissens oder einer Decke, verbarg. Weil die Tür zum Dachboden jeweils mit ihrem auffälligen, charakteristischen Geräusch hart zuschlug, wurde die Zeugin Q auf die Unruhe im Haus aufmerksam, zumal es sich um den zweiten Weihnachtstag handelte. Sie vernahm über sich laute Laufgeräusche auf dem Dachboden, im Treppenhaus das Stapfen eines schweren Menschen auf der Treppe und das mehrfache Zuschlagen der Wohnungstür ihrer Nachbarn. Zugleich bellte die gesamte Zeit über der Hund in der Wohnung ihrer Nachbarn laut. Das wiederholte Hinauf- und Hinunterlaufen vollzog sich rasch hintereinander und wurde von der Zeugin, zumal Sie wusste, dass außer ihr nur ihre Nachbarn den Dachboden nutzten, sicher dem Angeklagten zugeordnet. Dieser sperrte nachfolgend den Hund in ein anderes Zimmer und erwartete in der Erkenntnis, dass er durch sein Handeln den Tod seiner Ehefrau herbeigeführt hatte, das Eintreffen der Rettungskräfte. Dass er weitere Veränderungen am Tatort vornahm, war aufgrund der großen Unordnung, die in dem Wohnraum herrschte, nicht feststellbar.

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Der Notfallsanitäter Z traf noch vor dem Notarzt Dr. H vor Ort ein. Der Angeklagte ließ ihn ein und der Zeuge nahm das rechtsseitig auf der Couch liegende Opfer wahr. Es war zu diesem Zeitpunkt mit einer Decke zugedeckt, im unmittelbaren Bereich seines Kopfes lagen mehrere Kissen, Mund- und Nasenbereich des Gesichts waren frei. Der Zeuge, dem es schwer fiel, den desolaten Zustand der Wohnung, in welcher zudem eine sehr schlechte Luft war und das Fernsehgerät laut lief, zu ignorieren, trat an das Opfer heran und zog die Decke von den Schultern hinunter. Obwohl er erkannte, dass der Tod sicher eingetreten war, zog er den Halsausschnitt des getragenen Pullovers weiter auf und legte im oberen Brustbereich des Opfers EKG-Elektroden an. Das EKG zeigte erwartungsgemäß eine Asystolie. Die weitere Lage des Opfers, insbesondere des Kopfes, erfuhr dabei keine Veränderung. Der unmittelbar darauf eintreffenden Notarzt nahm das Opfer kurz in Augenschein, stellte jeweils in nicht näher quantifizierbarer Weise Totenflecken sowie eine vorhandene Totenstarre fest und befragte den Angeklagten nach Einzelheiten der Auffindesituation und Vorerkrankungen seiner Ehefrau. Dieser wirkte auf die anwesenden Zeugen abgeklärt und unaufgeregt, als sie ihm den Tod seiner Ehefrau mitteilten. Er berichtete, dass sie nachts bis um ein, zwei Uhr Fernsehen geschaut hätten und dann eingeschlafen seien. Nach dem Aufwachen auf dem Sofa habe er bemerkt, dass seine Ehefrau leblos sei, nicht reagiere und den Rettungsdienst informiert. Ferner beschrieb er Einzelheiten der Krebserkrankung seiner Ehefrau, machte deutlich, dass ihr gesundheitlicher Zustand auf dem Wege der Besserung gewesen sei, und verneinte Fragen des Notarztes, ob sie Brustschmerzen empfunden habe. Für diesen war aufgrund der Gesamtumstände eindeutig, dass es sich für ihn um eine unklare Todesursache handelte, weshalb er die Polizei von den Rettungssanitätern informieren ließ und darauf achtete, dass im Zimmer keinerlei weitere Veränderungen vorgenommen wurden. Auffällig war für ihn, dass der Angeklagte in dieser Situation Sorge um seine Schafe formulierte und sich fragte, was er mit dem ganzen Tabak seiner Ehefrau tun solle, den er nicht möge. Ankündigungen, dass er angesichts des Todes seiner Ehefrau „selbst auch Schluss machen wolle“, wirkten aufgrund des sonstigen Verhaltens des Angeklagten auf den Zeugen in keiner Form stimmig.

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Nach Eintreffen der Polizeibeamten A und D gegen 11:00 Uhr, die keinen konkreten Verdacht hinsichtlich eines begangenen Tötungsdelikts hegten, berichtete der Angeklagte den Polizeibeamten, dass er, nachdem er mit seiner Ehefrau gemeinsam Kopf an Kopf liegend beim Fernsehen eingeschlafen sei, ihr am Morgen über den Kopf gestrichen habe und dabei festgestellt habe, dass sie kalt gewesen sei. Er habe ihre offenen Augen gesehen und ihren Puls gefühlt und die Notwendigkeit erkannt, einen Rettungswagen zu verständigen. Mehrfach erkundigte er sich bei ihnen, wann sie fertig seien und er den Bestatter informieren könne. Seine Stimmung veränderte sich zeitweise und er verhielt sich teilweise apathisch, während er auf dem freien Schenkel des Sofas saß. Die Rettungskräfte, die ihn als ungepflegt und zittrig wahrnahmen, hatten mittlerweile die Fenster geöffnet, weil die Raumluft so unerträglich war. Der Angeklagte telefonierte in Anwesenheit des Notarztes und der Polizeibeamten mit der betagten Mutter des Opfers, der er von dem Tod ihrer Tochter berichtete und gleichzeitig seinen Sorgen, was nunmehr mit den Schafen und dem Hund passieren solle, Ausdruck verlieh. Weil die Schwiegermutter des Angeklagten umgehend die Zeugin U2 von dem Inhalt des Anrufs des Angeklagten informierte, erschien diese in Begleitung der Zeugin Y2 kurze Zeit später ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten. Beide Zeuginnen waren entsetzt über den äußeren Zustand der Wohnung und die offensichtlichen Lebensverhältnisse, in denen die Verstorbene weiterhin gelebt hatte. Teilweise weinte der Angeklagte während er gegenüber den Angehörigen seiner Ehefrau den Tod seiner Ehefrau beklagte.

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Anders als die Polizeibeamten und die Rettungskräfte nahmen die beiden Zeuginnen bei dem Angeklagten, dem nachfolgend keine Blutprobe entnommen wurde, an der Art und Weise wie er sprach Anzeichen einer Restalkoholisierung wahr. Die Polizeibeamten wiesen den Angeklagten bis zum Eintreffen der von ihnen informierten Kriminalwache wiederholt an, den Körper seiner Ehefrau nicht mehr, wie von ihm gewollt, zu berühren. Nach Eintreffen der Kriminalbeamten wurde eine Leichenschau durchgeführt, in welcher der entkleidete Leichnam als frisch, Körperwärme noch deutlich spürbar, ohne Eintritt einer Leichenstarre mit wegdrückbaren Leichenflecken beschrieben wurde. Zudem wurde festgehalten, dass das rechte Augenlid eine deutlich violette Verfärbung aufwies.

32

Nach Abtransport des Leichnams verblieb der Angeklagte, der seinem Unverständnis über die Anwesenheit der Polizeibeamten in seiner Wohnung mehrfach Ausdruck verliehen hatte, mit der Zeugin Y2 allein zurück. Dieser berichtete er, dass er mit ihrer Mutter am Abend gegessen und dann zusammen gesessen habe. Nachdem sie Fernsehen geschaut und einige Gläschen getrunken hätten, sei ihre Mutter eingeschlafen und er habe noch länger ferngesehen. Dann habe er sich zu ihr hingelegt, sei morgens aufgewacht und habe gemerkt, dass sie nicht mehr gelebt habe. Er forderte die Zeugin auf, ihm Schnaps zu holen und aus der Garage Bier, in welcher sich ein Vorrat von mehreren Kästen befand. Die Zeugin kam seiner Bitte nach und führte auch noch den Hund aus. Weil der Angeklagte, bei dem die Zeugin eine nach Restalkohol riechende Fahne wahrgenommen hatte, sich wiederholt Sorgen um seine Tiere und sein weiteres Leben machte, signalisierte die Zeugin ihm, dass er nicht allein sei, sondern sie ihm helfen werde.

33

Nachdem die Leichenöffnung der Verstorben durch amtsgerichtlichen Beschluss angeordnet worden war, wurde am 29.12.2015 der Leichnam des Opfers durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y obduziert. Dieser vermochte eine sichere Todesursache anhand der Obduktionsergebnisse nicht festzustellen. Die dargestellten, zahlreichen Einblutungen in der Schleimhaut der rechten Wange, Oberlippe und Unterlippe sowie das bereits beschriebene Oberlidhämatom legten im Zusammenhang mit den weiter von ihm erhobenen Befunden einer anliegenden stark blutgestauten Lunge und vorgefundener, deutlich blutgestauter Lebergefäße den Verdacht auf ein Ersticken durch weiches Bedecken nahe, zumal eine konkurrierende Todesursache makroskopisch nicht vorlag. Zur weiteren Beurteilung, ob der Tod durch weiches Bedecken herbeigeführt worden war, wurden Anteile der Luftröhre asserviert, um diese auf Fasern zu untersuchen sowie weitergehende feingewebliche Untersuchungen von Teilen innerer Organe durchgeführt. Letztere erhärteten aufgrund ihrer Ergebnisse nachfolgend in der Gesamtschau der Befunde den Verdacht, dass R gewaltsam erstickt worden war.

34

Aufgrund des Obduktionsergebnisses wurde am Nachmittag des 29.12.2015 die Wohnung des Angeklagten aufgesucht und spurentechnisch durchsucht. Zahlreiche Kleidungsgegenstände, diverse Kissen, Decken und Plüschtiere, die sich im Bereich der Couch im Wohnzimmer und in anderen Zimmern befanden, wurden sichergestellt. Im Rahmen der Taterstaufnahme wurden vom Wohnzimmer und den übrigen Räumen sowie dem Dachboden weitere Lichtbilder gefertigt, die aufgrund des zeitlichen Verzuges nicht mehr die Spurenlage im Zeitpunkt des Auffindens des Opfers wiedergeben.

35

Im Anschluss an die Durchsuchung wurde der Angeklagte von dem Zeugen U von seiner Wohnung abgeholt und ins Polizeipräsidium nach N verbracht, wo der Zeuge gemeinsam mit KHK U eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten durchführte. Das Ergebnis der Obduktion sowie der Inhalt eines gefertigten Zwischenberichts und der Umstand, dass im Raum stand, den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten zu beantragen, war den Kriminalbeamten bekannt. Der Angeklagte der keine Anzeichen für einen erheblichen Alkoholkonsum aufwies, zeigte sich empört, als ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde. Er berichtete den ihn vernehmenden Beamten auf entsprechende Nachfragen bereitwillig, dass er am Abend vor dem Auffinden seiner Frau mit ihr gemeinsam Fernsehen geschaut und Bierchen getrunken habe. Irgendwann sei seine Ehefrau beim Fernsehschauen gegen 21:00 oder 22:00 Uhr eingeschlafen und er habe dann noch bis 1:00 oder 2:00 Uhr nachts allein weiter geschaut, bevor er dann, wie seine Frau auch, auf dem Sofa eingeschlafen sei. Am Morgen sei er wach geworden, habe urinieren müssen. Er habe seiner Frau über den Kopf gestreichelt, weil diese das gern habe, und habe gemerkt, dass sie keine Reaktion zeige. Er habe ihren Arm angefasst, der sich kalt angefühlt habe, habe am Hals ihren Puls gefühlt und dann den Notruf betätigt. Auf Nachfrage zu Streitigkeiten erklärte er, dass es diese früher gegeben habe, in letzter Zeit aber nicht mehr. Auf entsprechenden Vorhalt berichtete er, sich das Hämatom am Auge seiner Ehefrau nicht erklären zu können und verwies darauf, dass er seine Ehefrau zuletzt vor 15 bis 20 Jahren geschlagen habe. Die Nachfrage, ob er auf dem Speicher gewesen sei, verneinte er und machte insgesamt deutlich, dass er an diesem Tag seine Wohnung gar nicht verlassen habe und beschrieb, den Tatsachen entsprechend, dass seine Schwiegertochter für ihn aus der Garage Bier geholt habe. Der Frage, warum Nachbarn von ihm dies so schildern sollten, begegnete er mit dem Hinweis, dass diese „Spinner“ seien. Als er mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass seine Ehefrau ausweislich des Obduktionsergebnisses durch weiches Ersticken, zum Beispiel mit einer Decke oder einem Kissen, zu Tode gekommen sei, versicherte er, nichts getan zu haben und schilderte, dass er ihr in der letzten Woche noch eine neue Decke gekauft habe. Er regte an, deren Fasern vielleicht mit Fasern aus dem Hals vergleichen zu können, weil sie noch neu, also ungewaschen, sei.

36

Nach Abschluss der Vernehmung rief der Angeklagte die Zeugin Y2 an und bat sie, ihn in N abzuholen. Als sie eintraf, hatte er bereits an einer nahe gelegenen Tankstelle eine Flasche Bier erworben. Empört teilte er ihr mit, dass ihm der Tod ihrer Mutter angelastet werde. Ihre Anregung, in Ö einen ihr bekannten Anwalt aufzusuchen, war ihm zu lästig, da er zurück in seine Wohnung wollte. An den folgenden Tagen rief er die Zeugin immer wieder an und bat sie, ihm Alkohol zu bringen, was diese tat. Auch fuhr sie gemeinsam mit ihm zu den Schafen, um sie zu versorgen. Weil der Angeklagte stets nur sein eigenes Leid und seine nunmehr einsame Lebenssituation beklagte, zu keinem Zeitpunkt aber dem Umstand Rechnung trug, dass auch sie ihre Mutter verloren hatte, konnte sie den Kontakt zu ihm ab Ende Februar/Anfang März nicht mehr länger ertragen. Außerdem trank er von morgens bis abends nur noch und rief bis zu 40 Mal täglich bei ihr an, um jeweils deutlich alkoholisiert sein Los zu beklagen. Lediglich bei einer Gelegenheit, als sie in seiner Wohnung zusammen gesessen hatten, hatte der Angeklagte dem Eindruck der Zeugin nach das Geschehene ernsthaft reflektiert. Er hatte die Zeugin angeschaut und sinngemäß in ruhigem Ton gesagt, dass er nicht wisse, was er an diesem Abend getan habe. Dieses Verhalten erinnerte die Zeugin sofort an sein Verhalten in den früheren Jahren, wenn er Gewalt ausgeübt hatte und sich am nächsten Tag, um sich aus der Verantwortung zu stehlen, darauf zurückzog, sich an nichts mehr erinnern zu können. Sie brach jeglichen Kontakt zu ihm ab und änderte ihre Telefonnummer.

37

Anlässlich der fasertechnischen Untersuchungen der von den entnommenen Anteilen der Luftröhre gefertigten drei Folienabklebungen konnten durch den Sachverständigen Dr. T ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 1.02.2016 diverse, farblich unterschiedliche und überwiegend „sauber“ erscheinende Einzelfaserspuren festgestellt werden, die jedoch kein hinreichend charakterisierbares, einheitliches Faserspuren-Kollektiv darstellten. Aus diesem Grund war zwar der Nachweis erbracht, dass sich in der Luftröhre des Opfers Fasern befanden, es bot sich aber kein sachbeweiserheblicher Ansatz für Vergleichsuntersuchungen hinsichtlich einer textilen Spurenquelle, die als potentielles Tatmittel hätte in Betracht gezogen werden können.

38

Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 6.06.2017 ergaben die vorgenommenen Blut- und Urinuntersuchungen keine Befunde, die den Tod von R hätten erklären können. Die Blutalkoholkonzentration des Opfers betrug bei Eintritt des Todes 0,84 Promille, im Urin wurde eine Alkoholkonzentration von 2,17 Promille vorgefunden. Die Arzneimittelwirkstoffe der dem Opfer verordneten Medikamente wurden nachgewiesen. Sie lagen im therapeutischen Bereich, sodass eine Überdosierung sicher nicht vorlag und Hinweise auf einen lebensbedrohlichen Intoxikationszustand sich insgesamt nicht finden ließen.

39

Den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen eines zwischen dem 25. und 26.12.2015 begangenen Totschlags an seiner Ehefrau durch Ersticken zu erlassen, lehnte das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 15.04.2016 mit der Begründung ab, dass kein Haftgrund vorliege, weshalb er auf freiem Fuß blieb.

40

Am 31.08.2017 sowie am 11.09.2017 führte die psychiatrische Sachverständige Dr. U, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein insgesamt sechs stündiges Explorationsgespräch mit dem Angeklagten durch, in dessen Verlauf er sich zu seiner Person und zum Tatvorwurf äußerte. Er beteuerte, seiner Ehefrau nichts angetan zu haben und schilderte, wie man nachts gemeinsam fernsehgeschaut habe und nach Alkoholkonsum auf dem Ecksofa eingeschlafen sei. Um 8:30 Uhr sei er wach geworden und zur Toilette gegangen, habe ihr mit den Fingern durch die Haare gestrichen, um sie zu wecken. Er habe sofort gemerkt dass etwas nicht stimme, sie habe nicht geatmet und er habe keinen Puls wahrgenommen, weshalb er den Krankenwagen gerufen habe. Ob sie sich kalt angefüllt habe, erinnere er nicht, eine Auseinandersetzung habe es am Tag zuvor oder am Abend nicht gegeben.

41

In den folgenden Jahren bis zur Hauptverhandlung verschlechterte sich der körperliche Gesundheitszustand des Angeklagten, was von der Sachverständigen Dr. U verlässlich beurteilt werden konnte. Da er weiter regelmäßig dem Alkohol zusprach, leidet er mittlerweile unter einer Polyneuropathie, aufgrund derer insbesondere sein Gangbild unsicher und schwankend geworden ist.

42

III.

43

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

44

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Person umfassend, zum Tatgeschehen - anders als in seiner Beschuldigtenvernehmung und anlässlich der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige - nicht mehr eingelassen.

45

1.

46

Die Feststellungen zu seinem Werdegang hat die Kammer maßgeblich auf seine Angaben gestützt. Dabei fiel auf, dass der Angeklagte in ausgeprägt starkem Maße dazu neigt, seinen in jungen Jahren begonnenen, hohen Alkoholkonsum durchgängig zu bagatellisieren und maßgeblich auf „einige Gläschen“ herunterzuspielen. Auch ignoriert er offensichtlich seine Neigung, in alkoholisiertem Zustand mit einer vermehrten Aggressivität und Gereiztheit zu reagieren, indem er diese negativen Verhaltensweisen abspaltet, gänzlich ausblendet und sich darin gefällt, sich dann lediglich als „rustikal und kumpelhaft“ zu bewerten. Insoweit vermochte die Kammer authentische Einblicke in die Abläufe der Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau erst durch die Vernehmung der Zeugin Y2 zu erlangen. Diese schilderte in bemerkenswerter Weise um Objektivität bemüht, Einzelheiten der Lebensumstände, in denen sie nach der Eheschließung ihrer Mutter aufwuchs, die ihren glaubhaften Angaben nach von wiederholten tätlichen Übergriffen des Angeklagten in alkoholisiertem Zustand auf sie und ständigen, heftigen Streitigkeiten der Eheleute untereinander gekennzeichnet waren. Gleichzeitig machte sie dabei deutlich, dass es sich bei dem Angeklagten, wenn er nüchtern sei, um einen sehr lieben, auch durchaus zugewandten Menschen handele, der hilfsbereit sei. In anschaulicher Weise legte sie ihre Schwierigkeiten, denen sie im Umgang mit zwei alkoholkranken Menschen ausgesetzt gewesen sei, offen, und suchte sich wiederholt dafür zu rechtfertigen, dass sie den Kontakt zu ihrer Mutter und dem Angeklagten trotz deren für sie erkennbaren Abgleitens in immer desolater werdende Lebensumstände letztlich nahezu abgebrochen hatte. Dabei ließ sie in ihren Angaben keinerlei wahrheitswidrige Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten erkennen, sondern bewertete auch das Verhalten ihrer Mutter, die mitgetrunken habe, kritisch. Dabei hob sie hervor, dass ihrer Einschätzung nach der Angeklagte ihre Mutter geliebt habe, und erläuterte dies schlüssig an der von ihr als rührend bezeichneten Art und Weise, wie er sich um sie gekümmert habe, als sie an Krebs erkrankt gewesen sei. Zudem beschrieb sie den Alkoholkonsum des Angeklagten nicht pauschal als hoch, sondern erwähnte Phasen, in denen sie ihn auch nüchtern erlebt habe und machte deutlich, dass er in den Zeiten der Erkrankung ihrer Mutter seinen Konsum ebenfalls deutlich reduziert habe.

47

Die Angaben der Zeugin wurden insgesamt durch die Schilderungen der Schwester des Opfers, der Zeugin U2, bestätigt, die offen einräumte, dass auch ihr eigener Vater Alkoholiker gewesen sei und die Neigung zum Missbrauch von Alkohol offensichtlich auf ihre Schwester übertragen worden sei. Dabei räumte sie ein, dass sie das Leben des Opfers nur aus der Distanz verfolgt habe, dass für sie aber deutlich geworden sei, dass ihre Schwester die Dominanz gesucht habe, die der Angeklagte an den Tag gelegt habe, da ihre anderen Männer ruhiger gewesen seien und ihre Schwester jemanden an ihrer Seite gewollt habe, der sie unter Kontrolle habe. In Übereinstimmung mit der Zeugin Y2 schilderte auch sie, dass die Aggressionen auf familiären Zusammentreffen stets vom Angeklagten ausgegangen seien, wenn dieser zunehmend unter Alkoholeinfluss gestanden habe, weshalb er innerhalb der Familie einfach nicht mehr tragbar gewesen sei, auch wenn dies zu Lasten ihrer Schwester gegangen sei und letztlich zur sozialen Isolation der beiden Eheleute geführt habe. Beide Zeuginnen beschrieben insoweit sehr anschaulich die aufbrausende, aggressive und rechthaberische Art des alkoholisierten Angeklagten, räumten in diesem Zusammenhang aber gleichzeitig ein, nie einen körperlichen Übergriff von ihm auf seine Ehefrau miterlebt zu haben. Die Zeugin U2 stellte insoweit klar, dass ihre Schwester in Telefonaten ihr hiervon auch nie berichtet habe, wenngleich sie habe erkennen können, dass sie nicht immer glücklich in ihrer Ehe gewesen sei. Entsprechend hat die Kammer keine näheren Feststellungen zu Art und Umfang von körperlichen Übergriffen treffen können, sondern hat die Einlassung des Angeklagten, dass diese längere Jahre zurück liegen, zu Grunde gelegt. Seine sicher feststellbare, grundsätzlich vorhandene Neigung, in alkoholisiertem Zustand in hohem Maße aggressiv zu reagieren, blieb davon unberührt.

48

Da diese beiden Zeuginnen den Angeklagten seit Jahren kannten, waren ihre Einschätzungen, dass er am Vormittag des Auffindens des Opfers unter dem Einfluss von Restalkohol stand, aus Sicht der Kammer ausreichend verlässlich und belastbar, im Gegensatz zu den Einschätzungen der Rettungs- und Polizeikräfte, die nichts darauf Hindeutendes wahrnahmen. Beide Zeuginnen beschrieben in ihrer Erinnerung sicher, dass sie an der Aussprache des Angeklagten die für sie typischen Anzeichen seiner Beeinflussung durch Restalkohol erkannt hätten, und die Zeugin Y2 bekundete zudem, dass sie, als sie nachfolgend mit ihm allein in der Wohnung gewesen sei, eine „alte Fahne“ gerochen habe. Entsprechend brachte die Zeugin U2 ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass dem Angeklagten – entgegen ihrer sicheren Erwartung – keine Blutprobe entnommen worden sei. Im Übrigen entsprach der Konsum von Alkohol bis in die Abendstunden den Lebensgewohnheiten der Eheleute zum Tatzeitpunkt, und wird zudem belegt durch den Umstand, dass das Opfer feststellbar, wie beschrieben, unter der Einwirkung von Alkohol stand und angesichts der Gesamtumstände auszuschließen war, dass es allein getrunken hatte. Genauere Feststellungen zum Ausmaß des Konsums des Angeklagten, den dieser wenig belastbar pauschal mit vier bis fünf Flaschen Bier und einigen Schnäpsen angibt, in dem tatrelevanten Zeitpunkt waren darüber hinaus nicht zu treffen.

49

Der Angeklagte hat im Übrigen bis heute den destruktiven Einfluss, den der Alkohol auf sein Leben hatte und hat, nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Dabei macht der Umstand, dass ihm vor Jahren bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er mit über 3 Promille sein Fahrzeug geführt hatte, schon anschaulich deutlich, dass sein Konsum über „einige Gläschen“ stets hinausging und auch der zum Tatzeitpunkt vorhandene Biervorrat in der Garage kennzeichnet das Ausmaß des betriebenen Konsums. Entsprechend der Einschätzung des Angeklagten beruht sein unsicher gewordenes Gangbild auch nicht auf einer konsumbedingt in den letzten Jahren eingetretenen Nervenschädigung, sondern sei Folge seines bei der Bundeswehr erlittenen Trümmerbruchs im Fuß. Zur Verkündung des Urteils erschien er mit Hosenträgern, auf denen sich der Aufdruck „I ♥ Beer“ befand.

50

2.

51

Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Tathergangs und damit insbesondere der Todesursache folgen maßgeblich aus den Befunden der Obduktion, den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Zusatzuntersuchungen sowie der Bewertung der Spurenlage am Tatort und der abrundenden Würdigung von Zeugenangaben.

52

Dabei nahmen angesichts der vorliegenden speziellen Form des Erstickens durch oronasale Okklusion die Erörterungen mit dem rechtmedizinischen Sachverständigen Dr. Y, der die Obduktion selbst durchführte und ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Todesursache erstattete, den gebotenen großen Raum ein.

53

Dieser machte zu Beginn seiner Ausführungen deutlich, dass, soweit ein Verdacht auf weiches Ersticken zu diskutieren sei, es sich stets um eine aufwendige Ausschlussdiagnose handele, da in der Regel kein Befund vorliege, der dies eindeutig beweise, sondern sämtliche der vorliegenden einzelnen Indizien für sich bedacht und gegeneinander abgewogen werden müssten. Trotzdem bleibe am Ende aus rechtsmedizinischer Sicht immer eine Unsicherheit, der dann nur durch eine Bewertung der übrigen Beweislage in die eine oder andere Richtung begegnet werden könne.

54

Vorliegend ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der sich aus dem Obduktionsergebnis ergebenen Anknüpfungstatsachen sowie einer Würdigung der übrigen Indizien zu dem sicheren Schluss gelangt, dass der Angeklagte durch sein Handeln, nämlich durch weiches Bedecken der Atemwege, den Eintritt des Todes seiner Ehefrau kausal herbeigeführt hat.

55

Diese Gesamtschau beruhte auf folgenden Einzelaspekten:

56

a.

57

Der Sachverständige Dr. Y legte zunächst dar, dass sich im Rahmen der Obduktion keine eindeutige Todesursache habe feststellen lassen.

58

Belangvolle Anhaltspunkte für einen Verdacht auf ein Ersticken durch weiches Bedecken habe sich nach seinen Angaben für ihn aus mehreren Befunden ergeben, beginnend mit festgestellten Auffälligkeiten im Gesichtsbereich am rechten Oberlid in Form einer intensiv dunkel rötlichen Unterblutung, zahlreichen flohstichartigen Schleimhautunterblutungen im rechten Wangenbereich und an der Ober- und Unterlippe, sowie einer, wenn auch kleinen, Oberhautvertrocknung an der rechten Kinnspitze. Dabei sei zu beachten gewesen, dass keine punktförmigen Einblutungen in die Lid- oder Augenbindehäute und auch keine Verletzungen im Halsbereich, die auf ein Würgen oder eine Strangulation hätten hindeuten können, erkennbar gewesen seien. Der geringen Verletzung an der Kinnspitze habe gleichwohl eine erhöhte Bedeutung beigemessen werden müssen, weil im Rahmen dieser speziellen Erstickungsart generell auch kleinste Bagatellverletzungen im Gesicht von Relevanz seien, um zu einer Aufklärung dieser schwer feststellbaren Todesart beizutragen. Dabei sei in besonderem Maße zu beachten, dass sämtliche Auffälligkeiten im Gesichtsbereich als frisch, d. h. unmittelbar um den Todeszeitpunkt herum entstanden, einzuordnen seien.

59

Weiter habe die Lunge deutliche Anzeichen einer Überblähung gezeigt, was sicherlich keiner Beeinflussung durch Reanimationsmaßnahmen des Notarztes geschuldet gewesen sei, da diese nicht durchgeführt worden seien. Zudem seien die Atemwege trocken und nicht verschleimt gewesen, sodass ein Asthmaanfall habe ausgeschlossen werden können. Das Herz sei ohne signifikante Auffälligkeiten gewesen, insbesondere seien keine Blutgerinnsel in den Vorhöfen vorhanden gewesen, und altersentsprechende Veränderungen in Form von mäßiggradig verhärteter Herzkranzschlagadern mit fokal leichtgradigen Einengungen sowie einer leichtgradigen degenerativ veränderten Aortenklappe hätten ebenfalls den Todeseintritt nicht erklären können. Insoweit wies der Sachverständige darauf hin, dass beim Absetzen des Herzens sich koaguliertes Blut entleert habe, was in den meisten Fällen des Erstickens nicht der Fall sei, da das Blut in der Regel flüssig sei. Die Ursache hierfür kenne man nicht. Koaguliertes Blut schließe aber für sich genommen keinesfalls ein Ersticken aus. Die dunkelbraune Leber sei trotz des bekannten, langjährigen Alkoholmissbrauchs des Opfers im normalgewichtigen Bereich gelegen, ohne eine Gelbverfärbung zu zeigen. Die Lebergefäße seien aber deutlich blutgestaut gewesen, was den Verdacht auf ein Ersticken wiederum genährt habe.

60

Dieser Verdacht aus dem wesentlichen Sektionsergebnis sei nach Ausführung des Sachverständigen durch die erhobenen Befunde, der von ihm veranlassten, zur Verifizierung dieser Todesart zwingend erforderlichen feingeweblichen Untersuchungen weiter belegt worden. Danach seien in allen Lungenanteilen massiv überblähte Lungenbläschen, teilweise zu einem Emphysem verschmolzen, vorhanden gewesen. Dabei handele es sich um einen typischen Befund bei einem gewaltsamen Ersticken, da zu wenig Sauerstoff im Hirn ankomme und versucht werde, gegen den das Atmen verhindernden Gegenstand massiv anzuatmen, wodurch die kleinen Lungenbläschen platzen würden. Wenn die kleinen Trennwände zahlreich einreißen würden, bilde sich dann eine große Blase, ein Emphysem, wofür beim Opfer kein Vorbefund bestanden habe. Auch langjähriges, chronisches Rauchen reiche nicht aus, um diesen anlässlich der Obduktion erhobenen Befund herbeizuführen. Die feingeweblichen Schnitte hätten eine Vielzahl von Einblutungen in die Bläschen ausgewiesen. Dies beweise allein ein weiches Ersticken zwar nicht, aber es handele sich im Rahmen der zu treffenden Gesamtschau um ein gewichtiges Indiz, zumal sich aus den Krankenunterlagen des Opfers keine Hinweise auf ein chronisches Lungenemphysem ergeben hätten. Hinzu komme, dass auch die Schnitte aus der Leber sehr deutlich blutgestaut gewesen seien, ebenso wie die Lebersinusoide (erweiterte Kapillargefäße). Der Sachverständige führte insoweit aus, dass das sauerstoffreiche Blut über kleine Arterien und kleine Venen die Leber durchlaufe und anschließend über die Zentralvene wieder ablaufe. Auf diesem Weg durch die Leber werde der Sauerstoff verbraucht. Bei einer Verfettung aufgrund eines langjährigen, die Leber schädigenden Alkoholkonsums verändere dieser die Leber im Bereich des Zuflusses, vorliegend habe sich aber Fettgewebe im Bereich des Abflusses der Leber gezeigt, was auf einen eingetretenen Sauerstoffmangel hindeute, da sich derartiges Fettgewebe innerhalb von Minuten bilden könne, wenn kein Sauerstoff dort mehr ankomme. Dies erbringe für sich genommen ebenfalls grundsätzlich keinen Beweis für ein Ersticken, da dieser Befund z.B. auch bei einem Herzinfarkt auftreten könne, wo ebenfalls ein Sauerstoffmangel im Körper entstehe. Im Rahmen der Gesamtschau stelle aber dieser Leberbefund ebenso einen weiteren, gewichtigen mit einzubeziehenden Baustein dar, um in der Gesamtschau Rückschlüsse auf die Todesursache zu ziehen, da sowohl der Befund in der Lunge als auch in der Leber als sichere Korrelate eines stattgehabten Sauerstoffmangels anzusehen seien.

61

b.

62

Sodann hat die Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen eingehend differenzialdiagnostisch akut zum Tode führende Krankheitsbilder erörtert, die funktionell, ohne morphologisch fassbare Veränderungen, den Tod nach sich ziehen können, wie Herzrhythmusstörungen, Lungenembolien oder Krampfanfälle.

63

Der Sachverständige führte insoweit überzeugend aus, dass beim Opfer Vorschädigung am Herzen zwar vorhanden gewesen seien, aber keine verstopften Herzkranzgefäße oder Herzmuskelentzündungen bzw. erhebliche Herzklappenfehlfunktionen o. ä., was den plötzlichen Tod in der Gesamtschau als Ursache hätten erklären können. Zutreffend wies er darauf hin, dass aus den vorliegenden Krankenunterlagen des Opfers und aus seiner Krankengeschichte kein entsprechender Vorbefund bekannt geworden sei. Allerdings machte er auch deutlich, dass Herzrhythmusstörungen in den Krankenunterlagen zwar nicht erwähnt seien, diese aber im Alter des Opfers von 61 Jahren auch plötzlich auftreten können. Danach wären dann Einblutungen in der Lunge und in der Leber grundsätzlich erklärbar, aber nicht z.B. die beschriebenen Auffälligkeiten im Gesichtsbereich. Maßgebliche, plötzliche Blutdruckentgleisungen seien beim Opfer, das blutdrucksenkende Medikamente eingenommen habe, in der Krankenvorgeschichte zudem auch niemals erwähnt worden.

64

Weiter legte er dar, dass sich keine Hinweise auf ein chronisches Krampfleiden des Opfers aus der Vorgeschichte ergebe, dass aber ein akuter Krampfanfall im Gehirn, den man im Rahmen der Obduktion nicht erkennen könne, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang machte er allerdings deutlich, dass dieser vorliegend gleichwohl wenig plausibel sei, da derjenige, der einen Anfall erleide, nicht, entsprechend der von ihm zugrunde zulegenden Anknüpfungstatsache, wie das Opfer, auf der Couch liegen bleibe. Ein derartig Betroffener schlage vielmehr um sich und versuche, aufzustehen, dem Krampf gewissermaßen durch ein Fortbewegen zu entfliehen. Abseits davon machte er noch einmal deutlich, sei festzuhalten, dass ansonsten kein krankhafter Befund im Gehirn, insbesondere kein Gerinnsel, vorhanden gewesen sei. Gleiches gelte nach seinen weiteren Darlegungen auch für den Umstand, dass die noch am 27.01.2015 durchgeführte CT-Untersuchung kein relevantes Lungenemphysem ausgewiesen habe. Im Rahmen der Obduktion habe sich aber eine massive, akute Lungenüberblähung gezeigt, deren Entwicklung innerhalb von 11 Monaten bis zum Zeitpunkt der Obduktion keinesfalls plausibel sei, da der von ihm erhobene Befund an Überblähung hierfür viel zu massiv gewesen sei.

65

c.

66

Auch der Frage, inwieweit aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Angeklagten eine Krebserkrankung überwunden und im Todeszeitpunkt alkoholisiert war, sich Anhaltspunkte für eine konkurrierende Todesursache ergeben könnten, hat die Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt.

67

Dieser führte insoweit aus, dass der bösartige Zungentumor erfolgreich habe entfernt und bestrahlt werden können, das Tracheostoma entsprechend im März 2015 wieder habe verschlossen werden können. Bei der Diagnose eines Lungenkrebses im Jahr 2014 habe es sich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt, die sich weder im weiteren Verlauf computertomografisch noch im Rahmen der Obduktion habe bestätigen lassen. Zudem sei aus den - von dem Sachverständigen insoweit zutreffend bewerteten - Angaben des Angeklagten und den Angaben der Tochter und Schwester der Geschädigten hervorgegangen, dass das Opfer gesundheitlich auf dem Wege der Besserung gewesen sei. Danach sei nach Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen der überwundenen Krebserkrankung im Rahmen der Todesursache keine Relevanz einzuräumen.

68

Ferner führte dieser auch unter Darstellung des Ergebnisses des toxikologischen Gutachtens für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Ö vom 6.06.2017 überzeugend aus, dass keine Anhaltspunkte für einen lebensbedrohlichen Intoxikationszustand des Opfers bestanden hätten. Das Opfer habe ausweislich dieses Untersuchungsergebnisses die drei ihm ärztlich verordneten Medikamente im therapeutischen bzw. subtherapeutischen Bereich eingenommen, weshalb eine Überdosierung sicher ausgeschlossen werden könne. Auch unter Berücksichtigung des eingenommenen Sedativums Promethazin und der festgestellten Blutalkoholkonzentration sei das Opfer keinesfalls schwer intoxikiert gewesen. Letztere habe bei Todeseintritt 0,84 Promille betragen, was einer lediglich mäßiggradigen Alkoholisierung entspreche. Auch unter Berücksichtigung der in der toxikologischen Untersuchung festgestellten, mit 2,17 Promille deutlich höheren Alkoholkonzentration im Urin, von der rechnerisch, um auf die Blutalkoholkonzentration rückschließen zu können, etwa ein Viertel des Wertes abzuziehen sei, verbleibe es dann bei einem Wert von ca. 1,5 Promille. Dieser Alkoholisierungsgrad reiche auch unter Berücksichtigung der Wirkung des Beruhigungsmittels Promethazin nicht aus, um eine Atemstörung als Erklärung für den Todeseintritt anzunehmen. Es führe allenfalls zu der Annahme, dass die Handlungsfähigkeit des Opfers eingeschränkter gewesen sein könne. Das Opfer habe nämlich über viele Jahre auch im Übermaß dem Alkohol zugesprochen und habe die verordneten Medikamente eingenommen, ohne dass es in der Vergangenheit zu lebensbedrohlichen Situationen aus irgendeinem Grund gekommen sei. Dass die Harnblase ausweislich des Sektionsberichts prall mit Urin gefüllt gewesen sei, zeige, dass der Urin über mehrere Stunden vor Eintritt des Todes entstanden sei. Die höhere Alkoholkonzentration im Urin deute deshalb darauf hin, dass der Tod des Opfers in der postresorptiven Alkoholisierungsphase erfolgt sein müsse. Entsprechend sei das Opfer bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille mindestens 3,5 Stunden vor seinem Tod bereits alkoholisiert gewesen. Versuche der Kammer, gemeinsam mit dem Sachverständigen den Todeszeitpunkt näher einzugrenzen, schlugen fehl. Dieser machte insoweit deutlich, dass ihm genauere Berechnungen zum Todeszeitpunkt nicht möglich seien, da keinerlei verlässliche Anknüpfungstatsachen hinsichtlich des Ausmaßes und Zustands der Leichenflecken und der Ausprägung der Totenstarre nach dem Auffinden des Opfers von dem Notarzt oder dem Kriminalbeamten, welcher die Leichenschau durchführte, getroffen worden seien und eine Körpertemperatur- sowie Umgebungstemperaturmessung nicht stattgefunden habe.

69

d.

70

Entsprechend blieb der Sachverständige dabei, dass in der Zusammenschau der ihm vorliegenden Befunde eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Opfer gewaltsam erstickt worden sei. Er tat sich dabei schwer in der Angabe eines von der Verteidigung erfragten Wahrscheinlichkeitsprozentsatzes, den er mit jedenfalls mindestens 51 % angab, weil er insoweit darauf verwies, dass er aus rechtsmedizinischer Sicht keine seriösen Angaben in Prozenten tätigen könne, inwieweit gleichwohl die potenzielle Möglichkeit einer funktionellen Todesursache verbleibe.

71

Sich auf Vorhalt der Kammer weiter der gebotenen Gesamtschau sämtlicher tatrelevanten Umstände widmend führte er sodann aus, dass unter Zugrundelegung der Auffindeposition des Opfers (rechte Seitenlage auf der Couch) bei einem vorzunehmenden Abgleich mit den in der Obduktion erhobenen Befunden im Kopfbereich (Einblutungen in die Mundschleimhaut, Vertrocknung an der rechten Kinnspitze) auffalle, dass sich diese Befunde mit einer gewaltsamen Kompression des Kopfes in die Couch mit genau dieser Auffindeposition des Opfers plausibel vereinbaren lassen. Wenn man nämlich mit einem weichen Gegenstand den seitlich liegenden Kopfbereich hinunter drücke, stelle die Sofafläche ein plausibles Widerlager dar, um die Unterblutungen genau in diesen Gesichtsbereichen zu erklären. Dies gelte ebenso für das Hämatom am rechten Oberlid, welches ebenfalls als Folge stumpfer Gewaltanwendung gegen den Schädel des Opfers anzusehen und in der rechten Seitenlage durch entsprechend festes Aufpressen des Kopfes erklärbar sei.

72

Als Mechanismus für den aufgrund der Zusammenschau aller dargelegten Befunde anzunehmenden Erstickungsvorgang komme dabei nach der Darstellung des Sachverständigen ein weiches Bedecken der Atemöffnungen mittels eines Kissens oder einer Decke infrage, wofür die Einblutungen in die Mundschleimhaut sprechen würden, die gewöhnlich genau an den Stellen der Kompression entstehen. Er erläuterte insoweit auf Nachfrage der Kammer, dass ein bloßes eigenständiges „Vergraben“ des Opfers unter Kissen oder Decken nicht ausreiche, um derartige Einblutungen zu verursachen, da diese Folge eine stärkere, punktuelle Druckbelastung erfordere. Zudem müsse auch die geringe Spur von Gewalt in Form der Oberhautvertrocknung an der rechten Kinnspitze in der Gesamtschau gewichtet werden, die bei einem selbst vorgenommenen „Vergraben“ unter Kissen nicht ohne weiteres entstehe und damit nicht erklärbar sei, zumal sämtliche Unterblutungen und die Hautvertrocknung im Gesichtsbereich als frisch und damit zeitnah zum Tod entstanden zu bewerten seien.

73

Zur erforderlichen zeitlichen Dauer eines Einwirkens mittels einer weichen Bedeckung bis eine Eintrübung oder der Tod des Opfers eintrete, führte der Sachverständige aus, dass diese nur schwer eingrenzbar sei. Mit Blick auf die bei der Bedeckung der Atemöffnungen eintretende Dyspnoe mit Erhöhung des Atemwiderstandes und konsekutiver Zunahme des intrathorakalen Drucks müsse aber sicher ein Zeitraum von mehreren Minuten, möglicherweise bis zu 10 Minuten, zugrunde gelegt werden, bis in den Organen die Belege für einen stattgefunden Sauerstoffmangel z.B. in Form von massiv überblähten Lungenbläschen nachweisbar seien. Erläuternd führte er hierzu aus, dass bei einem Ersticken durch weiches Bedecken es sich um einen anderen Mechanismus handele als bei einem unmittelbaren Einwirken auf den Hals, da kein kompressionsbedingtes Stauungsphänomen auftrete. Es entstehe kein Würgetrauma, sondern Mund und Nase seien zwar verschlossen, aber das zunächst noch sauerstoffführende Blut werde im Körper zugunsten des Gehirns weiter umverteilt, weshalb der Erstickungsvorgang deutlich länger dauere. Daraus folge auch, dass Ausmaß und Intensität von auftretenden Petechien in den Augenbindehäuten äußerst geringgradig seien, bzw. diese, wie vorliegend, gar nicht vorhanden sein können. Inwieweit sich die festgestellte Alkoholisierung des Opfers in diesem Zusammenhang ausgewirkt haben könne, sei nach Darlegung des Sachverständigen nicht einschätzbar. Ob das Opfer im Zeitpunkt des tätlichen Übergriffs wach, schlafend oder in einem Dämmerzustand gewesen sei, sei aus den rechtsmedizinischen Befunden ebenfalls nicht ableitbar.

74

Plausible andere Vorgänge für das Entstehen der festgestellten Einblutungen im Gesichtsbereich, die nach Darstellung des Sachverständigen z.B. auch durch Tragen eines zu engen Helmes hervorgerufen werden können, lagen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die bloße abstrakt theoretische Möglichkeit, dass der Entstehungsvorgang auch ein anderer gewesen sein könnte, hinderte die Kammer in der Gesamtschau vorliegend nicht an ihren getroffenen Rückschlüssen. Denn es bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Entstehungsprozess als den einer gewaltsamen Einwirkung von außen durch einen Dritten. Bei diesem Dritten konnte es sich nur um den Angeklagten handeln, und es bestand keinerlei Grund für die Annahme, dass dieser Gewalt gegen den Kopfbereich seiner Frau ausgeübt und die Einblutungen dort verursacht haben sollte und der Tod des Opfers dann zufällig zeitnah und völlig unabhängig von dieser verübten Gewalt eingetreten sein könnte. Einen zufälligen, unabhängig von der verübten Gewalt eingetreten Tod, sah die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere auch der nachfolgend noch aufgeführten weiteren Beweistatsachen, als „zu viel Zufall“ an, um dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Insoweit darf die bloße gedanklich-abstrakt-theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein könnte, die Zurechnung als vorwerfbare Tathandlung nicht hindern. Maßgeblich war insoweit zu bedenken, dass das Opfer seit vielen Jahren in gleichbleibenden Lebensbedingungen lebte, ohne dass es in der Vergangenheit zu lebensbedrohlichen Situationen gekommen war. Die Krebserkrankung war ausgeheilt und ohne Relevanz für das Geschehen. Vor diesem Hintergrund widersprach es nach Auffassung der Kammer der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Opfer gerade in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang von dem Angeklagten körperlich misshandelt wurde und dann - ohne Kausalität dieses Handelns - zufällig eine andere, körperliche Ursache eine tödliche Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr verursacht haben könnte.

75

e.

76

In diese Gesamtschau waren die folgenden Umstände mit einzubeziehen, welche die maßgeblich auf rechtsmedizinische Befunde gestützten Rückschlüsse auf einen Erstickungstod durch weiches Bedecken nach Auffassung der Kammer weiter stärkten und letztlich zur sicheren Überzeugung von einer Täterschaft des Angeklagten führten.

77

aa.

78

Auf den drei Folienabklebungen aus Teilen der herauspräparierten Luftröhre des Opfers wurden ausweislich des Fasergutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen diverse, farblich unterschiedliche Einzelfaserspuren festgestellt. Auch wenn diese keinen Ansatz für Vergleichsuntersuchungen hinsichtlich eines potentiellen Tatmittels boten, stellten sie zur Überzeugung der Kammer ein gewichtiges Indiz für ein Ersticken durch weiches Bedecken dar. Zu einer nach Darstellung des Sachverständigen Dr. Y zu erwartenden reflexartigen „Abhustung“ der Fasern im Falle eines lediglich versehentlichen Einatmens kam es nicht. Auch die übrige Spurenlage auf dem Sofa, die, wenngleich die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte das eingesetzte Tatwerkzeug verbarg, stützte diesen Rückschluss, da jedenfalls ein derartiges Tatmittel in Form eines Kissens oder einer Decke dem Angeklagten griffbereit zur Verfügung stand. Dies galt umso mehr, als dass sich keinerlei Anzeichen für ein Kampfgeschehen in dem Wohnraum bot, auch wenn zu berücksichtigen war, dass er generell von einer starken Unordnung geprägt war, die jedoch, wie die Kammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu entnehmen vermochte, in sich stimmig den Raum beherrschte. Damit plausibel einher ging auch der Umstand, dass an den Armen und Händen des Opfers keinerlei Abwehrverletzungen vorhanden waren. Dies stärkte den Rückschluss, dass der Angeklagte auf das alkoholisierte, ihm körperlich unterlegene Opfer einwirkte, als es in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt auf der Couch lag.

79

bb.

80

Die Stimmung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau war auch, wozu die emotional besetzten Feiertage - unabhängig von den Auswirkungen des Alkoholkonsum - mit beigetragen haben mochten, angespannt. Am Vorabend des Tatgeschehens, dem 24.12.2015, oder sogar dem Tatabend, nahmen die Zeugen Q in ihrem Bett liegend eine kurzzeitige, laute verbale Auseinandersetzung der Eheleute wahr, auch wenn der Angeklagte diese nachfolgend z.B. in seiner Beschuldigtenvernehmung in Abrede stellte.

81

Insoweit war insgesamt zu beachten, dass aufgrund des langen Zeitablaufs die Zeugen Q, die im Einsatz befindlichen Nothelfer, die ermittelnden Polizeibeamten und auch die Vernehmungsbeamten des Angeklagten nachvollziehbar schwertaten, sich an sämtliche Abläufe und Einzelheiten zu erinnern. Durch entsprechende Vorhalte aus ihren zeitnah erfolgten Vernehmungen bzw. den gefertigten Protokollen hat die Kammer hinterfragt, welche Erinnerungen noch verlässlich geblieben waren, und auch nur diese als belastbar angesehen und den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt.

82

Die Zeugin Q vermochte insoweit das einzig stattgefundene vertrauliche Gespräch mit ihrer Nachbarin im September 2015 sicher zu erinnern, weil diesem die rüde Beschimpfung ihrer Person durch den Angeklagten vorausgegangen war. Insoweit vermochte die Zeugin anschaulich zu beschreiben, wie verschüchtert und zurückhaltend sich R ihr gegenüber verhalten habe und auch erst im Verlauf des Gesprächs eingeräumt habe, Angst vor ihrem Ehemann zu haben. Nachvollziehbar erläuterte die Zeugin, dass dies für sie sehr glaubhaft gewirkt habe, und verwies auf die zahlreich von ihr und ihrem Ehemann im Verlauf ihrer Nachbarschaft vernommenen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten in deren Wohnung und den Umstand, dass sie den Angeklagten selbst als angsteinflößend erlebt habe, wenn sie ihm in alkoholisiertem Zustand begegnet sei. Dabei war sie ersichtlich um eine authentische Schilderung des Verhaltens des Angeklagten bemüht und zeigte keinerlei Anzeichen für eine überzogene Darstellung mit Blick auf die selbst von ihm erfahrenen Schmähungen. Aus diesem Grund hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Opfer die aggressiven Reaktionen seines Ehemannes fürchtete, auch wenn es an dem gemeinsamen Leben mit ihm festhielt, und dass es auch im tatzeitrelevanten Zeitraum, am Abend vor, oder am Abend des Tatgeschehens, zu einem Streitgespräch kam, welches der Angeklagte, wie von der Zeugin geschildert, mit seiner lauten Stimme dominierte. Zudem bestätigte auch der Zeuge Q, einen derartigen Streit an einem der beiden Abende im Bett liegend wahrgenommen zu haben. Damit schlüssig einhergehend bekundete die Zeugin Q, dass sie am Vormittag des 26.12.2015 nach Eintreffen der Rettungskräfte auch sofort Sorge gehabt habe, dass der Angeklagte seiner Ehefrau etwas angetan haben könne, weil er sie immer so schroff behandelt habe. An einen Unfall oder ein gesundheitliches Problem der Ehefrau habe sie dabei nicht gedacht, auch wenn sie im Vorfeld niemals äußere Anzeichen von erlittener Gewalt an der Ehefrau des Angeklagten wahrgenommen habe.

83

In diesem Zusammenhang hielt die Kammer die Angaben des Zeugen Q, er habe am 23.12.2015 anlässlich des Zusammentreffens im Flur mit R unter deren rechten Auge ein Hämatom wahrgenommen, nicht für belastbar.

84

Hierbei konnte es sich sicher nicht um das anlässlich der Obduktion festgestellte, von dem Sachverständigen Dr. Y beschriebene, Hämatom am rechten Oberlid in Höhe der Lidfalte handeln. Weder die Lage, noch die rötliche Färbung des Hämatoms, die auf eine Beibringung kurz vor dem Tod hindeutet, war mit dem von dem Zeugen beschriebenen Erscheinungsbild und einem Entstehungszeitpunkt am 23.12.2015 vereinbar. Hinzu kam, dass der Zeuge in seiner zeitnah erfolgten polizeilichen Vernehmung zwar Einzelheiten des Zusammentreffens mit seiner Nachbarin schilderte, aber nichts berichtete von wahrgenommenen Anzeichen für eine erlittene Gewalt, was zur Überzeugung der Kammer mehr als nahe gelegen hätte, da der damals nur wenige Tage zurückliegende Tod seiner Nachbarin eine derartige Erwähnung nahezu aufgedrängt hätte. Dass der Zeuge gleichwohl auf seiner Erinnerung beharrte, steht dieser Wertung nicht entgegen und lässt auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben aufkommen, zumal er einräumte bis auf den regelmäßigen Alkoholkonsum und häufig vernommene, verbal geführte Streitigkeiten der Eheleute nicht viel zu seinen Nachbarn sagen zu können. Auch machte er deutlich, dass er am Tag des Auffindens der Ehefrau nicht im Haus, sondern auf der Arbeit gewesen sei.

85

Insoweit stellte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer, wie von den Vernehmungsbeamten erinnert, sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung als auch noch in dem Explorationsgespräch gegenüber der Sachverständigen Dr. U, wie diese ausführte, wahrheitswidrig ein Streitgespräch vor oder am Tatabend in Abrede, um auf diese Weise nicht den Boden für eine gewaltsame Reaktion seinerseits zu bereiten. Dieses Verhalten wird umso nachvollziehbarer, als dass insbesondere aufgrund der Angaben der Zeuginnen Y2 und U2 sicher feststellbar war, dass er in alkoholisiertem Zustand dazu neigte, aggressiv zu reagieren, auch wenn nicht feststellbar war, dass er seine Ehefrau in den letzten Jahren ihrer Ehe noch schlug und er diese Neigung stark relativierte und eher in Abrede stellte. Jedenfalls war sicher feststellbar, dass er und seine Ehefrau, weil dies der ständig gewohnten Lebensführung und der nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration beim Opfer entsprach, auch am Abend des 25.12.2015 wieder in erheblichem Maße Alkohol konsumiert hatten und sein Verhalten von diesem entsprechend beeinflusst war.

86

cc.

87

Tragend belastete zudem den Angeklagten sein auffälliges Verhalten vor dem Eintreffen der von ihm telefonisch verständigten Rettungskräfte. Insoweit war aufgrund der Angaben der Zeugin Q sicher feststellbar, dass er am Morgen des 26.12.2015 wiederholt in engem zeitlichem Zusammenhang vor dem Eintreffen der Rettungskräfte und des Notarztes auf den Dachboden und in seine Wohnung zurück lief. Diesen Umstand erinnerte die Zeugin Q sehr sicher, zumal es sich um den zweiten Weihnachtstag handelte, und es im Haus ihrer Darstellung nach ansonsten nachvollziehbar ruhig gewesen sei. Umso anschaulicher vermochte sie die schweren Schritte des Angeklagten auf der Treppe, das wiederholte typische, da laute Zuschlagen der Dachbodentür und auch die von ihr wahrgenommenen Schritte auf dem Dachboden zu beschreiben. Diese hektische Betriebsamkeit, vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Feuerwehr informiert hatte und wusste, dass seine Ehefrau tot war, ließ für die Kammer nur den Rückschluss zu, dass er im Zusammenhang mit dem Auffinden der Leiche so reagierte, und am ehesten das Tatwerkzeug in Form eines Kissens oder einer Decke dort verbarg. Ein anderer, plausibler Grund für den Angeklagten, sich so zu verhalten, war nicht erkennbar. Bestärkt wurde dieser Rückschluss dadurch, dass der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung - auch unter Beachtung des Umstandes dass der folgende Vorhalt der Vernehmungsbeamten falsch war -, nämlich dass er nach Abholen des Leichnams mehrfach auf den Speicher gegangen sei, nach den Bekundungen der Zeugen angab, er sei dort nicht gewesen. Auch die in der Vernehmung getätigten Versuche, die Zeugen Q in ein schlechtes Licht zu rücken und als „Spinner“ abzutun, stellten nur einen untauglichen Versuch dar, die insoweit in sich stimmigen Beobachtungen der Zeugin Q in Abrede zu stellen. Der Angeklagte ließ sich vielmehr - durch die Angaben der Zeugin sicher widerlegbar - dahingehend ein, dass er seine Wohnung an diesem Tag gar nicht verlassen habe. Er begründete dies damit, dass die Zeugin Y2 sogar für ihn Bier aus der Garage geholt habe, nachdem er unmittelbar zuvor den Vernehmungsbeamten das Auffinden seiner leblosen Ehefrau, seinen Toilettengang und das Wegschließen des Hundes beschrieben hatte, dem sich seiner Darstellung nach das Wählen des Notrufes unmittelbar angeschlossen habe. Damit wollte er wahrheitswidrig dartun, dass für ein Verlassen der Wohnung gar kein Zeitfenster vorhanden gewesen sei. Allein auch, weil er das Eintreffen der Rettungskräfte erwartete, konnte ein unverfänglicher, nicht in einem Zusammenhang mit dem Tod stehender, vordringlicher Grund für ihn die Wohnung zu verlassen und den Dachboden, den er ansonsten nach Angaben der Zeugen Q eher seltener betrat, wiederholt aufzusuchen, sicher ausgeschlossen werden.

88

dd.

89

Darüber hinaus waren seine Angaben zum Verlauf des Vorabends gegenüber den in seiner Wohnung aufhältigen Rettungskräften und den Vernehmungsbeamten in seiner Beschuldigtenvernehmung nicht konstant, weil nicht erlebnisbasiert.

90

So berichtete er dem Notarzt und dem Rettungssanitäter Z, dass er und seine Ehefrau bis 1:00 oder 2:00 Uhr nachts fernsehgeschaut und dann eingeschlafen seien. In seinem Notruf hatte er geschildert, dass sie beide die ganze Nacht fern geschaut hätten, und dann auch er eingeschlafen sei. In seiner Beschuldigtenvernehmung gab er an, dass seine Ehefrau beim Fernsehen schauen schon um 21:00 oder 22:00 Uhr abends eingeschlafen sei, während er bis 1:00 Uhr oder 2:00 Uhr nachts weitergeschaut habe. Zudem waren seine Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. U, dass er um 8:30 Uhr aufgewacht und zur Toilette gegangen sei, bevor er seine Frau habe wecken wollen, nicht in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass er erst um 10:22 Uhr den Notruf abgesetzt hatte.

91

Auch wies er in auffälliger Weise in der Beschuldigtenvernehmung darauf hin, dass er seiner Ehefrau wenige Tage vor ihrem Tod noch eine neue Decke gekauft habe und regte einen entsprechenden Faserabgleich an. Dabei konnte er, weil der Dachboden zeitnah nicht durchsucht wurde und er sich nachfolgend weiter in seiner Wohnung aufhielt, sicherstellen, dass ein von ihm auf dem Dachboden verborgenes Tatwerkzeug nicht mehr aufgefunden werden konnte. Weitere belastbare Feststellungen dazu, ob die Decke und der Faserabgleich ohne Veranlassung der Vernehmungsbeamten von dem Angeklagten ausgehend ins Vernehmungsgespräch eingebracht wurde, waren, weil die Vernehmungsbeamten insoweit über keine sichere Erinnerung mehr verfügten, jedoch nicht zu treffen.

92

Zudem war im Rahmen der Gesamtschau zu gewichten, wie überaus gefasst der Angeklagte sich angesichts der tot vor ihm liegenden Ehefrau gegenüber dem Notarzt und dem Rettungssanitäter verhielt, auch wenn zu bedenken war, dass jede Person unterschiedlich auf den Tod eines Menschen reagiert,. Seine Sorge galt seinen Tieren sowie dem eigenen Wohlergehen und war, soweit er den Gedanken äußerte ebenfalls tot sein zu wollen, nach den Angaben des Notarztes in keiner Form stimmig zu seinem übrigen Verhalten. Gerade vom Angeklagten, der seine Ehefrau in den letzten Monaten eng begleitet hatte, wäre angesichts ihrer ansonsten einförmigen Lebensabläufe im Alltag eine Reaktion zu erwarten gewesen, die Anzeichen von Fassungslosigkeit und Unverständnis, über einen unvorhergesehenen, da plötzlichen, für ihn nicht nachvollziehbaren Tod seiner Ehefrau hätte enthalten müssen. Aus diesem Grund hat die Kammer durchaus auch die vom Angeklagten, wenn auch später und nur einmalig gezeigte, von der Zeugin Y2 geschilderte Äußerung gewichtet, „er wisse nicht, was er an diesem Abend getan habe“. Die Parallele dazu, wie er sich in den früheren Jahren verhielt, wenn er Gewalt ausgeübt hatte und sich am nächsten Tag regelmäßig auf eine Erinnerungslücke zurück zu ziehen versuchte, um sich nicht verantwortlich zeigen zu müssen, war offensichtlich.

93

ee.

94

Die Kammer hat keine für eine Verurteilung ausreichend sichere Feststellungen treffen können, dass der Angeklagte, als er auf seine Ehefrau einwirkte, deren Tod billigend in Kauf nahm. Zwar liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wie sie in einem mehrminütigen Bedecken der Atemwege gesehen werden kann, der Schluss nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Das versteht sich indes nicht von selbst, sondern der Rückschluss von der Gefährlichkeit der Gewalthandlung auf den bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezieht, die eine derartige Folgerung in Frage zu stellen vermögen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 9, 10).

95

Die deshalb gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände führte vorliegend dazu, dass die Kammer einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend sicher festzustellen vermochte. Dies war der Fall, obwohl das mehrminütige Drücken eines weichen Gegenstandes auf das Gesicht eines körperlich unterlegenen, nicht unerheblich alkoholisierten Menschen potentiell gefährlich ist und ein todbringendes Ersticken durchaus erwarten lässt.

96

Gleichwohl blieben Anhaltspunkte, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Lebensgefährdung lediglich fahrlässig handelte und davon ausging, diese werde nicht eintreten. Im Rahmen der Beurteilung der inneren Tatseite war nämlich zu bedenken, dass der Angeklagte langjährig mit seiner Ehefrau verheiratet war, er sie, wie die Angaben der Zeugin Y2 belegten, liebte, und sein Leben im eigentlichen Sinne aus dem Zusammensein mit ihr, dem gemeinsamen Alkoholkonsum und dem Aufsuchen seiner Schafe bestand. Ansonsten lebten beide weitestgehend sozial isoliert, sodass, auch wenn der Angeklagte die Beziehung dominierte, er ebenfalls in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stad, wollte er nicht, wofür es keine Anhaltspunkte gab, einsam leben.

97

Als einen den bedingten Tötungsvorsatz infrage stellenden Umstand war mithin das gänzlich fehlende Motiv zu sehen, seine Ehefrau töten zu wollen oder deren Tod auch nur billigend in Kauf nehmen zu wollen angesichts der – wenn auch nicht unproblematischen - gemeinsamen Lebensumstände, mit denen man sich jedoch arrangiert hatte. Entsprechend hatte sich der Angeklagte, sicher belegt durch die Angaben seiner Stieftochter, besonders in den letzten Monaten vor dem Tatgeschehen intensiv um seine Ehefrau gekümmert und diese konsequent im Rahmen ihrer Krebserkrankung umsorgend sowie entlastend begleitet, wodurch er wesentlich zu ihrer Genesung und zu einer Besserung ihres Allgemeinbefindens beigetragen hatte.

98

Zu berücksichtigen war ferner - trotz seiner hohen Alkoholtoleranz - der Umstand, dass er, wenn er erheblich alkoholisiert ist, seiner vorhandenen Neigung entsprechend eher in eine affektiv-aggressive Erregung gerät, die seine Hemmschwelle, verbal- und tätlich-aggressiv zu agieren, herabsetzt. Die Kammer ist, wie noch näher unter V. auszuführen sein wird, davon ausgegangen, dass seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Auch sprach alles für eine spontane Tat, da die Spurenlage in der Wohnung keinen Anhalt für den Rückschluss auf ein Kampfgeschehen mit dem Opfer zuließ, dieses keinerlei Abwehrverletzungen erlitten hatte, sondern davon auszugehen war, dass es seitlich auf dem Sofa lag, als es angegangen wurde. Dabei ist die Kammer sich bewusst, dass ein Motiv des Angeklagten oder der Auslöser für einen spontanen Übergriff auf seine Ehefrau ebenfalls nicht näher aufgeklärt werden konnten. Da aufgrund der Angaben der Zeugin Y2 indes sicher feststellbar war, dass der Angeklagte regelmäßig aus alltäglichen, nichtigen Anlässen sich in alkoholbedingt enthemmtem Zustand in Wut und Verärgerung hinein zu steigern vermag, stand dies den Feststellungen nicht entgegen.

99

Gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprach nach Auffassung der Kammer zudem, dass das, wenn auch mehrminütige, Bedecken des Gesichts eines Opfers mit einem weichen Gegenstand nicht so offensichtlich den Rückschluss auf eine drohende Todesfolge zulässt, wie es etwa bei durch scharfe Gewalt verursachten Verletzungen der Fall ist.

100

IV.

101

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau strafbar gemacht.

102

Indem er ihren Mund- und Nasenbereich mit einem weichen Gegenstand bedeckte und mindestens mehrere Minuten lang mit einem erheblichen Druck auf die seitlich Liegende presste, hat er vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden seiner Ehefrau erheblich verletzt. Dieser Körperverletzungshandlung haftete auch das Risiko eines tödlichen Ausgangs an. Im Tod der Verletzten hat sich die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr, nämlich durch den verursachten Sauerstoffmangel zu ersticken, verwirklicht.

103

Der Angeklagte hat die Todesfolge gemäß § 18 StGB „wenigstens“ fahrlässig verursacht. Der Eintritt des Todes des Opfers konnte von ihm in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen trotz seiner Alkoholisierung, die ihn in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließlich erheblich beeinträchtigte, vorhergesehen werden. Diese individuelle Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Täter Einzelheiten des zu Tode führenden Geschehensablaufs im Hinblick auf die somatischen Vorgänge im Körper erkennen muss. Es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen. Dass ein mehrminütiges festes Pressen eines weichen Gegenstandes auf das Gesicht bzw. Atemwege eines Opfers den Tod des Opfers durch Ersticken nach sich ziehen kann, liegt auf der Hand, und war auch für den alkoholisierten Angeklagten im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher vorhersehbar.

104

V.

105

Der Angeklagte handelte bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Tat schuldhaft.

106

Er ist für sein Tun - eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB - verantwortlich.

107

Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. U, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt.

108

Die Sachverständige legte dar, dass beim Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine hirnorganische Erkrankung vorgelegen hätten und auch unter Berücksichtigung des jahrzehntelangen Alkoholkonsums sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganischen Störung bzw. einer substanzinduzierten Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation gezeigt hätten. Trotz der Erkrankung durch ein Blutgerinnsel im Alter von 50 Jahren und des nachfolgend einmalig aufgetretenen epileptischen Anfalls könne eine relevante Erkrankung, die sein Denken und Handeln beeinflusse, ausgeschlossen werden. Er wirke aber deutlich verlebt und habe sich im Explorationsgespräch affektinstabil gezeigt, wenn er von dem Tod des Opfers gesprochen habe. Er habe lebensüberdrüssig gewirkt und es sei der Eindruck entstanden, dass die Exploration ihn deutlich entlastet habe, weil ihm dort Raum gegeben worden sei, sich mitzuteilen. Soweit er selbst einräume und auch die durchgeführten, testpsychologischen Untersuchungen des Diplom-Psychologen M - welche die Sachverständige mit referierte - gezeigt hätten, dass er eine überaus hohe Bereitschaft zeige, sich aggressiv durchzusetzen, lasse sich hieraus sicher keine relevante Persönlichkeitsstörung diagnostizieren, sondern allenfalls eine Persönlichkeitsakzentuierung, die damit einhergehe, dass er sich als überdurchschnittlich gesellig und impulsiv beschreibe. Zudem müsse diese Akzentuierung im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Alkoholkonsum gesehen werden, da er maßgeblich dann vermehrt zu Aggressivität und Gereiztheit neige und eine erhebliche verbale Enthemmung eintrete, die sich, zumindest in der Vergangenheit, auch in körperlichen Übergriffen Bahn gebrochen habe. Verweisend auf den in der Vergangenheit und bis heute vom Angeklagten betriebenen Alkoholkonsum machte sie deutlich, dass eine Alkoholerkrankung entsprechend den ICD-10: F10.2 Kriterien vorliege, welche als „krankhafte seelische Störung“ im Sinne von § 20 StGB zu qualifizieren sei.

109

Bezogen auf den Tatzeitpunkt führte sie aus, dass sich aus den zur Verfügung stehenden Angaben des Angeklagten, der einen Streit mit seiner Ehefrau oder andere Auffälligkeiten an dem Tatabend bzw. in der Tatnacht negiert und seinen „üblichen“ Alkoholkonsum einräumt, aus sachverständiger Sicht weder Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch für einen relevanten Intoxikationszustand ableiten ließen. Eine ausgeprägte affektive Belastungssituation, die seine Wahrnehmung oder seine Erinnerung habe nachhaltig beeinträchtigen können, sei angesichts der gleichförmigen Lebensbedingungen der Eheleute und des spurenarmen Rahmengeschehens der Tat nicht erkennbar geworden. Soweit ihr als Anknüpfungstatsache eine erhebliche alkoholbedingte Berauschung und eine dadurch gebahnte Gereiztheit und Verärgerung auf seine Ehefrau vorgegeben werde, sei letztlich nicht sicher auszuschließen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum und seiner dann impulsiv-reizbaren Persönlichkeitsakzentuierung in einen Zustand geraten sei, der seine kritische Handlungskontrolle bei der Begehung der Tat deutlich beeinträchtigt habe.

110

Demgegenüber schloss sie - auch insoweit in voller Übereinstimmung mit der Bewertung der Kammer stehend - sicher aus, dass eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegten habe, da er am folgenden Morgen in jeder Hinsicht situationsangepasst gehandelt habe und er in hohem Maße trinkgewohnt sei.

111

VI.

112

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB den Ausnahmestrafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge angenommen und ist mithin gem. § 227 Abs. 2 StGB von einem „minder schweren Fall“ der Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen, der einen Strafrahmen in Höhe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.

113

Ohne Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes hielt die Kammer die Annahme dieses Ausnahmestrafrahmens - trotz Gewichtung der nachfolgend im Einzelnen dargestellten, für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen - nicht für tat- und schuldangemessen. Es ergaben sich im Vorfeld des Tatgeschehens keine belastbaren Anhaltspunkte für ein vorwerfbares Handeln des Opfers im Sinne einer Provokation oder Ähnlichem, zumal dieses wehrlos auf dem Sofa lag und der Angeklagte regelmäßig im Streit dominierte. Das Tatgeschehen trug auch nicht gewisse Züge eines Unglücksfalls und die Todesfolge war auch nicht durch eine körperliche Anomalie des Opfers bedingt, sondern der Angeklagte wirkte minutenlang auf ein ihm körperlich unterlegenes Opfer ein.

114

Bei der Auswahl des Strafrahmens hat die Kammer sodann bedacht, dass der gem. §§ 21, 49 Abs.1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs.1 StGB 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe beträgt, und damit beachtet, dass eine Strafrahmenverschiebung innerhalb des Regelstrafrahmens unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des §§ 21, 49 Abs.1 Nr. 3 StGB eine niedrigere Strafrahmenuntergrenze eröffnet. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung hielt die Kammer vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter jeweiliger Gewichtung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägungen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für tat- und schuldangemessen.

115

Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und viele Jahre lang sozial und in einen Arbeitsalltag integriert gelebt hat. Entsprechend war zu gewichten, dass er als Erstverbüßer auch mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter besonders haftempfindlich ist. Zudem war zu bedenken, dass der langjährig, von ihm bis heute bagatellisierte Alkoholkonsum sein Leben zuletzt maßgeblich bestimmt und eingeschränkt hatte auf das Zusammensein mit seiner Ehefrau, die ebenfalls regelmäßig dem Alkohol zusprach. Insoweit hatte sich, auch wenn der Angeklagte darunter nicht erkennbar litt, eine Eintönigkeit und soziale Isolation entwickelt, die seinen Alltag bestimmte. Zudem war seine finanzielle Situation, auch mit bedingt durch den regelmäßigen Alkohol- und Nikotinkonsum, derart angespannt, dass Lebensmittel über die Tafel bezogen werden mussten, was für den Angeklagten, der sich von seinem Selbstverständnis her eher in den Zeiten sieht, als er gut verdiente, schwer war.

116

Für ihn sprach zudem, dass von einer spontanen Tat, angeschoben durch seine Neigung zu vermehrter Aggressivität und Gereiztheit in alkoholisiertem Zustand auszugehen war, die er nicht ausschließbar in alkoholbedingt eingeschränkter Steuerungsfähigkeit beging. Unbeachtet konnte auch nicht bleiben, dass der Angeklagte unter dem Verlust seiner Ehefrau leidet, die er trotz seines häufig schroffen Verhaltens ihr gegenüber geliebt hatte und bei der es sich - neben den Tieren und dem Alkohol  - um einen Mittelpunkt seines Lebens gehandelt hatte. Zudem hat die Kammer den langen Zeitraum bedacht, über den er der Erwartung eines gegen ihn stattfindenden Strafverfahrens ausgesetzt war, und dem Umstand Beachtung geschenkt, dass sich seit dem Tod des Opfers seine gesundheitliche Situation verschlechtert hat, da aufgrund seines anhaltend hohen Alkoholkonsums mittlerweile eine Polyneuropathie eingetreten ist, die sein Gangbild deutlich verschlechtert hat.

117

Gegen ihn sprach, dass er mehrere Minuten lang, auch wenn er alkoholbedingt nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, auf ein ihm körperlich deutlich unterlegenes Opfer einwirkte, von dem er wusste, dass dessen Verteidigungsmöglichkeiten aufgrund seiner Lage und einer eigenen Alkoholisierung in hohem Maße eingeschränkt war.

118

Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

119

drei Jahren

120

für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

121

VII.

122

Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 Abs. 1 StGB lagen nicht vor.

123

Die Kammer folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U nach entsprechend eigener Prüfung.

124

Diese hat einhergehend mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar dargelegt, dass beim Angeklagten zwar seit Jahrzehnten eine Neigung, Alkohol im Übermaß zu konsumieren bestehe und die Suchtanamnese sicher die nach ICD-10: F10.2 geforderten Kriterien einer Abhängigkeit von Alkohol aufweise. Auch sei bei ihm unter Alkoholeinwirkung stehend von einer vermehrten Aggressivität und Gereiztheit auszugehen, die in der lang zurückliegenden Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen geführt habe. Gravierende strafrechtlich relevante Delikte, oder sonstige gravierende Übergriffe, die in Zusammenhang mit dem Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, stehen würden, seien in den letzten Jahrzehnten jedoch nicht bekannt geworden. Selbst wenn man aufgrund einer unterstellten relevanten Berauschung von einem Symptomcharakter der vorliegenden Tat ausgehen würde, sei die im Rahmen des § 64 StGB erforderliche Gefahrenprognose gleichwohl nicht zu treffen. Denn eine konkrete Wiederholungsgefahr für vergleichbare Handlungen sei aufgrund der hochspezifischen Täter-Opfer-Konstellation, welche der Tat inne gewohnt habe, für die Zukunft nicht zu erwarten. Auch die Gefahr anderer, hangbedingter, erheblicher Taten sei angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht ableitbar. Gleichwohl machte die Sachverständige deutlich, dass es aus psychiatrischer Sicht ratsam sei, wenn sich der Angeklagte wegen seiner Alkoholerkrankung in eine therapeutische Behandlung begeben würde.

125

VIII.

126

Zur Kompensation einer eingetretenen Verfahrensverzögerung waren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.

127

Denn in dem Verfahren gegen den Angeklagten ist es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, die im Ergebnis als rechtsstaatswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK angesehen werden kann und deshalb entsprechend zu berücksichtigen war.

128

Nachdem das Opfer am 26.12.2015 tot aufgefunden worden war und die am 29.12.2015 durchgeführte Obduktion deutliche Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod durch Ersticken durch weiches Bedenken erbracht hatte, wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Haftbefehl wegen Totschlags gegen den damals Beschuldigten zu erlassen, vom Amtsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 15.04.2016 unter Hinweis auf eine fehlende Fluchtgefahr zurückgewiesen. Erst am 12.12.2016, bei Gericht eingegangen am 19.12.2016, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage mit entsprechendem Tatvorwurf.

129

Auch wenn nachfolgend auf Veranlassung der Kammer noch ein weiteres toxikologisches Gutachten und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurden, die spätestens im Januar 2018 vorlagen, beschloss die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zeitnah innerhalb der folgenden Monate, sondern erst am 26.11.2019. Dies beruhte allein auf einer längerfristigen Überlastung der Kammer mit Schwurgerichts-Haftsachen, die eine Förderung der vorliegenden Nicht-Haftsache, auch wenn es sich um ein Kapitaldelikt handelte, nicht zuließ.

130

Der für den 12.03.2020 vorgesehene, erste Beginn der Hauptverhandlung scheiterte - ohne ein Verschulden der Justiz - an der Räumung des Gerichtsgebäudes an diesem Tag aufgrund einer Bombendrohung. Eine fristwahrende neue Ladung der Verfahrensbeteiligten war kurzfristig nicht umsetzbar. Angesichts laufender Schwurgerichtsverfahren und der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie war eine neue Terminierung erst ab Mitte Mai 2020 möglich.

131

Es verbleibt damit eine festzustellende Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Jahren, die maßgeblich auf der längerfristigen Überlastung der Kammer mit Haftsachen beruhte. Diese ist rechtsstaatswidrig, da die generelle Überlastung der Justiz dieser zuzurechnen ist und sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken darf.

132

Zur Kompensation reicht vorliegend allein eine ausdrückliche Feststellung der rechtswidrigen Verfahrensverzögerung angesichts der langen Dauer der Verfahrensverzögerung nicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr eine kompensatorische Festlegung, welcher Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Maßstab für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung sowie deren Auswirkungen auf den Angeklagten. Dabei ist der Umfang des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der verwirkten Strafe zu beschränken.

133

Diese Gesichtspunkte gegen- und untereinander abwägend, ist es angemessen, aber auch ausreichend, drei Monate der verwirkten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.

134

Zwar ist einerseits der Umfang der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erheblich, denn der bisher gänzlich unbescholtene, gesundheitlich beeinträchtigte Angeklagte sah sich dem Druck des gegen ihn schwebenden Strafverfahrens wegen eines ihm vorgeworfenen Totschlagdeliktes über einen langen Zeitraum ausgesetzt, zumal das Amtsgericht den Erlass des Haftbefehls nicht etwa mangels Tatverdacht, sondern lediglich aufgrund der Annahme einer fehlenden Fluchtgefahr ablehnte. Demgegenüber war jedoch zu gewichten, dass der Angeklagte weder inhaftiert war, noch irgendwelchen Beschränkungen durch Auflagen unterlag.

135

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs.1 Abs. 1 StPO.